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Geschäftsnummer: VB.2006.00124  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.05.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Verkehrsanordnung


Tempo-30-Zone: Legitimation zur Anfechtung der (nicht publizierten) baulichen Massnahmen; Nichteintreten des Bezirksrats:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Die Beschwerde wendet sich gegen die nicht publizierten baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen und nicht gegen die Tempo-30-Zone als solche. Die Baukommission und der Bezirksrat verneinten die Legimation des Beschwerdeführers. Selbst bei einer Publikation der baulichen Massnahmen wäre der Beschwerdeführer nicht legitimiert gewesen, da er auf die Benützung der betroffenen Strassen nicht angewiesen sei (E.2.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Legitimation, Verkehrsanordnungen anzufechten (E.2.2). Da der Beschwerdeführer auf die Benützung der von den baulichen Massnahmen betroffenen Strassen nicht angewiesen ist, ist der Bezirksrat zu Recht nicht auf den Rekurs eingetreten (E.2.3). Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zur Koordination von funktionellen Verkehrsanordnungen (Tempo-30) und baulichen Massnahmen (E.3). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.5).
 
Stichworte:
LEGITIMATION
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
VERKEHRSANORDNUNG
VERKEHRSBERUHIGUNG
Rechtsnormen:
§ 17 StrassG
§ 21 lit. a VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Gemeinderat Küsnacht beschloss am 23. Januar 2003, dem Massnahmenkatalog "Quartier Goldbach – Tempo-30-Zone" werde zugestimmt (1); die Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (im Folgenden: Direktion) werde ersucht, die Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See zu verfügen (2); die Projektleitung Gesamtverkehrskonzept werde beauftragt, vor der amtlichen Publikation die Bevölkerung zu einer entsprechenden Informationsveranstaltung einzuladen, wobei die Einwohnerinnen und Einwohner von Goldbach durch persönliche Anschrift einzuladen seien (3); der für die Umsetzung der Massnahmen erforderliche Kredit von Fr. 245'000.- werde bewilligt (5). Der Massnahmenkatalog enthält neben den durch die kantonale Direktion zu verfügenden Signalisationen verschiedene flankierende bauliche Massnahmen, insbesondere Fahrbahnverengungen aus Betonelementen mit Leitpfeiltafeln und Sicherungspfosten. Die Direktion erliess am 15. April 2003 die beantragten Verkehrsanordnungen (Verfügungen Nr. A 25913 und A 25914), welche in Ziffer I die Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See mit Umschreibung der davon betroffenen Strassenabschnitte festsetzen, in Ziffer II die Standorte der anzubringenden Signale 2.59.1/2.59.2 sowie der entsprechenden Bodenmarkierungen festlegen und in Ziffer III die im vom Gemeinderat am 23. Januar 2003 genehmigten Massnahmenplan enthaltenen baulichen und übrigen markierungstechnischen Massnahmen für verbindlich erklären. Die Verfügungen wurden am 14. Juni 2003 in der Zürichsee-Zeitung publiziert; als Verfügungsinhalt nannte die Publikation die Anordnung der Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See (Festsetzung der Innerorts-Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h mit Umschreibung der davon erfassten Strassenabschnitte) sowie in diesem Zusammenhang die Aufhebung verschiedener Signalisationen "Stop"; sie enthielt eine Rechtsmittelbelehrung (Rekurs an den Regierungsrat binnen dreissig Tagen), jedoch keinen Hinweis auf die als verbindlich erklärten baulichen Massnahmen, welche ebenfalls Bestandteil des vom Gemeinderat Küsnacht am 23. Januar 2003 beschlossenen Massnahmenkataloges bilden. Nachdem Rekurse gegen die Verkehrsanordnungen an den Regierungsrat erfolglos geblieben waren, wurden im Mai 2005 die Signalisationen, Markierungen und baulichen Massnahmen für die Tempo-30-Zonen umgesetzt.

Mit als Einsprache bezeichnetem Schreiben vom 25. Mai 2005 ersuchte A, wohnhaft in L, den Gemeinderat Küsnacht darum, die gefährlichen Verkehrshindernisse im Quartier Goldbach, die ohne Baubewilligung erstellt worden seien, sofort abzubauen. Hierauf fand am 16. Juni 2005 eine mit Besichtigung der Hindernisse verbundene Verhandlung zwischen dem Einsprecher und Vertretern der Gemeinde und der Kantonspolizei statt. Mit Schreiben vom 24. Juni 2005 hielt A an seiner Einsprache fest. Der Gemeinderat wies ihn am 29. Juni 2005 brieflich darauf hin, dass auf seine Begehren nicht eingegangen werden könne, da die Tempo-30-Verfügungen in Rechtskraft erwachsen seien. A beharrte am 8. Juli 2005 auf einer förmlichen Behandlung seiner Einsprache. Die Baukommission Küsnacht beschloss am 26. Juli 2005, auf die Begehren um Beseitigung der baulichen Massnahmen nicht einzutreten und dem Einsprecher Verfahrenskosten von Fr. 500.- aufzuerlegen.

II.  

Dagegen wandte sich A mit Eingabe vom 3. September 2005 an den Bezirksrat Meilen. Er beantragte, die Baukommission bzw. der Gemeinderat Küsnacht sei anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten; die baulichen Massnahmen seien zu veröffentlichen und, soweit bereits ausgeführt, zurückzubauen; die ihm auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 500.- seien zu streichen. Sodann sei aufsichtsrechtlich zu prüfen, ob der Gemeinderat Küsnacht seine Kreditkompetenz überschritten habe.

Der Bezirksrat Meilen beschloss am 8. Februar 2006, auf den Rekurs mangels eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses des Rekurrenten nicht einzutreten (Disp.-Ziff. II); zugleich merkte er vor, dass die Vorwürfe betreffend Überschreitung der Finanzkompetenz in einem separaten, aufsichtsrechtlichen Verfahren geprüft würden (Disp.-Ziff. I). Die Rekurskosten von Fr. 659.- auferlegte er dem Rekurrenten.

III.  

Mit Beschwerde vom 7. März 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, Dispositiv-Ziffer II des Bezirksratsbeschlusses sowie den Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 26. Juli 2005 aufzuheben; die Baukommission bzw. der Gemeinderat Küsnacht seien anzuweisen, die Einsprache vom 25. Mai 2005 zu behandeln, die in der Tempo-30-Zone Goldbach vorgesehenen baulichen Massnahmen auszuschreiben sowie "die gefaerlichen – (und bei fehlender Baulegitimation alle –) Bauten" zu beseitigen; die ihm von den Vorinstanzen auferlegten Verfahrenskosten seien zu streichen.

Der Bezirksrat Meilen verzichtete auf Vernehmlassung. Die Baukommission Küsnacht beantragte Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer beanstandete mit seiner Einsprache vom 25. Mai 2005, dass die Hindernisse ohne Bauausschreibung und Baubewilligung erstellt worden und dass sie gefährlich, also mit der Verkehrssicherheit nicht vereinbar seien; gegen die Tempo-30-Beschränkung habe er nichts einzuwenden. Die Baukommission Küsnacht erwog im Beschluss vom 26. Juli 2005, dem Beschwerdeführer sei kein Nachteil daraus erwachsen, dass die baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen nicht publiziert worden seien; wäre nämlich eine solche Publikation erfolgt, wäre er (schon damals) mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinn von § 21 VRG nicht zur Einspracheerhebung legitimiert gewesen. Bei Verkehrsmassnahmen seien nach ständiger Praxis lediglich die Anstösser sowie diejenigen Automobilisten zum Rekurs zugelassen, die auf die Benützung der betreffenden Strasse angewiesen seien und diese daher mehr oder weniger regelmässig benützten. Als Bewohner des Quartiers L stehe es dem Beschwerdeführer frei, über die von der Tempo-30-Zone ausgenommenen Verbindungsstrassen zu fahren.

Der Bezirksrat Meilen hat in der Folge die Rekurslegitimation des Beschwerdeführers ebenfalls verneint. Dieser lege nicht dar, weshalb er von seinem Wohnort in der Nähe von L aus durch das Goldbach-Quartier fahren müsse, um an seinen Arbeitsort in M zu gelangen, bzw. weshalb ihm durch die innerhalb der Tempo-30-Zone Goldbach realisierte bauliche Verkehrsberuhigung ein Nachteil erwachse. Es stünden ihm verschiedene Varianten offen, um mindestens so zügig an den Arbeitsort und wieder nach Hause zu gelangen. Mit dem streitbetroffenen Massnahmenkatalog beabsichtige die Gemeinde Küsnacht eine Verlangsamung des Durchgangsverkehrs in den Quartieren und damit auch dessen Verlagerung auf die Verbindungsachsen Schiedhaldenstrasse – Alte Landstrasse Richtung Dufourplatz Zollikon oder Oberwachtstrasse – Seestrasse Richtung Tiefenbrunnen. Dem Rekurrenten stehe neben dieser Verbindung auch die Forch-Autostrasse via Zollikerberg zur Verfügung.

Streitgegenstand bildet demnach in erster Linie die Frage, ob dem Beschwerdeführer die Legitimation zur Einsprache- und Rekurserhebung zu Recht verweigert worden sei. Entgegen seiner Auffassung und nach zutreffender Betrachtungsweise der Vorinstanzen geht es auch bezüglich seiner Rüge, die baulichen Verkehrsmassnahmen seien zu Unrecht nicht publiziert worden, in erster Linie um die Frage der Rechtsmittellegitimation (zum Verhältnis zwischen den signalisationstechnischen und den baulichen Massnahmen vgl. nachstehend E. 3).

2.2 Gemäss § 21 lit. a VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung und Aufhebung hat. Eine gleich lautende und in der Praxis auch gleich ausgelegte Bestimmung enthält § 338a Abs. 1 Satz 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) bezüglich Anordnungen, die sich auf dieses Gesetz (und/oder auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung, RPG) stützen. Sodann gilt § 21 lit. a VRG auch in Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrassG; vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 StrassG). Das schutzwürdige Interesse besteht im materiellen Nutzen, den das erfolgreiche Rechtsmittel dem Einsprecher/Rekurrenten eintragen würde, bzw. in der Abwendung eines materiellen oder ideellen Nachteils, den der negative Entscheid für ihn zur Folge hätte. Dabei muss er allerdings stärker als die Allgemeinheit betroffen sein, mithin in einer spezifischen Beziehung zum Streitgegenstand stehen; die Geltendmachung öffentlicher Interessen genügt nicht (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 21).

Bei der Anfechtung von Verkehrsanordnungen hat die neuere Rechtsprechung den Kreis der Rekursberechtigten erheblich eingeschränkt: So begründet der Mehrverkehr auf einer Strasse, an welcher der Rechtsmittelkläger nicht selber wohnt, für diesen selbst dann keine hinreichende Betroffenheit, wenn er diese Strasse täglich mit dem Auto benützt (RB 2003 Nr. 13 betreffend Mehrverkehr im Raum Zeltweg im Zusammenhang mit der angefochtenen Sperrung des Limmatquais). Sodann wird zum Rekurs gegen funktionelle Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) – zu welchen auch Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Tempo-30 gehören, soweit sie durch Signale angeordnet werden (vgl. nachstehend E. 3) – nur zugelassen, wer dadurch einen Nachteil erleidet, der ihn in besonderer Weise trifft. Die regelmässige Strassenbenützung genügt daher nicht zur Bejahung der Rechtsmittellegitimation. Vielmehr muss der Rekurrent in eigenen, speziell fassbaren Interessen deutlich wahrnehmbar beeinträchtigt sein, wobei er diese Betroffenheit von sich aus schon vor der ersten Rechtsmittelinstanz darzulegen hat. So bildet etwa eine durch die Tempo-30-Beschränkung bewirkte Verlängerung der Fahrzeit keine legitimationsbegründende Beeinträchtigung (VGr, 23. Juni 2005, ZBl 106/2005, S. 597 ff., betreffend Tempo-30-Beschränkung auf der Rychenbergstrasse in Winterthur, zur Publikation im RB 2005 vorgesehen). Diese Grundsätze gelten auch bei der Anfechtung von Strassenprojekten nach § 17 StrassG sowie bei der Anfechtung von baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die zusammen mit Tempo-30-Beschränkungen erlassen werden, zumal solche der Verkehrsberuhigung dienende Vorrichtungen auf dem Strassenkörper mit anderen baulichen Vorkehren zur Errichtung oder Änderung einer Strasse vergleichbar sind, für welche ein eigentliches Projektfestsetzungsverfahren nach § 17 StrassG durchgeführt werden müsste (dazu nachstehend E. 3).

2.3 In seiner Einsprache vom 25. Mai 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer zur Frage seiner Betroffenheit überhaupt nicht. Im Rekurs vom 3. September 2005 an den Bezirksrat brachte er diesbezüglich vor, seit seinem Zuzug in die Gemeinde Küsnacht an die Wohnadresse L fahre er auf der Strecke Forch-Schnell­strasse-"KEK"-Rumensee-Bogleren- oder Goldbacherstrasse-Seestrasse-Hoeschgasse in sein Büro in M sowie auf derselben Strecke zurück nach Hause. Er sei auf das Auto angewiesen, da er beruflich viel in der ganzen Schweiz unterwegs sei.

Diese Ausführungen vermögen eine hinreichende Betroffenheit im Sinn der dargelegten Rechtsprechung nicht zu begründen. Der Bezirksrat hat zutreffend aufgezeigt, dass dem in der L wohnhaften Beschwerdeführer mehrere zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, um mit dem Auto von seiner Wohnadresse in L in sein Büro nach M zu gelangen, ohne die im Quartier Goldberg von der Tempo-30-Beschränkung erfassten Strassen benützen zu müssen. Wie nur schon ein Blick auf den Situationsplan sowie den kommunalen Zonenplan (dem zusätzlich zu entnehmen ist, dass die Wohnadresse in erheblicher Entfernung vom Quartier Goldberg liegt) zeigt, sind die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz plausibel. Eine besondere Betroffenheit des Beschwerdeführers kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass er die fraglichen Hindernisbauten als verkehrsgefährdend beanstandet. Dieses Argument wäre bei einer materiellen Beurteilung von Rechtsmitteln von Personen, die zum Rekurs berechtigt wären, zu prüfen. Zum Rekurs berechtigt sind aber wie dargelegt nicht sämtliche Benützer der mit diesen Hindernissen versehenen Strassen; das in der Sache selber vorgebrachte Argument (Gefährlichkeit der Hindernisse) vermag dem Beschwerdeführer die Rechtsmittellegitimation daher nicht zu verschaffen. Letztere lässt sich auch nicht aus der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Behauptung ableiten, der Beschwerdeführer benütze die Bogleren- und die Goldbacherstrasse neuerdings auch wegen seiner Stieftochter, die in N den Kindergarten besuche. Derartige erstmals vor Verwaltungsgericht vorgebrachte Tatsachenbehauptungen bezüglich der Rekurslegiti­mation sind auch dann unzulässig, wenn die vorinstanzliche Rekursbehörde keine gerichtliche Instanz ist (zur Zulässigkeit neuer Tatsachenbehauptungen vor Verwaltungsgericht als erster gerichtlicher Instanz bezüglich der materiellen Beurteilung vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 11). Zudem legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern er für die Zufahrt zum Kindergarten in N Strassen benützen muss, auf denen sich Hindernisse der von ihm beanstandeten Art befinden.

Es ergibt sich demnach, dass der Bezirksrat auf den Rekurs zu Recht nicht eingetreten ist und dass auch der mit Rekurs angefochtene Beschluss der Baukommission Küsnacht vom 26. Juli 2005 (womit bereits diese auf die vorangehende Einsprache nicht eingetreten war) rechtmässig war.

3.  

Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Rechtsschutz und dessen Koordination bei Verkehrsberuhigungsmassnahmen ist Folgendes anzumerken.

3.1 Bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die sich auf das Strassengesetz stützen und der Verkehrsberuhigung dienen, bedürfen einer Verfügung, welche mit Rechtsmitteln angefochten werden kann; dies gilt unabhängig davon, ob sie in oder ohne Zusammenhang mit funktionellen Verkehrsanordnungen im Sinn von Art. 3 Abs. 4 SVG geplant werden. Dabei handelt es sich nicht um eine Baubewilligung im Sinn von § 318 PBG; vielmehr knüpft der Rechtsschutz für solche bauliche Massnahmen an das Strassengesetz an (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 309 Abs. 2 PBG). Schon vor der Gesetzesrevision vom 8. Juni 1997, mit der für Strassenprojekte ein eigentliches Projektfestsetzungsverfahren eingeführt worden ist (vgl. §§ 15 ff. StrassG in der Fassung vom 8. Juni 1997; und dazu Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 125 ff.), hat die damalige Rechtsprechung bei bzw. vor der Realisierung baulicher Verkehrsberuhigungsmassnahmen in Anknüpfung an die Rechtsschutzbestimmungen des Strassengesetzes in der damaligen Fassung den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt, die zudem mit Rechtsmittelbelehrung im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu publizieren sei (RB 1984 Nr. 2 = ZBl 86/1985, S. 82 = ZR 84 Nr. 9 betreffend Verkehrsriegel im stadtzürcherischen Kreis 5). Ob dabei eine eigentliche "Projektierung" im Sinn von §§ 12 ff. StrassG (in der damaligen ursprünglichen Fassung) erforderlich sei, könne offen bleiben, da der nach § 15 StrassG (in der damaligen Fassung) gebotene Rechtsschutz auch dann zu gewährleisten sei, wenn dies nicht der Fall sein sollte; daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen in der Regel nicht mit der Enteignung von Land verbunden seien; denn obwohl § 15 StrassG (in der damaligen Fassung) bezüglich des Rechtsschutzes auf die kantonale Enteignungsgesetzgebung verweise, setze die Gewährleistung eines diesbezüglichen Rechtsschutzes nicht voraus, dass Land enteignet werde (vgl. bezüglich baulicher Vorkehrungen an Strassen zu anderen als Verkehrsberuhigungszwecken auch RB 1990 Nr. 102 = BEZ 1990 Nr. 1).

Hieraus kann indessen der Beschwerdeführer wie erwähnt (vgl. vorn E. 2.1) nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil die im vorliegenden Fall unterbliebene Publikation der (im Zusammenhang mit der Tempo-30-Beschränkung realisierten) baulichen Verkehrsberuhigungsmassnahmen in Goldbach-Berg und Goldbach-See einen für das Verwaltungsgericht beachtlichen Rechtsmangel (§ 50 Abs. 1 VRG) nur dann darstellen würde, wenn der Beschwerdeführer zur Anfechtung dieser Massnahmen legitimiert wäre.

3.2 Nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind zudem bauliche Verkehrsberuhigungsmassnahmen, die im Zusammenhang mit Tempo-30-Beschränkungen realisiert werden sollen, zwecks eines wirksamen Rechtsschutzes zu koordinieren (VGr, 7. April 2005, VB.2004,00558, www.vgrzh.ch; zur Publikation im RB 2005 vorgesehen; publiziert in BEZ 2005 Nr. 17 sowie ZBl 106/2005, S. 593 ff., betreffend Pflugsteinstrasse in Erlenbach). Dabei hat das Gericht wiederum offen gelassen, ob für die Anordnung baulicher Verkehrsberuhigungsmassnahmen ein eigentliches Projektierungsverfahren – und damit ein Projektfestsetzungsverfahren mit einer dem Rekurs vorangehenden Einsprache gemäss § 17 StrassG (in der nunmehr revidierten Fassung vom 8. Juni 1997) – erforderlich sei; jedenfalls müsse die Gemeinde über die mit der Einführung von Tempo-30 vorgesehenen baulichen Massnahmen eine (Allgemein-)Verfügung erlassen (VB.2004.00558, E. 2.3.2), die gleichzeitig mit der Verfügung der kantonalen Direktion betreffend die Einführung von Tempo-30 zu eröffnen sei, um Betroffenen so die Möglichkeit einzuräumen, den Rechtsmittelweg in Kenntnis des ganzen Massnahmenpakets einzuschlagen; alsdann sei es Sache der – verschiedenen (vgl. E. 2.3) – Rechtsmittelinstanzen, ihre Entscheide in geeigneter Weise zu koordinieren (E. 2.4.3).

Im vorliegenden Fall könnte der vom Gemeinderat am 23. Januar 2003 getroffene Beschluss bzw. die dortige Zustimmung zum Massnahmenkatalog "Quartier Goldbach – Tempo-30-Zone" durchaus als Verfügung gelten, die den geeigneten Anknüpfungspunkt für den erforderlichen Rechtsschutz Betroffener schafft. Allerdings sind in der folgenden Publikation vom 14. Juni 2003 lediglich die von der kantonalen Direktion am 15. April 2003 verfügten Tempo-30-Zonen Goldbach-Berg und Goldbach-See erwähnt worden, während ein Hinweis auf die flankierenden baulichen Massnahmen unterblieb (obwohl diese von der Direktion – was durchaus der Koordination diente – ausdrücklich verbindlich erklärt worden waren). Hieraus kann indessen der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen war – wie die Vorinstanzen zutreffend dargelegt haben – die gemäss neuerer Rechtsprechung erforderliche Koordination des Rechtsschutzes bei der Planung der hier streitbetroffenen Verkehrsberuhigungsmassnahmen noch nicht zu beachten, da das diesbezügliche Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. April 2005 erst danach ergangen ist. Zudem könnte sich der Beschwerdeführer auf dieses Urteil ohnehin nicht berufen, weil ihm wie dargelegt die Rechtsmittellegitimation durch die Vorinstanzen zu Recht abgesprochen worden ist.

4.  

Der Beschwerdeführer rügt sodann zumindest sinngemäss, dass der Bezirksrat seinen Vorwurf, der Gemeinderat habe mit dem Beschluss vom 23. Januar 2003 seine kreditrechtliche Kompetenz überschritten, nicht im Rahmen des Rekursverfahrens behandelt, sondern als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommen habe. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet. In seiner Rekursschrift hatte der Beschwerdeführer selber ausgeführt, falls ihm die Rechtsmittellegitimation abgesprochen werde, ersuche er den Bezirksrat, seine Vorwürfe (worunter auch jener der kreditrechtlichen Kompetenzüberschreitung) als Aufsichtsorgan zu behandeln. Weil der Bezirksrat Aufsichtsbehörde über die Gemeinden ist (§ 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Bezirksverwaltung vom 10. März 1985) und zugleich als Rechtsmittelinstanz Rekurse gegen Beschlüsse des Gemeinderates zu behandeln hat (vgl. § 152 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926), ist eine derartige Aufspaltung des bezirksrätlichen Verfahrens – jedenfalls unter Umständen, wie sie hier vorliegen – zulässig und nicht zu vermeiden (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 89 f.).

5.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang besteht auch kein Anlass, die Kostenauflagen der Vorinstanzen abzuändern. Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Baukommission Küsnacht ist entgegen deren Antrag keine Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 VRG zuzusprechen. Die Beantwortung von Rechtsmitteln gehört zum angestammten Aufgabenbereich des Gemeinwesens, was die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Behörde zwar nicht ausschliesst, jedoch nur dann als gerechtfertigt erscheinen lässt, wenn die Beantwortung mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …