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I. D, wohnhaft gewesen in X, starb im Mai 2005. Am 30. Mai 2005 vereinbarte dessen Tochter C mit dem Bestattungs- und Friedhofsamt der Gemeinde X die Erdbestattung auf den 7. Juni 2005. Dabei liess sie offen, ob die Bestattung im bestehenden Familiengrab Nr. 01 im Friedhof L, in welchem die 2003 verstorbene Ehefrau von D beigesetzt worden war, oder in einem neuen Familiengrab erfolgen solle. Am 2. Juni 2005 teilte sie dem Bestattungsamt mit, dass sie sich nach Rücksprache mit dem Friedhofsgärtner für die Eröffnung eines neuen Familiengrabes entschieden habe, in welchem der Verstorbene zu bestatten sei. Am 3. Juni 2005 meldete sich der Sohn A auf dem Bestattungsamt. Er teilte mit, dass er auf Umwegen vom Tode seines Vaters erfahren habe, erkundigte sich nach den Einzelheiten der Bestattung und erklärte, dass er mit der Bestattung seines Vaters in einem neuen Familiengrab nicht einverstanden sei. Mangels Einigung der Geschwister C und A ordnete das Bestattungsamt die Beerdigung nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksarzt auf den 10. Juni 2005 im neu zu errichtenden Familiengrab an, wie dies von C beantragt worden war. Die Verfügung und deren Beweggründe wurde den Angehörigen am 7. Juni 2005 mündlich mitgeteilt, die schriftliche Begründung wurde am 8. Juni an A versandt und C persönlich übergeben. Am 10. Juni 2005 wurde D im neu errichteten Familiengrab Nr. 02 im Friedhof L bestattet. II. Gegen die Anordnung des Bestattungs- und Friedhofamts X vom 7. Juni 2005 liess A Rekurs beim Bezirksrat erheben mit dem Antrag, den Verstorbenen auf dem Friedhof L im Familiengrab Nr. 01 zu bestatten. Mangels Zuständigkeit überwies der Bezirksrat die Akten an den Gemeinderat X. Mit Beschluss vom 14. September 2005 wies der Gemeinderat X die Einsprache von A ab. III. Der von A gegen den Entscheid des Gemeinderats X vom 14. September 2005 erhobene Rekurs wurde vom Bezirksrat Y am 8. Februar 2006 abgewiesen. IV. Mit Beschwerde vom 22. März 2006 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Y vom 8. Februar 2006 aufzuheben und den Verstorbenen D in X auf dem Friedhof L im Familiengrab Nr. 01 zu bestatten. Der Bezirksrat verzichtete am 4. April 2006 unter Hinweis auf die Begründung seines Entscheids auf Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2006 beantragte der Gemeinderat X, die Beschwerde abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2006 beantragte C unter Hinweis auf ihre Eingaben an den Bezirksrat vom 2. Juli und 2. Dezember 2005, die Beschwerde abzuweisen. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Gemeinderat X begründete seinen Einspracheentscheid vom 14. September 2005 im Wesentlichen wie folgt: Für die Art der Bestattung sei in erster Linie der Wunsch des Verstorbenen massgebend, mangels eines solchen gelte derjenige eines Angehörigen. Liege keine Willenserklärung vor, weder des Verstorbenen noch eines Angehörigen, bestimme die Gemeinde die Bestattungsart (§§ 21 und 23 der Verordnung über die Bestattungen vom 7. März 1963, BestattV, LS 818.61). Ein ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen habe im vorliegenden Fall nicht vorgelegen. Ein solcher werde auch vom Sohn des Verstorbenen nicht geltend gemacht, der den Wunsch des Verstorbenen lediglich aus dem Umstand ableite, dass dieser vor zwei Jahren beim Tod seiner Ehefrau ein Familiengrab eröffnet hatte. Die Unterschrift des Verstorbenen auf dem Mietvertrag könne nicht zwingend als Wille, ebenfalls in diesem Grabe bestattet zu werden, verstanden werden, sondern könne lediglich als zu jenem Zeitpunkt abgegebenes Einverständnis aufgefasst werden, die Ehefrau in einem Familiengrab zu bestatten. Angesichts des Umstandes, dass dem Bestattungsamt ein klar geäusserter Wunsch einer Angehörigen vorgelegen habe, habe das Bestattungsamt zu Recht den Wunsch der Angehörigen respektiert und nicht auf einen mutmasslichen Willen des Verstorbenen abgestellt, der sich allein aus der Unterschrift auf dem Mietvertrag hätte ableiten lassen. Das in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) gewährleistete Recht eines Angehörigen, über den Leichnam eines Verstorbenen zu bestimmen, werde vom Bundesgericht mit der emotionalen Verbundenheit, der seelisch-geistigen Beziehung eines Angehörigen zum Verstorbenen begründet (BGE 129 I 173; 101 II 177). Angesichts der Tatsache, dass zwei gegensätzliche, jedoch grundsätzlich zulässige Wünsche von Angehörigen vorgelegen hätten und eine Einigung nicht habe erreicht werden können, habe das Bestattungsamt zu Recht den Wunsch von C als derjenigen Angehörigen mit der engeren, in den Erwägungen näher dargelegten Beziehung zum Verstorbenen respektiert. 2.2 Der Bezirksrat Y schützte diesen Einspracheentscheid im Wesentlichen aus folgenden Erwägungen: Nach Ziffer 7 des Mietvertrags der Gemeinde X über das Familiengrab stehe das Benützungsrecht dem Mieter, seinen Angehörigen und Verwandten zu. Von den beiden bei den Akten befindlichen Vertragsexemplaren über das Grab Nr. 01 sei das eine undatiert und auf die 2003 verstorbene E – also der Mutter von A und C – ausgestellt für die Mietdauer vom 19. März 2003 bis 18. März 2053. Das andere sei datiert vom 9. Mai 2003, für die gleiche Mietdauer ausgestellt und ebenfalls von D unterzeichnet, der tatsächlich auch der Mieter gewesen sei, da der Vertrag nach dem Tod seiner Gattin unterzeichnet worden sei. Der Vertrag sei mit einer Korrektur des Friedhofvorstehers vom 14. Februar 2005 ergänzt worden, wonach an die Stelle von E als Mieterin C getreten sei, weil die Rechnung für das Grab und die Grabbepflanzungen stets an die Tochter C zugestellt worden seien. ‑ Sei C nicht alleinige Mieterin des Familiengrabs Nr. 01 (was offen bleiben könne), so sei jedenfalls das Mietrecht durch den Tod des Vaters gemeinsam auf die beiden Nachkommen A und C übergegangen (Art. 21 der Friedhof- und Bestattungsverordnung der Gemeinde X vom 10. April 1972, FriedhofV). Somit bedürfe es für die Ausübung des Benützungsrechts des Familiengrabs durch die Erbengemeinschaft eines einstimmigen Beschlusses, analog zu den Bestimmungen über das Gesamteigentum bzw. der einfachen Gesellschaft (Art. 652 des Zivilgesetzbuches, ZGB). Da C und A sich über das Benützungsrecht am Familiengrab Nr. 01 nicht einig seien, komme eine Umbettung des Vaters in dieses Grab unter mietrechtlichen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten nicht infrage. ‑ Angesichts der Uneinigkeit der massgebenden Angehörigen habe sich das Bestattungs- und Friedhofsamt vom Grundsatz leiten lassen dürfen, dass die Anordnung derjenigen Person mit der engeren geistig-seelischen Beziehung zum Verstorbenen massgebend sei. Aufgrund der dieser Verwaltungsstelle bekannten tatsächlichen Verhältnisse habe diese ohne Willkür auf eine engere Verbundenheit von C zu ihrem Vater schliessen dürfen. Durch die Bestattung seines Vaters im neuen Familiengrab Nr. 02 werde die Totenfürsorge von A, der zwar bei der Gestaltung dieses von der Schwester gemieteten Grabes nicht mitwirken könne, nicht wesentlich eingeschränkt. 3. Die Parteien sind sich einig darüber, dass ihr im Mai 2005 verstorbener Vater D auf dem Friedhof L seine letzte Ruhe finden sollte, und zwar mit Erdbestattung. Vorliegend geht es einzig um die Frage, ob D im am 19. März 2003 gemieteten Familiengrab Nr. 01 oder im von der privaten Beschwerdegegnerin gemieteten Familiengrab Nr. 02 bestattet sein soll. 3.1 Der Gemeinderat X geht zu Recht davon aus, dass in erster Linie auf den Willen des Verstorbenen abzustellen ist. Er leitet dies jedoch zu Unrecht, von den §§ 21 und 23 BestattV ab. Diese Bestimmungen betreffen nämlich einzig die Frage, ob eine Erdbestattung oder eine Feuerbestattung durchzuführen ist. Welche Art von Grabstätte der Verstorbene gewünscht hat, ist jedoch nicht eine Frage von §§ 21 ff. BestattV, sondern betrifft die in die Kompetenz der Gemeinde fallenden, durch die kommunale FriedhofV geregelten, räumlichen und gestalterischen Belange des Friedhofs. Wenn der Gemeinderat sich darauf beruft, dass nach Auskunft der um Rat gefragten Gesundheitsdirektion die Unterzeichnung des Mietvertrags für ein Familiengrab nicht als ausdrückliche Willenserklärung zu Gunsten der einen oder andern Bestattungsart gelte, so betraf dies nicht die vorliegend zu beurteilende Frage der Grabstätte. Ob ein – in die Auslegungskompetenz der Behörde fallender – ausdrücklicher Bestattungswunsch des Verstorbenen im Sinn von §§ 21 und 23 BestattV vorlag, stand im vorliegenden Fall, da Einigkeit über die Erdbestattung herrschte, gar nicht zur Diskussion. 3.2 Die FriedhofV verlangt für die Wahl der Grabstätte, sofern nicht ohnehin durch die Belegungsvorschriften vorgegeben, keine besondere ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen, die zusätzlich bzw. unabhängig vom Abschluss des in Art. 21 ff. der FriedhofV vorgesehenen Mietvertrags erforderlich wäre. Das ist auch einleuchtend, wird doch mit der Miete eines Familiengrabs, dessen Sinn und Zweck die gemeinsame Bestattung der Familienmitglieder ist, der Wille kundgetan, dass man als Mitglied dieser Familie in diesem Grab begraben sein möchte. Weshalb die Tatsache, dass D am 19. März 2003 beim Tod seiner Ehegattin ein Familiengrab mietete und seine Ehegattin in diesem Familiengrab bestatten liess, nicht als Ausdruck seines Willens, ebenfalls in diesem Familiengrab neben seiner Ehegattin seine letzte Ruhe zu finden, gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr mietete D beim Tod seiner Ehefrau das Familiengrab gerade deshalb, weil es sein Wunsch war, dereinst im gleichen Grab neben seiner Ehegattin begraben zu sein. Dass in den zwei Jahren bis zu seinem Tod im Mai 2005 Umstände eingetreten wären, die auf einen Widerruf seines Bestattungswunsches hätten schliessen lassen, wird von keiner Seite geltend gemacht. Die private Beschwerdegegnerin begründete die Bestattung ihres Vaters in dem von ihr neu gemieteten Familiengrab Nr. 02 einzig damit, dass mit der Bestattung im Familiengrab Nr. 01 die bestehende Bepflanzung und Grabgestaltung beeinträchtigt worden wäre. Der bei einem Familiengrab unvermeidliche Eingriff in die Grabgestaltung und -bepflanzung bei der Bestattung eines weiteren Familienmitglieds durfte für das Bestattungsamt jedoch kein Anlass sein, den mit der Miete des Familiengrabs beim zwei Jahre zuvor erfolgten Tod seiner Ehefrau bekundeten Willen des Verstorbenen selber auch in diesem Grab zu ruhen, nicht zu beachten. Die Erwägungen, welche der Gemeinderat X und auch der Bezirksrat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf BGE 129 I 173 und BGE 101 II 177 angestellt haben, sind nicht zutreffend. In BGE 101 II 177 ging es um den postmortalen Schutz der Persönlichkeit des Verstorbenen durch die Angehörigen im Fall der Organentnahme. BGE 129 I 173 betraf eine Auseinandersetzung unter den Angehörigen über den Bestattungsort Meilen oder Rom, mit der Folge einer empfindlichen Beschränkung der Totenfürsorge für die eine oder andere Partei. Um einen derartigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Angehörigen geht es vorliegend nicht. Vorliegend ging es der privaten Beschwerdegegnerin bei der Miete eines neuen Familiengrabs für den Vater wie erwähnt darum, dass die Gestaltung und Bepflanzung des Familiengrabs Nr. 01 durch die Bestattung des Vaters nicht beeinträchtigt werde. Bei dieser Sachlage, ist dem Standpunkt des Beschwerdeführers zu folgen, der sich für die Durchsetzung des Bestattungswunsches seines Vaters einsetzte, wie Letzterer dies mit der Miete des Familiengrabs Nr. 01 am 19. März 2003 zum Ausdruck gebracht hatte. 3.3 Wenn der Bezirksrat zur Unterstützung des Entscheids des Gemeinderats X noch die Bestimmungen über den Mietvertrag und das Gesamteigentum heranzieht, so ist das jedenfalls im vorliegenden Fall verfehlt. Da die Bestattung des Mieters eines Familiengrabs ja immer nach dessen Tod und damit nach dem Übergang des Mietvertrags auf seine Angehörigen erfolgt, könnte mit der Begründung, dass die Mieter des Grabs über dessen Benützung – gemeinsam – entscheiden, der Wille des Verstorbenen, der das Familiengrab gemietet hatte, immer missachtet werden. Es entspricht nicht dem Sinn der dargelegten Regelung, dass eine Uneinigkeit unter den Nachkommen zur Folge haben kann, dass der Verstorbene nicht nach seinem Wunsch neben seiner vorverstorbenen Gattin in dem von ihm zu diesem Zweck gemieteten Familiengrab bestattet wird. 4. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die vorinstanzlichen Entscheide werden – auch soweit dem Beschwerdeführer die Kosten des Einsprache- und des Rekursverfahrens auferlegt wurden – aufgehoben. Demzufolge ist der Gemeinderat X anzuhalten, die Umbettung des im Mai 2005 verstorbenen D in das Familiengrab Nr. 01 zu veranlassen. Ausgangsgemäss sind sowohl die Kosten dieses Verfahrens als auch des Rekursverfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es in erster Linie die Beschwerdegegnerin 2 war, welche die Bestattung ihres Vaters im neuen Familiengrab Nr. 02 veranlasste, rechtfertigt es sich, diese allein zu einer Parteientschädigung an den obsiegenden Beschwerdeführer zu verpflichten. Für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren erweist sich ein Betrag von Fr. 1'500.- als angemessen. Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Beschlüsse des Bezirksrats Y vom 8. Februar 2006 und des Gemeinderats X vom 14. September 2005 werden aufgehoben. Der Gemeinderat X wird angehalten, den im Mai 2005 verstorbenen D in das Familiengrab Nr. 01 umzubetten. 2. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft je zur Hälfte auferlegt. 5. Die Beschwerdegegnerin 2 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids. 6. Mitteilung an … |