I.
Der Gemeinderat Küsnacht beschloss am 23. Januar
2003, dem Massnahmenkatalog "Quartier Goldbach – Tempo-30-Zone" werde
zugestimmt (1); die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich
(im Folgenden: Direktion) werde ersucht, die Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und
Goldbach-See zu verfügen (2); die Projektleitung Gesamtverkehrskonzept werde
beauftragt, vor der amtlichen Publikation die Bevölkerung zu einer
entsprechenden Informationsveranstaltung einzuladen, wobei die Einwohnerinnen
und Einwohner von Goldbach durch persönliche Anschrift einzuladen seien (3);
der für die Umsetzung der Massnahmen erforderliche Kredit von Fr. 245'000.-
werde bewilligt (5). Der Massnahmenkatalog enthält neben den durch die
kantonale Direktion zu verfügenden Signalisationen verschiedene flankierende
bauliche Massnahmen, insbesondere Fahrbahnverengungen aus Betonelementen mit
Leitpfeiltafeln und Sicherungspfosten. Die Direktion erliess am 15. April
2003 die beantragten Verkehrsanordnungen (Verfügungen Nr. A 25913 und A
25914), welche in Ziffer I die Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See
mit Umschreibung der davon betroffenen Strassenabschnitte festsetzen, in Ziffer II
die Standorte der anzubringenden Signale 2.59.1/2.59.2 sowie der entsprechenden
Bodenmarkierungen festlegen und in Ziffer III die im vom Gemeinderat am 23. Januar
2003 genehmigten Massnahmenplan enthaltenen baulichen und übrigen
markierungstechnischen Massnahmen für verbindlich erklären. Die Verfügungen wurden
am 14. Juni 2003 in der Zürichsee-Zeitung publiziert; als Verfügungsinhalt
nannte die Publikation die Anordnung der Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und
Goldbach-See (Festsetzung der Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit
Umschreibung der davon erfassten Strassenabschnitte) sowie in diesem Zusammenhang
die Aufhebung verschiedener Signalisationen "Stop"; sie enthielt eine
Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an den Regierungsrat binnen dreissig Tagen),
jedoch keinen Hinweis auf die als verbindlich erklärten baulichen Massnahmen,
welche ebenfalls Bestandteil des vom Gemeinderat Küsnacht am 23. Januar
2003 beschlossenen Massnahmenkataloges bilden. Nachdem Rekurse gegen die
Verkehrsanordnungen an den Regierungsrat erfolglos geblieben waren, wurden im
Mai 2005 die Signalisationen, Markierungen und baulichen Massnahmen für die
Tempo-30-Zonen umgesetzt.
Mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 25. Mai
2005 ersuchte A, wohnhaft in L, den Gemeinderat Küsnacht darum, die
gefährlichen Verkehrshindernisse im Quartier Goldbach, die ohne Baubewilligung
erstellt worden seien, sofort abzubauen. Hierauf fand am 16. Juni 2005
eine mit Besichtigung der Hindernisse verbundene Verhandlung zwischen dem
Einsprecher und Vertretern der Gemeinde und der Kantonspolizei statt. Mit
Schreiben vom 24. Juni 2005 hielt A an seiner Einsprache fest. Der
Gemeinderat wies ihn am 29. Juni 2005 brieflich darauf hin, dass auf seine
Begehren nicht eingegangen werden könne, da die Tempo-30-Verfügungen in
Rechtskraft erwachsen seien. A beharrte am 8. Juli 2005 auf einer
förmlichen Behandlung seiner Einsprache. Die Baukommission Küsnacht beschloss
am 26. Juli 2005, auf die Begehren um Beseitigung der baulichen Massnahmen
nicht einzutreten und dem Einsprecher Verfahrenskosten von Fr. 500.-
aufzuerlegen.
II.
Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 3. September
2005 an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, die Baukommission bzw. der
Gemeinderat Küsnacht sei anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten; die
baulichen Massnahmen seien zu veröffentlichen und, soweit bereits ausgeführt,
zurückzubauen; die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.- seien zu
streichen. Sodann sei aufsichtsrechtlich zu prüfen, ob der Gemeinderat Küsnacht
seine Kreditkompetenz überschritten habe.
Der Bezirksrat Meilen beschloss am 8. Februar 2006,
auf den Rekurs mangels eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses des Rekurrenten
nicht einzutreten (Disp.-Ziff. II); zugleich merkte er vor, dass die
Vorwürfe betreffend Überschreitung der Finanzkompetenz in einem separaten,
aufsichtsrechtlichen Verfahren geprüft würden (Disp.-Ziff. I). Die Rekurskosten
von Fr. 659.- auferlegte er dem Rekurrenten.
III.
Mit Beschwerde vom 7. März 2006 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, Dispositiv-Ziffer II des Bezirksratsbeschlusses sowie
den Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 26. Juli 2005 aufzuheben; die
Baukommission bzw. der Gemeinderat Küsnacht seien anzuweisen, die Einsprache
vom 25. Mai 2005 zu behandeln, die in der Tempo-30-Zone Goldbach
vorgesehenen baulichen Massnahmen auszuschreiben sowie "die gefaerlichen – (und bei fehlender Baulegitimation alle –)
Bauten" zu beseitigen; die ihm von
den Vorinstanzen auferlegten Verfahrenskosten seien zu streichen.
Der Bezirksrat Meilen verzichtete auf Vernehmlassung. Die Baukommission
Küsnacht beantragte Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil
auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer beanstandete mit seiner Einsprache vom 25. Mai 2005, dass
die Hindernisse ohne Bauausschreibung und Baubewilligung erstellt worden und
dass sie gefährlich, also mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar seien;
gegen die Tempo-30-Beschränkung habe er nichts einzuwenden. Die Baukommission
Küsnacht erwog im Beschluss vom 26. Juli 2005, dem Beschwerdeführer sei
kein Nachteil daraus erwachsen, dass die baulichen
Verkehrsberuhigungsmassnahmen nicht publiziert worden seien; wäre nämlich eine
solche Publikation erfolgt, wäre er (schon damals) mangels eines schutzwürdigen
Interesses im Sinn von § 21 VRG nicht zur Einspracheerhebung legitimiert
gewesen. Bei Verkehrsmassnahmen seien nach ständiger Praxis lediglich die
Anstösser sowie diejenigen Automobilisten zum Rekurs zugelassen, die auf die
Benützung der betreffenden Strasse angewiesen seien und diese daher mehr oder
weniger regelmässig benützten. Als Bewohner des Quartiers L stehe es dem
Beschwerdeführer frei, über die von der Tempo-30-Zone ausgenommenen
Verbindungsstrassen zu fahren.
Der Bezirksrat Meilen hat in der Folge die
Rekurslegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls verneint. Dieser lege nicht
dar, weshalb er von seinem Wohnort in der Nähe von L aus durch das
Goldbach-Quartier fahren müsse, um an seinen Arbeitsort in M zu gelangen, bzw.
weshalb ihm durch die innerhalb der Tempo-30-Zone Goldbach realisierte bauliche
Verkehrsberuhigung ein Nachteil erwachse. Es stünden ihm verschiedene Varianten
offen, um mindestens so zügig an den Arbeitsort und wieder nach Hause zu
gelangen. Mit dem streitbetroffenen Massnahmenkatalog beabsichtige die Gemeinde
Küsnacht eine Verlangsamung des Durchgangsverkehrs in den Quartieren und damit
auch dessen Verlagerung auf die Verbindungsachsen Schiedhaldenstrasse – Alte
Landstrasse Richtung Dufourplatz Zollikon oder Oberwachtstrasse – Seestrasse
Richtung Tiefenbrunnen. Dem Rekurrenten stehe neben dieser Verbindung auch die
Forch-Autostrasse via Zollikerberg zur Verfügung.
Streitgegenstand bildet demnach in erster Linie die Frage,
ob dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache- und Rekurserhebung zu
Recht verweigert worden sei. Entgegen seiner Auffassung und nach zutreffender
Betrachtungsweise der Vorinstanzen geht es auch bezüglich seiner Rüge, die
baulichen Verkehrsmassnahmen seien zu Unrecht nicht publiziert worden, in
erster Linie um die Frage der Rechtsmittellegitimation (zum Verhältnis zwischen
den signalisationstechnischen und den baulichen Massnahmen vgl. nachstehend E. 3).
2.2 Gemäss § 21
lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung
hat. Eine gleich lautende und in der Praxis auch gleich ausgelegte Bestimmung
enthält § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975 (PBG) bezüglich Anordnungen, die sich auf dieses Gesetz (und/oder auf das
Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, RPG) stützen. Sodann
gilt § 21 lit. a VRG auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1
Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrassG). Das schutzwürdige Interesse
besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem
Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines
materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur
Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen
sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die
Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 21 N. 21).
Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen hat die neuere
Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten erheblich eingeschränkt: So
begründet der Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger
nicht selber wohnt, für diesen selbst dann keine hinreichende Betroffenheit,
wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt (RB 2003 Nr. 13
betreffend Mehrverkehr im Raum Zeltweg im Zusammenhang mit der angefochtenen
Sperrung des Limmatquais). Sodann wird zum Rekurs gegen funktionelle Verkehrsanordnungen
im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG) – zu welchen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo-30
gehören, soweit sie durch Signale angeordnet werden (vgl. nachstehend E. 3)
– nur zugelassen, wer dadurch einen Nachteil erleidet, der ihn in besonderer
Weise trifft. Die regelmässige Strassenbenützung genügt daher nicht zur
Bejahung der Rechtsmittellegitimation. Vielmehr muss der Rekurrent in eigenen,
speziell fassbaren Interessen deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt sein, wobei
er diese Betroffenheit von sich aus schon vor der ersten Rechtsmittelinstanz
darzulegen hat. So bildet etwa eine durch die Tempo-30-Beschränkung bewirkte
Verlängerung der Fahrzeit keine legitimationsbegründende Beeinträchtigung (VGr,
23. Juni 2005, ZBl 106/2005, S. 597 ff., betreffend
Tempo-30-Beschränkung auf der Rychenbergstrasse in Winterthur, zur Publikation im
RB 2005 vorgesehen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Anfechtung von
Strassenprojekten nach § 17 StrassG sowie bei der Anfechtung von baulichen
Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die zusammen mit Tempo-30-Beschränkungen
erlassen werden, zumal solche der Verkehrsberuhigung dienende Vorrichtungen auf
dem Strassenkörper mit anderen baulichen Vorkehren zur Errichtung oder Änderung
einer Strasse vergleichbar sind, für welche ein eigentliches Projektfestsetzungsverfahren
nach § 17 StrassG durchgeführt werden müsste (dazu nachstehend E. 3).
2.3 In seiner
Einsprache vom 25. Mai 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage
seiner Betroffenheit überhaupt nicht. Im Rekurs vom 3. September 2005 an
den Bezirksrat brachte er diesbezüglich vor, seit seinem Zuzug in die Gemeinde
Küsnacht an die Wohnadresse L fahre er auf der Strecke Forch-Schnellstrasse-"KEK"-Rumensee-Bogleren-
oder Goldbacherstrasse-Seestrasse-Hoeschgasse in sein Büro in M sowie auf
derselben Strecke zurück nach Hause. Er sei auf das Auto angewiesen, da er
beruflich viel in der ganzen Schweiz unterwegs sei.
Diese Ausführungen vermögen eine hinreichende Betroffenheit
im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht zu begründen. Der Bezirksrat hat
zutreffend aufgezeigt, dass dem in der L wohnhaften Beschwerdeführer mehrere
zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, um mit dem Auto von seiner
Wohnadresse in L in sein Büro nach M zu gelangen, ohne die im Quartier Goldberg
von der Tempo-30-Beschränkung erfassten Strassen benützen zu müssen. Wie nur
schon ein Blick auf den Situationsplan sowie den kommunalen Zonenplan (dem
zusätzlich zu entnehmen ist, dass die Wohnadresse in erheblicher Entfernung vom
Quartier Goldberg liegt) zeigt, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz
plausibel. Eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers kann auch nicht
daraus abgeleitet werden, dass er die fraglichen Hindernisbauten als verkehrsgefährdend
beanstandet. Dieses Argument wäre bei einer materiellen Beurteilung von
Rechtsmitteln von Personen, die zum Rekurs berechtigt wären, zu prüfen. Zum
Rekurs berechtigt sind aber wie dargelegt nicht sämtliche Benützer der mit
diesen Hindernissen versehenen Strassen; das in der Sache selber vorgebrachte
Argument (Gefährlichkeit der Hindernisse) vermag dem Beschwerdeführer die
Rechtsmittellegitimation daher nicht zu verschaffen. Letztere lässt sich auch
nicht aus der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung ableiten, der
Beschwerdeführer benütze die Bogleren- und die Goldbacherstrasse neuerdings
auch wegen seiner Stieftochter, die in N den Kindergarten besuche. Derartige
erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen bezüglich
der Rekurslegitimation sind auch dann unzulässig, wenn die vorinstanzliche
Rekursbehörde keine gerichtliche Instanz ist (zur Zulässigkeit neuer
Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht als erster gerichtlicher Instanz
bezüglich der materiellen Beurteilung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11).
Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er für die Zufahrt zum
Kindergarten in N Strassen benützen muss, auf denen sich Hindernisse der von
ihm beanstandeten Art befinden.
Es ergibt sich demnach, dass der Bezirksrat auf den Rekurs
zu Recht nicht eingetreten ist und dass auch der mit Rekurs angefochtene
Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 26. Juli 2005 (womit bereits
diese auf die vorangehende Einsprache nicht eingetreten war) rechtmässig war.
3.
Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze zum Rechtsschutz und dessen Koordination bei
Verkehrsberuhigungsmassnahmen ist Folgendes anzumerken.
3.1 Bauliche
Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die sich auf das Strassengesetz stützen und der
Verkehrsberuhigung dienen, bedürfen einer Verfügung, welche mit Rechtsmitteln
angefochten werden kann; dies gilt unabhängig davon, ob sie in oder ohne
Zusammenhang mit funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4
SVG geplant werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Baubewilligung im Sinn
von § 318 PBG; vielmehr knüpft der Rechtsschutz für solche bauliche
Massnahmen an das Strassengesetz an (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 309
Abs. 2 PBG). Schon vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997, mit der
für Strassenprojekte ein eigentliches Projektfestsetzungsverfahren eingeführt
worden ist (vgl. §§ 15 ff. StrassG in der Fassung vom 8. Juni
1997; und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125 ff.), hat die
damalige Rechtsprechung bei bzw. vor der Realisierung baulicher
Verkehrsberuhigungsmassnahmen in Anknüpfung an die Rechtsschutzbestimmungen des
Strassengesetzes in der damaligen Fassung den Erlass einer anfechtbaren
Verfügung verlangt, die zudem mit Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan
der Gemeinde zu publizieren sei (RB 1984 Nr. 2 = ZBl 86/1985, S. 82
= ZR 84 Nr. 9 betreffend Verkehrsriegel im stadtzürcherischen Kreis
5). Ob dabei eine eigentliche "Projektierung" im Sinn von §§ 12 ff.
StrassG (in der damaligen ursprünglichen Fassung) erforderlich sei, könne offen
bleiben, da der nach § 15 StrassG (in der damaligen Fassung) gebotene
Rechtsschutz auch dann zu gewährleisten sei, wenn dies nicht der Fall sein
sollte; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass bauliche
Verkehrsberuhigungsmassnahmen in der Regel nicht mit der Enteignung von Land
verbunden seien; denn obwohl § 15 StrassG (in der damaligen Fassung)
bezüglich des Rechtsschutzes auf die kantonale Enteignungsgesetzgebung
verweise, setze die Gewährleistung eines diesbezüglichen Rechtsschutzes nicht
voraus, dass Land enteignet werde (vgl. bezüglich baulicher Vorkehrungen an
Strassen zu anderen als Verkehrsberuhigungszwecken auch RB 1990 Nr. 102
= BEZ 1990 Nr. 1).
Hieraus kann indessen der Beschwerdeführer wie erwähnt
(vgl. vorn E. 2.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die im
vorliegenden Fall unterbliebene Publikation der (im Zusammenhang mit der
Tempo-30-Beschränkung realisierten) baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen in
Goldbach-Berg und Goldbach-See einen für das Verwaltungsgericht beachtlichen
Rechtsmangel (§ 50 Abs. 1 VRG) nur dann darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer
zur Anfechtung dieser Massnahmen legitimiert wäre.
3.2 Nach der
jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind zudem bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
die im Zusammenhang mit Tempo-30-Beschränkungen realisiert werden sollen,
zwecks eines wirksamen Rechtsschutzes zu koordinieren (VGr, 7. April 2005,
VB.2004,00558, www.vgrzh.ch; zur Publikation im RB 2005 vorgesehen; publiziert
in BEZ 2005 Nr. 17 sowie ZBl 106/2005, S. 593 ff.,
betreffend Pflugsteinstrasse in Erlenbach). Dabei hat das Gericht wiederum
offen gelassen, ob für die Anordnung baulicher Verkehrsberuhigungsmassnahmen
ein eigentliches Projektierungsverfahren – und damit ein Projektfestsetzungsverfahren
mit einer dem Rekurs vorangehenden Einsprache gemäss § 17 StrassG (in der
nunmehr revidierten Fassung vom 8. Juni 1997) – erforderlich sei;
jedenfalls müsse die Gemeinde über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen
baulichen Massnahmen eine (Allgemein-)Verfügung erlassen (VB.2004.00558, E. 2.3.2),
die gleichzeitig mit der Verfügung der kantonalen Direktion betreffend die Einführung
von Tempo-30 zu eröffnen sei, um Betroffenen so die Möglichkeit einzuräumen,
den Rechtsmittelweg in Kenntnis des ganzen Massnahmenpakets
einzuschlagen; alsdann sei es Sache der – verschiedenen (vgl. E. 2.3) –
Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide in geeigneter Weise zu koordinieren (E. 2.4.3).
Im vorliegenden Fall könnte der vom Gemeinderat am 23. Januar
2003 getroffene Beschluss bzw. die dortige Zustimmung zum Massnahmenkatalog "Quartier
Goldbach – Tempo-30-Zone" durchaus als Verfügung gelten, die den
geeigneten Anknüpfungspunkt für den erforderlichen Rechtsschutz Betroffener
schafft. Allerdings sind in der folgenden Publikation vom 14. Juni 2003
lediglich die von der kantonalen Direktion am 15. April 2003 verfügten
Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See erwähnt worden, während ein
Hinweis auf die flankierenden baulichen Massnahmen unterblieb (obwohl diese von
der Direktion – was durchaus der Koordination diente – ausdrücklich verbindlich
erklärt worden waren). Hieraus kann indessen der Beschwerdeführer nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Zum einen war – wie die Vorinstanzen zutreffend
dargelegt haben – die gemäss neuerer Rechtsprechung erforderliche Koordination
des Rechtsschutzes bei der Planung der hier streitbetroffenen
Verkehrsberuhigungsmassnahmen noch nicht zu beachten, da das diesbezügliche
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2005 erst danach ergangen ist.
Zudem könnte sich der Beschwerdeführer auf dieses Urteil ohnehin nicht berufen,
weil ihm wie dargelegt die Rechtsmittellegitimation durch die Vorinstanzen zu
Recht abgesprochen worden ist.
4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann zumindest sinngemäss,
dass der Bezirksrat seinen Vorwurf, der Gemeinderat habe mit dem Beschluss vom
23. Januar 2003 seine kreditrechtliche Kompetenz überschritten, nicht im
Rahmen des Rekursverfahrens behandelt, sondern als Aufsichtsbeschwerde entgegen
genommen habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In seiner Rekursschrift
hatte der Beschwerdeführer selber ausgeführt, falls ihm die
Rechtsmittellegitimation abgesprochen werde, ersuche er den Bezirksrat, seine
Vorwürfe (worunter auch jener der kreditrechtlichen Kompetenzüberschreitung)
als Aufsichtsorgan zu behandeln. Weil der Bezirksrat Aufsichtsbehörde über die
Gemeinden ist (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung
vom 10. März 1985) und zugleich als Rechtsmittelinstanz Rekurse gegen
Beschlüsse des Gemeinderates zu behandeln hat (vgl. § 152 des Gemeindegesetzes
vom 6. Juni 1926), ist eine derartige Aufspaltung des bezirksrätlichen
Verfahrens – jedenfalls unter Umständen, wie sie hier vorliegen – zulässig und
nicht zu vermeiden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.).
5.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang besteht auch kein Anlass, die Kostenauflagen der Vorinstanzen
abzuändern. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Baukommission
Küsnacht ist entgegen deren Antrag keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2
VRG zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten
Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Parteientschädigung
an die obsiegende Behörde zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt
erscheinen lässt, wenn die Beantwortung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden
war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier
nicht erfüllt.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …