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Geschäftsnummer: VB.2006.00118  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Verkauf des eigenen Fahrzeuges durch den Sozialhilfebezüger zu einem zu günstigen Preis: Zuständigkeit der Einzelrichterin (E.1). Sozialhilfebezüger haben zunächst auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen, wozu auch Motorfahrzeuge gehören (E.2.1). Der Beschwerdeführer wurde angewiesen sein Fahrzeug zu verkaufen, wobei gestützt auf die Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- (später von Fr. 11'000.-) erwartet wurde. Der Beschwerdeführer verkaufte sein Fahrzeug für Fr. 7'800.-. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich ohne weiteres, dass die dem Sozialhilfeempfönger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen, weshalb der Beschwerdeführer sich die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen anrechnen lassen muss (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
FAHRZEUG
MARKTÜBLICHER PREIS
SUBSIDIARITÄTSPRINZIP
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. Die Eheleute A und B beziehen seit 1. August 2004 von der Sozialhilfebehörde X wirtschaftliche Hilfe. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2004 wurden die Eheleute A und B unter anderem angewiesen, eine Rückerstattungsverpflichtung im Sinne von § 20 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) bezüglich des Personenwagens Ford Explorer 4.0 4x4, 1. Inverkehrssetzung Mai 1999, Eintauschwert gemäss Internet-Eurotaxbewertung Fr. 12'942.- zu unterzeichnen und sich intensiv um dessen Verkauf zu bemühen mit schriftlichem Nachweis gegenüber der Sozialberatung. Gegen diese Präsidialverfügung erhob A Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 9. März 2005 ab. Dieser Entscheid wurde rechtskräftig.

Während des laufenden Rekursverfahrens tauschte B am 27. Januar 2005 den Ford Explorer bei der D AG gegen einen Volvo 850 GLT, Erstzulassung November 1993, beide Fahrzeuge mit Fr. 7'800.- bewertet. Die diesbezügliche Rechnung legte das Ehepaar der Sozialberatung X am 25. April 2005 vor.

B. Die Sozialhilfebehörde X beschloss am 24. Mai 2005 unter anderem, im Zusammenhang mit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe an die Eheleute A und B werde mit Wirkung ab 1. Juli 2005 durch die Sozialberatung ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 3'200.- angerechnet. Bei der Festlegung dieses Betrags berücksichtigte die Sozialhilfebehörde, dass der Eintauschwert des Ford Explorer gemäss Internet-Eurotaxbewertung von Fr. 12'942.- auf einem Kilometerstand von 122'000 km beruhte, das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Verkaufs aber einen Kilometerstand von 133'800 km auswies, was einen Eintauschwert von rund Fr. 11'000.- zur Folge habe. Der Betrag von Fr. 3'200.- ergebe sich aus der Differenz zwischen dem Eintauschwert und dem tatsächlich erzielten Erlös.

II.  

Gegen diesen Beschluss gelangte A am 8. Juni 2005 mit Rekurs an den Bezirksrat Y. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 26. Januar 2006 ab.

III.  

Mit Eingabe vom 1. März 2006 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Der Bezirksrat Y verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialhilfebehörde X beantragte die Bestätigung des ermittelten Verzichtvermögens und Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die vorliegende Streitigkeit auf dem Gebiet des Sozialhilferechts gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der Streitwert beträgt Fr. 3'200.-, weshalb die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer Leistungen der Sozialhilfe beansprucht, hat zunächst – soweit zumutbar – auf die eigenen Vermögenswerte zurückzugreifen (Subsidiaritätsprinzip; § 14 SHG). Was Motorfahrzeuge betrifft, ist festzuhalten, dass solche grundsätzlich zu realisieren, das heisst zu verkaufen sind; eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Motorfahrzeug für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zwingend erforderlich ist, wobei auch in diesem Fall nur Anspruch auf ein zweckmässiges (das heisst günstiges) Fahrzeug besteht (VGr, 18. März 2004, VB.2003.00407, E. 2.2.1, www.vgrzh.ch; vgl. auch Beschluss des Bezirksrats Y vom 9. März 2005, E. 5.1.1).

2.2 Der Präsident der Sozialhilfebehörde wies den Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 8. Oktober 2004 an, ihr Fahrzeug, einen Ford Explorer 4.0 4x4, zu verkaufen, wobei von der Sozialhilfebehörde gestützt auf die Internet-Eurotaxbewertung ein Verkaufserlös von Fr. 12'942.- erwartet wurde. Diese Verfügung erwuchs mit Beschluss des Bezirksrats vom 9. März 2005 in Rechtskraft. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist daher nur noch die Frage, ob es der Beschwerdeführer zu verantworten hat, dass er sein Fahrzeug entgegen den Erwartungen der Sozialhilfebehörde nur zu einem Preis von Fr. 7'800.- verkauft hat, und er deshalb folgerichtig die Vermögenseinbusse von Fr. 3'200.- zu tragen hat. Hingegen hat der Bezirksrat Y im Verfahren 2004.0912 bereits rechtskräftig entschieden, dass der Beschwerdeführer nicht auf ein Fahrzeug angewiesen ist. Für die Frage, ob der Beschwerdeführer die Vermögenseinbusse von Fr. 3'200.- zu übernehmen hat, spielt es – wie die Vorinstanz im Ergebnis bereits zutreffend festgestellt hat – keine Rolle, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das Fahrzeug schon während des damals laufenden Rekursverfahrens verkauft hatte. Aus dem Subsidiaritätsprinzip ergibt sich nämlich ohne weiteres, dass die dem Sozialhilfeempfänger gehörenden Vermögenswerte von diesem zu einem marktgerechten Preis veräussert werden müssen. Hätte es der Sozialhilfeempfänger nämlich in der Hand, Vermögenswerte unter dem Marktpreis zu verkaufen, was zur Folge hätte, dass die Wertdifferenz von der Sozialhilfebehörde übernommen werden müsste, würde das Subsidiaritätsprinzip seines Inhalts entleert. Damit ergibt sich, dass einem Sozialhilfebezüger, der seine Vermögenswerte unter dem Marktpreis veräussert, die entgangene Differenz zwischen Marktpreis und tatsächlich erzieltem Preis als fiktives Vermögen angerechnet werden kann. Weiter folgt, dass diese fiktive Vermögensanrechnung selbst dann vorgenommen werden kann, wenn das Verhalten des Sozialhilfeempfängers nicht als rechtsmissbräuchlich zu taxieren wäre. Die Frage, ob der Beschwerdeführer resp. seine Ehefrau sich beim Verkauf des Fahrzeuges während dem laufenden Rekursverfahren rechtsmissbräuchlich verhalten hatten, kann daher offen bleiben – wobei wie der Bezirksrat zu Recht ausführt, gute Gründe für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten sprechen –, da die Anrechnung des Verzichtsvermögens auch bei korrektem Verhalten des Beschwerdeführers gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip zulässig wäre. Bei der sich in der Folge beim Beschwerdeführer ergebende Kürzung der Sozialhilfe handelt es sich denn auch nicht – entgegen der Ansicht des Bezirksrats – um eine Kürzung im Sinne einer Sanktion gemäss § 24 SHG; vielmehr handelt es sich dabei um die Festsetzung der Höhe der Sozialhilfe im Sinne von § 14 SHG, wobei die Sozialhilfebehörde im Unterstützungsbudget berücksichtigen darf, ob der Sozialhilfebezüger über Vermögenswerte und Einkommen verfügt, mit welchen er im Sinne des Subsidiaritätsprinzips seinen Lebensunterhalt zunächst bestreiten muss.

Hingegen ist dem Bezirksrat beizupflichten, dass im vorliegenden Fall, in welchem dem Beschwerdeführer der bei der Festsetzung der Sozialhilfe zu berücksichtigende Vermögenswert nur fiktiv zur Verfügung steht, das absolute Existenzminimum zu wahren ist. Die vorliegende Kürzung der Sozialhilfe hat sich demnach an den Grundsätzen der Sanktionskürzung zu halten. Gemäss Kap. A.8.3 der Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom April 2005) darf als Sanktion der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 Prozent gekürzt werden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Sozialhilfebehörde monatlich Fr. 184.- im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers berücksichtigt haben möchte. Damit wird der Grundbedarf (Fr. 1'469.-) unter Berücksichtigung einer weiteren Leistungskürzung von Fr. 36.- um Fr. 220.- gekürzt, was einer Kürzung von 15 Prozent entspricht. Damit ist das absolute Existenzminimum gewahrt. Die Sozialhilfebehörde ist aber angehalten, diese Massnahme nach zwölf Monaten in einem neuen Entscheid zu verlängern (vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. A.8.3).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er sein Fahrzeug zum marktgängigen Preis verkauft habe, weshalb gar kein Verzichtsvermögen angerechnet werden dürfe. Die Sozialhilfebehörde hingegen ist der Meinung, dass der Beschwerdeführer für sein Fahrzeug aufgrund der Internet-Eurotaxbewertung einen Preis von Fr. 11'000.- hätte erzielen können. Damit müsse er sich die selbst verschuldete Werteinbusse von Fr. 3'200.- anrechnen lassen.

Beim Standpunkt des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Parteibehauptung, die von ihm in keiner Weise mit irgendwelchen Beweismitteln belegt wurde. Aus dem Umstand, dass im Kaufvertrag ein Verkaufspreis von Fr. 7'800.- vereinbart wurde, kann von vornherein nicht abgeleitet werden, dass nicht ein höherer Verkaufserlös möglich gewesen wäre. Auch bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten und in der Rekursschrift detailliert aufgeführten Werteinbusse gegenüber der Eurotaxbewertung, die sein Fahrzeug angeblich gehabt haben soll, ist eine Parteibehauptung, die nicht belegt ist. Ebenfalls konnte der Beschwerdeführer weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren belegen, dass die von ihm angefragten drei Garagen nur einen Kaufspreis von Fr. 7'000.- bis Fr. 8'000.- angeboten haben. Diese Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu vertreten. Nachdem er bereits seit der Verfügung vom 8. Oktober 2004 wusste, dass die Sozialhilfebehörde von ihm einen Verkaufserlös von knapp Fr. 13'000.- erwartete, hätte er den Verkauf zu einem deutlich tieferen Preis nur mit Einwilligung der Sozialhilfebehörde tätigen dürfen.

Die Sozialhilfebehörde ist mit Recht der Ansicht, dass man für die Feststellung des Marktwerts auf die Eurotax-Bewertung abstellen könne. Beim gestützt auf die Eurotaxbewertung festgelegten Preis handelt es sich um einen reellen Wert, von welchem prinzipiell ausgegangen werden darf. Auch wenn es sich dabei um einen Mittelwert handelt, der nicht immer erzielt werden kann (vgl. VB.2003.00407, E. 2.2.2; Bezirksrat, 9. März 2005, E. 5.1.3), fehlen im vorliegenden Fall hinreichende Anhaltspunkte für eine tiefere Bewertung.

3.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    600.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    660.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Mitteilung an …