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Geschäftsnummer: VB.2006.00122  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe
(Nebenbestimmung, wonach die Sozialhilfeempfängerin die Leistungen in einem näher umschriebenen Umfang mit einer Grundpfandverschreibung auf ihrer Liegenschaft absichern soll und zusätzlich die Liegenschaft bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 50 000 verkaufen muss.)

Die Sozialhilfeempfängerin hat zwar im Verlauf des Beschwerdeverfahrens erklärt, keine Leistungen beziehen zu wollen. Dies ist jedoch nicht als eindeutige Verzichtserklärung zu würdigen, weshalb das Verfahren nicht als gegenstandslos abgeschrieben werden kann (E. 1).
Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen und zur Rückerstattung, wenn die Empfängerin über Grundeigentum verfügt (E. 2.1).
Wesen der Grundpfandverschreibung (E. 2.2). Die Sozialbehörde hat nach dem Rekursentscheid die Nebenbestimmung zugunsten der Sozialhilfeempfängerin entschärft; sie verlangt nur noch, dass bei einem Bezug von Sozialhilfeleistungen von über Fr. 50 000 über eine weitere Sicherstellung verhandelt werde. Ein solcher Hinweis bewegt sich im Rahmen der rechtlichen Grundlagen. Abweisung der Beschwerde (E. 3.1).
Rechtsgrundlagen zur unentgeltlichen Prozessführung und zur unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (E. 4.1). Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im R e k u r s verfahren waren nicht erfüllt (E. 4.2). Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren kann nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im B e s c h w e r d e verfahren sind erfüllt (E. 5.1, 5.2).
 
Stichworte:
GRUNDEIGENTUM
GRUNDPFANDVERSCHREIBUNG
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
RÜCKERSTATTUNG
SOZIALHILFE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 20 Abs. I SHG
§ 20 Abs. II SHG
§ 27 Abs. I lit. c SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 17 Abs. I SHV
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A, die in ihrer Liegenschaft L-Strasse in X wohnt, ersuchte die Sozialbehörde X um wirtschaftliche Unterstützung ab 1. Oktober 2005. Die Sozialbehörde beschloss am 1. September 2005, diesem Gesuch zu entsprechen. Sie setzte dabei den zu deckenden Bedarf auf monatlich Fr. 3'004.40 fest (Disp. Ziffer 1) und verpflichtete die Empfängerin, Alimentenbevorschussungen für ihre Tochter zu verlangen (Disp. Ziffer 3) sowie monatlich ihre Arbeitsbemühungen vorzulegen (Disp. Ziffer 4). Ferner hielt die Sozialbehörde in Disp. Ziffer 2 fest:

„Die Unterstützung erfolgt gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung/Schuldanerkennung, welche bei einer Unterstützungsdauer über 3 Monate grundpfandrechtlich gesichert werden muss. Im Falle einer Unterstützung über mehr als 3 Monate muss eine Grundpfandverschreibung über Fr. 50'000.- erstellt werden. Sollte die Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- insgesamt überschreiten, muss die Liegenschaft veräussert werden.“

II.  

Dagegen liess A durch ihre Rechtsvertreterin am 12. Oktober 2005 Rekurs an den Bezirksrat Y erheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung; in materieller Hinsicht stellte sie nebst Anträgen betreffend Disp. Ziffern 1 und 4 des angefochtenen Beschlusses folgendes Begehren:

„Die Veräusserungsklausel gemäss Disp. Ziff. 2 letzter Satz des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 1. September 2005 (das heisst die Bedingung, dass die Liegenschaft der Rekurrentin veräussert werden müsse, falls die kumulierte Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- übersteige), sei ersatzlos zu streichen.

 

Allenfalls sei die Rekurrentin ersatzweise zu verpflichten, mit der Sozialbehörde X eine weitergehende Sicherstellung der Sozialbehörde zu verhandeln, falls die kumulierte Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- übersteigt.“

In der Rekursantwort vom 31. Oktober 2005 führte die Sozialbehörde X aus, sie sei bereit, Disp. Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses im Sinne der Rekurrentin dahin abzuändern, dass über die weitere Sicherstellung der Rückerstattung verhandelt werden könne, wenn die Hilfeleistungen den Betrag von Fr. 50'000.- erreicht hätten. Hingegen bleibe für sie die Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung sowie die grundpfandrechtliche Absicherung (im Umfang von Fr. 50'000.-) eine unabdingbare Voraussetzung für die Ausrichtung der Sozialhilfe.

Der Bezirksrat Y erledigte das Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2006 wie folgt:

„I.      Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

II.      Es wird davon Vormerk genommen, dass Dispositiv Ziffer 2 des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 1. September 2005 wie folgt abgeändert wird:

Die Unterstützung erfolgt gegen Unterzeichnung einer Rückerstattungserklärung, welche grundpfandrechtlich gesichert werden muss. Im Falle einer Unterstützung über eine längere Zeit wird nach Erreichen der kumulierten Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 50'000 über die weitere Sicherstellung der ev. noch notwendigen Sozialhilfeleistungen verhandelt.

 

III.     Verfahrenskosten werden keine erhoben.

 

IV.     Dem Gesuch der Rekurrentin um Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht stattgegeben.“

Hierauf hielt die Sozialbehörde X mit förmlichem Beschluss vom 16. Februar 2006 fest, Disp. Ziffer 2 ihres Beschlusses vom 1. September 2005 werde durch die Fassung gemäss Disp. Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 27. Januar 2006 ersetzt.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. März 2006 liess A durch ihre Rechtsvertreterin dem Verwaltungsgericht beantragen (1):

„Es sei in Abänderung von Disp. Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 27. Januar 2006 die Veräusserungsklausel gemäss Disp. Ziff. 2 letzter Satz des Beschlusses der Sozialbehörde X vom 1. September 2005 (das heisst die Bedingung, dass die Liegenschaft der Rekurrentin veräussert werden müsse, falls die kumulierte Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- übersteige), ersatzlos aufzuheben.“

Ferner ersuchte sie darum, ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren (2); eventuell sei ihr für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (3).

Mit Eingabe vom 7. März 2006 stellte die Rechtsvertreterin dem Gericht die Beschwerdebeilagen zu. Sie wies darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin Disp. Ziff. 2 des Beschlusses vom 1. September 2005 mit Beschluss vom 16. Februar 2006 entsprechend dem Beschluss des Bezirksrats „korrigiert“ habe; die „anders lautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift“ beruhten „auf einem Missverständnis meiner Klientin, wie ich nach Durchsicht ihrer Unterlagen feststellen musste“; daran werde nicht festgehalten.

Der Bezirksrat beantragte Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte sinngemäss die Sozialbehörde X.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

Seit März 2006 hat die Beschwerdeführerin offenbar auf den Bezug von Sozialhilfeleistungen verzichtet, was sie der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 10. März 2006 ankündigte. Ein definitiver und vorbehaltloser Verzicht auf weitere Leistungen hätte allenfalls zur Folge, dass auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten wäre (sofern der Verzicht vor Erhebung der Beschwerde erklärt würde; vgl. § 21 VRG) bzw. das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben werden könnte (sofern der Verzicht nach der Beschwerdeerhebung erklärt würde). Von einem derartigen, ohne Vorbehalt erklärten Verzicht ist jedoch hier nicht auszugehen. Wie in der Beschwerdeschrift (S. 3. f.) plausibel dargelegt wird, hat die Beschwerdeführerin auf weitere Leistungen deswegen verzichtet, weil sie damit eine Verpflichtung zur Veräusserung ihrer Liegenschaft unter allen Umständen vermeiden wollte. Dies beruhte allerdings auf einer falschen Einschätzung der Rechtslage (insbesondere auf einer Verkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerdefrist und der Beschwerdeerhebung). Weil keine eindeutige Verzichtserklärung vorliegt und weil die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung richtet, ohnehin behandelt werden müsste, besteht keine hinreichend gesicherte Grundlage, bezüglich der in der Sache streitigen Anordnung auf die Beschwerde nicht einzutreten oder das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit dem gleichen Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 SHG; § 17 Satz 1 SHV). Bei der Prüfung der den Sozialhilfeanspruch begründenden Bedürftigkeit wie auch bei der Bemessung der Sozialhilfe werden die vorhandenen „eigenen Mittel“ (Einkommen und Vermögen) angerechnet. Auf die sofortige Verwertung einer eigenen, selbst bewohnten Liegenschaft wird indessen verzichtet, wenn dem Gesuchsteller „deren Realisierung … nicht möglich oder nicht zumutbar ist“ (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 SHG), was namentlich dann angenommen wird, wenn er dort zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann oder wenn er voraussichtlich nur kurz- oder mittelfristig unterstützt werden muss (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SHV in Verbindung mit den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Fassung vom Dezember 2004, Kap. E. 2.2). Diesfalls wird „in der Regel“ die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung verlangt, worin sich der Hilfesuchende verpflichtet, die Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermögenswerte realisierbar werden (§ 20 Abs. 1 SHG). Die Forderung aus der Unterzeichnung der Rückerstattungsverpflichtung kann pfandrechtlich sichergestellt werden (§ 20 Abs. 2 SHG). Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe kann ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn die Voraussetzungen zur Rückerstattung nach § 20 SHG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 lit. c SHG).

Gewährt die Behörde dem Gesuchsteller wirtschaftliche Hilfe, weil sie die Realisierung von diesem zustehenden Vermögenswerten als nicht möglich oder nicht zumutbar einstuft, so kann sie später, wenn sie aufgrund veränderter Verhältnisse die Realisierung als zumutbar oder möglich erachtet, die Rückerstattung der gewährten Hilfe im Hinblick auf das realisierbare Vermögenssubstrat auch dann verlangen, wenn der Betroffene seinerzeit keine Rückerstattungsverpflichtung unterzeichnet hat. Die in § 20 Abs. 1 SHG vorgesehene Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung bildet demnach keine zwingende Voraussetzung für die Rückerstattung rechtmässig bezogener wirtschaftliche Hilfe, sondern erleichtert lediglich die Durchsetzung der Rückerstattung (RB 1999 Nr. 82). Erforderlich ist indessen jedenfalls, dass die Behörde bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe festhält, dass sie die als nicht realisierbar eingestuften Vermögenswerte als rückerstattungspflichtiges Substrat betrachtet. Die gemäss § 20 Abs. 2 SHG mögliche pfandrechtliche Sicherung einer Rückerstattungsverpflichtung setzt hingegen die Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung voraus (VGr, 15. September 2005, VB.2005.00219 E. 3.1, www.vgrzh.ch). Das bedeutet allerdings nicht, dass der Betroffene auch bei Weigerung, eine Rückerstattungsverpflichtung zu unterzeichnen, Anspruch auf Gewährung wirtschaftlicher Hilfe hat; vielmehr kann die Behörde, sofern die Voraussetzungen von § 20 SHG erfüllt sind, die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung und damit verbunden auch von der pfandrechtlichen Sicherstellung der diesbezüglichen Forderung abhängig machen.

2.2 Die Grundpfandverschreibung ist ein Sicherungspfandrecht. Ihr Zweck besteht darin, eine beliebige, gegenwärtige oder zukünftige oder bloss mögliche, jedoch bestimmbare Forderung pfandrechtlich sicherzustellen. Die Grundpfandverschreibung hat keine selbständige Existenz, sondern ist vom Bestand der zu sichernden Forderung als der Hauptsache abhängig. Die Errichtung einer Grundpfandverschreibung hat somit als Ausgangspunkt ein Grundverhältnis, das eine Forderung begründet. Zur Sicherstellung dieses Grundverhältnisses wird ein weiteres obligatorisches Rechtsgeschäft (Pfanderrichtungsvertrag) vereinbart. Darin verpflichtet sich der Verpfänder gegenüber dem Gläubiger, zur Sicherung dieses Darlehens eine Grundpfandverschreibung auf einem bestimmten Grundstück zu errichten. Zur Erfüllung dieses Verpfändungsversprechens gibt er in der Folge die Anmeldung zur Eintragung des Pfandrechtes in das Grundbuch ab. Die Grundpfandverschreibung ist zu der Forderung insofern akzessorisch, als es zur Inanspruchnahme der Pfandsicherheit stets einer Forderung bedarf (Bernhard Trauffer, Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 2. A., Basel etc. 2003, Art. 824 ZGB N. 2, 4, 8 ff.; Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 12. A., Zürich 2002, S. 1004 ff.).

3.  

3.1 Die Sozialbehörde X hat in ihrem Beschluss vom 1. September 2005 die wirtschaftliche Unterstützung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf deren Grundeigentum von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsverpflichtung im Umfang von Fr. 50'000.- sowie von der pfandrechtlichen Sicherung dieser Forderung abhängig gemacht; zusätzlich legte sie fest, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft veräussern müsse, wenn die Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- überschreite. Der Rekurs der Beschwerdeführerin richtete sich in diesem Punkt gegen diese zusätzlich und im Voraus festgelegte Verpflichtung zur Veräusserung. Diesem Anliegen hat der Bezirksrat (aufgrund des Zugeständnisses der Rekursgegnerin in der Rekursantwort) mit der Neuformulierung in Disp. Ziffer II des Rekursentscheids inhaltlich entsprochen. Daran vermag der in der Beschwerde (S. 13 f.) zu Recht gerügte Umstand, dass der Bezirksrat den Rekurs in diesem Punkt zu Unrecht als „gegenstandslos“ betrachtete (Rekursentscheid E. 3.4.2 und 3.5), nichts zu ändern.

Die Beschwerdeführerin hatte ihr diesbezügliches Begehren allerdings so formuliert, dass die streitige Veräusserungsverpflichtung „ersatzlos zu streichen“ sei; eventuell „sei die Rekurrentin ersatzweise zu verpflichten, mit der Sozialbehörde X eine weitergehende Sicherstellung der Sozialbehörde zu verhandeln, falls die kumulierte Sozialhilfe den Betrag von Fr. 50'000.- übersteigt.“ Die in Disp. Ziffer II des Rekursentscheids neu gefasste Anordnung entspricht im Wesentlichen dem damaligen Eventualbegehren der Beschwerdeführerin, welchem die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort zugestimmt hatte: die neu gefasste Anordnung kann nur so verstanden werden, dass die Beschwerdeführerin eine Rückerstattungserklärung zu unterzeichnen habe, welche zunächst im Umfang von Fr. 50'000.- grundpfandrechtlich zu sichern sei und über deren allfällige Erhöhung später zu verhandeln sei, falls die gewährte Sozialhilfe diesen Betrag übersteige. (Dass gemäss der Neufassung die grundpfandrechtliche Sicherung nicht erst „bei einer Unterstützungsdauer über mehr als 3 Monate“ – so noch die ursprüngliche Fassung im Beschluss vom 1. September 2005 – grundpfandrechtlich gesichert werden muss, konnte die Beschwerdeführerin nicht belasten, denn im Zeitpunkt des Rekursentscheids bzw. der darin getroffenen Neufassung hatte sie bereits mehr als drei Monate wirtschaftliche Hilfe bezogen. Zu den bisherigen Bezügen.)

Wenn mit der gewählten Neufassung, formell betrachtet, nicht der Haupt-, sondern lediglich das Eventualbegehren der Rekurrentin gutgeheissen worden ist, ändert dies nichts daran, dass deren Hauptanliegen damit inhaltlich voll entsprochen worden ist, indem die zum Voraus festgelegte Verpflichtung zur Veräusserung der Liegenschaft nach Bezug von Sozialhilfeleistungen im Gesamtbetrag von Fr. 50'000.- fallen gelassen wurde. Der entsprechend dem rekurrentischen Eventualbegehren aufgenommene Hinweis, dass nach Erreichen der kumulierten Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 50'000.- über die weitere Sicherstellung verhandelt werde, beinhaltet keine Verpflichtung zur Veräusserung der Liegenschaft, nicht einmal eine (als verbindliche Bedingung für die Gewährung weiterer Hilfe formulierte) Verpflichtung, zu einer Erhöhung der pfandrechtlichen Sicherung Hand zu bieten. Dementsprechend ist dieser zusätzliche Hinweis von ganz geringer Tragweite. Er ist ohne weiteres mit der dargelegten gesetzlichen Regelung von § 20 und § 27 Abs. 1 lit. c SHG (vorn E. 2) vereinbar. In der Beschwerdeschrift wird denn auch nicht schlüssig aufgezeigt, dass und weshalb dieser zusätzliche Hinweis die Beschwerdeführerin in unzumutbarer und damit unverhältnismässiger Weise belaste. Die Beschwerde erweist daher im Hauptpunkt als unbegründet.

3.2 Wie anzumerken ist, hat die Sozialbehörde X ihren neuen Beschluss vom 16. Februar 2006, der an die in Disp. Ziffer II des Rekursentscheids vom 27. Januar 2006 anknüpft, verfrüht gefasst, da Letzterer in jenem Zeitpunkt noch nicht in Rechtskraft erwachsen war und in der Folge denn auch tatsächlich mit der Beschwerde vom 2. März 2006 angefochten wurde. Fraglich ist zudem, ob überhaupt eine solche neue Beschlussfassung erforderlich war (wofür allerdings der Umstand spricht, dass der Bezirksrat die neu gewählte Fassung nicht direkt anordnete, sondern „vormerkte“). Die neue Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin vom 16. Februar 2006 spielt aber für die Beurteilung der Beschwerde keine Rolle.

4.  

Die Beschwerde richtet sich sodann auch dagegen, dass der Bezirksrat der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verweigert hat.

4.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder aber auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 32 und 34).

Private, welche in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen (bzw. Anspruch auf eine solche hätten), haben gemäss § 16 Abs. 2 VRG überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren (zu den Voraussetzungen vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 41). Greift die angefochtene Anordnung nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Betroffenen ein, müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der auf sich allein gestellte Gesuchsteller nicht gewachsen wäre (BGE 120 Ia 43). Neben dem Schwierigkeitsgrad der sich stellenden Rechts- und Sachverhaltsfragen sind auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe zu berücksichtigen (BGE 122 I 275; RB 1998 Nr. 5).

4.2 Der Bezirksrat Y ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mittellos und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos seien. Er verweigerte die unentgeltliche Rechtsverbeiständung deswegen, weil die Beschwerdeführerin in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte selber zu wahren. Die angefochtene Klausel verlange nicht eine sofortige Veräusserung der Liegenschaft und greife auch sonst nicht in schwerer Weise in die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin ein. Bei dieser handle es sich nach eigener Darstellung um eine engagierte, sozialen Belangen zugewandte Persönlichkeit mit breit gefächerten Kompetenzen und Kenntnissen sowie grossen beruflichen Erfahrungen. Zwar ergebe sich aus den eingereichten Arztzeugnissen, dass sie sich in einer schwierigen, sie auch psychisch belastenden Situation befinde; unter Würdigung aller Umstände wäre es ihr gleichwohl möglich und zumutbar gewesen, ohne Beizug einer Rechtsvertreterin Rekurs zu erheben. Es hätte von ihr auch erwartet werden können, nach Erhalt des Beschlusses vom 1. September 2005 und vor der Rekurserhebung Kontakt mit der Sozialbehörde aufzunehmen; zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Rechtsvertreterin laut ihrer eigenen Darstellung den Rekurs „vorsorglich“ erhoben habe, weil es ihr aus „Kapazitätsgründen“ nicht möglich gewesen sei, vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Diskussion mit der Sozialbehörde aufzunehmen, wie sich dies die Rekurrentin eigentlich gewünscht hätte.

Dieser Beurteilung ist beizutreten. Was in der Beschwerde (S. 19 ff.) dagegen vorgebracht wird, vermag die vorinstanzliche Würdigung nicht zu entkräften. Diese hält sich im Rahmen des Beurteilungsspielraums, welcher dem Bezirksrat bei der Auslegung und Anwendung von § 16 Abs. 2 VRG zusteht. Die Würdigung ist jedenfalls im Ergebnis nicht rechtsverletzend. Das gilt auch dann, wenn entgegen der vorinstanzlichen Erwägung der Beschwerdeführerin nicht entgegenzuhalten ist, sie hätte vor der Erhebung des Rekurses die Sozialbehörde um Wiedererwägung der streitigen Veräusserungsklausel ersuchen sollen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.

5.  

Bei diesem Verfahrensausgang steht der Beschwerdeführerin vorn vornherein keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zu. Sodann wären ihr nach der Regelung von § 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG die Gerichtskosten aufzuerlegen. Zu prüfen bleibt indessen, ob für das Beschwerdeverfahren die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung erfüllt seien.

5.1 Wie bereits dargelegt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist. Ihr Beschwerdebegehren in der Sache hat sich als unbegründet erwiesen (dazu E. 3.1). Es fragt sich, ob dieses Begehren als offensichtlich aussichtslos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG zu würdigen sei. Zu ihren Gunsten ist dabei zu berücksichtigen, dass der Bezirksrat in formeller Hinsicht zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass die Veräusserungsklausel betreffende Rekursbegehren sei gegenstandslos geworden. Zu ihren Ungunsten ist jedoch zu veranschlagen, dass sie bzw. ihre Rechtsvertreterin bei der Beschwerdeerhebung irrtümlicherweise davon ausging, die Beschwerdegegnerin habe mit ihrem neuen Beschluss vom 16. Februar 2006 die ursprüngliche Fassung der Veräusserungsklausel gemäss Beschluss vom 1. September 2005 bestätigt, welche irrige Annahme offensichtlich kausal für die Beschwerdeerhebung war. Ob das Beschwerdebegehren 1 deswegen als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sei, kann indessen offen bleiben. Soweit sich die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat für das Rekursverfahren richtet, kann sie nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden, wenngleich nach dem Gesagten (E. 4.2) auch dieses Begehren abzuweisen ist. Demnach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach § 16 Abs. 1 VRG erfüllt, weshalb die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

5.2 Angesichts der erwähnten Ungereimtheit der vorinstanzlichen Begründung in der Sache sowie im Hinblick auf die zusätzlich angefochtene Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Bezirksrat konnte der Beschwerdeführerin sodann auch nicht ohne weiteres zugemutet werden, ihren Standpunkt vor Verwaltungsgericht ohne Beizug eines Rechtsbeistandes zu vertreten. Für das gerichtliche Beschwerdeverfahren ist ihr daher gestützt auf § 16 Abs. 2 VRG die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Rechtsanwältin B hat dem Gericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von dreissig Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 13 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Der Beschwerdeführerin wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

2.    Der Beschwerdeführerin wird in der Person von Rechtsanwältin B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwältin B wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht binnen einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Beschlusses eine Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …