{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-11-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00133_2006-11-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206282&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "82b7b79030f28a7d0cf9cb18e3f0a3ff"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.11.2006  VB.2006.00133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.11.2006  VB.2006.00133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.11.2006  VB.2006.00133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Festsetzung einer kommunalen Erholungszone f\u00fcr die Realisierung des  Golfplatzes Bonstetten/Wettswil a.A. Die nachtr\u00e4glich eingereichte Beschwerdeerg\u00e4nzung zur Problematik der Wahrung der Fruchtfolgefl\u00e4chen kann aus prozessualer Sicht grunds\u00e4tzlich ber\u00fccksichtigt werden; allerdings sind die darin aufgeworfenen Fragen betreffend die Bodenfruchtbarkeit des fraglichen Landes abschliessend erst im Gestaltungsplanverfahren zu pr\u00fcfen (E. 2.1). Es ist kein Augenschein anzuordnen (E. 2.1). Kognitionsfragen (E. 2.3). Die Erholungszone ist die zutreffende planerische Grundlage f\u00fcr einen Golfplatz (E. 3.1). Begriff der \"Durchstossung\" (E. 3.2). Im Rahmen der kantonalen Richtplanung k\u00f6nnen im Landschaftsplan Fl\u00e4chen ausgeschieden werden, die der Erholung dienen. Dieser Zweck umfasst auch Golfpl\u00e4tze (E. 3.3.1). Es bedarf jedoch keiner expliziten Verankerung einzelner Golfpl\u00e4tze im kantonalen Richtplan (E. 3.3.2). Die w\u00e4hrend des Rechtsmittelverfahrens vorgenommene \u00c4nderung des regionalen Richtplans ist zu ber\u00fccksichtigen (vgl. auch ersten Rechtsgang, VB.2002.00249; E. 3.4). Die auf einen Zeithorizont von 15 Jahren ausgerichtete Nutzungsplanung darf nur bei erheblicher Ver\u00e4nderung der Sachumst\u00e4nde revidiert werden, insbesondere wenn Planung und Wirklichkeit sich in unvorgesehener Weise auseinander entwickelt haben (E. 3.5 a.A.). Die konkreten zeitlichen Verh\u00e4ltnisse lassen eine Revision zu (E. 3.5.1-2). Die \u00f6rtlichen Verh\u00e4ltnisse deuten nicht auf eine verp\u00f6nte isolierte Sondernutzung durch die (Golf-)Erholungszone hin (E. 3.6.1). Die Zustimmung der Stimmberechtigten in den beiden Gemeinden zur Festsetzung der Erholungszone widerspiegelt ein entsprechendes Bed\u00fcrfnis nach einem Golfplatz (E. 3.6.2). Der Golfplatz f\u00fcgt sich in die agrarisch gepr\u00e4gte Kulturlandschaft ein. Eine detaillierte \u00e4sthetische W\u00fcrdigung ist im Rahmen des anschliessenden Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen (E. 3.6.3). Der Verlust an Landwirtschaftsland stellt nur ein zur\u00fcckhaltend zuw\u00fcrdigendes subjektives Interesse dar (E. 3.6.4).\rRechtsgrundlagen zu den Fruchtfolgefl\u00e4chen (E. 4.1). In diesem Verfahren ist nur zu pr\u00fcfen, ob die bundesrechtlich geforderte Erhaltung der Fruchtfolgefl\u00e4chen die Erstellung des Golfplatzes von vornherein ausschliesst. Die genauen Verh\u00e4ltnisse sind erst im anschliessenden Gestaltungsplanverfahren mit Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung abzukl\u00e4ren (E. 4.2.1, 4.4). Das zu wahrende Mindestmass an Fruchtfolgefl\u00e4chen ist eingehalten. (E. 4.2.2, 4.3-4). Die (sp\u00e4tere) Rekultivierung des Gebiets f\u00fcr den Golfplatz ist m\u00f6glich (E. 4.5).\rDer Umstand, dass drei Parzellen, die urspr\u00fcnglich f\u00fcr den Golfplatz vorgesehen war, mangels Zustimmung des Grundeigent\u00fcmers weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden, f\u00fchrt nicht zu einer rechtsverletzenden Gebietsabgrenzung zwischen Golf- und Landwirtschaftsnutzung (E. 5). Die im Rahmen der hier streitigen Nutzungsplanung festgesetzte Kompetenzdelegation, wonach f\u00fcr die Festsetzung des Gestaltungsplans nicht die Gemeindeversammlung sondern der Gemeinderat zust\u00e4ndig ist, ist zweifelhaft, jedenfalls aber nicht nichtig (E. 6).\rAbweisung (E. 8)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:37", "Checksum": "c406daffe254d87956a0853c5ca1ca1f"}