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Geschäftsnummer: VB.2006.00136  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Offenbarung des Berufsgeheimnisses


Anwaltsrecht: Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Geltendmachung einer Honorarforderung:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1.1). Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde und vor dem Verwaltungsgericht hat nur die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zum Gegenstand. Über die Honorarforderung als solche befindet der Zivilrichter (E.1.2). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde wird der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (E.2.1). Der Beschwerdeführer (Klient) konnte nicht darlegen, weshalb im vorliegenden Fall die Interessen an der Geheimhaltung überwiegen. Abweisung der Beschwerde (E.2.2 und 2.3). Kostenfolge. Keine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner (Anwalt) (E.3).
 
Stichworte:
ANWALTSGEHEIMNIS
HONORAR
INTERESSENABWÄGUNG
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 33 AnwG
Art. 13 Abs. 1 BGFA
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Fürsprecher B ersuchte die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit Eingabe vom 13. Dezember 2005 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber A zwecks Geltendmachung einer offenen Honorarforderung. Eine vorherige direkte Anfrage um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Fürsprecher B erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 setzte die Aufsichtskommission A Frist an, um zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis entbinden wolle, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 2. Januar 2006 hielt A unter anderem fest, er sei gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Vor Weihnachten habe er aber Fürsprecher B telefoniert und ihm mitgeteilt, dass er den ganzen Vorgang nach den Feiertagen regeln möchte und anfangs Januar eine Teilzahlung leisten werde. Er bitte daher, mit dem Entscheid zuzuwarten. Am 10. Januar 2006 teilte Fürsprecher B der Aufsichtskommission nach entsprechender Aufforderung zur Stellungnahme mit, bis anhin sei keine Zahlung eingegangen und er halte an seinem Antrag um Entbindung vom Berufsgeheimnis fest. Mit Beschluss vom 2. Februar 2006 ermächtigte die Aufsichtskommission Fürsprecher B, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung einschliesslich des Ersatzes der Kosten des Beschlusses durchzusetzen.

II.  

Dagegen erhob A am 11. März 2006 (Poststempel vom 13. März 2006) Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Beschluss der Aufsichtskommission vom 2. Februar 2006 aufzuheben und Fürsprecher B (Beschwerdegegner 1) nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eventualiter sei die Sache an die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2) zurückzuweisen, damit diese beschränkt auf das Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gemäss ihrem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2005 entscheide und zudem "entsprechende weitere Unterlagen und Erklärungen" gemäss seinem Antwortschreiben vom 2. Januar 2006 anfordere. Die Unterlagen seien ihm sodann zur Verfügung zu stellen. Die anfallenden Kosten seien dem Beschwerdegegner 1 zu belasten. Da die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 21. März 2006 Frist angesetzt, um die Unterzeichnung nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Die Aufsichtskommission verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 beantragte B die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht geführt werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Obwohl die Honorarforderung unter Fr. 20'000.- liegt, fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38 Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VRG, vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).

1.2 An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des Klienten, wonach der Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen seine Interessen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren beurteilt werden können (Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 249). Weder die Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht können somit über die Honorarforderung als solche befinden. Es ist daher auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Beschluss der Aufsichtskommission präjudiziere im Prinzip eine Anerkennung der Honorarforderung, ohne dass diese Gegenstand der Aufforderung zur Stellungnahme gewesen sei, weshalb eventualiter eine Rückweisung in Betracht zu ziehen sei, nicht weiter einzugehen. Der Beschluss der Aufsichtskommission nimmt denn auch in keiner Weise Stellung zur Honorarforderung. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren auf die Problematik der fehlenden Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. die Regelung allfälliger Zahlungsmodalitäten eingegangen werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein die Frage der Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2006 eine weitere Teilzahlung geleistet hat, ist doch nach wie vor ein Teil der ohnehin bestrittenen Honorarforderung offen und daher das aktuelle Interesse des Beschwerdegegners 1 an der Behandlung des Gesuchs gegeben (Kölz/Bosshart/Röhl, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 95). Über die Rechtmässigkeit und Höhe der Honorarforderung hat aber wie erwähnt der Zivilrichter zu befinden (selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, eine aussergerichtliche Einigung zu erzielen). Aus diesen Gründen musste die Beschwerdegegnerin 2 dem Beschwerdeführer auch nicht weiter Gelegenheit einräumen, um zur Honorarforderung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer zusammen mit dem Schreiben des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 15. Dezember 2005 die Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2005 erhalten. Daraus konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen, welche Urkunden der Beschwerdegegner 1 ins Recht gereicht hatte. Es wäre dem Beschwerdeführer offen gestanden, Einsicht in die Urkunden zu nehmen, falls er dies für notwendig erachtet hätte. Bezüglich der Vorgehensweise hätte er sich bei der Aufsichtskommission telefonisch oder schriftlich erkundigen können. Von einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies der Beschwerdeführer nun indirekt geltend macht, kann keine Rede sein, zumal die Honorarforderung als solche, wie ausgeführt, nicht Verfahrensgegenstand war bzw. ist.

2.  

2.1 Gemäss Art. 13 Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung, welche schon nach dem alten Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938 galt, wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003 (AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, übernommen (vgl. §§ 14 Abs. 1 und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff. AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen. Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde wird dabei der Anwalt zur Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis entbunden (ZR 2005/104 Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 156). In der Literatur wird selbst für die Einleitung der Betreibung oder des Sühnverfahrens die formelle Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die Entbindung nur aufgrund einer umfassenden Güterabwägung erteilt werden darf (Michael Pfeifer in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13 N. 66, 69 f.; vgl. auch Testa, S. 248, allerdings noch unter Hinweis auf die frühere Praxis der Aufsichtskommission; weniger streng die neue Praxis derselben, wonach die blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung des Sühnverfahrens durch den Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104 Nr. 20).

2.2 Vorliegend hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. In seiner Stellungnahme vom 2. Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe ihn in einer Sache vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vertreten, bezüglich welcher noch ein entsprechendes Gnadengesuch in X (Ausland) hängig sei. Da er – der Beschwerdeführer – sich vorliegend nicht auskenne, sei ihm nicht bekannt, welche Unterlagen die Aufsichtskommission benötige, um seinem Gesuch entsprechen zu können. Er bitte daher um Mitteilung, welche Informationen bzw. Unterlagen benötigt würden.

Die Aufsichtskommission hielt fest, das Gnadengesuch in X (Ausland) könne kein Grund für die Abweisung des Gesuchs um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis sein, und entsprach dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 unter Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten Richtlinien. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits zwischen Anwalt und Klienten zwar nur so weit preisgegeben werden, als es für die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse von Fall zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte. Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren. Die Aufsichtskommission solle deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den Anwalt stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere Schwierigkeiten geltend machen wolle.

2.3 Die unter diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis ist vorliegend nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch jetzt in keiner Weise dar, inwieweit das in X (Ausland) hängige Gnadengesuch ein überwiegendes Interesse, welches gegen die beschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen könnte, darstellt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungsmaxime die Parteien nicht von der Obliegenheit entbindet, den massgebenden Sachverhalt in den Rechtsschriften darzulegen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60 N. 1, mit Hinweisen; siehe auch § 7 N. 6 und Vorbem. zu §§ 19-28 N. 69). Selbstverständlich können pauschale Vorbringen, wie sie der Beschwerdeführer macht, nicht genügen. Es ergeben sich somit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für das Bestehen eines überwiegenden Interesses. Entsprechend erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Einholung weiterer Unterlagen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

3.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine Parteientschädigung. Vorliegend sind jedoch keine Voraussetzungen gegeben, welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu Grunde (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Auch kann noch nicht von einem offensichtlich unbegründeten Rechtsbegehren im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG ausgegangen werden, hielt doch die Aufsichtskommission mangels entsprechender Mitteilung in ihren Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe bislang keine Zahlungen geleistet, weshalb eine Sistierung des Offenbarungsgesuchs abzulehnen sei. Der Beschwerdeführer hat aber am 11. Januar 2006 weitere Fr. 500.- bezahlt. Dies ändert zwar nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses des vorinstanzlichen Entscheids (siehe vorstehend, E. 1.2), was aber vom Beschwerdeführer nicht ohne weiteres erkannt werden konnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28 f.).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.-      Zustellungskosten,
Fr.    590.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …