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Geschäftsnummer: VB.2006.00096  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 04.12.2006 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Strassenprojekt; Nichteintreten des Bezirksrats auf Rekurs der Anwohnerin mangels schutzwürdigen Interessens:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Der Bezirksrat war nicht befangen und hat seine Ausstandsvorschriften nicht verletzt, obwohl das Telefongespräch zwischen Ratsschreiber und Rechtsvertreterin der Gemeinde über die Frage der Rekurslegitimation nicht unbedenklich ist (E.2). Das schutzwürdige Interesse zur Anfechtung von Strassenprojekten knüpft an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben und an die von Strassenbenützern bei Verkehrsanordnungen entwickelte Praxis an (E.3.1). Aus dem Umstand allein, dass die Liegenschaft an die vom Strassenprojekt betroffene Strasse angrenzt, lässt sich die Rekurslegitimation nicht ableiten (E.3.4). Vor Verwaltungsgericht kann die Substanziierung des die Rechtsmittellegitimation begründenden Sachverhalts nicht nachgeholt werden (E.3.5). Hat sich die Eigentümerin der Liegenschaft mit der erforderlichen Landabtretung einverstanden erklärt, so können derart geringfügige Nachteile (Verkleinerung des Gartens und geringe Zunahme des Immissionspiegels) dem Mieter den Zugang zum Rechtsmittelverfahren nicht verschaffen (E.3.6). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
AUSSTAND
LEGITIMATION
MIETERLEGITIMATION
STRASSENPROJEKT
ÜBRIGES PLANUNGS- UND BAURECHT
Rechtsnormen:
§ 17 Abs. 1 StrassG
§ 17 Abs. 4 StrassG
§ 5a Abs. 1 VRG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 6
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Gemeinde Küsnacht plant auf der Goldbacherstrasse im Abschnitt zwischen Alter Landstrasse und Furtstrasse den Bau eines Trottoirs sowie die Erneuerung von Kanalisations- und Werkleitungen mit anschliessender Fahrbahnerneuerung. Die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999 genehmigte das Projekt und bewilligte den Kredit. Nachdem das Bundesgericht letztinstanzlich zwei von D erhobene Stimmrechtsbeschwerden am 4. Juli 2001 und am 4. November 2003 abgewiesen hatte, prüfte der Gemeinderat im Hinblick auf die geplante Einführung von Tempo-30 im Quartier Goldbach erneut, ob der Bau eines Trottoirs an der Goldbacherstrasse noch erforderlich sei. Mit Beschluss vom 28. April 2004 hielt er am Projekt fest. Dieses wurde am 23. Mai 2005 gestützt auf die §§ 16 f. des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) öffentlich aufgelegt, nachdem die betroffenen Grundeigentümer der erforderlichen Landabtretung zugestimmt hatten.

Mit Einsprache vom 27. Juni 2005 beantragte A, welche zusammen mit ihrem Ehemann D in der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 auf der Parzelle Kat.-Nr. 02 wohnt, es sei das 1998 verfasste Projekt den sich aus der Einführung von Tempo-30 ergebenden neuen Bedingungen anzupassen, indem die Strasse weder begradigt noch durch einen Schutzstreifen optisch verbreitert und indem das geplante Trottoir auf eine minimale Breite reduziert werden solle. Der Gemeinderat Küsnacht wies die Einsprache am 14. September 2005 ab.

II.  

Mit Rekurs vom 23. Oktober 2005 erneuerte die unterlegene Einsprecherin ihr Begehren, wobei sie dieses dahin präzisierte, dass die Einmündung der Goldbacherstrasse in die Alte Landstrasse nicht zwecks Begradigung verlagert, der nordseitige Schutzstreifen weggelassen und das südseitige Trottoir nur in minimaler Breite (das heisst nicht neben, sondern weit gehend auf der bestehenden Fahrbahn) errichtet werde. Der Gemeinderat Küsnacht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2005, auf den Rekurs nicht einzutreten oder eventualiter diesen abzuweisen; den Nichteintretensantrag begründete er damit, dass die Eigentümerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 das Mietverhältnis mit der Rekurrentin und deren Ehemann im Oktober 2005 gekündigt habe, was seitens der Mieterschaft allerdings zivilrechtlich angefochten worden sei.

Der Bezirksrat Meilen trat mit Beschluss vom 8. Februar 2006 auf das Rechtsmittel nicht ein, weil die Rekurrentin nach § 17 Abs. 4 StrassG in Verbindung mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mangels eines schutzwürdigen Interesses zur Rekurserhebung nicht legitimiert sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 23. Februar 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Meilen aufzuheben; sodann ersuchte sie das Gericht, ihren Rekursantrag unmittelbar (unter Verzicht auf eine Rückweisung an den Bezirksrat) materiell zu beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen. Der Bezirksrat ersuchte am 21. März 2006 um Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte am 31. März 2006 der Gemeinderat Küsnacht, der zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangte.

Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Bezirksrats und zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Anschliessend wurden ihrem neu bestellten Rechtsvertreter die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2006 hielt dieser sinngemäss an den gestellten Beschwerdeanträgen fest.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Zu prüfen sind vorweg die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an den Bezirksrat, das Gebot der Unparteilichkeit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sich dadurch als befangen erwiesen zu haben. Damit im Zusammenhang stehen auch ihre Vorwürfe an den Beschwerdegegner, sich während des Rekursverfahrens mit der Eigentümerin der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 in unkorrekter Weise – möglicherweise sogar unter Verletzung des Amtsgeheimnisses – abgesprochen zu haben, indem sie Informationen der Eigentümerin betreffend Kündigung des Mietverhältnisses dazu verwendet habe, im Rekursverfahren die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin zu bestreiten. Den diesbezüglichen Vorwürfen an den Beschwerdegegner ist indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher nachzugehen. Denn sie nehmen Bezug auf dessen prozessuales Verhalten während des Rekursverfahrens; die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das mit Einspracheentscheid vom 14. September 2005 abgeschlossene Einspracheverfahren seitens des Beschwerdegegners unkorrekt abgewickelt worden sei; eine gesetzwidrige Abwicklung jenes Verfahrens ist denn auch nicht ersichtlich.

2.2 Dem Bezirksrat wirft die Beschwerdeführerin Befangenheit deswegen vor, weil er ihr die Rekurslegitimation mit Argumenten abgesprochen habe, welche vom Beschwerdegegner gar nicht geltend gemacht und zudem (bezüglich der Erwägung, die Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 weise keinen Zugang von der Goldbacherstrasse her) tatsachenwidrig seien (Beschwerdeschrift S. 7 f.). In der Stellungnahme vom 30. Mai 2006 (S. 4-6) werden diese Befangenheitsvorwürfe noch erweitert: Zum einen könne die (Falsch-)In­formation über den Zugang zur Liegenschaft nur von deren Eigentümerin stammen, welche Gegenpartei der Beschwerdeführerin im zivilrechtlichen Verfahren betreffend Kündigung des Mietverhältnisses sei. Zum anderen habe sich der Bezirksrat während des Rekursverfahrens von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners (bezüglich der Frage der Rekurslegitimation von Mietern) juristisch beraten lassen.

2.2.1 Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie vorzubereiten haben, treten gemäss § 5a Abs. 1 VRG in den Ausstand, wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere wenn sie daran ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei familiär verbunden sind (lit. b mit näherer Umschreibung der familiären Beziehung) oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c). Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken. Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a N. 11).

2.2.2 Dass die im Rekursentscheid enthaltene Feststellung, die fragliche Liegenschaft verfüge über keinen Zugang von der Goldbacherstrasse her, tatsachenwidrig ist, trifft zu (vgl. nachstehend E. 3.3). Es liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass diese tatsachenwidrige Annahme darauf zurückzuführen wäre, dass der Bezirksrat im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mit der Eigentümerin der Liegenschaft Goldbacher­strasse 01 Kontakt aufgenommen hätte. Bei diesem unbelegten Vorwurf geht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin offenbar davon aus, dass sich der Bezirksrat bei seiner tatsachenwidrigen Feststellung in Vorwegnahme einer zukünftigen Situationsänderung davon habe leiten lassen, dass die Eigentümerin der Liegenschaft eine grundstückinterne Umgestaltung (mit Schaffung eines neuen Zugangs von der Alten Landstrasse her und Schliessung des Zugangs von der Goldbacherstrasse her) beabsichtige. Für diese Annahme finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Wenn der Bezirksrat in seiner Beschwerdevernehmlassung von "vorgesehenen baulichen Massnahmen" spricht, so sind damit offenkundig die baulichen Massnahmen des streitbetroffenen Strassenprojekts gemeint (vgl. Rekursentscheid E. 2.2). Über die Absicht der Liegenschaftseigentümerin, die Zugangsverhältnisse zu ändern, wurde der Bezirksrat erst nach Abschluss des Rekursverfahrens informiert, und zwar durch eine Mitteilung des Beschwerdegegners vom 13. März 2006. Es handelt sich um eine ergänzende Bemerkung zu verschiedenen Unterlagen, die der Bezirksrat vom Beschwerdegegner im Hinblick auf die Abfassung der Beschwerdevernehmlassung angefordert hatte. Im Übrigen geht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seinen weiteren Ausführung selber davon aus, dass der Beschwerdegegner (und nicht der Bezirksrat) in Kontakt mit der Liegenschaftseigentümerin – und dies im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis – stand.

Aus alledem ergibt sich, dass der Vorwurf an den Bezirksrat, im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mit der Eigentümerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 Kontakt aufgenommen zu haben, nicht zutrifft. Insoweit erweist sich die Rüge der Befangenheit von vornherein als unbegründet. Eine andere Frage ist es, ob der vorinstanzliche Rekursentscheid deswegen aufzuheben sei, weil er auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhe und insoweit mit einem Rechtsmangel im Sinn von § 51 VRG behaftet sei (dazu hinten E. 3.4).

2.2.3 In seiner Rekursantwort vom 6. Dezember 2005 machte der heutige Beschwerdegegner geltend, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann lediglich Mieterin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 und das Mietverhältnis gekündigt sei. Unter Bezugnahme auf ein vorangehendes Telefongespräch äusserte sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners mit E-Mail vom 15. Dezember 2005 an den Bezirksratsschreiber zur Funktion des Behördenmitglieds, welches die nachverlangte Vollmacht an die Rechtsvertreterin unterzeichnete hatte; gleichzeitig wies sie auf Entscheide zürcherischer Rechtsmittelinstanzen betreffend die Rekurslegitimation von Mietern hin. Hierauf forderte der Bezirksratsschreiber die heutige Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 auf, "eine schriftliche Erklärung über ein ungekündigtes Mietverhältnis an der Goldbacherstrasse beizubringen", unter Hinweis darauf, dass in der Rekursantwort eine Kündigung des Mietverhältnisses behauptet und gestützt hierauf die Rekurslegitimation bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 9. Januar 2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein langjähriger Mietvertrag bis 31. März 2011 bestehe und sie die inzwischen ergangene ausserordentliche Kündigung angefochten habe, weshalb ihre Rekurslegitimation zu bejahen sei; gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft darüber, in welchem Verfahrensschritt und aus welcher Quelle der Bezirksrat von dieser Kündigung erfahren habe. Der Bezirksratsschreiber verwies in seinem Antwortschreiben vom 10. Januar 2006 auf die Rekursantwort des Gemeinderats, die er beilegte. Im Rekursentscheid (E. 2.1) erwog der Bezirksrat, die die mietrechtliche Situation der Beschwerdeführerin betreffenden Argumente des Rekursgegners bildeten keinen hinreichenden Grund, die Rekurslegitimation von vornherein zu verneinen; er stützte sich dabei ausdrücklich auf die diesbezügliche Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2006.

Unter diesen Umständen kann daraus, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners im E-Mail vom 15. Dezember 2005 an den Bezirksratschreiber "bezugnehmend auf unser heutiges Telefon" auf Entscheide zürcherischer Rechtsmittelinstanzen zur Frage der Rekurslegitimation von Mietern hinwies, keine Befangenheit des Bezirksrats im Sinn von § 5a VRG abgeleitet werden. Zwar ergibt sich aus diesem E-Mail, dass am vorangehenden Telefongespräch zwischen Ratsschreiber und Rechtsvertreterin über die Frage der Rekurslegitimation (im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin) gesprochen wurde, was nicht unbedenklich ist. Die Rechtsvertreterin brachte den diesbezüglichen Einwand der fehlenden Rekurslegitimation jedoch bereits in der Rekursantwort vom 6. Dezember 2005 vor; zudem konnte sich die Beschwerdeführerin zu diesem Einwand mit Eingabe vom 9. Januar 2006 noch äussern, und schliesslich hat sich der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid auf diesen Einwand gar nicht abgestützt; darin verneinte er die Rekurslegitimation aus einem anderen Rechtsgrund. Prozessuale Fehler lassen höchstens dann auf Befangenheit schliessen, wenn es sich dabei um wiederholte, krasse Irrtümer handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14; RB 1999 Nr. 2). Dies trifft hier bezüglich des beanstandeten Vorgehens (einseitige Anhörung einer Partei) nicht zu. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch nicht mit jenem vergleichen, den das Verwaltungsgericht mit Urteil VB.1996.00132 vom 17. Dezember 1996 (RB 1996 Nr. 3) zu beurteilen hatte.

2.3 Der Gemeinderat bejahte im Einspracheentscheid vom 14. September 2005 die Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin. In der Rekursantwort an den Bezirksrat bestritt er diese Legitimation im Hinblick auf die ungesicherte mietrechtliche Stellung der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat stellte auf diesen Einwand wie erwähnt nicht ab, verneinte aber die Rekurslegitimation gleichwohl mit der Begründung, aus der Rekursschrift gehe in keiner Weise hervor, inwiefern der Beschwerdeführerin aus den vorgesehenen baulichen Massnahmen ein Nachteil widerfahre. Dieser Wechsel in der Argumentation ist nicht zu beanstanden. Denn einer oberen Rechtsmittelinstanz ist es gestützt auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verwehrt, im Sinn einer so genannten Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81; Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71; § 20 N. 44; § 28 N. 4; § 52 N. 7).       

3.  

Zu prüfen bleibt, ob die neue Argumentation des Bezirksrats bzw. der gestützt darauf getroffene Nichteintretensbeschluss rechtlich haltbar sei. Entgegen der Auffassung des von der Beschwerdeführerin neu bestellten Rechtsvertreters, der in seiner Stellungnahme vom 30. Mai 2006 die Tragweite der massgebenden Legitimationsnormen zu Unrecht auf die Frage der mietrechtlichen Situation verkürzt, bildet dies den eigentlichen Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

3.1 Zur Einsprache, Rekurs und Beschwerde gegen ein Strassenprojekt ist nach § 21 lit. a VRG berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.

3.1.1 Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer eintragen würde bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des Rechtsmittels nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige legitimationsbegründende Interessen. Der Rekurrent muss einen eigenen, praktischen Nutzen an der Rechtsmittlerhebung dartun können; die Wahrnehmung der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. (Was allerdings nichts daran ändert, dass er, sofern seine Legitimation zu bejahen ist, auch Mängel rügen kann, welche mit den ihm die Legitimation verschaffenden Interessen nicht übereinstimmen, also auch die Verletzung von Normen geltend machen kann, die seine eigenen Interessen nicht schützen.) Der Rekurrent muss damit stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 21).

Nach der Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelt worden ist, kann die Rekurslegitimation nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch am Nachbargrundstück anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen. Dabei gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen. Wird der Wohnwert der Liegenschaft beeinträchtigt, ist der Mieter dann legitimiert, wenn das Mietverhältnis auf die Dauer angelegt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 39, mit Hinweis auf RB 1981 Nr. 13, 1986 Nr. 10 und 1988 Nr. 6).

Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den Rekurrenten nicht davon, seine Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei hat er den Sachverhalt, der seine Betroffenheit begründen soll, bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 ff.).

3.1.2 Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung von Strassenprojekten (vgl. § 17 Abs. 1 und 4 StrassG). Dabei ist einerseits an die bei Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis anzuknüpfen, anderseits aber auch an jene, welche bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist: Wie bei der Anfechtung von (Hochbau-)Projekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus dem Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird etwa eine Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemacht, verlangt die Praxis ein gewisses Minimum an zusätzlicher Belastung von den Anfechtenden. Bei Verkehrsimmissionen wird darauf abgestellt, ob die Mehrimmissionen deutlich wahrnehmbar seien und sich vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheiden lassen, was bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 5-10 % nicht der Fall ist (RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47). Sodann lässt sich aus der Benützung der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende Betroffenheit ableiten (RB 2003 Nr. 13), es sei denn, aus einer engen nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse spezifische Nachteile; so kann der Anstösser etwa geltend machen, der Zugang zu seiner Liegenschaft werde durch das Strassenprojekt erschwert oder weniger sicher.

3.2 Der Bezirksrat erwog, die im Kreuzungsbereich der Goldbacher- und der Alten Landstrasse befindliche Liegenschaft Goldbacherstrasse 01, die von der Rekurrentin seit vielen Jahren als Mieterin bewohnt werde, sei von der Alten Landstrasse her zugänglich, während das Grundstück durch einen Zaun und eine Hecke von der Goldbacherstrasse getrennt und "daher" von daher nicht zugänglich sei. Die vorgesehenen baulichen Massnahmen dienten vorab dem Schutz der Quartierbewohner, welche entlang der Goldbacher­strasse zu Fuss unterwegs seien, sowie der Verlangsamung des Verkehrs. Die Einfahrt zur Alten Landstrasse gelte seit Jahren als schwierig und müsse schon wegen der Verkehrssicherheit verbessert werden. Der dazu nötigen Landabtretung hätten die betroffenen Grundeigentümer zugestimmt. Die Rekurrentin sei auf die Benutzung der Goldbacherstrasse nicht angewiesen. Auch gehe aus der Rekurseingabe in keiner Weise hervor, womit ihr mit den geplanten baulichen Massnahmen ein Nachteil widerfahre. Sie wehre sich dagegen, ohne jedoch ihre Einwände in Beziehung zu eigenen Interessen zu setzen. Somit habe sie ihre Betroffenheit nicht hinreichend begründet, weshalb auf den Rekurs nicht einzutreten sei.

In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der Bezirksrat gehe von falschen Tatsachenfeststellungen aus, sei doch die Liegenschaft mit der Goldbacherstrasse durch ein Gartentor samt Briefkasten verbunden, welches sogar den "einzigen" Zugang darstelle. Der vom Bezirksrat erwähnte Zugang von der Alten Landstrasse her führe zum Haus Alte Landstrasse 03, von wo aus das Haus Goldbacherstrasse 01 lediglich über den einer anderen Wohnung zugehörigen Garten auf einem losen Steinplattenweg erreichbar sei. Gehe man statt von der falschen tatsächlichen Annahme des Bezirksrats vom richtigen Sachverhalt, nämlich davon aus, dass das von der Beschwerdeführerin bewohnte Haus einzig von der Goldbacherstrasse aus zugänglich sei, müsse deren Betroffenheit schon aus diesem Grund bejaht werden. Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ergebe sich aber auch daraus, dass die Strasse näher an das Haus verlegt werde, womit die Immissionen verschärft würden und der Garten verkleinert werde.

3.3 Wie sich aus den vorliegenden Akten, namentlich auch aus den von der Beschwerdeführerin selber eingereichten Skizzen und Plänen ergibt, besteht das zweiteilige Gebäude auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 aus dem Hausteil Goldbacherstrasse 01 und dem Hausteil Alte Landstrasse 03 und verfügt ersterer entgegen der Feststellung des Bezirksrats und nach zutreffender Darstellung der Beschwerdeführerin über einen eigenen Zugang von der Goldbacherstrasse her. Ob es sich dabei, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht, um den einzigen Zugang handelt oder ob dieser Hausteil, wie der Bezirksrat und der Gemeinderat ausführen, auch, ja sogar in erster Linie über die Alte Landstrasse zugänglich sei, kann dahingestellt bleiben, da dies für die nachfolgende Beurteilung nicht erheblich ist. Jedenfalls hat sich der Bezirksrat bei seinem Nichteintretensbeschluss unter anderem auf die tatsachenwidrige Annahme gestützt, das Haus Goldbacherstrasse 01 verfüge über keinen eigenen Zugang.

3.4 Die mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz führt indessen nicht ohne weiteres zur Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses. Dieser wäre dann aufzuheben, wenn zur Begründung der Rekurslegitimation allein der Umstand genügen würde, dass die von der Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft über einen Zugang auf die Goldbacherstrasse verfügt. Dass trifft indessen nicht zu. Ebenso wenig lässt sich die Rekurslegitimation allein daraus ableiten, dass die Liegenschaft an die Goldbacherstrasse angrenzt. Selbst bei der Anfechtung von Baubewilligungen genügt die enge nachbarliche Raumbeziehung allein nicht zur Begründung der Legitimation; diesfalls werden lediglich geringere Anforderungen an die Darlegung des Berührtseins in qualifizierten eigenen Interessen gestellt, sofern die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, denen eine Nachbar schützende Funktion zukommt (RB 1995 Nr. 9). Wie erwähnt muss die Rekurrentin einen eigenen, praktischen Nutzen aus der Rechtsmittelerhebung dartun können, damit ihre Legitimation anerkannt wird.

In der Einsprache vom 27. Juni 2005 verlangte die Beschwerdeführerin nicht den Verzicht auf das Strassenprojekt, sondern dessen Anpassung durch Verzicht auf eine Begradigung und optische Verbreiterung der Goldbacherstrasse. Sie begründete dabei ihre Betroffenheit ausschliesslich "als Mieterin mit direktem Anstoss an die Goldbacherstrasse". Welchen praktischen Nutzen dies für sie als Bewohnerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 bringe, legte sie nicht dar. Ebenso wenig lässt sich eine Betroffenheit aus den damals erhobenen Rügen ableiten, mit denen sie darlegte, dass und weshalb nach ihrer Auffassung bei Einführung der geplanten Tempo-30-Zone auf der Goldbacherstrasse das Strassenprojekt in seiner jetzigen, auf einer früheren Planung beruhenden Ausgestaltung nicht mehr zweckmässig sei.

In der Rekursschrift vom 23. Oktober 2005 präzisierte die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahin, dass die Einmündung der Goldbacherstrasse in die Alte Landstrasse nicht zwecks Begradigung verlagert, der nordseitige Schutzstreifen weggelassen und das südseitige Trottoir nur in minimaler Breite (das heisst nicht neben, sondern weit gehend auf der bestehenden Fahrbahn) errichtet werde. Auch in dieser Rechtsschrift legte sie jedoch nicht dar, welchen praktischen Nutzen dies für sie als Bewohnerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 bringe. Daran vermögen auch die damals neu eingereichten Skizzen und Fotografien, mit denen die Begradigung und optische Verbreiterung vor der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01/Alte Landstrasse 03 aufgezeigt werden soll, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in der Begradigung und optischen Verbreiterung den Verzicht auf einen "in einer Tempo 30 Zone erwünschten Verlangsamungseffekt" erblickt, kann darin kein legitimationsbegründender Nachteil erblickt werden.

3.5 Erstmals in der Beschwerdeschrift wird als zusätzliche Begründung für die Rechtsmittellegitimation vorgebracht, mit der Ausführung des Projekts werde die Strasse näher an das Haus verlegt, was – insbesondere wegen der Beseitigung der Hecke – zu grösseren Verkehrsimmissionen führe und den ohnehin kleinen Garten flächenmässig verkleinere. In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht kann jedoch, wie dargelegt, die Substanziierung des die Rechtsmittellegitimation begründenden Sachverhalts nicht nachgeholt werden.

Zu bedenken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin keinen Anlass hatte, ihre Rechtsmittellegitimation in der Rekursschrift an den Bezirksrat näher darzutun, nachdem der Gemeinderat Küsnacht auf ihre Einsprache vom 27. Juni 2005 trotz diesbezüglich unzureichender Substanziierung eingetreten war. Hieraus kann indessen die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die dargelegten Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation und deren rechtzeitige Substanziierung gelten bereits für das Einspracheverfahren; das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 StrassG, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass sich die Legitimation zur Einspracheerhebung nach der Rekurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte. Dementsprechend wurde in der amtlichen Publikation im Projektauflageverfahren darauf hingewiesen, dass zur Einsprache nur berechtigt sei, wer durch das Projekt berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung habe. Demnach ist schon der Gemeinderat zu Unrecht auf die Einsprache eingetreten, indem er sich einzig darauf abgestützt hat, dass die Beschwerdeführerin Mieterin der direkt an die Goldbacherstrasse anstossenden Liegenschaft sowie "potenzielle Benutzerin" dieser Strasse sei.

3.6 Ginge man hingegen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation im Einspracheentscheid vorbehaltlos zugestanden und erst im Rekursentscheid abgesprochen wurde, davon aus, dass die in der Beschwerde zusätzlich vorgebrachten Darlegungen zur Rechtsmittellegitimation zu berücksichtigen seien, so führt dies aus den nachfolgenden Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis.

Die Praxis, wonach Mieter mit einem langjährigen Mietvertrag eine Beeinträchtigung des Wohnwertes der Liegenschaft geltend machen und sich so den Zugang zum Rechtsmittelverfahren verschaffen können, ist im Baubewilligungsverfahren entwickelt und später auf andere Bewilligungsverfahren (vgl. RB 1988 Nr. 6) übertragen worden. Nach der Konzeption von § 17 StrassG ist der Rechtsschutz gegen das Projekt eng mit jenem gegen die Enteignung verbunden. Es fragt sich daher, ob die Geltendmachung von Nachteilen, die sich unmittelbar aus der Abtretung von Land ergeben, nicht dem betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleiben müssen. Das lässt sich zwar nicht generell annehmen, weil sich auch obligatorisch Berechtigte zur Abwehr einer formellen oder materiellen Enteignung auf die Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) berufen können (vgl. RB 1998 Nr. 179; zum Rechtsschutz gegen Strassenprojekte vor In-Kraft-Treten des mit § 17 StrassG eingeführten Einspracheverfahrens vgl. RB 1990 Nr. 102 = BEZ 1990 Nr. 1). Immerhin rechtfertigt es sich, im Projekteinspracheverfahren nach § 17 StrassG Mietern, die eine aus der Abtretung von Land resultierende Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend machen, die Rechtsmittellegitimation nur dann zuzuerkennen, wenn es sich um erhebliche Nachteile handelt. Die Geltendmachung bloss geringfügiger Nachteile muss dem Grundeigentümer vorbehalten bleiben.

Im vorliegenden Fall resultieren die bezüglich Verkleinerung des Gartens und Zunahme des Immissionspegels geltend gemachten Nachteile aus der Abtretung von Land, welcher die Eigentümerin der streitbetroffenen Liegenschaft zugestimmt hat. Nach den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen handelt es sich dabei um geringfügige Nachteile. Das gilt auch dann, wenn die mit der ergänzenden Stellungnahme vom 30. Mai 2006 eingereichten zusätzlichen Planausschnitte berücksichtigt werden. Von der von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann gemieteten Teilfläche von Kat.-Nr. 02 ist nur ein schmaler Streifen abzutreten. Desgleichen bewirkt die geltend gemachte Zunahme an Verkehrsimmissionen höchstens einen geringfügigen Nachteil, zumal wenn sie in Zusammenhang mit der (von der Beschwerdeführerin befürworteten) Einführung von Tempo-30 gewürdigt wird. Hat sich die Eigentümerin der Liegenschaft wie hier mit der erforderlichen Landabtretung einverstanden erklärt, so können derart geringfügige Nachteile dem Mieter den Zugang zum Rechtsmittelverfahren nicht verschaffen.

4.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher bei diesem Verfahrensausgang von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zusteht.

Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem obsiegenden Gemeinderat Küsnacht nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Soweit sich der Beschwerdegegner in diesem Zusammenhang auf eine "neuere Praxis" der Baurekurskommissionen (BEZ 2005 Nr. 15) beruft, welche geringere Voraussetzungen an das Zusprechen einer Parteientschädigung an obsiegende Gemeinwesen stelle, ist festzuhalten, dass sich diese auf Rekurse von Bauherren bezieht. Für das Verwaltungsgericht ist diese Praxis zudem ohnehin nicht verbindlich; eine nähere Auseinandersetzung damit erübrigt sich im vorliegenden Fall schon deswegen, weil sich die Beschwerde nicht gegen einen Entscheid der Baurekurskommission, sondern gegen einen Beschluss des Bezirksrats richtet und weil der Gemeinderat Küsnacht Disp.-Ziffer II dieses Beschlusses (betreffend die Verweigerung einer Parteientschädigung) nicht mit Beschwerde angefochten hat.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'100.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …