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Geschäftsnummer: VB.2006.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.04.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Ist der Rückkauf einer Lebensversicherung zumutbar, damit wieder genügend eigene Mittel für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen? Der Rückkauf ist grundsätzlich möglich (E. 2.3). Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Lebensversicherung liegen rund 18 Monate. Daraus kann nicht geschlossen werden, der Ablauf stehe unmittelbar bevor, was einem Rückkauf entgegenstehen kann. Die bei einem Rückkauf zu erwartende Einbusse von ca. Fr. 1'200 ist zumutbar in Anbetracht dessen, dass bis zum Ablauf noch Prämien von ca. Fr. 6'780 zu leisten wären und der Rückkaufswert ca. Fr. 43'600 beträgt (E. 2.4). Abweisung.
 
Stichworte:
LEBENSVERSICHERUNG
RÜCKKAUF
SKOS-RICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUBSIDIARITÄT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, geb. 1945, beantragte am 29. Juli 2005 bei den Sozialen Diensten der Stadt Zürich wirtschaftliche Hilfe und erhielt diese am 22. August 2005 für den Monat September 2005 in der Höhe von Fr. 2'088.90. Mit Entscheid vom 31. August 2005 jedoch lehnte die Stellenleitung des Teams B vom Sozialzentrum C die Ausrichtung weiterer Hilfe ab, da A über eine kündbare Lebensversicherung im Wert von Fr. 43'604.70 verfüge.

Eine hiergegen gerichtete Einsprache wies die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde am 15. November 2005 ab. Dabei wies die Behörde auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Ausrichtung einer Umtriebsentschädigung ab und entzog einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung.

II.  

Einen gegen diesen Entscheid erhobenen Rekurs wies der Bezirksrat Zürich am 20. Dezember 2005 ohne Kostenfolgen ab. Den Antrag der Rekurrentin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung schrieb der Bezirksrat infolge Gegenstandslosigkeit ab.

III.  

Gegen den Rekursentscheid erhob A am 28. Februar 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte dessen Aufhebung. Weiter verlangte sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

Der Bezirksrat Zürich verwies mit Eingabe vom 10. März 2006 auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Einspracheinstanz und Geschäftsprüfungskommission beantragte am 15. März 2006 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Ausgehend von einer strittigen monatlichen Unterstützung von Fr. 2'088.90 bemisst sich der Streitwert – berechnet auf die Dauer von 12 Monaten (vgl. RB 1998 Nr. 21) – auf über Fr. 20'000.-, weshalb die Kammer zu entscheiden hat (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Da hiermit der Entscheid in der Sache ergeht, erübrigt sich eine prozessleitende Anordnung betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Einzel-Lebensversicherungspolice der gebundenen Vorsorge der Säule 3a bei der Versicherungsgesellschaft X mit Ablauf am 1. März 2007. Diese Police verspricht unter anderem im Rahmen der Hauptversicherung eine Kapitalauszahlung am 1. März 2007 über Fr. 50'000.- und als Zusatzversicherung eine vierteljährliche Rente von Fr. 3'000.- bei Krankheit oder Unfall und wies per 31. Juli 2005 einen Rückkaufswert von Fr. 43'604.70 auf, wovon Fr. 1'468.70 Überschussanteile waren.

2.2 Der Bezirksrat erwog im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf das Subsidiaritätsprinzip der Sozialhilfe, auf den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.- (Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004 [SKOS-Richtlinien], Ziff. E.2.1) sowie auf Ziff. E.2.3 und E.2.5 der SKOS-Richtlinien, dass vom Rückkauf einer Lebensversicherung – auch einer solchen der Säule 3a – nur ausnahmsweise abzusehen sei. Der Ausnahmefall von unmittelbar bevorstehenden Invaliditätsleistungen stehe im vorliegenden Fall nicht zur Diskussion, auch könne nicht davon gesprochen werden, dass der Ablauf der Versicherung unmittelbar bevorstehe. Bei einem Rückkauf der Versicherung per 31. Juli 2005 hätte die Rekurrentin unter Berücksichtigung der Prämienersparnisse und mutmasslicher Überschussanteile von Fr. 1'600.- einen Verlust von Fr. 1'223.70 hinzunehmen, was angesichts des Rückkaufswertes und der bis Versicherungsablauf geschuldeten Prämienzahlungen von Fr. 6'771.60 vergleichsweise gering sei. Auch könne der erwerbsfähigen Rekurrentin keine allfällige Erwerbsunfähigkeitsrente verloren gehen, da eine solche Rente erst ab dem 721. Tag der Erwerbsunfähigkeit und längstens bis zum Ablauf der Versicherung ausbezahlt werde. Demnach sei ihr der Rückkauf der Lebensversicherung zuzumuten, womit die Rekurrentin über genügend eigene Mittel zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes verfüge.

2.3 Zu Unrecht weist die Beschwerdeführerin vorab darauf hin, dass der Rückkauf der Lebensversicherung nur bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit, beim endgültigen Verlassen der Schweiz oder für den Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum möglich sei. Nach der Auskunft der Versicherungsgesellschaft X vom 3. August 2005 und deren Beiblatt Ziff. 1 ist der Rückkauf unter anderem auch dann möglich, wenn eine Versicherungsnehmerin des Jahrganges 1944, 1945 oder 1946 das 57. Altersjahr vollendet hat, was bei der Beschwerdeführerin gegeben ist.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Ablauf ihrer Lebensversicherungspolice stehe unmittelbar bevor. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Zwischen dem erstinstanzlichen Entscheid und dem Ablauf der Versicherung lagen rund 18 Monate. Bei dieser Sachlage durfte anhand der konkreten Versicherungsbedingungen geprüft werden, ob sich ein Rückkauf der Versicherung rechtfertigt oder ob sich die weitere Bezahlung der monatlichen Prämie von Fr. 356.40 zum Erlangen der vollen Versicherungsleistung bei Versicherungsablauf als wirtschaftlich sinnvoller erweist.

Zu diesem Zweck hat der Bezirksrat ausgerechnet, dass die Beschwerdeführerin beim Rückkauf der Versicherung mit einer Einbusse von insgesamt Fr. 1'223.70 zu rechnen habe. Hierzu macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, der Verlust beim Rückkauf der Versicherung sei grösser als vom Bezirksrat berechnet, da der Überschuss beim Ablauf der Versicherung vermutlich Fr. 1'200.- um einiges übersteigen werde. Damit verkennt die Beschwerdeführerin allerdings bereits, dass der Bezirksrat bei seiner Berechnung zu ihren Gunsten davon ausgegangen ist, dass die mutmasslichen Überschussanteile am 1. März 2007 mehr als am 31. Juli 2005, nämlich Fr. 1'600.-, betragen werden. Das Verwaltungsgericht hat keinen Grund zur Annahme, dass mit wesentlich höheren Überschussanteilen zu rechnen wäre. Auch die weiteren Berechnungen des Bezirksrates erweisen sich als zutreffend, so dass tatsächlich von einer voraussichtlichen Einbusse von gut Fr. 1'200.- auszugehen ist.

Dass dieser Betrag der Beschwerdeführerin selber beträchtlich erscheint, ist durchaus nachvollziehbar. Jedoch ist diese Zahl nicht in Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten der Beschwerdeführerin zu setzen, sondern mit den bis zum Versicherungsablauf noch ausstehenden Prämien über insgesamt Fr. 6'771.60 und mit dem Rückkaufswert der Versicherung zu vergleichen. Dabei ist der Bezirksrat durchaus zu Recht zum Schluss gekommen, dass die aus dem Rückkauf resultierende Einbusse angesichts der damit ermöglichten Prämienersparnisse und der Kapitalauszahlung zumutbar ist.

2.5 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sprechen auch die gesundheitlichen Probleme, welche sie seinerzeit zum Abschluss der Versicherungs-Police veranlasst haben, nicht gegen den Rückkauf der Lebensversicherung. Hierzu hat der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin allein schon wegen des Rentenaufschubes bei Krankheit oder Unfall gar keine Erwerbsunfähigkeitsrente mehr aus der fraglichen Police erzielen könnte.

2.6 Damit erweist es sich jedenfalls nicht als rechtsverletzend, wenn der Bezirksrat die Lebensversicherung bei der Versicherungsgesellschaft X entsprechend dem Grundsatz von Ziff. E.2.3 der SKOS-Richtlinien mit ihrem Rückkaufswert von Fr. 43'604.70 zu den liquiden Eigenmitteln der Beschwerdeführerin zählt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Rekursverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts der vorhandenen Eigenmittel verbietet sich die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG. Der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann aber durch eine mässige Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

Die unentgeltliche Prozessführung wird verweigert;

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …