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Geschäftsnummer: VB.2006.00095  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.09.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 26.03.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Fristwiederherstellung


Versäumte Rechtsmittelfrist. Fristwiederherstellung. Aus mangelhafter Eröffnung eines Entscheids darf einer Partei kein Nachteil erwachsen. Diesem Grundsatz ist dann genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben. Für die Zustellung einer Sendung genügt es, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er demnach von ihr Kenntnis nimmt (E. 2.1). Die Zustellung eines Entscheids an die Privatadresse des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ist zwar mangelhaft. Die Sendung wurde jedoch vom Assistenten des Rechtsvertreters üblicherweise abgeholt, so dass Letzterer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat und durch die mangelhafte Zustellung in keiner Weise benachteiligt wurde. Eine erneute Zustellung desselben Entscheids an die Geschäftsadresse des Rechtsvertreters vermag keine neue Rechtsmittelfrist auszulösen (E. 2.2-3). Grundsätze und Voraussetzungen für die Wiederherstellung einer Frist (E. 3.1). Da die Beschwerdeführerin für den massgeblichen Zeitpunkt keinen Wiederherstellungsgrund geltend macht, ist die Vorinstanz auf das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht nicht eingetreten (E. 3.2). Abweisung.
 
Stichworte:
ERÖFFNUNGSMANGEL
FRIST/-EN
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGESUCH
FRISTWIEDERHERSTELLUNGSGRÜNDE
NACHTEIL
Rechtsnormen:
§ 11 Abs. I VRG
§ 11 Abs. II VRG
§ 12 Abs. II VRG
§ 22 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 8. November 2005 verweigerte die Bausektion der Stadt Zürich der A AG teilweise die baurechtliche Bewilligung für die sexgewerbliche Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der M-Strasse in Zürich.

II.  

Auf einen hiergegen von der A AG mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 (versandt am 5. Januar 2006) erhobenen Rekurs trat die Baurekurskommission I mit Entscheid vom 27. Januar 2006 nicht ein, gleichzeitig wies sie ein am 5. Januar 2006 gestelltes Fristwiederherstellungsgesuch ab.

III.  

Gegen diesen Entscheid liess die A AG am 23. Februar 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und Folgendes beantragen:

"1.     Es sei der Entscheid der Baurekurskommission I des Kantons Zürich vom 27. Januar 2006 hinsichtlich Ziff. I, II und III des Dispositivs aufzuheben.

 2.1.   Es sei festzustellen, dass die am 17. November 2005 erfolgte Zustellung des Entscheides der Bausektion der Stadt Zürich vom 8. November 2005 an die Privatadresse (N-Strasse 02 in Zürich) des unterzeichneten Anwaltes rechtlich unwirksam war und keine Rechtsmittelfrist auszulösen vermochte.

 2.2.   Es sei weiter festzustellen, dass die am 29. November 2005 erfolgte Zustellung des Entscheides der Bausektion der Stadt Zürich vom 8. November 2005 an die Geschäftsadresse (N-Strasse 03 in Zürich) des unterzeichneten Anwaltes rechtlich unwirksam war und keine Rechtsmittelfrist auszulösen vermochte.

 3.      Eventualiter sei das Gesuch um Wiederherstellung der am 29. Dezember 2005 abgelaufenen Rekursfrist gutzuheissen.

 4.      Schliesslich sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

 5.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse."

Die Baurekurskommission I beantragte am 7. März 2006 Abweisung der Beschwerde. Die Bausektion der Stadt Zürich schloss am 28. März 2006 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. In Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest.

Die Parteivorbringen sowie die Erwägungen der Vorinstanz werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig. Das gilt auch für einen Nichteintretensentscheid infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung (§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Verweigerung der Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist stellt einen verfahrensabschliessenden Endentscheid dar, der mit dem in der Hauptsache zur Verfügung stehenden Rechtsmittel angefochten werden kann (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 10 N. 25). Da die übrigen Prozessvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss § 22 Abs. 1 VRG ist der Rekurs innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. Aus mangelhafter Eröffnung darf einer Partei kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 38 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG] vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021]; BGE 117 Ib 270 E. 1c und d). Diesem Grundsatz ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einhelliger Lehre dann Genüge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Eröffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat (BGE 122 V 189 E. 2 S. 194; BGr, 31. Dezember 1993, 1A.256/1993 E. 2a, ZBl 95/1994 S. 529; BGr, 17. Februar 2006, 1A.253/2005, E. 2.2, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 62; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. A., Zürich 1998, Rz. 364 f., jeweils auch zum Folgenden; siehe sodann auch René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 381). Es ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob die betroffene Partei durch den gerügten Eröffnungsmangel tatsächlich irregeführt und dadurch benachteiligt worden ist. Richtschnur für die Beurteilung dieser Frage ist der auch im prozessualen Bereich geltende Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet. Der Adressat einer mangelhaften Verfügung muss alles ihm Zumutbare unternehmen, um in den Besitz der für die Wahrung seiner Rechte notwendigen Unterlagen zu kommen. Insbesondere darf er den Beginn des Fristenlaufs nicht beliebig hinauszögern, wenn er einmal von der ihn betreffenden Verfügung Kenntnis erhalten hat (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 1641, mit Hinweisen).

Die Rechtsmittelfrist beginnt mit der Eröffnung bzw. der Zustellung des Entscheids zu laufen (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 3). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist für die Zustellung einer Sendung nicht erforderlich, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann (BGE 122 I 139 E. 1 S. 143; 122 III 316 E. 4 S. 320; Kölz/Häner, Rz. 341, Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 20 ff.). Werden behördliche Anordnungen eingeschrieben versandt, so erfolgt die Zustellung demnach bereits im Zeitpunkt der Entgegennahme bzw. der Abholung auf der Post.

2.2 Der fragliche Bauentscheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin erstmals am 17. November 2005 zugestellt. Zwar erfolgte die Zustellung nicht an seine Geschäftsadresse, sondern an die direkt daneben liegende Privatadresse. Insofern erfolgte sie zweifellos nicht ordnungsgemäss, denn ein Anwalt muss nicht damit rechnen, Sendungen, die seine Anwaltstätigkeit betreffen, an seine private Adresse zugestellt zu erhalten. Die Sendung wurde jedoch – gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin (Rekursschrift) – wie üblich von seinem Assistenten abgeholt (die Unterschrift des Empfängers auf dem Rückschein ist denn auch dieselbe wie bei der zweiten Zustellung vom 29. November 2005 an die Geschäftsadresse [vgl. auch die Unterschrift auf der Gerichtsurkunde]). Damit hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin von dem für diese bestimmten Bauentscheid am 17. November 2005 Kenntnis erhalten. Von diesem Zeitpunkt an war er im Besitz aller wesentlichen Informationen, deren er für das Einreichen eines Rechtsmittels bedurfte. Durch die mangelhafte Eröffnung wurde er in keiner Weise irregeführt oder benachteiligt. Die Rekursfrist wurde folglich mit der Zustellung vom 17. November 2005 ausgelöst und endete, weil der 17. Dezember ein Samstag war, am 19. Dezember 2005 (§ 11 Abs. 1 in Verbindung mit 70 VRG).

Selbst wenn erst die unbestrittene Kenntnisnahme des Entscheids im Geschäftsbereich am 21. November 2005 (vgl. Beschwerdeschrift; Rekursschrift) – an diesem Tag telefonierte der Rechtsvertreter auch unbestrittenermassen mit einem Sachbearbeiter der Bausektion und hatte den fraglichen Bauentscheid vor sich liegen – für die Auslösung der Rechtsmittelfrist als massgeblich angesehen würde, wäre der am 5. Januar 2006 der Post übergebene Rekurs der Beschwerdeführerin zu spät erfolgt. Die Rechtsmittelfrist wäre diesfalls am 21. Dezember 2005 verstrichen (§ 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG).

2.3 Irrelevant für den zu beurteilenden massgeblichen Fristenlauf ist, dass der Bauentscheid dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 29. November 2005 nochmals an seine Geschäftsadresse zugestellt wurde. Diese Zustellung vermag keine neue Rechtsmittelfrist auszulösen. Insbesondere kann der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin aus dem auf der letzten Seite des Entscheids angebrachten Hinweis, dass durch die erneute Zustellung die Rekursfrist nicht neu zu laufen beginne, nichts für sich ableiten. Dieser spricht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben im Gegenteil dafür, dass der Vertreter nicht davon ausgehen konnte, dass ein neuer Fristenlauf ausgelöst wurde. Im Übrigen ist es einzig Sache der Rechtsmittelinstanzen über die Einhaltung der Rechtsmittelfrist als Prozessvoraussetzung zu befinden. Auf entsprechende Hinweise seitens der Baubehörde kommt es nicht an – es sei denn, es handle sich um einen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes infolge unrichtiger behördlicher Auskunft, was vorliegend gerade nicht zutrifft.

3.  

Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter die Wiederherstellung der versäumten Frist.

3.1 Gemäss § 12 Abs. 2 VRG kann eine versäumte gesetzliche Frist wiederhergestellt werden, wenn dem Säumigen keine grobe Nachlässigkeit zur Last fällt und er innert zehn Tagen nach dem Wegfall des Grundes, der die Einhaltung der Frist verhindert hat, ein Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Dabei obliegt es der säumigen Partei, sowohl die Gründe im Wiederherstellungsgesuch vollständig und genau darzustellen als auch darzulegen, dass die Gesuchsfrist von 10 Tagen eingehalten worden ist (RB 2002 Nr. 12 und 13, auch zum Folgenden). Für den Beginn des Fristenlaufs ist entscheidend, dass die säumige Partei aufgrund der ihr bekannten Umstände wissen oder jedenfalls damit rechnen musste, eine Frist versäumt zu haben und es ihr objektiv möglich und subjektiv zumutbar ist, tätig zu werden. Das Gesuch um Fristwiederherstellung kann nach Ablauf der für die Einreichung gesetzten Frist nicht mehr ergänzt werden (RB 2002 Nr. 3). Die säumige Partei muss sich das Verhalten eines beauftragten Vertreters anrechnen lassen, wobei insbesondere an Fristwiederherstellungsbegehren von Anwälten erhöhte Anforderungen zu stellen sind (RB 2000 Nr. 3; Kölz/Bosshart/Röhl, § 12 N. 16).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht in Bezug auf die am 19. bzw. spätestens am 21. Dezember 2005 abgelaufene Rechtsmittelfrist keinen Wiederherstellungsgrund geltend, weshalb die Beschwerde, soweit sie das Fristwiederherstellungsgesuch betrifft, schon aus diesem Grund abzuweisen ist. Derartige Gründe, die im Übrigen beim Anwalt der Beschwerdeführerin vorhanden sein müssten, sind auch nicht ersichtlich.

Da wie dargelegt nicht die Zustellung vom 29. November 2005 für den Fristenlauf massgeblich war (oben E. 2.2 f.), erübrigt sich, die Begründetheit des Fristwiederherstellungsgrunds für diesen Zeitpunkt zu prüfen.

Die Vorinstanz hat das Fristwiederherstellungsgesuch daher im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Überdies hat sie der Beschwerdegegnerin, deren Bemühungen über den üblichen Verwaltungsaufwand bei der Beantwortung von Rechtsmitteln hinausgingen, eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- (§ 12 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'640.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- auszurichten.

5.    Mitteilung an …