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I. Gemäss Art. 1 der Verordnung über das Nachtparkieren auf Öffentlichem Grund der Gemeinde Kilchberg vom 23. November 2004 (nachfolgend Nachtparkierverordnung) ist das regelmässige Parkieren von Fahrzeugen über Nacht auf öffentlichem Grund bewilligungs- und gebührenpflichtiger gesteigerter Gemeingebrauch. Die Vorsteherin des Ressort Polizei stellte A mit Verrechnungsverfügung vom 30. Juni 2005 für das Fahrzeug 01 für den Zeitraum 1. März 2005 bis 30. Juni 2005 Nachtparkgebühren von Fr. 35.- pro Monat in Rechnung. Eine hiergegen erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Kilchberg am 25. Oktober 2005 ab. II. Gegen den Einspracheentscheid erhob A am 26. November 2005 Rekurs an den Bezirksrat Horgen. Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2006 überwies der Bezirksrat Horgen den Rekurs an das Statthalteramt desselben Bezirks. Letzteres wies den Rekurs am 2. Februar 2006 ab. III. Gegen die Verfügung des Statthalteramts erhob A am 4. März 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragt er die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie der Verrechnungsverfügung vom 30. Juni 2005. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Prozessführung und die Ansetzung einer mündlichen Verhandlung. Das Statthalteramt des Bezirks Horgen verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat Kilchberg beantragte am 20. April 2006 Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Gebührenstreitigkeit zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-, weshalb eigentlich der Einzelrichter zum Entscheid berufen wäre (§ 38 Abs. 2 VRG). Da sich aber in Bezug auf die Zuständigkeit der Vorinstanz eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Entscheidung der Kammer zu übertragen (§ 38 Abs. 3 VRG; vgl. auch die mit heutigem Datum erledigten Verfahren VB.2006.00250 und VB.2006.00291, beide auf www.vgrzh.ch). 1.2 Gemäss § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985 (BezverwG) obliegt dem Bezirksrat der Entscheid über Rechtsmittel in Gemeindesachen, wobei besondere Bestimmungen vorbehalten werden. Eine solche findet sich in § 12 Abs. 1 BezverwG, wonach dem Statthalteramt der Entscheid über Rechtsmittel auf dem Gebiet der Ortspolizei obliegt. Der Begriff der Ortspolizei ist dabei eng zu handhaben (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 9). Die vorliegende Streitigkeit hat die Erhebung einer Gebühr für die nicht mehr bestimmungsgemässe oder nicht mehr gemeinverträgliche Benutzung des öffentlichen Grundes (gesteigerter Gemeingebrauch) zum Gegenstand, womit eine ortspolizeiliche Anordnung den Streitgegenstand bildet (vgl. VGr, 13. April 2000, VB.2000.00005, E. 3, www.vgrzh.ch). Der Bezirksrat hat den Rekurs deshalb zu Recht an den Statthalter überwiesen und Letzterer zu Recht in der Sache entschieden (vgl. zur vorinstanzlichen Zuständigkeit ausführlich das heutige Urteil VB.2006.00250, E. 2, www.vgrzh.ch). 1.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäss § 59 Abs. 1 VRG kann das Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anordnen. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten jedoch keinen Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will oder nicht. Nach konstanter Praxis fallen Abgabestreitigkeiten nicht unter Art. 6 Abs. 1 EMRK, weshalb sich auch daraus kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt (RB 2000 Nr. 27). Da die vorliegenden Akten eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, ist keine mündliche Verhandlung anzusetzen. 2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm am 19. Juli 2005 auf dem Polizeiposten Kilchberg die Einsicht in die Kontrollerfassung verweigert wurde, weshalb er vor der Einsprache die Richtigkeit der Gebühren nicht kontrollieren konnte. Beim Akteneinsichtsrecht handelt es sich um einen Teilgehalt des rechtlichen Gehörsanspruchs (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 12). Ob vorliegend das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde, braucht jedoch nicht näher geklärt zu werden. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass ihm auch im Laufe des Rekursverfahrens die Einsicht in die Akten verweigert wurde. Eine allfällige Gehörsverletzung wegen ungewährter Akteneinsicht wäre demnach im Rekursverfahren, für welches nicht geltend gemacht wird, es sei in diesem die Akteneinsicht ebenfalls verweigert worden, geheilt worden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 48). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Nachtparkierverordnung handle es sich nicht um eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Benutzungsgebühren. Dafür brauche es ein Gesetz im formellen Sinn. Der Einwand des Beschwerdeführers entbehrt jeglicher Grundlage. Das längerfristige Parkieren auf öffentlichem Grund stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, weshalb im Kanton Zürich Gemeinden Benutzungsgebühren erheben dürfen (VGr, 17. März 2006, VB.2005.00589, E. 2.3, www.vgrzh.ch; Ziff. A.3 des Anhangs zur Sondergebrauchsverordnung vom 24. Mai 1978; Tobias Jaag, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2005, Rz. 3447; BGE 108 Ia 111 E. 2a). Die Nachtparkierverordnung wurde von der Gemeindeversammlung am 23. November 2004 genehmigt. Der Kreis der Bewilligungs- bzw. Abgabepflichtigen sowie die Gebührenhöhe sind klar definiert. Damit liegt vorliegend ein Gesetz im formellen Sinn vor, welches auch vom zuständigen Gemeinwesen erlassen wurde (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, N. 393 ff.). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Regelung des Nachtparkierens in der Nachtparkierverordnung Art. 20 Abs. 2 der eidgenössischen Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) widerspreche, wonach nur derjenige eine Bewilligung bedarf, der sein Fahrzeug nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiere. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) und die darauf gestützten Erlasse den rollenden und ruhenden Verkehr nur insoweit beschlagen, als es sich um Verkehr handelt, der sich im Rahmen der Zweckbestimmung der Strassen hält und mithin als Gemeingebrauch erscheint. Das Parkieren während der ganzen Nacht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Verkehr im Sinne des SVG, sondern stellt gesteigerten Gemeingebrauch dar, dessen Regelung in der alleinigen Kompetenz der Kantone steht (BGE 108 Ia 111 E. 1b). Art. 20 Abs. 2 VRV steht daher einer kantonalen resp. im Kanton Zürich einer kommunalen Regelung nicht entgegen, wonach es sich beim regelmässigen Parkieren über Nacht auf öffentlichem Grund ganz allgemein – und nicht nur, wenn man sein Fahrzeug an der gleichen Stelle parkiert – um bewilligungs- und gebührenpflichtigen gesteigerten Gemeingebrauch handelt. Auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Erwägung 4) kann im Übrigen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass es sich bei der M-Strasse um eine Kantonsstrasse handelt, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss Ziff. A.3 des Anhangs zur Sondergebrauchsverordnung kann die Gemeinde die Gebührenpflicht nämlich auch auf Staatsstrassen einführen, soweit sie eine entsprechende Gebührenpflicht auch für die Gemeindestrassen eingeführt hat. Ebenfalls ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch keine Beschilderung notwendig, wie der Bezirksrat in Erwägung 6 (Seite 6, 2. Absatz) zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2). 3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Beweislage sei mit der Kontrolldokumentation/Kontrollerfassung nicht gegeben, welche im Übrigen gegen Treu und Glaube verstosse. Weshalb dies der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Vielmehr belegt er mit seinen Fotos, dass er sein Fahrzeug auf dem Gemeindegebiet abstellt hat, auch wenn nicht immer an der gleichen Stelle, woraus er aber nichts zu seinen Gunsten ableiten kann (vgl. E.3.2). Die Vorinstanz hat in Erwägung 6 (Seite 5, 3. Absatz) aufgezeigt, auf welche Weise die parkierten Fahrzeuge erfasst werden. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass die Kontrolle durch die Polizei durchgeführt wurde, was im Einklang mit Art. 1 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 7. September 2004 steht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wurde die Kontrolle nicht an das Amt für Bevölkerungsdienste delegiert. Dieses Amt wurde im vorinstanzlichen Entscheid nur dahingehend genannt, dass bei diesem Amt die Kontrollergebnisse eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer hat somit nicht dargetan, weshalb die im vorinstanzlichen Entscheid geschilderte Erfassung gegen Treu und Glauben verstosse. 3.5 Nicht weiter einzugehen ist auf die Ausführungen zur L-Strasse. Die angefochtene Verfügung hat den Zeitraum März bis Juni 2005 zum Gegenstand. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers wurde aber erst am 23. August 2005 zum ersten Mal auf der L-Strasse angetroffen. 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dieser stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Diese kann nur gewährt werden, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind: der Beschwerdeführer muss mittellos sein und das Begehren darf nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kölz/Bosshart/Röhl, § 16 N. 32). Das war vorliegend der Fall, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG), insbesondere ist ihm durch die falsche Rechtsmittelbelehrung im Beschluss vom 25. Oktober 2005 kein Nachteil erwachsen. Demgemäss beschliesst die Kammer: Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. und entscheidet: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Mitteilung an … |