I.
Fürsprecher B ersuchte die Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) mit
Eingabe vom 13. Dezember 2005 um Entbindung vom Berufsgeheimnis gegenüber A
zwecks Geltendmachung einer offenen Honorarforderung. Eine vorherige direkte
Anfrage um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis war nach Darstellung von Fürsprecher
B erfolglos geblieben. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 setzte die
Aufsichtskommission A Frist an, um zu erklären, ob er den Gesuchsteller für die
gerichtliche Geltendmachung seiner Honorarforderung vom Berufsgeheimnis
entbinden wolle, und um sich, sofern dies nicht der Fall sei, zu seinem Gesuch
um (beschränkte) Befreiung vom Anwaltsgeheimnis (nicht zur Honorarforderung) zu
äussern, insbesondere allfällige der Offenbarung des Geheimnisses
entgegenstehende höhere Interessen geltend zu machen. Mit Stellungnahme vom 2.
Januar 2006 hielt A unter anderem fest, er sei gegen eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis.
Vor Weihnachten habe er aber Fürsprecher B telefoniert und ihm mitgeteilt, dass
er den ganzen Vorgang nach den Feiertagen regeln möchte und anfangs Januar eine
Teilzahlung leisten werde. Er bitte daher, mit dem Entscheid zuzuwarten. Am 10.
Januar 2006 teilte Fürsprecher B der Aufsichtskommission nach entsprechender
Aufforderung zur Stellungnahme mit, bis anhin sei keine Zahlung eingegangen und
er halte an seinem Antrag um Entbindung vom Berufsgeheimnis fest. Mit Beschluss
vom 2. Februar 2006 ermächtigte die Aufsichtskommission Fürsprecher B, sein
Berufsgeheimnis mit Bezug auf A gegenüber den zuständigen Behörden zu
offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung
einschliesslich des Ersatzes der Kosten des Beschlusses durchzusetzen.
II.
Dagegen erhob A am 11. März 2006 (Poststempel vom 13. März
2006) Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit den Anträgen, den Beschluss der
Aufsichtskommission vom 2. Februar 2006 aufzuheben und Fürsprecher B
(Beschwerdegegner 1) nicht vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Eventualiter sei
die Sache an die Aufsichtskommission (Beschwerdegegnerin 2) zurückzuweisen,
damit diese beschränkt auf das Begehren um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis
gemäss ihrem eigenen Schreiben vom 15. Dezember 2005 entscheide und zudem "entsprechende weitere Unterlagen und Erklärungen" gemäss seinem Antwortschreiben vom 2.
Januar 2006 anfordere. Die Unterlagen seien ihm sodann zur Verfügung zu
stellen. Die anfallenden Kosten seien dem Beschwerdegegner 1 zu belasten. Da
die Beschwerdeschrift nicht unterzeichnet war, wurde dem Beschwerdeführer mit
Präsidialverfügung vom 21. März 2006 Frist angesetzt, um die Unterzeichnung
nachzuholen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer in der Folge nach. Die Aufsichtskommission
verzichtete mit Eingabe vom 27. März 2006 auf eine Vernehmlassung. Mit
Beschwerdeantwort vom 21. April 2006 beantragte B die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
des Beschwerdeführers.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss § 41
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
kann gegen Anordnungen der Anwaltsaufsichtskommission Beschwerde an das Verwaltungsgericht
geführt werden. Die sachliche und funktionelle Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
ist daher im vorliegenden Fall gegeben. Obwohl die Honorarforderung unter Fr. 20'000.-
liegt, fällt die Beschwerde nicht in die einzelrichterliche Kompetenz gemäss § 38
Abs. 2 VRG, geht es doch im vorliegenden Verfahren nicht um die
Beurteilung der Honorarforderung, sondern um die Entbindung des Beschwerdegegners
1 vom Berufs- bzw. Anwaltsgeheimnis. Diese Frage ist aber nicht unmittelbar
vermögensrechtlicher Natur, weshalb das Verwaltungsgericht darüber in
Dreierbesetzung zu befinden hat (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VRG, vgl. Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5).
1.2 An dieser
Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Einwendungen des Klienten, wonach der
Anwalt die Interessen des Auftraggebers nicht gehörig gewahrt oder sogar gegen
seine Interessen gehandelt habe und deshalb die Anwaltsrechnung nicht bezahlt
werde, nur vom Zivilrichter im ordentlichen Verfahren beurteilt werden können
(Giovanni Andrea Testa, Die zivil- und standesrechtlichen Pflichten des
Rechtsanwaltes gegenüber dem Klienten, Zürich 2001, S. 249). Weder die
Aufsichtskommission noch das Verwaltungsgericht können somit über die
Honorarforderung als solche befinden. Es ist daher auf das Vorbringen des
Beschwerdeführers, der Beschluss der Aufsichtskommission präjudiziere im
Prinzip eine Anerkennung der Honorarforderung, ohne dass diese Gegenstand der
Aufforderung zur Stellungnahme gewesen sei, weshalb eventualiter eine
Rückweisung in Betracht zu ziehen sei, nicht weiter einzugehen. Der Beschluss
der Aufsichtskommission nimmt denn auch in keiner Weise Stellung zur
Honorarforderung. Ebenso wenig kann in diesem Verfahren auf die Problematik der
fehlenden Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. die Regelung allfälliger
Zahlungsmodalitäten eingegangen werden. Gegenstand dieses Verfahrens ist allein
die Frage der Entbindung des Beschwerdegegners 1 vom Berufsgeheimnis. Daran
ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer am 11. Januar 2006 eine
weitere Teilzahlung geleistet hat, ist doch nach wie vor ein Teil der ohnehin
bestrittenen Honorarforderung offen und daher das aktuelle Interesse des
Beschwerdegegners 1 an der Behandlung des Gesuchs gegeben (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 95). Über die Rechtmässigkeit und Höhe der
Honorarforderung hat aber wie erwähnt der Zivilrichter zu befinden
(selbstverständlich steht es den Parteien aber frei, eine aussergerichtliche
Einigung zu erzielen). Aus diesen Gründen musste die Beschwerdegegnerin 2 dem
Beschwerdeführer auch nicht weiter Gelegenheit einräumen, um zur
Honorarforderung Stellung zu nehmen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer
zusammen mit dem Schreiben des Präsidenten der Aufsichtskommission vom 15.
Dezember 2005 die Eingabe des Beschwerdegegners 1 vom 13. Dezember 2005
erhalten. Daraus konnte der Beschwerdeführer ohne weiteres erkennen, welche
Urkunden der Beschwerdegegner 1 ins Recht gereicht hatte. Es wäre dem Beschwerdeführer
offen gestanden, Einsicht in die Urkunden zu nehmen, falls er dies für
notwendig erachtet hätte. Bezüglich der Vorgehensweise hätte er sich bei der
Aufsichtskommission telefonisch oder schriftlich erkundigen können. Von einer
Verweigerung des rechtlichen Gehörs, wie dies der Beschwerdeführer nun indirekt
geltend macht, kann keine Rede sein, zumal die Honorarforderung als solche, wie
ausgeführt, nicht Verfahrensgegenstand war bzw. ist.
2.
2.1 Gemäss
Art. 13 Abs. 1 des eidgenössischen Anwaltsgesetzes vom 23. Juni
2000 (BGFA) unterstehen Anwältinnen und Anwälte zeitlich unbegrenzt und
gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres
Berufes von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist. Diese Regelung, welche
schon nach dem alten Gesetz über den Rechtsanwaltsberuf vom 3. Juli 1938
galt, wurde auch vom neuen kantonalen Anwaltsgesetz vom 17. November 2003
(AnwG), welches am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, übernommen (vgl.
§§ 14 Abs. 1 und 47 Abs. 1). Das Anwaltsgeheimnis ist nicht nur
disziplinarrechtlich, sondern auch strafrechtlich geschützt (Art. 321
Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs [StGB]). Keine Verletzung der anwaltlichen
Schweigepflicht liegt vor, wenn der Klient seine Einwilligung erteilt hat oder
der Rechtsanwalt von der Aufsichtskommission vom Anwaltsgeheimnis entbunden
wurde (Art. 321 Ziff. 2 StGB in Verbindung mit § 33 ff.
AnwG). Bei der Entbindung vom Anwaltsgeheimnis durch die Aufsichtskommission
ist eine Interessenabwägung zwischen Geheimhaltung und Offenbarung vorzunehmen.
Gemäss der bisherigen Praxis der Aufsichtsbehörde wird dabei der Anwalt zur
Durchsetzung seiner Honorarforderung in aller Regel vom Anwaltsgeheimnis
entbunden (ZR 2005/104 Nr. 20 mit Hinweis auf Testa, S. 156). In
der Literatur wird selbst für die Einleitung der Betreibung oder des
Sühnverfahrens die formelle Entbindung vom Berufsgeheimnis verlangt, wobei die
Entbindung nur aufgrund einer umfassenden Güterabwägung erteilt werden
darf (Michael Pfeifer in: Walter Fellmann/Gaudenz G. Zindel, Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich etc. 2005, Art. 13 N. 66, 69 f.; vgl. auch
Testa, S. 248, allerdings noch unter Hinweis auf die frühere Praxis der
Aufsichtskommission; weniger streng die neue Praxis derselben, wonach die
blosse Anhebung der Betreibung und die Einleitung des Sühnverfahrens durch den
Anwalt grundsätzlich auch ohne Einwilligung des Klienten bzw. Ermächtigung durch
die Aufsichtskommission erlaubt ist, vgl. ZR 2005/104 Nr. 20).
2.2 Vorliegend
hatte der Beschwerdegegner 1 bei der Aufsichtskommission um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung seines Honoraranspruchs ersucht. In seiner
Stellungnahme vom 2. Januar 2006 hatte der Beschwerdeführer festgehalten, der Beschwerdegegner 1 habe ihn in einer Sache vor dem Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg vertreten, bezüglich welcher noch
ein entsprechendes Gnadengesuch in X (Ausland) hängig sei. Da er – der
Beschwerdeführer – sich vorliegend nicht auskenne, sei ihm nicht bekannt,
welche Unterlagen die Aufsichtskommission benötige, um seinem Gesuch
entsprechen zu können. Er bitte daher um Mitteilung, welche Informationen bzw.
Unterlagen benötigt würden.
Die Aufsichtskommission hielt fest, das Gnadengesuch in X
(Ausland) könne kein Grund für die Abweisung des Gesuchs um Entbindung vom
Anwaltsgeheimnis sein, und entsprach dem Gesuch des Beschwerdegegners 1 unter
Hinweis auf die in ZR 1962/61 Nr. 16 (letzter Absatz) aufgestellten
Richtlinien. Danach darf das Berufsgeheimnis im Falle eines Honorarstreits
zwischen Anwalt und Klienten zwar nur so weit preisgegeben werden, als es für
die gerichtliche Durchsetzung des Honorars als erforderlich erscheint. Dabei
sei allerdings praktisch ausgeschlossen, dass die Aufsichtskommission konkret
entscheiden könnte, in welchem Ausmasse die Preisgabe der Geheimnisse von Fall
zu Fall zu gestatten wäre, sondern es müsse dem Anwalt selber überlassen
bleiben, die diesbezügliche Grenze dort zu ziehen, wo er es für richtig halte.
Daneben bleibe er aber uneingeschränkt verpflichtet, sein Berufsgeheimnis, so
weit er es im Honorarprozess nicht zu offenbaren brauche, strikte zu wahren.
Die Aufsichtskommission solle deshalb in ihrem Ermächtigungsbeschluss den
Anwalt stets darauf hinweisen, dass eine Honorarrechnung oft ausreichend damit
begründet werden könne, dass Streitwert und Zeitaufwand belegt werden und dass
Hinweise auf Einzelheiten der materiellen Tätigkeit des Anwalts nur dann als
notwendig erscheinen, wenn dieser ein erhöhtes Honorar für besondere
Schwierigkeiten geltend machen wolle.
2.3 Die unter
diesen Einschränkungen erteilte Entbindung vom Berufsgeheimnis ist vorliegend
nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt denn auch jetzt in keiner Weise
dar, inwieweit das in X (Ausland) hängige Gnadengesuch ein überwiegendes
Interesse, welches gegen die beschränkte Entbindung vom Berufsgeheimnis sprechen
könnte, darstellt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Untersuchungsmaxime
die Parteien nicht von der Obliegenheit entbindet, den massgebenden Sachverhalt
in den Rechtsschriften darzulegen. Die objektive Beweislast tragen die Parteien
trotz Geltung der Untersuchungsmaxime. Sie sind daher schon aus praktischen
Gründen gezwungen, die ihnen nützlich scheinenden tatsächlichen Behauptungen
aufzustellen und entsprechende Beweisbegehren zu stellen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 60
N. 1, mit Hinweisen; siehe auch § 7 N. 6 und Vorbem. zu §§ 19-28
N. 69). Selbstverständlich können pauschale Vorbringen, wie sie der Beschwerdeführer
macht, nicht genügen. Es ergeben sich somit vorliegend keinerlei Anhaltspunkte
für das Bestehen eines überwiegenden Interesses. Entsprechend erübrigt sich
eine Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Einholung weiterer Unterlagen. Aus
diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
VRG).
Der Beschwerdegegner 1 beantragt eine
Parteientschädigung. Vorliegend sind jedoch keine Voraussetzungen gegeben,
welche die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertigen würden, liegen doch
weder komplizierte Sachverhalte noch schwierige Rechtsfragen zu Grunde (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Auch kann noch nicht von einem offensichtlich unbegründeten
Rechtsbegehren im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. b VRG ausgegangen werden,
hielt doch die Aufsichtskommission mangels entsprechender Mitteilung in ihren
Erwägungen fest, der Beschwerdeführer habe bislang keine Zahlungen geleistet,
weshalb eine Sistierung des Offenbarungsgesuchs abzulehnen sei. Der
Beschwerdeführer hat aber am 11. Januar 2006 weitere Fr. 500.-
bezahlt. Dies ändert zwar nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses des
vorinstanzlichen Entscheids (siehe vorstehend, E. 1.2), was aber vom Beschwerdeführer
nicht ohne weiteres erkannt werden konnte (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 28
f.).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.- Zustellungskosten,
Fr. 590.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …