{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00125_2006-07-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206008&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=84&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ec9c1f2b612fb0c68374c7f7fa8be95e"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2006.00125"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.07.2006  VB.2006.00125"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.07.2006  VB.2006.00125"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.07.2006  VB.2006.00125"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Anwesenheitsberechtigung gest\u00fctzt auf EMRK 8?  Der Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin lebt seit 12 Jahren in der Schweiz, zun\u00e4chst als vorl\u00e4ufig Aufgenommener, seit 2003 ist er im Besitz einer (H\u00e4rtefall-)Aufenthaltsbewilligung. Die Beschwerdef\u00fchrerin kann sich nicht auf Art. 8 EMRK/Art. 13 BV berufen, da ihr Ehemann in der Schweiz nicht aussergew\u00f6hnlich verankert ist bzw. \u00fcber keinen gefestigten Anwesenheitsanspruch im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verf\u00fcgt. Als Folge steht der Beschwerdef\u00fchrerin kein Rechtsanspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zu. Nichteintreten.  Minderheitsvotum: Eine Minderheit der Kammer ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf Art. 8 EMRK berufen kann, da ihr Ehemann als H\u00e4rtefall anerkannt wurde und ihm aus diesem Grund die Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Zwar hat er deshalb keinen Rechtsanspruch auf Verl\u00e4ngerung seiner Aufenthaltsbewilligung, doch darf er unter diesen Umst\u00e4nden in guten Treuen darauf vertrauen, dass ihm seine Aufenthaltsbewilligung jeweils verl\u00e4ngert wird. Sein Aufenthalt in der Schweiz kann demnach als gefestigt eingestuft werden."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:59:50", "Checksum": "a6424fb89eb65a17952e872ff122d2d8"}