{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00095_2006-09-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206214&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e6b7a6673d2f8da10311a90d20e43409"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00095"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.09.2006  VB.2006.00095"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.09.2006  VB.2006.00095"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.09.2006  VB.2006.00095"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristwiederherstellung | Vers\u00e4umte Rechtsmittelfrist. Fristwiederherstellung. Aus mangelhafter Er\u00f6ffnung eines Entscheids darf einer Partei kein Nachteil erwachsen. Diesem Grundsatz ist dann gen\u00fcge getan, wenn eine objektiv mangelhafte Er\u00f6ffnung trotz ihres Mangels ihren Zweck erreicht hat. Es ist nach den Umst\u00e4nden des Einzelfalls zu pr\u00fcfen, ob die betroffene Partei durch den ger\u00fcgten Er\u00f6ffnungsmangel tats\u00e4chlich irregef\u00fchrt und benachteiligt worden ist. Richtschnur f\u00fcr die Beurteilung dieser Frage ist der Grundsatz von Treu und Glauben. F\u00fcr die Zustellung einer Sendung gen\u00fcgt es, wenn sie in den Machtbereich des Adressaten gelangt und er demnach von ihr Kenntnis nimmt (E. 2.1).  Die Zustellung eines Entscheids an die Privatadresse des Rechtsvertreters der Beschwerdef\u00fchrerin ist zwar mangelhaft. Die Sendung wurde jedoch vom Assistenten des Rechtsvertreters \u00fcblicherweise abgeholt, so dass Letzterer vom Entscheid Kenntnis erhalten hat und durch die mangelhafte Zustellung in keiner Weise benachteiligt wurde. Eine erneute Zustellung desselben Entscheids an die Gesch\u00e4ftsadresse des Rechtsvertreters vermag keine neue Rechtsmittelfrist auszul\u00f6sen (E. 2.2-3). Grunds\u00e4tze und Voraussetzungen f\u00fcr die Wiederherstellung einer Frist (E. 3.1). Da die Beschwerdef\u00fchrerin f\u00fcr den massgeblichen Zeitpunkt keinen Wiederherstellungsgrund geltend macht, ist die Vorinstanz auf das Fristwiederherstellungsgesuch zu Recht nicht eingetreten (E. 3.2). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:01", "Checksum": "1099fa0f6ad6b7d1416ef60859fb0194"}