I.
Die Gemeinde Küsnacht plant auf der Goldbacherstrasse im
Abschnitt zwischen Alter Landstrasse und Furtstrasse den Bau eines Trottoirs
sowie die Erneuerung von Kanalisations- und Werkleitungen mit anschliessender
Fahrbahnerneuerung. Die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999
genehmigte das Projekt und bewilligte den Kredit. Nachdem das Bundesgericht
letztinstanzlich zwei von D erhobene Stimmrechtsbeschwerden am 4. Juli
2001 und am 4. November 2003 abgewiesen hatte, prüfte der Gemeinderat im
Hinblick auf die geplante Einführung von Tempo-30 im Quartier Goldbach erneut,
ob der Bau eines Trottoirs an der Goldbacherstrasse noch erforderlich sei. Mit
Beschluss vom 28. April 2004 hielt er am Projekt fest. Dieses wurde am 23. Mai
2005 gestützt auf die §§ 16 f. des Strassengesetzes vom 27. September
1981 (StrassG, in der Fassung vom 8. Juni 1997) öffentlich aufgelegt,
nachdem die betroffenen Grundeigentümer der erforderlichen Landabtretung
zugestimmt hatten.
Mit Einsprache vom 27. Juni 2005 beantragte A, welche
zusammen mit ihrem Ehemann D in der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 auf der
Parzelle Kat.-Nr. 02 wohnt, es sei das 1998 verfasste Projekt den sich aus
der Einführung von Tempo-30 ergebenden neuen Bedingungen anzupassen, indem die
Strasse weder begradigt noch durch einen Schutzstreifen optisch verbreitert und
indem das geplante Trottoir auf eine minimale Breite reduziert werden solle.
Der Gemeinderat Küsnacht wies die Einsprache am 14. September 2005 ab.
II.
Mit Rekurs vom 23. Oktober 2005 erneuerte die unterlegene
Einsprecherin ihr Begehren, wobei sie dieses dahin präzisierte, dass die
Einmündung der Goldbacherstrasse in die Alte Landstrasse nicht zwecks
Begradigung verlagert, der nordseitige Schutzstreifen weggelassen und das
südseitige Trottoir nur in minimaler Breite (das heisst nicht neben, sondern
weit gehend auf der bestehenden Fahrbahn) errichtet werde. Der Gemeinderat
Küsnacht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 6. Dezember 2005, auf den
Rekurs nicht einzutreten oder eventualiter diesen abzuweisen; den
Nichteintretensantrag begründete er damit, dass die Eigentümerin der
Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 das Mietverhältnis mit der Rekurrentin und
deren Ehemann im Oktober 2005 gekündigt habe, was seitens der Mieterschaft allerdings
zivilrechtlich angefochten worden sei.
Der Bezirksrat Meilen trat mit Beschluss vom 8. Februar
2006 auf das Rechtsmittel nicht ein, weil die Rekurrentin nach § 17 Abs. 4
StrassG in Verbindung mit § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) mangels eines schutzwürdigen Interesses zur
Rekurserhebung nicht legitimiert sei.
III.
Mit Beschwerde vom 23. Februar 2006 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, den Nichteintretensbeschluss des Bezirksrats Meilen
aufzuheben; sodann ersuchte sie das Gericht, ihren Rekursantrag unmittelbar
(unter Verzicht auf eine Rückweisung an den Bezirksrat) materiell zu
beurteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanzen.
Der Bezirksrat ersuchte am 21. März 2006 um Abweisung der Beschwerde. Den
nämlichen Antrag stellte am 31. März 2006 der Gemeinderat Küsnacht, der
zudem die Zusprechung einer Parteientschädigung verlangte.
Mit Präsidialverfügung vom 19. April 2006 wurde der
Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des Bezirksrats und
zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen. Anschliessend wurden ihrem neu
bestellten Rechtsvertreter die Akten zur Einsichtnahme zugestellt. Mit Eingabe
vom 30. Mai 2006 hielt dieser sinngemäss an den gestellten
Beschwerdeanträgen fest.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
VRG zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Zu prüfen
sind vorweg die Vorwürfe der Beschwerdeführerin an den Bezirksrat, das Gebot
der Unparteilichkeit sowie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und sich
dadurch als befangen erwiesen zu haben. Damit im Zusammenhang stehen auch ihre
Vorwürfe an den Beschwerdegegner, sich während des Rekursverfahrens mit der
Eigentümerin der von der Beschwerdeführerin bewohnten Liegenschaft
Goldbacherstrasse 01 in unkorrekter Weise – möglicherweise sogar unter
Verletzung des Amtsgeheimnisses – abgesprochen zu haben, indem sie
Informationen der Eigentümerin betreffend Kündigung des Mietverhältnisses dazu
verwendet habe, im Rekursverfahren die Rekurslegitimation der Beschwerdeführerin
zu bestreiten. Den diesbezüglichen Vorwürfen an den Beschwerdegegner ist
indessen im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht näher nachzugehen. Denn sie
nehmen Bezug auf dessen prozessuales Verhalten während des Rekursverfahrens;
die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass das mit Einspracheentscheid vom 14. September
2005 abgeschlossene Einspracheverfahren seitens des Beschwerdegegners unkorrekt
abgewickelt worden sei; eine gesetzwidrige Abwicklung jenes Verfahrens ist denn
auch nicht ersichtlich.
2.2 Dem Bezirksrat
wirft die Beschwerdeführerin Befangenheit deswegen vor, weil er ihr die
Rekurslegitimation mit Argumenten abgesprochen habe, welche vom Beschwerdegegner
gar nicht geltend gemacht und zudem (bezüglich der Erwägung, die Liegenschaft
Goldbacherstrasse 01 weise keinen Zugang von der Goldbacherstrasse her)
tatsachenwidrig seien (Beschwerdeschrift S. 7 f.). In der Stellungnahme
vom 30. Mai 2006 (S. 4-6) werden diese Befangenheitsvorwürfe noch
erweitert: Zum einen könne die (Falsch-)Information über den Zugang zur
Liegenschaft nur von deren Eigentümerin stammen, welche Gegenpartei der
Beschwerdeführerin im zivilrechtlichen Verfahren betreffend Kündigung des
Mietverhältnisses sei. Zum anderen habe sich der Bezirksrat während des
Rekursverfahrens von der Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners (bezüglich der
Frage der Rekurslegitimation von Mietern) juristisch beraten lassen.
2.2.1
Personen, die eine Anordnung zu treffen, dabei mitzuwirken oder sie
vorzubereiten haben, treten gemäss § 5a Abs. 1 VRG in den Ausstand,
wenn sie in der Sache persönlich befangen erscheinen, insbesondere wenn sie
daran ein persönliches Interesse haben (lit. a), mit einer Partei familiär
verbunden sind (lit. b mit näherer Umschreibung der familiären Beziehung)
oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (lit. c).
Persönliche Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet
sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Behördenmitglieds zu erwecken.
Solche Umstände können entweder in einem bestimmten persönlichen Verhalten oder
in gewissen funktionellen und organisatorischen Gegebenheiten begründet sein
(Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5a
N. 11).
2.2.2
Dass die im Rekursentscheid enthaltene Feststellung, die fragliche
Liegenschaft verfüge über keinen Zugang von der Goldbacherstrasse her, tatsachenwidrig
ist, trifft zu (vgl. nachstehend E. 3.3). Es liegen jedoch keinerlei
Anhaltspunkte dafür vor, dass diese tatsachenwidrige Annahme darauf
zurückzuführen wäre, dass der Bezirksrat im Rahmen des vorliegenden
Rechtsmittelverfahrens mit der Eigentümerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse
01 Kontakt aufgenommen hätte. Bei diesem unbelegten Vorwurf geht der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin offenbar davon aus, dass sich der Bezirksrat bei seiner
tatsachenwidrigen Feststellung in Vorwegnahme einer zukünftigen Situationsänderung
davon habe leiten lassen, dass die Eigentümerin der Liegenschaft eine
grundstückinterne Umgestaltung (mit Schaffung eines neuen Zugangs von der Alten
Landstrasse her und Schliessung des Zugangs von der Goldbacherstrasse her)
beabsichtige. Für diese Annahme finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Wenn der
Bezirksrat in seiner Beschwerdevernehmlassung von "vorgesehenen baulichen
Massnahmen" spricht, so sind damit offenkundig die baulichen Massnahmen
des streitbetroffenen Strassenprojekts gemeint (vgl. Rekursentscheid E. 2.2).
Über die Absicht der Liegenschaftseigentümerin, die Zugangsverhältnisse zu
ändern, wurde der Bezirksrat erst nach Abschluss des Rekursverfahrens
informiert, und zwar durch eine Mitteilung des Beschwerdegegners vom 13. März
2006. Es handelt sich um eine ergänzende Bemerkung zu verschiedenen Unterlagen,
die der Bezirksrat vom Beschwerdegegner im Hinblick auf die Abfassung der
Beschwerdevernehmlassung angefordert hatte. Im Übrigen geht der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin in seinen weiteren Ausführung selber davon aus, dass der
Beschwerdegegner (und nicht der Bezirksrat) in Kontakt mit der
Liegenschaftseigentümerin – und dies im Zusammenhang mit dem Mietverhältnis –
stand.
Aus alledem ergibt sich, dass der Vorwurf an den Bezirksrat,
im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens mit der Eigentümerin der
Liegenschaft Goldbacherstrasse 01 Kontakt aufgenommen zu haben, nicht zutrifft.
Insoweit erweist sich die Rüge der Befangenheit von vornherein als unbegründet.
Eine andere Frage ist es, ob der vorinstanzliche Rekursentscheid deswegen
aufzuheben sei, weil er auf einer fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung beruhe
und insoweit mit einem Rechtsmangel im Sinn von § 51 VRG behaftet sei
(dazu hinten E. 3.4).
2.2.3
In seiner Rekursantwort vom 6. Dezember 2005 machte der heutige
Beschwerdegegner geltend, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, weil die
Rekurrentin zusammen mit ihrem Ehemann lediglich Mieterin der Liegenschaft
Goldbacherstrasse 01 und das Mietverhältnis gekündigt sei. Unter Bezugnahme auf
ein vorangehendes Telefongespräch äusserte sich die Rechtsvertreterin des
Beschwerdegegners mit E-Mail vom 15. Dezember 2005 an den
Bezirksratsschreiber zur Funktion des Behördenmitglieds, welches die nachverlangte
Vollmacht an die Rechtsvertreterin unterzeichnete hatte; gleichzeitig wies sie
auf Entscheide zürcherischer Rechtsmittelinstanzen betreffend die Rekurslegitimation
von Mietern hin. Hierauf forderte der Bezirksratsschreiber die heutige
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Dezember 2005 auf, "eine
schriftliche Erklärung über ein ungekündigtes Mietverhältnis an der
Goldbacherstrasse beizubringen", unter Hinweis darauf, dass in der
Rekursantwort eine Kündigung des Mietverhältnisses behauptet und gestützt
hierauf die Rekurslegitimation bestritten worden sei. Mit Eingabe vom 9. Januar
2006 machte die Beschwerdeführerin geltend, dass ein langjähriger Mietvertrag
bis 31. März 2011 bestehe und sie die inzwischen ergangene
ausserordentliche Kündigung angefochten habe, weshalb ihre Rekurslegitimation
zu bejahen sei; gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft darüber, in welchem
Verfahrensschritt und aus welcher Quelle der Bezirksrat von dieser Kündigung
erfahren habe. Der Bezirksratsschreiber verwies in seinem Antwortschreiben vom
10. Januar 2006 auf die Rekursantwort des Gemeinderats, die er beilegte.
Im Rekursentscheid (E. 2.1) erwog der Bezirksrat, die die mietrechtliche
Situation der Beschwerdeführerin betreffenden Argumente des Rekursgegners
bildeten keinen hinreichenden Grund, die Rekurslegitimation von vornherein zu
verneinen; er stützte sich dabei ausdrücklich auf die diesbezügliche
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 9. Januar 2006.
Unter diesen Umständen kann daraus, dass die
Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners im E-Mail vom 15. Dezember 2005 an
den Bezirksratschreiber "bezugnehmend auf unser heutiges Telefon" auf
Entscheide zürcherischer Rechtsmittelinstanzen zur Frage der Rekurslegitimation
von Mietern hinwies, keine Befangenheit des Bezirksrats im Sinn von § 5a
VRG abgeleitet werden. Zwar ergibt sich aus diesem E-Mail, dass am vorangehenden
Telefongespräch zwischen Ratsschreiber und Rechtsvertreterin über die Frage der
Rekurslegitimation (im Zusammenhang mit der mietrechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin)
gesprochen wurde, was nicht unbedenklich ist. Die Rechtsvertreterin brachte den
diesbezüglichen Einwand der fehlenden Rekurslegitimation jedoch bereits in der
Rekursantwort vom 6. Dezember 2005 vor; zudem konnte sich die
Beschwerdeführerin zu diesem Einwand mit Eingabe vom 9. Januar 2006 noch
äussern, und schliesslich hat sich der Bezirksrat im angefochtenen
Rekursentscheid auf diesen Einwand gar nicht abgestützt; darin verneinte er die
Rekurslegitimation aus einem anderen Rechtsgrund. Prozessuale Fehler lassen
höchstens dann auf Befangenheit schliessen, wenn es sich dabei um wiederholte,
krasse Irrtümer handelt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 5a N. 14; RB 1999
Nr. 2). Dies trifft hier bezüglich des beanstandeten Vorgehens (einseitige
Anhörung einer Partei) nicht zu. Der vorliegende Sachverhalt lässt sich auch
nicht mit jenem vergleichen, den das Verwaltungsgericht mit Urteil
VB.1996.00132 vom 17. Dezember 1996 (RB 1996 Nr. 3) zu
beurteilen hatte.
2.3 Der
Gemeinderat bejahte im Einspracheentscheid vom 14. September 2005 die
Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin. In der Rekursantwort an den Bezirksrat
bestritt er diese Legitimation im Hinblick auf die ungesicherte mietrechtliche
Stellung der Beschwerdeführerin. Der Bezirksrat stellte auf diesen Einwand wie
erwähnt nicht ab, verneinte aber die Rekurslegitimation gleichwohl mit der
Begründung, aus der Rekursschrift gehe in keiner Weise hervor, inwiefern der
Beschwerdeführerin aus den vorgesehenen baulichen Massnahmen ein Nachteil
widerfahre. Dieser Wechsel in der Argumentation ist nicht zu beanstanden. Denn
einer oberen Rechtsmittelinstanz ist es gestützt auf den Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht verwehrt, im Sinn einer so genannten
Motivsubstitution eine im Ergebnis richtige, aber falsch begründete Anordnung
aus anderen rechtlichen Gründen zu bestätigen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 7 N. 81;
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 71; § 20 N. 44; § 28 N. 4;
§ 52 N. 7).
3.
Zu prüfen bleibt, ob die neue Argumentation des
Bezirksrats bzw. der gestützt darauf getroffene Nichteintretensbeschluss
rechtlich haltbar sei. Entgegen der Auffassung des von der Beschwerdeführerin
neu bestellten Rechtsvertreters, der in seiner Stellungnahme vom 30. Mai
2006 die Tragweite der massgebenden Legitimationsnormen zu Unrecht auf die
Frage der mietrechtlichen Situation verkürzt, bildet dies den eigentlichen
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.1 Zur
Einsprache, Rekurs und Beschwerde gegen ein Strassenprojekt ist nach § 21 lit. a
VRG berechtigt, wer durch das Projekt berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat.
3.1.1
Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den die
erfolgreiche Beschwerde dem Rekurrenten oder Beschwerdeführer eintragen würde
bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der
negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Könnte die geltend gemachte
Beeinträchtigung in eigenen Interessen selbst durch Gutheissung des
Rechtsmittels nicht abgewendet werden, so handelt es sich nicht um schutzwürdige
legitimationsbegründende Interessen. Der Rekurrent muss einen eigenen,
praktischen Nutzen an der Rechtsmittlerhebung dartun können; die Wahrnehmung
der Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen genügt nicht. (Was
allerdings nichts daran ändert, dass er, sofern seine Legitimation zu bejahen
ist, auch Mängel rügen kann, welche mit den ihm die Legitimation verschaffenden
Interessen nicht übereinstimmen, also auch die Verletzung von Normen geltend
machen kann, die seine eigenen Interessen nicht schützen.) Der Rekurrent muss
damit stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer
spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21
N. 21).
Nach der Rechtsprechung, die im Zusammenhang mit der
Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelt worden ist, kann die
Rekurslegitimation nicht nur dem Grundeigentümer, sondern auch am
Nachbargrundstück anderweitig Berechtigten, insbesondere Mietern, zukommen.
Dabei gelten allerdings zusätzliche Voraussetzungen. Wird der Wohnwert der
Liegenschaft beeinträchtigt, ist der Mieter dann legitimiert, wenn das Mietverhältnis
auf die Dauer angelegt ist (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 39, mit
Hinweis auf RB 1981 Nr. 13, 1986 Nr. 10 und 1988 Nr. 6).
Dass die Rechtsmittelinstanz die Legitimation als Prozessvoraussetzung
von Amtes wegen zu prüfen hat, entbindet den Rekurrenten nicht davon, seine
Rekursberechtigung zu substanziieren. Dabei hat er den Sachverhalt, der seine
Betroffenheit begründen soll, bereits vor der ersten Rechtsmittelinstanz
darzulegen; in einem oberen Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt
werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 29 ff.).
3.1.2
Diese Grundsätze gelten auch für die Anfechtung von Strassenprojekten (vgl.
§ 17 Abs. 1 und 4 StrassG). Dabei ist einerseits an die bei
Nachbarbeschwerden gegen Bauvorhaben entwickelte Praxis anzuknüpfen, anderseits
aber auch an jene, welche bezüglich Beschwerden von Strassenbenützern bei
Verkehrsanordnungen entwickelt worden ist: Wie bei der Anfechtung von
(Hochbau-)Projekten und bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen gilt nicht
jeder noch so geringfügige Nachteil, den ein Rechtsmittelkläger aus dem
Strassenprojekt befürchtet, als legitimationsbegründend. Wird etwa eine
Beeinträchtigung durch Immissionen geltend gemacht, verlangt die Praxis
ein gewisses Minimum an zusätzlicher Belastung von den Anfechtenden. Bei
Verkehrsimmissionen wird darauf abgestellt, ob die Mehrimmissionen deutlich
wahrnehmbar seien und sich vom allgemeinen Strassenverkehr unterscheiden
lassen, was bei einer allgemeinen Verkehrszunahme von 5-10 % nicht der Fall ist
(RB 1985 Nr. 9 = BEZ 1985 Nr. 47). Sodann lässt sich aus der Benützung
der fraglichen Strasse in der Regel keine legitimationsbegründende
Betroffenheit ableiten (RB 2003 Nr. 13), es sei denn, aus einer engen
nachbarlichen Raumbeziehung ergäben sich bei der Benützung der Strasse
spezifische Nachteile; so kann der Anstösser etwa geltend machen, der Zugang zu
seiner Liegenschaft werde durch das Strassenprojekt erschwert oder weniger sicher.
3.2 Der
Bezirksrat erwog, die im Kreuzungsbereich der Goldbacher- und der Alten
Landstrasse befindliche Liegenschaft Goldbacherstrasse 01, die von der
Rekurrentin seit vielen Jahren als Mieterin bewohnt werde, sei von der Alten
Landstrasse her zugänglich, während das Grundstück durch einen Zaun und eine
Hecke von der Goldbacherstrasse getrennt und "daher" von daher nicht
zugänglich sei. Die vorgesehenen baulichen Massnahmen dienten vorab dem Schutz
der Quartierbewohner, welche entlang der Goldbacherstrasse zu Fuss unterwegs
seien, sowie der Verlangsamung des Verkehrs. Die Einfahrt zur Alten Landstrasse
gelte seit Jahren als schwierig und müsse schon wegen der Verkehrssicherheit
verbessert werden. Der dazu nötigen Landabtretung hätten die betroffenen Grundeigentümer
zugestimmt. Die Rekurrentin sei auf die Benutzung der Goldbacherstrasse nicht
angewiesen. Auch gehe aus der Rekurseingabe in keiner Weise hervor, womit ihr
mit den geplanten baulichen Massnahmen ein Nachteil widerfahre. Sie wehre sich
dagegen, ohne jedoch ihre Einwände in Beziehung zu eigenen Interessen zu
setzen. Somit habe sie ihre Betroffenheit nicht hinreichend begründet, weshalb
auf den Rekurs nicht einzutreten sei.
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, der
Bezirksrat gehe von falschen Tatsachenfeststellungen aus, sei doch die
Liegenschaft mit der Goldbacherstrasse durch ein Gartentor samt Briefkasten
verbunden, welches sogar den "einzigen" Zugang darstelle. Der vom
Bezirksrat erwähnte Zugang von der Alten Landstrasse her führe zum Haus Alte
Landstrasse 03, von wo aus das Haus Goldbacherstrasse 01 lediglich über den
einer anderen Wohnung zugehörigen Garten auf einem losen Steinplattenweg
erreichbar sei. Gehe man statt von der falschen tatsächlichen Annahme des
Bezirksrats vom richtigen Sachverhalt, nämlich davon aus, dass das von der
Beschwerdeführerin bewohnte Haus einzig von der Goldbacherstrasse aus zugänglich
sei, müsse deren Betroffenheit schon aus diesem Grund bejaht werden. Das
schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin ergebe sich aber auch daraus,
dass die Strasse näher an das Haus verlegt werde, womit die Immissionen
verschärft würden und der Garten verkleinert werde.
3.3 Wie sich
aus den vorliegenden Akten, namentlich auch aus den von der Beschwerdeführerin
selber eingereichten Skizzen und Plänen ergibt, besteht das zweiteilige Gebäude
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02 aus dem Hausteil Goldbacherstrasse 01 und
dem Hausteil Alte Landstrasse 03 und verfügt ersterer entgegen der Feststellung
des Bezirksrats und nach zutreffender Darstellung der Beschwerdeführerin über
einen eigenen Zugang von der Goldbacherstrasse her. Ob es sich dabei, wie von
der Beschwerdeführerin geltend gemacht, um den einzigen Zugang handelt oder ob
dieser Hausteil, wie der Bezirksrat und der Gemeinderat ausführen, auch, ja
sogar in erster Linie über die Alte Landstrasse zugänglich sei, kann
dahingestellt bleiben, da dies für die nachfolgende Beurteilung nicht erheblich
ist. Jedenfalls hat sich der Bezirksrat bei seinem Nichteintretensbeschluss
unter anderem auf die tatsachenwidrige Annahme gestützt, das Haus Goldbacherstrasse
01 verfüge über keinen eigenen Zugang.
3.4 Die
mangelhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz führt indessen nicht
ohne weiteres zur Aufhebung des Nichteintretensbeschlusses. Dieser wäre dann
aufzuheben, wenn zur Begründung der Rekurslegitimation allein der Umstand
genügen würde, dass die von der Beschwerdeführerin bewohnte Liegenschaft über
einen Zugang auf die Goldbacherstrasse verfügt. Dass trifft indessen nicht zu.
Ebenso wenig lässt sich die Rekurslegitimation allein daraus ableiten, dass die
Liegenschaft an die Goldbacherstrasse angrenzt. Selbst bei der Anfechtung von
Baubewilligungen genügt die enge nachbarliche Raumbeziehung allein nicht zur
Begründung der Legitimation; diesfalls werden lediglich geringere Anforderungen
an die Darlegung des Berührtseins in qualifizierten eigenen Interessen
gestellt, sofern die Verletzung von Bestimmungen gerügt wird, denen eine Nachbar
schützende Funktion zukommt (RB 1995 Nr. 9). Wie erwähnt muss die
Rekurrentin einen eigenen, praktischen Nutzen aus der Rechtsmittelerhebung
dartun können, damit ihre Legitimation anerkannt wird.
In der Einsprache vom 27. Juni 2005 verlangte die
Beschwerdeführerin nicht den Verzicht auf das Strassenprojekt, sondern dessen
Anpassung durch Verzicht auf eine Begradigung und optische Verbreiterung der
Goldbacherstrasse. Sie begründete dabei ihre Betroffenheit ausschliesslich "als
Mieterin mit direktem Anstoss an die Goldbacherstrasse". Welchen praktischen
Nutzen dies für sie als Bewohnerin der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01
bringe, legte sie nicht dar. Ebenso wenig lässt sich eine Betroffenheit aus den
damals erhobenen Rügen ableiten, mit denen sie darlegte, dass und weshalb nach
ihrer Auffassung bei Einführung der geplanten Tempo-30-Zone auf der Goldbacherstrasse
das Strassenprojekt in seiner jetzigen, auf einer früheren Planung beruhenden
Ausgestaltung nicht mehr zweckmässig sei.
In der Rekursschrift vom 23. Oktober 2005 präzisierte
die Beschwerdeführerin ihren Antrag dahin, dass die Einmündung der
Goldbacherstrasse in die Alte Landstrasse nicht zwecks Begradigung verlagert,
der nordseitige Schutzstreifen weggelassen und das südseitige Trottoir nur in
minimaler Breite (das heisst nicht neben, sondern weit gehend auf der bestehenden
Fahrbahn) errichtet werde. Auch in dieser Rechtsschrift legte sie jedoch nicht
dar, welchen praktischen Nutzen dies für sie als Bewohnerin der Liegenschaft
Goldbacherstrasse 01 bringe. Daran vermögen auch die damals neu eingereichten
Skizzen und Fotografien, mit denen die Begradigung und optische Verbreiterung
vor der Liegenschaft Goldbacherstrasse 01/Alte Landstrasse 03 aufgezeigt werden
soll, nichts zu ändern. Soweit die Beschwerdeführerin in der Begradigung und
optischen Verbreiterung den Verzicht auf einen "in einer Tempo 30 Zone
erwünschten Verlangsamungseffekt" erblickt, kann darin kein
legitimationsbegründender Nachteil erblickt werden.
3.5 Erstmals
in der Beschwerdeschrift wird als zusätzliche Begründung für die Rechtsmittellegitimation
vorgebracht, mit der Ausführung des Projekts werde die Strasse näher an das
Haus verlegt, was – insbesondere wegen der Beseitigung der Hecke – zu grösseren
Verkehrsimmissionen führe und den ohnehin kleinen Garten flächenmässig verkleinere.
In der Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht kann jedoch, wie dargelegt,
die Substanziierung des die Rechtsmittellegitimation begründenden Sachverhalts
nicht nachgeholt werden.
Zu bedenken ist allerdings, dass die Beschwerdeführerin
keinen Anlass hatte, ihre Rechtsmittellegitimation in der Rekursschrift an den
Bezirksrat näher darzutun, nachdem der Gemeinderat Küsnacht auf ihre Einsprache
vom 27. Juni 2005 trotz diesbezüglich unzureichender Substanziierung
eingetreten war. Hieraus kann indessen die Beschwerdeführerin nichts zu ihren
Gunsten ableiten. Die dargelegten Anforderungen an die Rechtsmittellegitimation
und deren rechtzeitige Substanziierung gelten bereits für das Einspracheverfahren;
das ergibt sich aus § 17 Abs. 1 StrassG, wo ausdrücklich festgehalten
wird, dass sich die Legitimation zur Einspracheerhebung nach der Rekurs- und
Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richte.
Dementsprechend wurde in der amtlichen Publikation im Projektauflageverfahren
darauf hingewiesen, dass zur Einsprache nur berechtigt sei, wer durch das
Projekt berührt sei und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung habe. Demnach ist schon der Gemeinderat zu Unrecht auf die Einsprache
eingetreten, indem er sich einzig darauf abgestützt hat, dass die Beschwerdeführerin
Mieterin der direkt an die Goldbacherstrasse anstossenden Liegenschaft sowie "potenzielle
Benutzerin" dieser Strasse sei.
3.6 Ginge man
hingegen angesichts dessen, dass der Beschwerdeführerin die Rechtsmittellegitimation
im Einspracheentscheid vorbehaltlos zugestanden und erst im Rekursentscheid
abgesprochen wurde, davon aus, dass die in der Beschwerde zusätzlich
vorgebrachten Darlegungen zur Rechtsmittellegitimation zu berücksichtigen
seien, so führt dies aus den nachfolgenden Gründen nicht zu einem anderen
Ergebnis.
Die Praxis, wonach Mieter mit einem langjährigen
Mietvertrag eine Beeinträchtigung des Wohnwertes der Liegenschaft geltend
machen und sich so den Zugang zum Rechtsmittelverfahren verschaffen können, ist
im Baubewilligungsverfahren entwickelt und später auf andere
Bewilligungsverfahren (vgl. RB 1988 Nr. 6) übertragen worden. Nach
der Konzeption von § 17 StrassG ist der Rechtsschutz gegen das Projekt eng
mit jenem gegen die Enteignung verbunden. Es fragt sich daher, ob die
Geltendmachung von Nachteilen, die sich unmittelbar aus der Abtretung von Land
ergeben, nicht dem betroffenen Grundeigentümer vorbehalten bleiben müssen. Das
lässt sich zwar nicht generell annehmen, weil sich auch obligatorisch
Berechtigte zur Abwehr einer formellen oder materiellen Enteignung auf die
Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April
1999 (BV) berufen können (vgl. RB 1998 Nr. 179; zum Rechtsschutz
gegen Strassenprojekte vor In-Kraft-Treten des mit § 17 StrassG
eingeführten Einspracheverfahrens vgl. RB 1990 Nr. 102 = BEZ 1990 Nr. 1).
Immerhin rechtfertigt es sich, im Projekteinspracheverfahren nach § 17
StrassG Mietern, die eine aus der Abtretung von Land resultierende
Beeinträchtigung des Wohnwertes geltend machen, die Rechtsmittellegitimation
nur dann zuzuerkennen, wenn es sich um erhebliche Nachteile handelt. Die
Geltendmachung bloss geringfügiger Nachteile muss dem Grundeigentümer
vorbehalten bleiben.
Im vorliegenden Fall resultieren die bezüglich
Verkleinerung des Gartens und Zunahme des Immissionspegels geltend gemachten
Nachteile aus der Abtretung von Land, welcher die Eigentümerin der
streitbetroffenen Liegenschaft zugestimmt hat. Nach den von der
Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen handelt es sich dabei um
geringfügige Nachteile. Das gilt auch dann, wenn die mit der ergänzenden Stellungnahme
vom 30. Mai 2006 eingereichten zusätzlichen Planausschnitte berücksichtigt
werden. Von der von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem Ehemann gemieteten
Teilfläche von Kat.-Nr. 02 ist nur ein schmaler Streifen abzutreten.
Desgleichen bewirkt die geltend gemachte Zunahme an Verkehrsimmissionen
höchstens einen geringfügigen Nachteil, zumal wenn sie in Zusammenhang mit der
(von der Beschwerdeführerin befürworteten) Einführung von Tempo-30 gewürdigt
wird. Hat sich die Eigentümerin der Liegenschaft wie hier mit der
erforderlichen Landabtretung einverstanden erklärt, so können derart
geringfügige Nachteile dem Mieter den Zugang zum Rechtsmittelverfahren nicht
verschaffen.
4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG), welcher bei diesem Verfahrensausgang
von vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG
zusteht.
Eine solche Entschädigung ist indessen auch dem
obsiegenden Gemeinderat Küsnacht nicht zuzusprechen. Die Beantwortung von
Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich eines Gemeinwesens, was
eine Parteientschädigung zu dessen Gunsten zwar nicht von vornherein
ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die
Beschwerdevernehmlassung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen
sind hier nicht erfüllt. Soweit sich der Beschwerdegegner in diesem
Zusammenhang auf eine "neuere Praxis" der Baurekurskommissionen (BEZ
2005 Nr. 15) beruft, welche geringere Voraussetzungen an das Zusprechen
einer Parteientschädigung an obsiegende Gemeinwesen stelle, ist festzuhalten,
dass sich diese auf Rekurse von Bauherren bezieht. Für das Verwaltungsgericht
ist diese Praxis zudem ohnehin nicht verbindlich; eine nähere Auseinandersetzung
damit erübrigt sich im vorliegenden Fall schon deswegen, weil sich die
Beschwerde nicht gegen einen Entscheid der Baurekurskommission, sondern gegen
einen Beschluss des Bezirksrats richtet und weil der Gemeinderat Küsnacht
Disp.-Ziffer II dieses Beschlusses (betreffend die Verweigerung einer
Parteientschädigung) nicht mit Beschwerde angefochten hat.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 100.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'100.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …