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Geschäftsnummer: VB.2006.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.06.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erstellung eines Ein- und eines Zweifamilienhauses in Kilchberg. Wurde nur die Stammbewilligung, nicht aber die Projektänderungsbewilligung angefochten, ist Letztere als mitangefochten zu betrachten, wenn sie gerade eine von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverletzung beschlägt (E. 4.2.2). Grundsätzlich sind die Geschosse für jedes eigenständige Gebäude separat zu zählen. Die streitbetroffenen Häuser bilden weder eine baulich-funktionale noch eine optisch-architektonische Einheit. Auch bei terrassierten Häusern wird die Geschosszahl für jede Einheit gesondert gezählt (E. 4.2.3). Im Baubewilligungsverfahren ist nur zu prüfen, ob die Ausnützungsübertragung nach den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften zulässig ist; allfällige privatrechtliche Hindernisse (in casu Bauverbotsdiensbarkeit) bleiben grundsätzlich ausser Betracht (§ 317 PBG in Verbindung mit § 1 VRG). Zulässigkeit der Ausnützungsübertragung (E. 5.2). Anwendung von § 238 PBG Abs. 1 und 2. Die Auffassung, dass die Massierung von Bausubstanz angesichts der nur 10-prozentigen zonengemässen Ausnutzung und der Aufteilung des zulässigen Bauvolumens auf zwei Gebäude keinen Einordnungsmangel darstelle, ist vertretbar. Es darf keine Anpassung oder Anbiederung des projektierten Bauvorhabens an die Architektur des Schutzobjektes verlangt werden. Besteht kein optischer Bezug zwischen dem Schutzobjekt und dem projektierten Bauvorhaben, ist § 238 Abs. 2 PBG nicht verletzt (E. 6.2). Die projektierte Liftüberfahrt muss den Anforderungen von §§ 292 und 238 entsprechen. Die Auffassung, dass die sich an ästhetisch sensibler Stelle befindende Liftüberfahrt einen Einordnungsmangel darstellt, ist vertretbar. Insoweit hat die Baurekurskommission zu Unrecht in den Ermessenspielraum der kommunalen Baubehörde eingegriffen und die Gemeindeautonomie verletzt (E. 8). Teilweise Gutheissung (zusammen mit VB.2006.00108).
 
Stichworte:
ANRECHENBARE GESCHOSSZAHL
AUSNÜTZUNGSÜBERTRAGUNG
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DACHAUFBAUTE
EINORDNUNG
GESTALTUNG UND EINORDNUNG
LIFTÜBERFAHRT
MITANFECHTUNG
NUTZUNGSÜBERTRAGUNG
PROJEKTÄNDERUNGSBEWILLIGUNG
STAMMBEWILLIGUNG
Rechtsnormen:
Ziff. 2.1 BZO Kilchberg
§ 238 Abs. I PBG
§ 238 Abs. II PBG
§ 259 PBG
§ 292 PBG
§ 317 PBG
§ 1 VRG
Publikationen:
RB 2006 Nr. 73
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Baukommission Kilchberg erteilte I und H sowie K und J am 14. März 2005 unter Nebenbestimmungen die baurechtliche Bewilligung für die Erstellung eines Ein- und eines Zweifamilienhauses mit Unterniveaugarage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der P-Strasse in Kilchberg.

Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 4. April 1995 (BZO) liegt das Baugrundstück in der Zone W2A. Dort sind nach Ziff. 2.1 BZO zwei Vollgeschosse sowie zwei anrechenbare Dachgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Die Behörde erwog, dass die Überfahrten der Liftanlagen nicht als technisch bedingte Dachaufbauten zählten und daher nicht ausserhalb der 45°-Profillinie für Dachaufbauten angeordnet werden dürften; demnach verpflichtete sie die Bauherrschaft in Dispositiv-Ziffer I.4 der Baubewilligung, entsprechend geänderte Pläne einzureichen.

Am 30. Mai 2005 ersuchte die Bauherrschaft um verschiedene Projektänderungen, die am 7. September 2005 vom Leiter des Hochbauamtes Kilchberg im Anzeigeverfahren bewilligt wurden.

II.  

Gegen die Stammbewilligung erhob einerseits die Bauherrschaft Rekurs und beantragte die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer I.4 der Baubewilligung.

Anderseits rekurrierten vier Nachbarn mit separaten Eingaben und beantragten zur Hauptsache, das Bauvorhaben sei zu verweigern.

Die Baurekurskommission II führte am 8. November 2005 mit den Parteien einen Augenschein auf Lokal durch, vereinigte die Verfahren und entschied am 24. Januar 2006 wie folgt:

"I.        Die Rekursverfahren […] werden vereinigt.

 II.       (Teilweise Gutheissung der Nachbarrekurse, soweit darauf eingetreten wird)

Demgemäss wird der angefochtene Beschluss wie folgt ergänzt: "Die auf dem Baugrundstück entlang der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende Hecke ist spätestens vor Bezug der Bauten auf eine Höhe von 0.8 m zurückzuschneiden."

Im Übrigen werden die Rekurse abgewiesen.

 III.      Der (Bauherren-)Rekurs […] wird gutgeheissen.

 IV.      Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus Fr. 6'000.- Spruchgebühr […] werden zu je 7/40 A, B und F und zu je 7/80 […] D und E auferlegt. […] H, I, J und K werden je 1/80 und der Baukommission Kilchberg 1/4 der Verfahrenskosten auferlegt. […]

 V.       Der privaten Rekursgegnerschaft […] wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'600.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen […]

            Die Baukommission Kilchberg wird verpflichtet, (der Bauherrschaft) eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

            Im Übrigen wird keine Umtriebsentschädigung zugesprochen.

 […]"

Gegen die Projektänderungsbewilligung wurde im Übrigen kein Rekurs erhoben.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 1. März 2006 (VB.2006.00107) liessen die weitestgehend unterlegenen Nachbarn dem Verwaltungsgericht beantragen:

"1.        Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung sei zu verweigern.

 2.        Eventuell: Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheides sei aufzuheben.

 3.        Es sei ein Augenschein durchzuführen.

 4.        Den Beschwerdeführenden seien die Beschwerdeantworten zur Stellungnahme, eventuell zur Kenntnisnahme zuzustellen.

 5.        Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerschaft."

B. Gleichentags gelangte auch die Gemeinde Kilchberg mit folgenden Anträgen samt dem Begehren um Zusprechung einer Parteientschädigung an das Verwaltungsgericht (VB.2006.00108):

"1.        Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; demgemäss seien die […] Rekurse vollständig – ohne die von der Vorinstanz angeordnete Nebenbestimmung betreffend Hecke – abzuweisen.

 2.        Dispositiv-Ziffer III des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben; demgemäss sei der […] Rekurs abzuweisen bzw. seien die Liftüberfahrten anzupassen.

 3.        Eventualiter, d.h. für den Fall, dass beide obigen Anträge abgewiesen werden, seien der Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren – in Änderung von Dispositiv-Ziffer IV – höchstens 16,5 % (anstatt 25 %) der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 4.        Eventualiter, d.h. für den Fall, dass nur der obige Antrag 1 abgewiesen wird, seien der Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren – in Änderung von Dispositiv-Ziffer IV – höchstens 5,5 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 5.        Eventualiter, d.h. für den Fall, dass nur der obige Antrag 2 abgewiesen wird, seien der Beschwerdeführerin im vorausgegangenen Verfahren – in Änderung von Dispositiv-Ziffer IV – höchstens 11 % der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

 6.        Eventualiter, d.h. für den Fall, dass einer oder beide der obigen Anträge 1 und 2 abgewiesen werden, sei die Beschwerdeführerin – in Abänderung von Dispositiv-Ziffer V, Absatz 2 – zu verpflichten, den Rekurrierenden […] eine Umtriebsentschädigung von höchstens Fr. 520.- zu bezahlen."

Die Vernehmlassungen der Baurekurskommission II vom 28. März 2006 lauten auf Abweisung der Beschwerden.

Die Gemeinde Kilchberg beantragte am 25. April 2006, der Hauptantrag der Nachbarbeschwerde VB.2006.00107 sei abzuweisen, der Eventualantrag jedoch gutzuheissen. Die Bauherrschaft beantragte am 2. Mai 2006 Abweisung des Rechtsmittels, soweit darauf einzutreten sei.

Die Nachbarn beantragten am 5. April 2006 Gutheissung der Gemeindebeschwerde VB.2006.0018 hinsichtlich der Redimensionierung der Liftanlage; im Übrigen sei die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Bauherrschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2006, der Antrag Ziff. 1 sei gutzuheissen, der Antrag Ziff. 2 hingegen abzuweisen; die Anträge Ziff. 3–6 seien insoweit abzuweisen, als sie zulasten der Bauherrschaft Änderungen verlangten. Alle Parteien beanspruchten eine Parteientschädigung zulasten der jeweiligen Prozessgegnerschaft.

Auf die Parteivorbringen ist, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die beiden Beschwerden VB.2006.107 und VB.2006.108 betreffen den gleichen Sachverhalt, teilweise die nämlichen Parteien und hängen sachlich zusammen. Sie sind daher aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen.

2.  

Das Verwaltungsgericht kann die Streitsache aufgrund der vorliegenden Akten beurteilen. Ein gerichtlicher Augenschein ist nicht erforderlich, zumal die Baurekurskommission einen Lokaltermin durchgeführt hat und ihr ausführliches, mit Fotografien illustriertes Protokoll im Zusammenhang mit den übrigen Akten hinreichend Aufschluss über die zu beurteilenden tatsächlichen Verhältnisse gibt (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).

Es ist grundsätzlich Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Vernehmlassung neue Argumente enthält und eine Stellungnahme erfordert. Hält eine beschwerdeführende Partei eine Stellungnahme von ihrer Seite zu einer zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für erforderlich, so hat sie diese unverzüglich zu beantragen bzw. einzureichen, andernfalls davon auszugehen ist, dass sie auf ihr Replikrecht verzichtet (BGE 132 I 42 E. 3.3). Demzufolge kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werden.

Während die Rekurskommission die angefochtene Baubewilligung kraft § 20 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) mit freier Kognition überprüft, steht dem Verwaltungsgericht in der hier zu beurteilenden Streitsache aufgrund von § 50 Abs. 1 VRG nur Rechtskontrolle zu.

A.        Nachbarbeschwerde VB.2006.00107

3.  

Die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Bauprojekt wohnenden Beschwerdeführenden sind grundsätzlich aufgrund von § 338a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) berechtigt, sich gegen die beiden Neubauten mit den gesetzlichen Rechtsmitteln zu wehren. Ein schutzwürdiges Interesse haben sie indes nur dann, wenn der Ausgang des Verfahrens ihnen einen praktischen Nutzen bringt bzw. einen Nachteil abwenden kann, den die angefochtene Baubewilligung für sie zur Folge hätte. Ein schutzwürdiges Interesse fehlt dort, wo die Gutheissung der Beschwerde die behauptete Beeinträchtigung vom beschwerdeführenden Nachbar nicht abzuwenden vermag, also etwa dann, wenn ein Projektmangel durch eine für den Nachbarn bedeutungslose Nebenbestimmung geheilt werden kann (RB 1995 Nr. 8 = BEZ 1995 Nr. 14; RB 1987 Nr. 3, 1980 Nr. 7; Kölz/Bosshart/Röhl, §  21 N. 35).

4.  

4.1 Laut Ziff. 2.1 BZO sind in der Zone W2A zwei Vollgeschosse sowie zwei anrechenbare Dachgeschosse und ein anrechenbares Untergeschoss zulässig. Umstritten ist die Frage, ob das Wohnhaus H nicht nur ein, sondern zwei anrechenbare Untergeschosse aufweise.

Die Baurekurskommission erwog hierzu, dass die streitbetroffenen Wohnhäuser über dem gestalteten Boden als zwei selbstständige Gebäude in Erscheinung träten. Beim bergseitigen Zweifamilienhaus (Haus H) ragten ein anrechenbares Dachgeschoss, zwei Vollgeschosse sowie ein anrechenbares Untergeschoss über den gestalteten Boden. Unter diesem sei ein weiteres, bis ins Einfamilienhaus (Haus C) verlaufendes, überwiegend in den gewachsenen Boden ragendes Geschoss vorgesehen, das im bergseitigen Bereich Nebenräume (Weinkeller, Schutzraum, Haustechnik, Liftmotorraum) für das darüber zu erstellende Haus H enthalten solle. Etwa in die Mitte kämen Abstellplätze für beide Wohnhäuser zu liegen, und talseitig sollten ausser Nebenräumen auch Wohnräume für das darüber zu erstellende Haus C geschaffen werden. Im Unterschied zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 1987 (VB 99/1986), wonach ein horizontal durchgezogenes Geschoss nicht auf der einen Gebäudeseite ein Voll- und auf der anderen ein Dachgeschoss sein könne und sich eine gesonderte Berechnung der Geschosszahl deswegen verbiete, liege hier ein anderer Sachverhalt vor. Zwar verlaufe das die beiden Wohnhäuser verbindende Untergeschoss durchgehend horizontal auf der gleichen Höhe. Indessen seien zwei selbstständige, funktional voneinander unabhängige Wohnhäuser geplant. Unter diesen Umständen sei das Untergeschoss allein beim Haus C anzurechnen, weshalb das Haus H zulässigerweise über ein anrechenbares und ein nicht anrechenbares Untergeschoss verfüge.

Dem halten die beschwerdeführenden Nachbarn entgegen, dass die Baurekurskommission das in den Bauplänen als Ebene 0 bezeichnete Geschoss beim Haus H zu Unrecht nicht als zweites Untergeschoss gewürdigt habe. Weil die Tiefgarage beiden Hausteilen diene und teilweise unter dem Hausteil H sowie dem Hausteil C liege, fehle es an der baulichen und funktionalen Selbständigkeit. Im Übrigen greife eine rein funktionale Betrachtungsweise zu kurz, weil sie die "ausserordentliche Nähe" der beiden Gebäudeteile verkenne. Angesichts des geringen Gebäudeabstands bildeten die über das Untergeschoss verbundenen Gebäudeteile ein organisches Ganzes und werde die Überbauung als ein senkrecht zum Hang gebautes einheitliches Gebäude wahrgenommen. Das durchlaufende Untergeschoss (Ebene 0) sei daher als einheitlich anrechenbares Geschoss zu qualifizieren. Hinzu komme, dass nicht nur das Haus C im Erdgeschoss, sondern auf gleichem Niveau (Ebene 0) auch der Gebäudeteil H im Untergeschoss Räume enthalte, die das Geschoss als solches anrechenbar werden liessen; dies gelte für den Hobby- und den Schrankraum. Auch diese Fläche mache deshalb die hinten als Untergeschoss und vorne als Erdgeschoss bezeichnete Ebene anrechenbar und somit überzählig.

In ihrer Vernehmlassung weist die Baurekurskommission darauf hin, dass in den der angefochtenen Baubewilligung vom 14. März 2005 zugrunde liegenden Plänen vom 5. Januar 2005 kein Hobbyraum vorgesehen sei. Ein solcher sei indessen im Rahmen einer Projektänderung am 7. September 2005 bewilligt worden. Mangels Anfechtung sei dieser Beschluss unangefochten in Rechtskraft erwachsen und habe daher nicht Gegenstand des Rekursverfahrens gebildet. In der von ihr zu beurteilenden ursprünglichen Ausgestaltung habe der fensterlose Raum höchstens dem vereinzelten Aufenthalt von Menschen gedient und sei daher nicht anrechenbar gewesen. Im Übrigen sei die Legitimation der Nachbarn zu dieser Rüge fraglich, weil sich ein allfälliger Mangel durch eine Nebenbestimmung korrigieren liesse, die den Anfechtenden keinen Vorteil brächte. Die Baukommission betont, dass sich der vorliegende Sachverhalt mit dem im Entscheid VB 99/1986 beurteilten nicht vergleichen lasse. Das durchgehende Untergeschoss sei daher nicht gebäudeübergreifend als Einheit zu betrachten. Schon mangels Belichtung sei der Hobby- und Schrankraum nicht anrechenbar; es handle es sich eher um einen Bastellagerraum als um einen Bastelarbeitsraum. Auch die Bauherrschaft stellt sich auf den Standpunkt, dass den Nachbarn die Anfechtungsbefugnis bezüglich dieser Rüge fehle. Materiell sei der Einwand der Übergeschossigkeit im Übrigen unbegründet; denn es fehle jegliche Belichtung und Belüftung. Unabhängig von seiner Bezeichnung diene der Schrankraum einzig als Lager, mithin einem reinen Sachzweck. Schliesslich werde schon bei Terrassenhäusern die Geschosszahl nur im Vertikalschnitt gezählt, erst recht gelte dies, wenn die Wohnhäuser oberirdisch als selbständige Gebäude konstruiert würden. Die Auslegung der Beschwerdeführenden hätte zur Folge, dass alle mit unterirdischen Tiefgaragen verbundenen Bauten als einheitliche Gebäudekörper zu betrachten wären, was in Hanglagen stets zur Überschreitung der Geschosszahl führen würde. Über dem Erdboden bildeten die beiden Wohnhäuser keine kubische Einheit.

4.2 Vor der Baurekurskommission angefochten und zu beurteilen war die Stammbewilligung vom 14. März 2005. Gemäss den Plänen waren im südwestlichen Bereich des Untergeschosses von Haus H ein Raum für Haustechnik (7.5 m2), ein Weinkeller (7.4 m2) sowie ein Schrankraum mit Vorplatz (15.7 m2) vorgesehen. Am 27. Mai 2005 ersuchte die Bauherrschaft um verschiedene Änderungen des Projekts, so auch um die Zusammenlegung der genannten Räume. Am 7. September 2005 genehmigte der Leiter des Hochbauamts Kilchberg diese Änderungen im Anzeigeverfahren; dagegen wurde kein Rekurs erhoben.

4.2.1 Entgegen der Auffassung der Bauherrschaft ist den Nachbarn ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Rüge der Übergeschossigkeit zuzuerkennen. Denn es geht um die Frage, in welcher Weise die Räume des streitbetroffenen Untergeschosses – unter dem Gesichtswinkel einer objektiven Eignung (RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4, mit Hinweisen) – genutzt werden können und gemäss § 276 Abs. 1 PBG in Verbindung mit Ziff. 2.1 BZO genutzt werden dürfen. Die Nutzung der dortigen Räume hat wiederum Einfluss auf die erzeugten Immissionen, an deren Minimierung die Nachbarn ein Interesse haben.

4.2.2 Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass sie die Projektänderungsbewilligung vom 7. September 2005 nicht zu beurteilen habe.

Erwächst eine Stammbewilligung unangefochten in (formelle) Rechtskraft, so kann ein Nachbar diese im Rahmen eines Rekurses gegen eine nachfolgende Projektänderungsbewilligung grundsätzlich nicht mehr in Frage stellen (VGr, 21. April 2004, VB.2004.00038, E. 3 und 5, 18. Oktober 2005, VB.2005.00244, E. 3.3, jeweils unter www.vgrzh.ch). Bei Projektänderungen kann er nur diejenigen Teile eines bewilligten Bauvorhabens anfechten, die durch die Änderung unmittelbar oder mittelbar betroffen werden (RB 1981 Nr. 145; RB 1975 Nr. 115 = ZBl 76/1975, S. 423 = ZR 74 Nr. 78). Vorliegend wurde allerdings die Stammbewilligung, nicht jedoch die Projektänderungsbewilligung angefochten. Letztere berührt indes gerade eine von den Beschwerdeführenden gerügte Rechtsverletzung, nämlich eine in Missachtung der Geschosszahlvorschriften vorgenommene Gestaltung des Untergeschosses. Unter diesen Umständen ist die Projektänderungsbewilligung, die das rechtliche Schicksal der Stammbewilligung teilt (VGr, 20. Dezember 1988, VB 88/0147, E. 2c, 30. Juni 2004, VB.2003.00345, E. 1, www.vgrzh.ch), als mitangefochten zu betrachten. Anders würde es sich dann verhalten, wenn die Projektänderung einen vom Rechtsmittel überhaupt nicht betroffenen Aspekt beschlagen würde; in einem solchen Fall hätten Nachbarn abermals Rekurs zu erheben, ansonsten sich die Rechtsmittelinstanzen nicht mit der Projektänderung zu befassen hätten.

Nach dem Gesagten ist die Baurekurskommission irrtümlich davon ausgegangen, dass sie die Projektänderungsbewilligung vom 7. September 2005 nicht zu beurteilen habe. Weil dieser Mangel im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohne weiteres korrigiert werden kann, schadet dieses Versäumnis allerdings nicht.

4.2.3 Grundsätzlich sind die Geschosse für jedes eigenständige Gebäude separat zu zählen (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A., Zürich 2003, S. 13-5).

Die Beschwerdeführenden gehen nun aber davon aus, dass die beiden oberirdisch freistehenden Gebäude C und H aufgrund des durchlaufenden Untergeschosses (Ebene 0) nicht eigenständig, sondern baulich-funktional als Einheit zu betrachten seien. Auch aufgrund der "ausserordentlichen" Nähe der beiden Häuser zueinander seien diese als einheitliches Gebäude zu betrachten. Das Untergeschoss sei durchlaufend und deshalb einheitlich als anrechenbares Geschoss zu qualifizieren.

Es trifft im vorliegenden Fall zwar zu, dass das auf der gleichen Ebene verlaufende Untergeschoss (Ebene 0) nicht vollständig unterteilt ist und insbesondere die Tiefgarage in der Mitte des Stockwerks beiden Hausteilen dient. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass das gesamte Untergeschoss als Einheit zu betrachten und beiden Gebäudeteilen zuzurechnen sei. Die beiden Gebäude H und C bilden auch sonst offensichtlich weder eine funktional-bauliche noch eine optisch-architektonische Einheit. Im Übrigen weist die private Beschwerdegegnerschaft zutreffend darauf hin, dass auch bei terrassierten Häusern die Geschosszahl für jede Einheit gesondert gezählt wird (vgl. auch Fritzsche/Bösch, S. 13-6 ff., mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Aus dem von den Beschwerdeführenden angeführten (nicht publizierten) Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 1987 (VB 99/1986) können sie, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, nichts für sich ableiten, weil das dort streitige Bauvorhaben (ein Wohnhaus, das eine in Firstrichtung verlaufende, die Wohnräume vom Treppenhaus abtrennende Wand aufwies) mit dem vorliegenden, das aus zwei funktional voneinander unabhängigen Wohnhäusern besteht, nicht vergleichbar ist. Die Rüge, dass das Haus H zwei anrechenbare Untergeschosse statt nur eines einzigen zulässigen aufweise, erweist sich demnach als unbegründet.

Aufgrund der Pläne steht ferner zweifelsfrei fest, dass die Räume im Untergeschoss (Ebene 0) des Gebäudes H, die unter dem gewachsenen Boden liegen und keine Fenster aufweisen, für den längeren Aufenthalt von Menschen ungeeignet sind, weshalb sie nicht als für die Ausnützung anrechenbare Fläche gelten (RB 2000 Nr. 100 = BEZ 2001 Nr. 4, auch zum Folgenden). Weil es auf die objektive Eignung eines Raumes ankommt, sind die wenig aussagekräftigen Bezeichnungen "Hobby" und "Schrankraum" nicht relevant. Dies gilt gleichermassen für die Stammbewilligung wie die Projektänderungsbewilligung vom 7. September 2005.

5.  

5.1 Als Nächstes gilt es zu prüfen, ob die Baubehörde der Bauherrschaft zu Recht eine Baumassenübertragung von 168 m3 zulasten des Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 02 erlaubt habe.

Mit der Baubehörde erachtete die Baurekurskommission dies für zulässig. Ziff. 12.1 BZO gestatte im zusammenhängenden Teil einer Bauzone mit Ausnahme der Kernzone Übertragungen von höchstens einem Zehntel der maximalen Baumasse des begünstigten Grundstücks. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Daran ändere nichts, dass die belastete Parzelle Kat.-Nr. 02 mit dem überkommunalen Schutzobjekt Oberer Mönchhof überbaut sei. Neben der vollständigen Erhaltung des Gebäudeäussern und teilweise auch des Gebäudeinnern umfasse der Schutzzweck auch die Erhaltung der südlich davon gelegenen Gartenterrasse mit alten Kastanienbäumen sowie des östlichen Rebhangs und der dortigen Altbauten. Obschon eine (weitergehende) Überbauung des belasteten Grundstücks höchstens in beschränktem Umfang zulässig sei, ändere dies nichts daran, dass die betreffende Nachbarliegenschaft in der Wohnzone liege und damit der für diese statuierten Grundordnung unterstehe. Die Unterschutzstellung ändere an der Nutzungsdichte nichts; sie bewirke nur, dass zulässige Baumasse auf dem belasteten Grundstück selbst nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden könne, stehe indessen deren Übertragung auf eine Drittparzelle nicht entgegen.

Für die Beschwerdeführenden läuft der vorgesehene Nutzungstransfer Ziff. 12.1 BZO zuwider. Mit der Beschränkung der Übertragung auf 10 % der zulässigen Baumasse auf dem begünstigten Grundstück lasse der kommunale Gesetzgeber nur eine massvolle Verschiebung von Bauvolumen zu. Wegen einer Bauverbotsdienstbarkeit dürften von der 1'052 m2 umfassenden Fläche des Oberen Mönchhofs tatsächlich nur 745 m2 überbaut werden. So gesehen mache der Nutzungstransfer nicht nur 10 %, sondern tatsächlich 14 % aus, womit das zulässige Mass überschritten sei. Im Übrigen sei die Baumassenkonzentration unter dem Gesichtswinkel der befriedigenden Einordnung zu beanstanden.

Die Baukommission hält fest, dass die zulässige Baumasse auf dem Baugrundstück 1683 m3 (1.6 x Grundstücksfläche von 1052 m2) betrage. Die transferierte Nutzung von 168 m3 halte das gemäss Ziff. 12.1 BZO erlaubte Mass von 10 % des begünstigten Grundstücks ein. Was die Bauverbotsdienstbarkeit (Personaldienstbarkeit vom 30. Mai 1956) betrifft, so statuiert diese nach Auffassung der Bauherrschaft kein absolutes Bauverbot; vielmehr mache sie Neubauten aus Gründen des Landschaftsschutzes von der Zustimmung der Servitutsberechtigten abhängig. Umso weniger stehe der Dienstbarkeit ein Nutzungstransfer auf ein ausserhalb des geschützten Umgebungsbereichs gelegenes Grundstück entgegen.

5.2 Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass eine Ausnützungsübertragung aufgrund der Praxis zu § 259 PBG in Verbindung mit Ziff. 12.1 BZO grundsätzlich zulässig ist, wollen aber die von der Bauverbotsdienstbarkeit erfasste Fläche des übertragenden Grundstücks Kat.-Nr. 02 im Umfang von 307 m2 ausgeschlossen haben. Bezüglich der verbleibenden 745 m2 mache die Ausnützungsübertragung mehr als die erlaubte Quote von 10 % aus.

Die für die zulässige Baumasse anrechenbare und nicht anrechenbare Grundfläche wird in § 259 PBG definiert. Im Baubewilligungsverfahren ist ein Baugesuch auf seine Vereinbarkeit mit dem öffentlichen Recht zu überprüfen; allfällige privatrechtliche Hindernisse bleiben nach § 317 PBG und § 1 VRG grundsätzlich ausser Betracht (VGr, 11. Januar 2006, VB.2005.00464, E. 3.2, www.vgrzh.ch, mit Hinweisen). Schon aus diesem Grund besteht kein Anlass, die aufgrund einer Dienstbarkeit unüberbaubare Fläche von der Ausnützungsübertragung auszuklammern. Hinzu kommt, dass zwischen Grundeigentümern vereinbarte Baubeschränkungen in der privaten Dispositionsfreiheit der Vertragsparteien wurzeln und nicht raumplanerisch motiviert sind. Wenn heimatschutzrechtliche Interessen gegen die Ausdehnung des Bauvolumens in der Nachbarschaft des Oberen Mönchhofs über ein bestimmtes Mass hinaus gesprochen hätten, wäre dies als Eigentumsbeschränkung entsprechend zu verfügen gewesen. Schliesslich bleibt anzumerken, dass sich die maximale Ausnützungsübertragung nach dem klaren Wortlaut von Ziff. 12.1 BZO nicht auf das belastete, sondern auf das begünstigte Grundstück bezieht. Die Verhältnisse auf dem belasteten Grundstück sind nur insofern von Bedeutung, als bei diesem die für die Nutzungsübertragung notwendige Nutzungsreserve vorhanden ist, was unbestrittenermassen der Fall ist.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die streitbetroffene Nutzungsübertragung keine öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften verletzt und in dem von der Baubehörde erlaubten Ausmass zulässig ist.

6.  

6.1 Des Weiteren bemängeln die Nachbarn eine unbefriedigende Einordnung des Projekts.

Hierzu hielt die Baurekurskommission fest, dass die beiden hintereinander angeordneten Wohnhäuser mit 11,6 m x 11,1 m (Haus H) bzw. 11,2 m x 11,3 m (Haus C) nahezu den gleichen Grundriss aufwiesen und sich auch in der Gestaltung weitgehend entsprächen. Die Häuser träten gegen Osten – wegen des Attikageschosses – vier- und gegen Westen dreigeschossig in Erscheinung. Das Baugrundstück werde überwiegend von älteren, dreigeschossigen Wohnhäusern umgeben, deren Grundriss und Höhe kleiner als bei den streitbetroffenen Objekten sei; allerdings gebe es im Quartier auch einige voluminösere Liegenschaften. Eine Nutzungsübertragung komme zwar nur in Frage, wenn sie nicht zu einer unerwünschten Konzentration von Bausubstanz führe. Der hier vorgenommene Transfer von nur 168 m3 bewirke indessen keine erhebliche Massierung. Das verglichen mit den meisten Nachbarliegenschaften grössere Volumen werde vom heutigen Nutzungsregime zugelassen. Der als Restaurant genutzte Obere Mönchhof sei rund 20 m lang und 12 m breit, weise zwei Voll- und zwei Dachgeschosse auf und sei im Westen mit einem Vielzweckbau verbunden. Wegen einer rund 13 m parallel zur östlichen Parzellengrenze verlaufenden Bauverbotslinie komme das Vorhaben etwa 30 m westlich des Oberen Mönchhof entfernt zu stehen und weise auch einen erheblichen Abstand zu dessen Umschwung auf. Unter diesen Umständen lasse sich nicht sagen, dass das angefochtene Vorhaben das Schutzobjekt optisch erdrücke. Die Volumenunterschiede zwischen Neubauten und älteren, kleineren Wohnhäusern sowie damit verbundene architektonische Spannungszustände liessen sich nicht vermeiden und blieben gewöhnlich bis zur zonengemässen Überbauung eines Gebiets bestehen. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber angestrebte Überbauung seien derartige Zustände gewöhnlich hinzunehmen; die Nähe zum Oberen Mönchhof rechtfertige keine andere Betrachtungsweise. Die moderne Architektur des umstrittenen Vorhabens mit grossen Fensterflächen und Balkonbändern schaffe einen Kontrast zu den umliegenden älteren Wohnhäusern. Indessen verlange § 238 PBG keine Anbiederung an die bestehenden Gebäude und erlaube eine Änderung des Baustils. Die schnörkellose Architektur der vorgesehenen Wohnhäuser verleihe diesen eine gewisse Zurückhaltung. Die ausgedehnten Fensterfronten gegenüber dem Oberen Mönchhof hebe das Schutzobjekt stärker hervor und lasse den Neubau zurücktreten. Dieser nehme daher genügend Rücksicht auf den Oberen Mönchhof und entspreche daher insoweit den Ansprüchen von § 238 Abs. 2 PBG. Mithin halte es auch die gegenüber einem Wohnquartier einzuhaltenden Anforderungen von § 238 Abs. 1 PBG ein. Daran ändere auch das vorgesehene Flachdach nichts, worin sich das Projekt von den umliegenden Häusern unterscheide. Diese Dachform passe nämlich weitaus besser zum modernen, geometrischen Stil der strittigen Gebäude als ein Steildach. Mit der höhenmässigen Versetzung der Baukuben nehme das Vorhaben den Terrainverlauf auf, und die Tiefe des Vorgartens werde durch die Baulinie bestimmt. Insgesamt ordne sich das Vorhaben rechtsgenügend ein.

Die Beschwerdeführenden widersprechen der Feststellung der Baurekurskommission, wonach das Quartier heterogen überbaut sei. Trotz einzelner Mehrfamilienhäuser an der P-Strasse lasse sich nicht sagen, dass dort "vornehmlich kleinere Mehrfamilienhäuser" gelegen seien. See- wie bergseitig finde sich eine einheitliche Überbauung mit Einfamilienhäusern, die allesamt mit Satteldächern versehen seien und bezüglich Gestaltung und Volumen einander wie letztlich auch dem Oberen Mönchhof entsprächen. Die beiden geplanten Häuser mit dem Flachdach und dem "Auseinanderziehen des zulässigen Bauvolumens" störten dieses Muster empfindlich. Der Hinweis der Vorinstanz auf den "heute üblichen Architekturstil" sei unbehelflich, denn Einordnung bedeute Rücksichtnahme auf das gebaute und natürliche Umfeld. Ferner könne dem Projekt keinesfalls eine "gewisse Zurückhaltung" zuerkannt werden. Die sich angesichts der künstlichen Lücke zwischen den beiden Gebäudewürfeln tief in den seeseitigen Gartenbereich ausdehnende Volumetrie sei nicht zurückhaltend, sondern weise vielmehr eine Massierung auf, die nur mit dem übermässigen Nutzungstransfer möglich sei. Die übertragene Nutzung von 168 m3 möge für sich genommen bescheiden sein; in Beziehung zum Baugrundstück erscheine sie jedoch übermässig. Mit Bezug auf das Verhältnis des Projekts zum Oberen Mönchhof lasse sich die beeinträchtigende Wirkung von Gebäudefronten durch eine – ortsfremde – grossflächige Verglasung nicht aufheben. Auch treffe es nicht zu, dass der Bruch mit dem vorherrschenden Bautyp dem Neubau zu einer grösseren Wirkung verhelfe. Schliesslich übersehe die Vorinstanz, dass nicht nur der 30 m entfernte Obere Mönchhof, sondern auch der an das Baugrundstück anstossende Freiraum durch die Neuüberbauung störend bedrängt würde.

6.2 Vorinstanz und Parteien gehen zutreffend davon aus, dass sich der an die bauliche Ge­staltung der beiden projektierten Wohnhäuser anzulegende Massstab grundsätzlich nach § 238 Abs. 1 PBG richtet, im Verhältnis zum Oberen Mönchhof hingegen nach den strengeren Anforderungen des § 238 Abs. 2. Die Baurekurskommission hat die von Rechtsprechung und Lehre zu § 238 PBG entwickelten Regeln zutreffend wiedergegeben, weshalb nach § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG darauf verwiesen werden kann (Rekursentscheid, E. 11.5.1).

Die Beschwerdeführenden stellen nicht in Abrede, dass das Projekt für sich selbst dem Erfordernis einer befriedigenden Gestaltung entspricht. Die gefestigte Rechtsprechung anerkennt, dass auch eine ungewöhnliche Architektur selbst dem Massstab von § 238 Abs. 2 PBG genügen kann (RB 1996 Nr. 77). Ob die Gestaltungsanforderungen ebenso für den Liftüberbau auf dem muralen Teil des Attikageschosses gelten, ist nachfolgend in E. 8 gesondert zu prüfen.

Hingegen halten die Beschwerdeführenden den Einwand aufrecht, dass das Vorhaben nicht in die bauliche Umgebung passe. Nach den Akten finden sich im Umfeld des Projekts mehrheitlich kleinere ältere Einfamilienhäuser von unterschiedlicher Gestaltung ohne besondere architektonische Qualitäten. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass rund um die P-Strasse mit einer Erneuerung der Bausubstanz in näherer Zukunft zu rechnen ist. Damit dürfte eine Anpassung der baulichen Dichte an die heutige Nutzungsplanung einhergehen, welche dem Grundeigentümer aus Gründen der Einordnung in aller Regel nicht versagt werden kann (VGr, 10. März 2004, VB.2003.00370, E. 3, www.vgrzh.ch; RB 1992 Nr. 66; Fritzsche/Bösch, S. 10-6). Indessen trifft die vorinstanzliche Feststellung zu, dass in der unmittelbaren Umgebung des Projekts auch mehrere grössere Gebäudekörper anzutreffen sind, so etwa das Mehrfamilienhaus bergseitig des Kehrplatzes am Ende der P-Strasse. So gesehen lässt sich auch die Aufteilung des zulässigen Bauvolumens auf zwei Häuser, die trotz eines Gebäudeabstands von nur knapp 6 m als solche und nicht als einheitlicher Baukörper in Erscheinung treten, nicht beanstanden. Wenn die Baurekurskommission unter diesen Umständen erkannt hat, dass das Projekt keinen übermässigen Kontrast zum gegenwärtigen Quartierbild schaffe, hält diese Würdigung der dem Verwaltungsgericht allein obliegenden Rechtskontrolle stand. Umgekehrt lässt sich sagen, dass kein derart qualifiziertes öffentliches Interesse auszumachen ist, welches die Einschränkung des gestalterischen Freiraums der Bauherrschaft rechtfertigen würde (VGr, 3. Oktober 1989, BEZ 1989 Nr. 36, E. 3c; Fritzsche/Bösch, S. 10-5). Nach der Rechtsprechung gilt zwar auch die übermässige Massierung von Bausubstanz als Einordnungsmangel (VGr, 31. Mai 1994, BEZ 1994 Nr. 15). Weil die zonengemässe Ausnützung hier nur um 10 % überschritten und das zulässige Bauvolumen überdies auf zwei Gebäude aufgeteilt ist, kann indes den Vorinstanzen keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie die Konzentration von Gebäudevolumen auf dem Baugrundstück hingenommen haben.

Mit Bezug auf das Verhältnis des angefochtenen Projekts zum Oberen Mönchhof hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass keine Anpassung oder gar Anbiederung an dessen Architektur verlangt werden darf; vielmehr reicht eine besonders gute Gestaltung des Vorhabens aus. Es kann offen bleiben, ob das Schutzobjekt gemäss Auffassung der Baurekurskommission durch den mit dem Neubau geschaffenen Gegensatz zu einer grösseren optischen Wirkung komme als bisher. Der Obere Mönchhof wirkt am betreffenden Standort ohnehin als isolierter Baukörper, so dass kein optischer Bezug zum projektierten Bauvorhaben besteht (BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 3.5.1, www.bger.ch; Fritzsche/Bösch, S. 10-9). Auch aus diesem Grund ist § 238 Abs. 2 PBG im vorliegenden Fall nicht verletzt.

Überdies entfaltet der Obere Mönchhof seine ästhetische Wirkung nach Osten gegen den Zürichsee, ferner auf seinen Langseiten gegen Süden und Norden, nicht aber bergseitig gegen Westen. Demnach lässt sich – ungeachtet davon, ob man dem Neubau wegen der dem Schutzobjekt zugewandten Glasfassaden Leichtigkeit zubilligen will – sagen, dass der mit dem Projekt geschaffene Kontrast dem Oberen Mönchhof nicht schadet; das Nebeneinander von unterschiedlichen Baustilen und Epochen kann – wie das beispielsweise für zahlreiche historische Bauten im modernen städtischem Umfeld zutrifft – für den Betrachter reizvoll sein. Der mitgeschützte Kastaniengarten des Oberen Mönchhofs wird als Bestandteil dieser Liegenschaft wahrgenommen und erfährt daher keine nennenswerte Beeinträchtigung durch die beiden vorgesehenen Einfamilienhäuser. Auch deshalb erweist sich der vorinstanzliche Entscheid, wonach die örtliche Baubehörde unter Berücksichtigung des ihr zustehenden Ermessens dem Bauvorhaben in ästhetischer Hinsicht zu Recht zugestimmt hat, als nicht rechtsverletzend.

Schliesslich lassen sich aus der privatrechtlichen Bauverbotsdienstbarkeit keine zusätzlichen Gestaltungsanforderungen gegenüber dem Schutzobjekt ableiten, weil das Projekt ausserhalb des Perimeters der Dienstbarkeit liegt.

Die Rüge der mangelhaften Einordnung erweist sich daher als unbegründet. Die Nachbarbeschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen.

B.        Gemeindebeschwerde VB.2006.00108

7.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen beschwerdeberechtigt. Das Interesse der Gemeinde an der Aufhebung eines Entscheids muss ein aktuelles sein, woran es etwa dann mangelt, wenn sich die Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung wehrt, obwohl die Bauherrschaft die Ablehnung hingenommen hat (RB 1981 Nr. 9 = ZBl 83/1982, S. 216 = ZR 81 Nr. 75; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 64). Das trifft auch für den Fall zu, dass der Rekursentscheid die Ergänzung der Baubewilligung durch eine Nebenbestimmung vorsieht, gegen die sich der Bauherr nicht wehrt, es sei denn, die Gemeinde verteidige die richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts (RB 1987 Nr. 2).

Die von der Rekursinstanz verfügte Nebenbestimmung betreffend die Hecke wird von der privaten Bauherrschaft hingenommen. Die Gemeinde legt nicht dar, inwiefern die fragliche Nebenbestimmung kommunales Recht oder ein gewichtiges faktisches Interesse der Gemeinde tangiert; dies ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist daher mangels (aktuellen) Rechtschutzinteresses der Gemeinde insoweit nicht einzutreten.

Anzumerken bleibt hier, dass die Bauherrschaft im vorliegenden Fall nicht verpflichtet war, bereits im Baubewilligungsverfahren einen Umgebungsplan betreffend Bepflanzung einzureichen (VGr, 10. März 2004, VB.2003.00370, E. 4, www.vgrzh.ch; RB 1989 Nr. 83 = BEZ 1989 Nr. 14; Fritzsche/Bösch, S. 20-28); vielmehr stand es ihr frei, diesen Plan der Baukommission erst im Lauf der Bauausführung zu präsentieren.

8.  

Sodann wehrt sich die Gemeinde für die von ihr angeordnete und von der Vorinstanz aufgehobene Höhenbeschränkung der Liftüberfahrten.

8.1 Mit Bezug auf die Liftaufbauten hielt die Vorinstanz fest, dass diese im rückwärtigen, westlichen Gebäudebereich auf einer Länge von 2 m das hypothetische Dachprofil um 1 m überragten. § 292 PBG untersage einem Bauherrn nicht, einen Lift zu wählen, der eine Überfahrt benötige, obschon auf dem Markt auch andere Modelle erhältlich seien. Die Liftüberfahrten an den Westfassaden seien 1,8 m (Haus C) bzw. 2,1 m (Haus H) breit, ragten um 1 m über den muralen Teil des Gebäudes hinaus und nähmen rund einen Drittel der Breite des gemauerten Attikageschosses von 6,3 m (Haus H) bzw. 6,5 m (Haus C) ein. Trotzdem wirkten die Überfahrten nicht überdimensioniert; denn das Attikageschoss werde durch die verglasten Teile dominiert, so dass die Überfahrten auch an diesen zu messen seien. Ziehe man die gesamten Gebäudebreiten von 11,6 m (Haus H, ohne besondere Gebäude) bzw. 11,2 m (Haus C) mit ihren drei bis vier Geschossen in Betracht, so wirke das Ausmass der Liftüberbauten gering. Unter diesen Umständen sei die Dispositiv-Ziffer I.4 "Anpassung der Überfahrt der Liftanlage (EFH und MFH)" der Baubewilligung vom 14. März 2005 aufzuheben.

Die beschwerdeführende Gemeinde stellt sich auf den Standpunkt, dass die geplanten Liftüberfahrten weder technisch notwendig seien noch in ihren Auswirkungen auf das Erscheinungsbild befriedigten. § 292 PBG wolle verhindern, dass Dachaufbauten dem Dachgeschoss ein allzu dominantes Gepräge verliehen. Kleinere, technisch bedingte Aufbauten seien deswegen von der Drittelregelung befreit, weil sie das Erscheinungsbild meist weniger beeinflussten. Daher müssten sie zurückhaltend in Erscheinung treten und technisch auch wirklich nötig sein. Entgegen der Auffassung der Baurekurskommission müsse ein Liftüberbau nicht schon deswegen bewilligt werden, weil ein solches System handelsüblich sei. Vielmehr gelte es, im Einzelfall abzuwägen, ob das Erscheinungsbild oder die technische und finanzielle Zumutbarkeit stärker zu gewichten sei. Vorliegend mache der verglaste Bereich den überwiegenden Teil des Attikageschosses aus; der kleine murale Körper wirke klobig und disproportional. Dieses schlechte Erscheinungsbild entstehe, weil der im Verhältnis zum Gesamtgebäude nicht sehr breit wirkende gemauerte Attikabereich durch eine Liftüberfahrt von 1 m x 2 m unnötigerweise um 1 m erhöht werde. Die Liftüberfahrt werde nicht als herkömmliche Aufbaute wahrgenommen, sondern betone den muralen Teil des Attikageschosses übermässig. Die Bauherrschaft habe nicht nachgewiesen, dass das vorgesehene Liftsystem technisch tatsächlich notwendig sei.

Auch die beschwerdeführenden Nachbarn schliessen sich im Eventualstandpunkt dem Antrag der Gemeinde an. Dem hält die Bauherrschaft entgegen, dass eine Liftüberfahrt nicht grundsätzlich abgelehnt werden dürfe, sondern höchstens aufgrund einer Würdigung der ästhetischen Verhältnisse im Einzelfall. Es genüge, dass eine Liftüberfahrt technisch bedingt sei; eine Notwendigkeit verlange das Gesetz nicht. Bei hydraulisch betriebenen Aufzügen gebiete die Sicherheit der Benutzer einen Überbau. Dieser sei flächenmässig auf das Mass der baulich nötigen Umrandung des Liftkorbs beschränkt und überrage das Flachdach nur um 1 m. Eine Verweigerung dieses Gebäudeteils käme daher nur im Fall einer unbefriedigenden Einordnung in Betracht. Weil die Ausmasse der Liftüberfahrten im Verhältnis zum Gesamtgebäude bescheiden seien, beeinflussten sie die Einordnung in die landschaftliche und bauliche Umgebung nicht. Ebenso wenig vermöchten sie die Architektur der beiden Häuser kubisch oder formal zu prägen. Der Baubehörde, die übrigens nur die Höhe der Überfahrten von 1 m, nicht aber die horizontale Ausdehnung beanstandet habe, sei daher eine Ermessensüberschreitung vorzuwerfen.

8.2 Soweit sich die Parteien um die Auslegung des Begriffs "technisch bedingt" in § 292 PBG streiten, ist der Gemeinde Kilchberg die Beschwerdelegitimation abzusprechen. Ob nämlich Ausnahmen von der für Dachaufbauten statuierten Regelung enger oder weiter zu fassen sind, stellt eine kantonal einheitlich zu beantwortende Rechtsfrage dar, so dass diesbezüglich kein qualifizierter Ermessensspielraum für die Gemeinde besteht (RB 1998 Nr. 14). Ein solcher kommt der Gemeinde indes jedenfalls bei der hier ebenfalls zur Anwendung kommenden Ästhetikklausel von § 238 PBG zu (RB 1979 Nr. 10; BGr, 28. Oktober 2002, 1P.280/2002, E. 2, www.bger.ch; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 67). Die Liftüberfahrt hat nicht nur den Anforderungen von § 292 PBG, sondern auch jenen von § 238 PBG zu entsprechen. Weil § 238 PBG die Einordnung eines Gebäudes insgesamt beschlägt, während § 292 PBG nur die Dimensionierung von Dachaufbauten betrifft, kommt nicht nur letztere Bestimmung – auch bei dieser handelt es sich um eine reine Ästhetikvorschrift (Fritzsche/Bösch, S. 13-44) – zum Zug; vielmehr sind beide anzuwenden. Der Gemeinde kommt demnach die Beschwerdebefugnis in Bezug auf die Rüge von ästhetischen Belangen der Liftaufbaute zu.

Zwar trifft es zu, dass die Höhe der Liftüberfahrten lediglich 1 m beträgt und daher in Bezug auf die Gesamterscheinung der Gebäude vergleichsweise bescheiden ist. Indessen lässt sich die Auffassung der Gemeinde durchaus vertreten, der Liftaufbau störe die Erscheinung des Attikageschosses durch eine übermässige Betonung des im Vergleich mit dem verglasten Bereich kleineren gemauerten Teils. Hinzu kommt, dass sich die Überbauten an ästhetisch empfindlicher Stelle befinden. Das recht auffällige Attikageschoss tritt so noch dominanter in Erscheinung und die vertikale Ausdehnung der beiden Häuser erfährt eine unerwünschte Verstärkung. Wenn die Baukommission darin einen Einordnungsmangel erblickt und die Einhaltung der Dachprofillinien verlangt hat, lässt sich diese – zwar etwas strenge – Auffassung durchaus vertreten. Unter diesen Umständen hat die Baurekurskommission zu Unrecht in den Beurteilungsspielraum der Baukommission eingegriffen und die Gemeindeautonomie verletzt. Insoweit ist daher die Beschwerde VB.2006.00108 gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer I.4 ("Anpassung der Überfahrt der Liftanlage [EFH und MFH]") der Baubewilligung vom 14. März 2005 wiederherzustellen.

9.  

Gemäss § 70 in Verbindung mit 13 Abs. 2 Satz 1 VRG tragen mehrere am Verfahren Beteiligte die Kosten in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Laut § 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte (lit. a).

9.1 Die Baurekurskommission auferlegte die Verfahrenskosten zu insgesamt 14/20 den Rekurrierenden, zu 1/20 der Bauherrschaft und zu 5/20 der Gemeinde Kilchberg. Sodann sprach sie der Bauherrschaft Parteientschädigungen zu, nämlich (total) Fr. 1'600.- zulasten der Rekurrierenden und Fr. 1'000.- zulasten der Gemeinde.

Nach Auffassung der Gemeinde hätte ihr die Baurekurskommission höchstens 16,5 % statt 25 % der Verfahrenskosten überbinden dürfen. Wenn das Verwaltungsgericht der Beschwerde ganz oder teilweise stattgebe, sei der betreffende Anteil weiter zu reduzieren. Dementsprechend vermindere sich die von ihr zu entrichtende Parteientschädigung auf höchstens Fr. 520.-. Für die Bauherrschaft ist die "Beckmesserei" der Gemeinde mit Bezug auf die Verlegung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigungen unverständlich. Denn der Vorinstanz stehe insoweit ein erhebliches Ermessen zu, und eine gewisse Pauschalierung dürfe ihr nicht verwehrt werden.

9.2 Beim Rekurs der Nachbarn und der nachfolgenden Beschwerde VB.2006.00107 geht es um das Schicksal der Baubewilligung insgesamt; demgegenüber beschlägt das Rechtsmittel VB.2006.00108 vergleichsweise unbedeutende materielle Teilfragen sowie die angemessene Verlegung der Kosten und Entschädigungen im Rekursverfahren. Im Beschwerdeverfahren ist der Rekursentscheid bis auf die Wiederherstellung von Dispositiv-Ziffer I.4 der Baubewilligung betreffend die Höhenbeschränkung der Liftüberfahrt bestätigt worden; die unnötige Auflage betreffend Hecke (vgl. vorne E. 7) wirkt sich deswegen auf die Verlegung der Rekurskosten aus, weil die Bauherrschaft die Anordnung hingenommen hat und die Gemeinde zur Anfechtung dieser Nebenbestimmung nicht legitimiert ist.

Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens erscheint es angemessen, in Änderung der Kostenverteilung im Rekursentscheid die Kosten des Rekurs- wie des Beschwerdeverfahrens zu insgesamt 16/20 den Nachbarn, zu 3/20 der Bauherrschaft und zu 1/20 der Gemeinde aufzuerlegen. Anzumerken bleibt, dass die grundsätzlich vom Unterlieger- und Verursacherprinzip geprägte und von Billigkeitsüberlegungen mitbeeinflusste Kostenverlegung vergleichsweise schematisch erfolgt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23). Entgegen dem Standpunkt der Gemeinde kommt es schon deswegen nicht auf das Obsiegen und Unterliegen mit einzelnen Anträgen an, weil diesen – wie das vorliegende Verfahren zeigt – unterschiedliches Gewicht zukommt.

Die von der Baurekurskommission zugesprochenen Parteientschädigungen sind zu bestätigen; denn die Nachbarn unterliegen im Hauptantrag und die Gemeinde ist bezüglich der Nebenbestimmung betreffend Hecke nicht beschwerdelegitimiert. Mit Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind die Nachbarn zu verpflichten, der privaten Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung im angemessenen Betrag von (4 x Fr. 750.- =) Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen; im Übrigen sind die Voraussetzungen für die Zusprechung von Parteientschädigungen nicht erfüllt.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

            Die Verfahren VB.2006.00107 und VB.2006.00108 werden vereinigt;

 

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde VB.2006.00107 wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerde VB.2006.00108 wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.

Dispositiv-Ziffer III des Entscheides der Baurekurskommission II vom 24. Januar 2006 wird aufgehoben und Dispositiv-Ziffer I.4 ("Anpassung der Überfahrt der Liftanlage [EFH und MFH]") der Baubewilligung der Baukommission Kilchberg vom 14. März 2005 wiederhergestellt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 6'210.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens werden den Parteien wie folgt auferlegt:

       a) zu je 4/20 den Beschwerdeführenden Nrn. 1–4 (VB.2006.00107), unter solidarischer Haftung aller für 16/20 des Gesamtbetrags;

       b) zu je 3/80 der Beschwerdegegnerschaft Nrn. 1 + 2 (VB.2006.00107), unter solidarischer Haftung aller für 3/20 des Gesamtbetrags;

       c) zu 1/20 der Gemeinde Kilchberg (VB.2006.00108).

4.    Die von der Baurekurskommission II zugesprochenen Parteientschädigungen werden bestätigt. Die Beschwerdeführenden Nrn. 1–4 (VB.2006.00107) werden solidarisch verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft Nrn. 1 + 2 (VB.2006.00107) Parteientschädigungen von insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …