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Geschäftsnummer: VB.2006.00103  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 16.02.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung und Befehl


Verweigerung der nachträglichen Baubewilligung für ein Holzterrassengeländer in Winterthur-Veltheim; Wiederherstellungsbefehl

Ein Wiederherstellungsbefehl setzt als Massnahme der Herstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 341 PBG eine formell und/oder materiell widerrechtliche Baute voraus. Der Tatbestand der materiellen Baurechtswidrigkeit ist erfüllt, wenn auch nur eine einzige - wie hier § 238 Abs. 1 PBG materielle Bauvorschrift verletzt ist (E. 3.2).

Das bestehende Holzterrassengeländer ist im Zusammenhang mit dem projektierten Pergola- und Wintergartenanbau zu sehen. Bei dieser Betrachtungsweise, aber auch isoliert betrachtet, ist es nie im bestehenden Ausmass bewilligt worden und somit formell baurechtswidrig (E. 3.2.1).

Da der Beschwerdeführer materiell nichts gegen die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und der Baubehörde vorbringt und die jeweilige Würdigung vertretbar erscheint, ist das Geländer im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau wegen Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG auch materiell baurechtswidrig (E. 3.2.2).

§ 341 PBG ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen. Auch der bösgläubige Bauherr kann sich auf die Verhältnismässigkeit berufen; er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenen Nachteile nicht oder nur in geringerem Masse berücksichtigen. Bösgläubigkeit des Bauherrn und Verhältnsimässigkeit der Wiederherstellung bejaht (E. 4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ABBRUCHBEFEHL
BAURECHTSWIDRIGKEIT
BEFEHL
FORMELLE BAURECHTSWIDRIGKEIT
GESETZLICHE GRUNDLAGE
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
MATERIELLE BAURECHTSWIDRGIKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
WIEDERHERSTELLUNG
ZWANGSMASSNAHMEN
Rechtsnormen:
§ 238 PBG
§ 238 Abs. I PBG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A. Der Bauausschuss der Stadt X erteilte A und B am 17. November 1999 die baurechtliche Bewilligung unter anderem für einen Wintergarten- und Pergolaanbau auf der bestehenden Terrasse im 1. Obergeschoss ihres Wohnhauses auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in X. Die Bewilligung der Detailgestaltung wurde vorbehalten.

Im Rahmen der gegen diese Bewilligung erhobenen Nachbarrekurse fand am 10. März 2003 ein Augenschein der Baurekurskommission IV statt. Die Rekursgegnerschaft störte sich namentlich am bestehenden Holzterrassengeländer, welches auf der Süd- und Ostseite des Gebäudes in Erscheinung tritt. Anlässlich des Augenscheins konnte keine Einigung erzielt werden. Die Nachbarn zogen schliesslich ihre Rekurse zurück, woraufhin das Rekursverfahren am 22. Juni 2000 als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben wurde. Der Abschreibungsbeschluss erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

Die Bewilligung der Detailgestaltung erfolgte am 21. Mai 2003 im Anzeigeverfahren und wurde ebenfalls rechtskräftig.

B. Im Nachgang zu den erteilten Bewilligungen forderte das Baupolizeiamt der Stadt X A und B mehrmals erfolglos auf, eine Anpassung des Holzterrassengeländers vorzunehmen, um eine im Zusammenhang mit dem zwischenzeitlich erstellten Wintergarten- und Pergolaanbau befriedigende Gesamtwirkung sicherzustellen.

Schliesslich erliess der Bauausschuss der Stadt X am 16. August 2005 einen Wiederherstellungsbefehl, in dem es die baurechtliche Bewilligung für das bestehende Holzterrassengeländer beim Wintergarten- und Pergolaanbau verweigerte sowie A und B dazu aufforderte, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, namentlich ein nachträgliches, bewilligungsfähiges Baugesuch einzureichen, nach erteilter Bewilligung das bestehende Holzgeländer zu entfernen und gleichzeitig ein neues Geländer gemäss bewilligtem Projekt zu erstellen; dies alles unter Androhung der Ersatzvornahme durch das Gemeinwesen im Unterlassungsfalle.

II.  

Den gegen diesen Beschluss von A und B erhobenen Rekurs wies die Baurekurskommission IV mit Entscheid vom 26. Januar 2006 ab und bestätigte damit den Wiederherstellungsbefehl des Bauausschusses der Stadt X.

III.  

Mit Beschwerde vom 27. Februar 2006 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, den Rekursentscheid sowie den Wiederherstellungsbeschluss unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Bauausschusses der Stadt X als Beschwerdegegner aufzuheben.

Die Vorinstanz schloss am 3. März 2006 ohne weitere Bemerkungen auf Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Stadt X beantragte am 2. Mai 2006 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden; eventualiter beantragte er die Durchführung eines Augenscheins.

Mit Eingabe vom 19. Juni 2006 nahmen A und B zu den mit der Beschwerdeantwort eingereichten Beilagen betreffend die ursprüngliche Bewilligung des Holzterrassengeländers im Jahre 1986 Stellung.

Auf die Erwägungen der Vorinstanz sowie auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommissionen zuständig.

2.  

Als Adressaten des angefochtenen Entscheides sind die Beschwerdeführenden gemäss § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.  

3.1 Vorliegend ist in erster Linie streitig, ob das (bestehende) Holzterrassengeländer im Rahmen der unter anderem einen Wintergarten- und Pergolaanbau betreffenden Stammbewilligung vom 17. November 1999 sowie der Detailgestaltungsbewilligung vom 21. Mai 2003 bewilligt worden ist.

Nach der Baurekurskommission kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Geländer bereits Gegenstand der Stammbewilligung war respektive vorbehaltlos bewilligt worden sei. Aus den Projekteingabeplänen sei nicht eindeutig ersichtlich, ob es sich um das bestehende Geländer oder aber um eine neue Konstruktion handle, da insbesondere die Zwischenräume beim Geländer etwa gleich gross eingezeichnet seien wie die einzelnen Holzbretter, die Abstände in Wirklichkeit aber wesentlich schmaler seien. Sodann beziehe sich der Vorbehalt betreffend die Materialwahl und die Detailgestaltung in der Stammbewilligung auch auf die Geländerkonstruktion. Auch sei man beim früheren Rekursverfahren vor allem aufgrund des Kommissionsaugenscheins vom 10. März 2000 davon ausgegangen, dass das Geländer zur Detailplanung gehöre. Ob das Geländer bereits 1986 bewilligt worden sei oder nicht, spiele letztlich keine Rolle, da mit der Erstellung des Wintergartens aufgrund der unmittelbaren Beziehung zwischen Geländer und Wintergarten eine neue Situation entstanden sei, zumal das Geländer auch in Bezug zum Wintergarten und insbesondere der Pergola eine Absturzsicherung darstelle. Schliesslich sei auch auf den Detailplänen das Geländer nicht projektiert. Damit stehe fest, dass das Geländer im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau nie rechtskräftig bewilligt worden sei.

Die Beschwerdeführenden stellen sich auf den Standpunkt, der Wintergarten- und Pergolaanbau sei im Rahmen der beiden erteilten Bewilligungen rechtmässig erstellt worden. Das Holzterrassengeländer sei bestehender Bauteil und bedürfe keiner Bewilligung. Dass das Geländer bestehen bleiben solle, sei im Rahmen des Rekursverfahrens erwiesenermassen allen Betroffenen klar gewesen. Dies sei auch aus den Projekteingabeplänen klar ersichtlich, da das Geländer schwarz eingezeichnet sei. Das Geländer sei nicht Gegenstand der Detailgestaltung und brauche deshalb in der entsprechenden Bewilligung auch nicht dargestellt zu werden. Sowohl die Stammbewilligung als auch die Detailgestaltungsbewilligung seien unangefochten geblieben und somit formell rechtskräftig. Sie seien sodann auch insofern materiell rechtskräftig, als in einem eingehenden Einsprache- und Ermittlungsverfahren ergangene Verfügungen grundsätzlich nicht mehr widerrufen werden könnten. Gerade beim Baubewilligungsverfahren sei dies auch der Fall. Bei dieser Sachlage fehle dem Beschwerdegegner die Rechtsgrundlage für die neuerliche Überprüfung der Rechtmässigkeit des bestehenden Geländers. Letztlich könne aus den Bemerkungen in den Rekursrückzügen der damaligen Rekurrenten sowie aus bestrittenen Äusserungen im Rahmen von erfolglosen Vergleichsgesprächen, namentlich auch aus dem Protokoll des Augenscheins, nichts zulasten der Beschwerdeführenden abgeleitet werden.

Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den Erwägungen der Vorinstanz an und hält fest, dass das Geländer mit der Stammbewilligung keineswegs mitbewilligt worden sei. Andernfalls hätten die damaligen Rekurrenten auch keinen Anlass gehabt, ihre Rekurse zurückzuziehen, zumal die Frage des Geländers einer der zentralen Diskussionspunkte anlässlich des Augenscheins der Baurekurskommission gewesen sei. Insbesondere habe sich der Beschwerdeführer anlässlich des Augenscheins bereit erklärt, das fragliche Geländer zu entfernen, was auch im Protokoll festgehalten sei. Im Übrigen sei das Geländer in den Projekteingabeplänen für die Stammbewilligung im rechten Bereich des Wintergartenanbaus rot übermalt, lediglich im linken Bereich fehle eine farbliche Markierung. Das Geländer sei also nicht schwarz eingezeichnet; dies sei letztlich auch unmassgeblich, nachdem die Detailgestaltung ohnehin vorbehalten war. Das Geländer sei schliesslich auch nicht mit der Bewilligung der Detailgestaltung nachträglich bewilligt worden, so dass davon ausgegangen werden durfte, dass es bei der Realisierung des Wintergartens und Pergolaanbaus beseitigt werde.

3.2 Ein Wiederherstellungsbefehl als Massnahme zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands im Sinn von § 341 PBG setzt eine widerrechtliche Baute voraus (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 30 N. 53 mit Hinweisen). Eine Baute kann formell und/oder materiell baurechtswidrig sein. Ersteres ist unter anderem dann der Fall, wenn sie ohne oder in Abweichung von einer erteilten Baubewilligung erstellt wurde; letzteres, wenn die Baute öffentlichrechtliche materielle Vorschriften verletzt, die auf ein Bauvorhaben anwendbar sind (Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 20 ff.; François Ruckstuhl, Öffentlichrechtliche Baumängel, in: Peter Münch/Peter Karlen/Thomas Geiser [Hrsg.], Beraten und Prozessieren in Bausachen, Basel etc. 1998, Rz. 14.15 ff., jeweils mit Hinweisen, auch zum Folgenden). Der Tatbestand der materiellen Baurechtswidrigkeit ist erfüllt, wenn auch nur eine einzige der anwendbaren materiellen Normen verletzt ist, unabhängig davon, ob es sich um eine minime oder erhebliche Normverletzung handelt. Zu den öffentlichrechtlichen Normen gehört auch die Ästhetikvorschrift von § 238 PBG. Sowohl die materielle wie die formelle Baurechtswidrigkeit stellen im Übrigen einen rein objektiven Tatbestand dar, das heisst, sie beurteilen sich stets unabhängig von der Person des Verursachers und vom Verschulden eines Beteiligten. Insbesondere führt auch das Dulden eines rechtswidrigen Zustands durch die Behörden nicht zu dessen materieller Rechtmässigkeit.

3.2.1 In den Projekteingabeplänen für die Stammbewilligung ist das streitbetroffene Holzterrassengeländer teils rot (für neu), teils aber auch schwarz (für bestehend) gekennzeichnet. Die Projekteingabepläne der Detailgestaltungsbewilligung enthalten sodann nur Pläne, welche den Wintergarten- und Pergolaanbau als solchen betreffen, losgelöst von der konkreten Situation mit dem bestehenden Holzterrassengeländer. Augrund der Projekteingabepläne (und folglich auch aufgrund der erteilten Bewilligungen) ist somit nicht eindeutig, inwieweit das bestehende Geländer Inhalt dieser Baubewilligungen war. Solche Unklarheiten hat gewöhnlich der Baugesuchsteller zu vertreten und wirken sich zu seinem Nachteil aus (Ruckstuhl, Rz. 14.6; Christian Mäder, Das Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991, Rz. 259). Es kommt hinzu, dass das in den Projekteingabeplänen eingezeichnete Geländer nicht dem tatsächlichen Zustand entspricht, da es mit drei Bretterreihen eingezeichnet ist und die Zwischenräume beim Geländer etwa gleich gross dargestellt sind wie die einzelnen Holzbretter, obwohl es tatsächlich aus vier Bretterreihen besteht und die Abstände dazwischen wesentlich schmaler sind. Es hat sich sodann auch herausgestellt, dass das Geländer ursprünglich so überhaupt nie rechtmässig bewilligt worden ist. Im Übrigen kann, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, das Geländer bei dem hier zu beurteilenden Bauvorhaben nicht isoliert betrachtet werden, sondern ist im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau zu sehen. Anders liesse sich die Einhaltung materieller Bauvorschriften wie die befriedigende Einordnung im Sinn von § 238 PBG (unten Ziff. 3.2.2), bei der eine Gesamtbetrachtung geboten ist, gar nicht beurteilen. Demnach ist das Geländer weder isoliert betrachtet noch im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau je rechtskräftig bewilligt worden. Es ist folglich formell baurechtswidrig.

3.2.2 Der Beschwerdeführer wirft ferner dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz Willkür vor, wenn sie das Geländer mangels Erfüllung der gestalterischen Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG als widerrechtlich beurteilten. Er stützt sich dabei wiederum auf die erteilten Baubewilligungen aus dem Jahre 1987 sowie 1999 und macht geltend, anlässlich beider Verfahren sei das Geländer unter ästhetischen Gesichtspunkten nicht beanstandet und bewilligt worden. Die Rügen des Beschwerdeführers sind indes rein formeller Natur und laufen insofern ins Leere, als das Geländer wie oben dargelegt (Ziff. 3.2.1) mit keiner der angeführten Bewilligungen je rechtskräftig bewilligt worden ist. Auch die Rüge, die ästhetische Würdigung der Baubehörde sei unter den Aspekten der Rechtssicherheit und insbesondere von Treu und Glauben rechtswidrig, stützt sich allein auf die widerlegte Behauptung, dass das Geländer bereits als unter ästhetischen Gesichtspunkten unproblematisch bewilligt worden sei und darauf nicht mehr zurückgekommen werden könne. Materiell bringt der Beschwerdeführer indes nichts gegen die ästhetische Würdigung der Vorinstanz bzw. des Beschwerdegegners vor.

Das Verwaltungsgericht, dem gemäss § 50 Abs. 1 VRG nur Rechtskontrolle zukommt, hat vorliegend nur zu überprüfen, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der kommunalen Baubehörde für vertretbar halten durfte. Es ist indes nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen, da es damit seine Kognition überschreiten würde (BGr, 21. Juni 2005, 1P.678/2004, E. 4, www.bger.ch). Da der Beschwerdeführer materiell nichts gegen die ästhetische Würdigung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners vorbringt und die jeweilige Würdigung vertretbar erscheint, ist das Geländer im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau mithin wegen Verstosses gegen § 238 Abs. 1 PBG auch materiell baurechtswidrig.

4.  

4.1 Der Wiederherstellungsbefehl findet eine genügende gesetzliche Grundlage in § 341 PBG (Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 52). Diese Bestimmung verlangt ihrem Wortlaut entsprechend ohne Vorbehalt, also in allen Fällen, die Anordnung der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands; ein Ermessen, ob die zuständige Behörde tätig werden oder ob sie die Sache auf sich beruhen lassen soll, besteht damit grundsätzlich nicht (VGr, 13. April 2000, BEZ 2000 Nr. 23 mit Hinweisen; Mäder, Rz. 665; Ruckstuhl, Rz. 14.63 ff., je auch zum Folgenden).

§ 341 PBG ist indessen nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit auszulegen (RB 1981 Nr. 146; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 53). Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Wiederherstellungsbefehl dann unverhältnismässig, wenn die Abweichungen von der zulässigen Bauweise gering oder unbedeutend sind und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Peter Hänni, Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, 4. A., Bern 2002, S. 328 mit Hinweisen). Bei den erwähnten allgemeinen Interessen sind auch die privaten Interessen der Nachbarn an der Schaffung rechtmässiger Verhältnisse zu berücksichtigen (RB 2004 Nr. 78 = BEZ 2004 Nr. 49). Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch der Bauherr berufen, der die widerrechtliche Baute oder Anlage bösgläubig, das heisst namentlich ohne Bewilligung oder in Abweichung von der Bewilligung, erstellt hat. Er muss dann aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, bei der Verhältnismässigkeitsprüfung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzesmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248 E. 4a S. 255, 111 Ib 213 E. 6b S. 224). Auch der Fahrlässige, der dem Baugesuch ungenaue Pläne zugrunde legt, und derjenige, der eine nicht eindeutige Verfügung in dem für ihn günstigsten Sinn auslegt, kann sich nicht auf den guten Glauben berufen (RB 1992 Nr. 80, 1985 Nr. 118 = BEZ 1986 Nr. 22). Andererseits kann der aus dem Prinzip von Treu und Glauben fliessende Grundsatz des Vertrauensschutzes einen Verzicht auf den Abbruch gebieten, wenn die Bauherrschaft gutgläubig angenommen hat, sie sei zur Ausführung der Baute ermächtigt, und wenn der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustands nicht schwer wiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Hänni, S. 330; Kölz/Bosshart/Röhl, § 30 N. 54, je mit Hinweisen).

Die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung ist eine Rechtsfrage, zu deren Überprüfung das Verwaltungsgericht gemäss § 50 Abs. 1 VRG befugt ist (RB 1984 Nr. 18). Mit der Gewichtung der in Frage stehenden öffentlichen und privaten Interessen ist indes die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe verbunden, bei der den verfügenden Verwaltungsbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht, den die Rechtsmittelinstanzen nur mit Zurückhaltung überprüfen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 73).

4.2 Die Beschwerdeführenden haben dem Baugesuch für die Stammbewilligung ungenaue Pläne zugrunde gelegt. In Bezug auf die Detailgestaltung haben sie vor allem Pläne betreffend die Gestaltung und die Materialien des Wintergarten- und Pergolaanbaus eingereicht, obwohl diese Anbauten aus ästhetischen, aber auch aus sicherheitstechnischen Gründen nicht losgelöst vom Geländer betrachtet werden konnten. Auf Letzteres weisen die Beschwerdeführenden ja selbst hin. Sie legten sodann eine in Bezug auf das Geländer nicht eindeutige Baubewilligung in dem für sie günstigen Sinn aus, und brachten in Abweichung von den erteilten Bewilligungen das alte, in der bestehenden Gestalt gar nie rechtmässig bewilligte Geländer wieder am Wintergarten- und Pergolaanbau an. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer anlässlich des Kommissionsaugenscheins vom 10. März 2000 auf dem Lokal die Entfernung des Geländers zumindest in Aussicht gestellt. Auch wenn die Beschwerdeführenden entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners bei dieser protokollierten Aussage nicht gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben in rechtlich bindender Weise behaftet werden können, zumal das Augenscheinsprotokoll am Ende ausdrücklich festhält, dass eine Einigung zwischen den Parteien nicht stattgefunden hat, so erscheint sie doch zumindest als Indiz für ihre Bösgläubigkeit, insbesondere wenn sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nun behaupten, es sei "erwiesenermassen" allen Betroffenen klar gewesen, dass das streitbetroffene Geländer bestehen bleiben solle. Entgegen dieser Parteibehauptung enthalten die Akten – über das Augenscheinsprotokoll hinaus – zahlreiche Hinweise, dass die Bewilligungsfähigkeit des Geländers bereits anlässlich des Rekursverfahrens umstritten war. Bei dieser Sachlage kann nicht von der Gutgläubigkeit der Beschwerdeführenden ausgegangen werden.

Sodann ist der mit der Beseitigung des bestehenden und der Erstellung eines bewilligungsfähigen feingliederigen Geländers entstehende Aufwand für die Beschwerdeführenden gering. Sie legen auch nicht dar, inwiefern ein überwiegendes privates Interesse an der Erhaltung des rechtswidrigen Zustands bestehen solle. Sie können sich schliesslich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen, da sie nicht gutgläubig auf die Ermächtigung zur Ausführung des Bauprojektes in ihrem Sinn schliessen konnten und durften.

Unter diesen Umständen erscheint es verhältnismässig, wenn die Behörde unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen des Schutzes der baurechtlichen Ordnung, der Rechtsgleichheit sowie auch der Interessen der Nachbarn an der Schaffung rechtmässiger Verhältnisse auf der Wiederherstellung beharrt.

4.3 Der Wiederherstellungsbefehl vom 16. August 2005 erweist sich somit als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Die in Dispositiv-Ziff. II des Befehls angesetzten Fristen laufen ab Eröffnung dieses Beschwerdeentscheids.

5.  

Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte in solidarischer Haftung aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht Ihnen als unterliegender Partei von vornherein nicht zu. Auch dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da die Behandlung derartiger Rechtsmittel zu dessen üblicher Verwaltungstätigkeit gehört und die vorliegende Streitigkeit keinen besonderen Aufwand erforderte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die in Dispositiv-Ziff. II des Wiederherstellungsbefehls vom 16. August 2005 angesetzten Fristen laufen ab Eröffnung dieses Beschwerdeentscheids.

2.         Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   2'000.--;     die übrigen Kosten betragen:
Fr.      100.--      Zustellungskosten,
Fr.   2'100.--      Total der Kosten.

3.         Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte in solidarischer Haftung auferlegt.

4.         Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.

5.         Mitteilung an …