{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "30.08.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00103_30-08-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206140&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "bd1e2477b28e45672f724a2c478e8a67"}, "Num": [" VB.2006.00103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.30.0  VB.2006.00103"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.30.0  VB.2006.00103"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.30.0  VB.2006.00103"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Befehl | Verweigerung der nachtr\u00e4glichen Baubewilligung f\u00fcr ein Holzterrassengel\u00e4nder in Winterthur-Veltheim; Wiederherstellungsbefehl Ein Wiederherstellungsbefehl setzt als Massnahme der Herstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands im Sinn von \u00a7 341 PBG eine formell und/oder materiell widerrechtliche Baute voraus. Der Tatbestand der materiellen Baurechtswidrigkeit ist erf\u00fcllt, wenn auch nur eine einzige - wie hier \u00a7 238 Abs. 1 PBG   materielle Bauvorschrift verletzt ist (E. 3.2). Das bestehende Holzterrassengel\u00e4nder ist im Zusammenhang mit dem projektierten Pergola- und Wintergartenanbau zu sehen. Bei dieser Betrachtungsweise, aber auch isoliert betrachtet, ist es nie im bestehenden Ausmass bewilligt worden und somit formell baurechtswidrig (E. 3.2.1). Da der Beschwerdef\u00fchrer materiell nichts gegen die \u00e4sthetische W\u00fcrdigung der Vorinstanz und der Baubeh\u00f6rde vorbringt und die jeweilige W\u00fcrdigung vertretbar erscheint, ist das Gel\u00e4nder im Zusammenhang mit dem Wintergarten- und Pergolaanbau wegen Verletzung von \u00a7 238 Abs. 1 PBG auch materiell baurechtswidrig (E. 3.2.2). \u00a7 341 PBG ist nach dem Grundsatz der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit auszulegen. Auch der b\u00f6sgl\u00e4ubige Bauherr kann sich auf die Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit berufen; er muss aber in Kauf nehmen, dass die Beh\u00f6rden aus grunds\u00e4tzlichen Erw\u00e4gungen, n\u00e4mlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, bei der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzm\u00e4ssigen Zustands erh\u00f6htes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenen Nachteile nicht oder nur in geringerem Masse ber\u00fccksichtigen. B\u00f6sgl\u00e4ubigkeit des Bauherrn und Verh\u00e4ltnsim\u00e4ssigkeit der Wiederherstellung bejaht (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:22", "Checksum": "b237dfd90a7fe0d7073db25056639974"}