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I. A und B vom Architekturbüro C erstellten im L in der Gemeinde X eine Wohnüberbauung mit fünf Mehrfamilienhäusern (30 Wohnungen), vier Einfamilienhäusern und einer Sammelgarage. Am 4. Mai 2004 stellte die Gemeinde X Rechnung für die Anschlussgebühr an die Wasserversorgung. Mit Schreiben vom 1. Juli 2004 wiesen A und B die Rechnung zurück. Mit Beschluss vom 6. September 2004 legte die Werkkommission X für fünf Mehrfamilienhäuser, drei Einfamilienhäuser sowie die Sammelgarage die Wasseranschlussgebühr auf Fr. 193'674.25 fest und stellte nach Abzug der bisher geleisteten Zahlungen Fr. 29'258.25 in Rechnung. II. Gegen diesen Beschluss erhoben A und B am 4. Oktober 2004 Einsprache (recte: Rekurs) an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs am 13. Januar 2006 ab. III. A und B gelangten hiergegen am 17. Februar 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Beschlüsse und eine neue Festsetzung der Wasseranschlussgebühren, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Der Bezirksrat Y verzichtete am 8. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführer. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Die Beschwerdeführer beantragen, dass für die Unterniveaugarage keine Wasseranschlussgebühr erhoben wird. Die Unterniveaugarage hat einen Versicherungswert von Fr. 918'000.-. Gemäss Art. 46 Abs. 2 des kommunalen Wasserreglements vom 10. Juni 1997 (WR) beträgt die Anschlussgebühr vorliegend 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme, also Fr. 13'770.-. Ausserdem liegt die Bezahlung der Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 4'539.25 in Streit. Damit beträgt der Streitwert Fr. 18'309.25, womit der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.3 Die Beschwerdeführer beantragen sinngemäss die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Gemäss § 58 Satz 2 VRG kann das Verwaltungsgericht einen weiteren Schriftenwechsel anordnen. Es steht somit im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob ein weiterer Schriftenwechsel angeordnet wird. Vorliegend drängt sich ein solcher nicht auf. 2. 2.1 Die Bezüger haben für den Anschluss an das Netz der Wasserversorgung eine einmalige Anschlussgebühr zu entrichten (Art. 46 Abs. 1 WR). Bei Wohnbauten beträgt die Anschlussgebühr 2 % der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Bauten im Anschlussjahr. Für Überbauungen mit mindestens 20 Wohnungen, die gemeinsam geplant und gebaut werden, reduziert sich der Ansatz auf 1,5 % (Art. 46 Abs. 2 WR). Bei Sonderfällen wie Gebäude mit andern Nutzungen oder mit erhöhtem Brandrisiko, Laufbrunnen, unüberbaute Grundstücke usw. wird die Anschlussgebühr von Fall zu Fall durch die Werkkommission festgesetzt (Art. 46 Abs. 6 WR). Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass es grundsätzlich zulässig ist, die Anschlussgebühr auf der Grundlage des Gebäudeversicherungswertes zu berechnen (vgl. Adrian Hungerbühler, Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl 104/2003, S. 505 ff., 524 mit Hinweisen; BGE 125 I 1 E. 2b/bb). Im Streit liegt jedoch die Frage, ob bei der Festsetzung der Anschlussgebühr auch der Gebäudeversicherungswert der Unterniveaugarage einzubeziehen ist, die über keinen eigenen Wasseranschluss verfügt. Falls diese Frage bejaht wird, ist in einem zweiten Schritt zu klären, ob die durch den Einbezug des Gebäudeversicherungswertes der Unterniveaugarage resultierende Wasseranschlussgebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält. 2.2 Anschlussgebühren dienen der Finanzierung der Grob- oder Basiserschliessungsanlagen der Versorgung (Peter Engeler, Die Erschliessung von Baugrundstücken nach zürcherischem Recht, Zürich 1976, S. 71 f.); die fragliche Gebühr ist demnach ein Entgelt für die Bereitstellung einer genügenden Leistungsfähigkeit der Wasseranlagen. Aus diesem Grund lässt es sich ohne weiteres rechtfertigen, auch den Gebäudeversicherungswert von Nebenbauten – wie vorliegend die Unterniveaugarage – miteinzubeziehen, weil der Nutzen, an das Wassernetz angeschlossen zu sein, primär im Anschluss der Liegenschaft als solcher liegt und nicht so sehr davon abhängig ist, wie viele Anschlüsse sich in der Liegenschaft resp. in den Nebenbauten befinden. Die Erteilung der Baubewilligung für das Erstellen von Wohnungen setzt regelmässig eine bestimmte Anzahl Fahrzeugabstellplätze voraus (§ 243 Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975). Ob Garagen und Einstellhallen, die zu einzelnen Wohnungen oder Wohnhäusern gehören, in die Berechnung der Anschlussgebühr einzubeziehen sind oder nicht, liegt im Ermessen des Gesetzgebers. Verzichtet er jedoch darauf, den Gebäudeversicherungswert der den einzelnen Wohnungen oder Wohnhäusern zugeordneten Garagen und Einstellplätze generell von der Berechnung auszunehmen, liesse es sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen, sie in den Fällen ganz oder teilweise auszuschliessen, in denen die Einstellplätze von einem oder mehreren Mehrfamilienhäusern in einer einzigen Autoeinstellhalle zusammengefasst werden. Ebenso wenig kann es eine Rolle spielen, ob die Unterniveaugarage eine eigene Gebäudeversicherungsnummer führt oder als eigenständige Stockwerkeinheit ausgeschieden ist. Die vorliegende Unterniveaugarage ist klarer Bestandteil der gesamten fünf Mehrfamilienhäuser umfassenden Überbauung. Diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen E. 3.2 und E. 3.3 verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Der kommunale Gesetzgeber hat keinen generellen Verzicht auf den Einbezug von Garagen und Einstellplätzen in die Berechnung der Anschlussgebühr vorgenommen. Damit erweist sich der Einbezug des Gebäudeversicherungswerts der Unterniveaugarage zur Berechnung der Anschlussgebühr als zulässig. 2.3 Zu prüfen bleibt, ob die von der Gemeinde erhobene Wasseranschlussgebühr vor dem Äquivalenzprinzip standhält. Die fünf Mehrfamilienhäuser haben einen Gebäudeversicherungswert von Fr. 8'388'000.- (Fr. 2'511'000.- + Fr. 1'656'000.- + Fr. 1'791'000.- + Fr. 2'214'000.- + Fr. 2'160'000.-), was eine Wasseranschlussgebühr von Fr. 125'820.- ergibt. Da die Unterniveaugarage Bestandteil der gesamten fünf Mehrfamilienhäuser umfassenden Überbauung ist, wurde deren Gebäudeversicherungswert von Fr. 918'000.- wie in Erwägung 2.2 ausgeführt zu Recht in die Berechnung der Wasseranschlussgebühr einbezogen, womit sich die für die Überbauung zu erhebende Gebühr auf Fr. 139'590.- erhöhte. Diese Gebühr wurde nach Art. 46 Abs. 2 WR gesetzeskonform berechnet. Nach dem Äquivalenzprinzip darf die Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen halten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn ein Rechtssatz die Berechnungsweise entsprechend den Grundsätzen des Äquivalenzprinzips vorgibt, dabei aber einen gewissen Schematismus aufweist, der auf Wahrscheinlichkeit und Durchschnittserfahrungen beruht. Es ist nicht notwendig, dass eine Gebühr in jedem Fall genau dem Verwaltungsaufwand bzw. dem individuellen Nutzen entspricht, den die staatliche Leistung dem Pflichtigen bringt. Demzufolge kann eine entsprechende Abgabennorm im Anwendungsfall nicht ohne weiteres unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip beiseite geschoben werden. So sind zum Beispiel gesetzeskonform berechnete Abwasser- oder Kanalisationsgebühren auch dann zulässig, wenn sie im Einzelfall ungewöhnlich hoch sind. Immerhin ist eine gesetzeskonforme Gebühr aus Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz dann zu reduzieren, wenn die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu einer nicht mehr vertretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGr, 1. Juni 2005, 1P.645/2004, E. 3.4 und E. 3.5, www.bger.ch). Ein solches Missverhältnis liegt vorliegend nicht vor: Gemäss Art. 46 Abs. 2 WR beträgt die ordentliche Anschlussgebühr 2 % der Gebäudeversicherungssumme der angeschlossenen Baute. Eine solche gesetzeskonform erhobene Gebühr hält ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip stand. Solches muss aber selbstverständlich auch für eine grössere Überbauung gelten, bei deren Berechnung zwar auch Nebengebäude ohne eigenen Wasseranschluss einbezogen werden, die anderseits in den Genuss eines reduzierten Ansatzes von 1,5 % der Gebäudeversicherungssumme kommen. Die für die Überbauung erhobene Wasseranschlussgebühr hält somit vor dem Äquivalenzprinzip statt. 3. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses hinsichtlich der Bezahlung der Mehrwertsteuer. Der Bezirksrat hat in seiner Erwägung 5 die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung hierzu korrekt wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, sie hätten nach Treu und Glauben davon ausgehen dürfen, dass in den festgesetzten Gebühren die Mehrwertsteuer mit enthalten sei, ist ihnen entgegen zu halten, dass ihnen die Werkkommission bereits in der Anschlussbewilligung vom 1. Juli 2002 Gebühren in der Höhe von Fr. 162'000.- exklusive Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hatte. Damit wussten die Beschwerdeführer bereits am 1. Juli 2002, dass zu den Gebühren noch die Mehrwertsteuer hinzukommen würde. Die Beschwerde ist in diesem Punkt deshalb abzuweisen. 4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche steht aber auch der Beschwerdegegnerin nicht zu. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Behörde zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerde war ebenfalls nicht offensichtlich unbegründet, weshalb eine Parteientschädigung auch nicht gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. b VRG auszurichten ist. Demgemäss entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern je zur Hälfte, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zu gesprochen. 5. Mitteilung an … |