{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "14.06.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00107_14-06-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205952&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=65&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f54c3ea97dcc3d8b90c88207ad2ec680"}, "Num": [" VB.2006.00107"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2006.00107"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2006.00107"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.14.0  VB.2006.00107"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Erstellung eines Ein- und eines Zweifamilienhauses in Kilchberg. Wurde nur die Stammbewilligung, nicht aber die Projekt\u00e4nderungsbewilligung angefochten, ist Letztere als mitangefochten zu betrachten, wenn sie gerade eine von den Beschwerdef\u00fchrenden ger\u00fcgte Rechtsverletzung beschl\u00e4gt (E. 4.2.2). Grunds\u00e4tzlich sind die Geschosse f\u00fcr jedes eigenst\u00e4ndige Geb\u00e4ude separat zu z\u00e4hlen. Die streitbetroffenen H\u00e4user bilden weder eine baulich-funktionale noch eine optisch-architektonische Einheit. Auch bei terrassierten H\u00e4usern wird die Geschosszahl f\u00fcr jede Einheit gesondert gez\u00e4hlt (E. 4.2.3). Im Baubewilligungsverfahren ist nur zu pr\u00fcfen, ob die Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung nach den \u00f6ffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zul\u00e4ssig ist; allf\u00e4llige privatrechtliche Hindernisse (in casu Bauverbotsdiensbarkeit) bleiben grunds\u00e4tzlich ausser Betracht (\u00a7 317 PBG in Verbindung mit \u00a7 1 VRG). Zul\u00e4ssigkeit der Ausn\u00fctzungs\u00fcbertragung (E. 5.2). Anwendung von \u00a7 238 PBG Abs. 1 und 2. Die Auffassung, dass die Massierung von Bausubstanz angesichts der nur 10-prozentigen zonengem\u00e4ssen Ausnutzung und der Aufteilung des zul\u00e4ssigen Bauvolumens auf zwei Geb\u00e4ude keinen Einordnungsmangel darstelle, ist vertretbar. Es darf keine Anpassung oder Anbiederung des projektierten Bauvorhabens an die Architektur des Schutzobjektes verlangt werden. Besteht kein optischer Bezug zwischen dem Schutzobjekt und dem projektierten Bauvorhaben, ist \u00a7 238 Abs. 2 PBG nicht verletzt (E. 6.2).  Die projektierte Lift\u00fcberfahrt muss den Anforderungen von \u00a7\u00a7 292 und 238 entsprechen. Die Auffassung, dass die sich an \u00e4sthetisch sensibler Stelle befindende Lift\u00fcberfahrt einen Einordnungsmangel darstellt, ist vertretbar. Insoweit hat die Baurekurskommission zu Unrecht in den Ermessenspielraum der kommunalen Baubeh\u00f6rde eingegriffen und die Gemeindeautonomie verletzt (E. 8). Teilweise Gutheissung (zusammen mit VB.2006.00108)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:00", "Checksum": "4563e1686f9cfdf6c7e001479aef5b74"}