I.
Die Fürsorgekommission beschloss am 20. September 2005,
das Gesuch von A vom 9. September 2005 um Übernahme der Kosten von Fr.
450.- für ein zweiwöchiges Sommerferienlager ihres Sohnes C abzuweisen. Die
Kommission erwog, die allein erziehende Mutter habe ihren Sohn am Ferienlager
der Stiftung Zürcher Schulferien im Sommer 2005 teilnehmen lassen, ohne die
Finanzierung vorher zu sichern. Gesuche um Kostenübernahme müssten
grundsätzlich im Voraus gestellt werden.
II.
Einen gegen den Beschluss der Fürsorgekommission erhobenen
Rekurs von A wies der Bezirksrat Bülach am 15. Februar 2005 ab.
III.
Am 22. März 2006 erhob A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen
Beschlusses. Die Fürsorgekommission schloss mit Eingabe vom 20. April 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 19. April 2006
auf eine Vernehmlassung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und
sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,
ist auf die Beschwerde einzutreten.
Der Streitwert beträgt Fr. 450.-, weshalb die Behandlung
der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38
Abs. 2 VRG).
2.
2.1 Der
Bezirksrat erachtete den Beschluss der Beschwerdegegnerin als rechtmässig und
erwog, dass kein eigentlicher Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen
Ferienaufenthalt bestehe. Gesuche um Kostengutsprache seien im Voraus an die Fürsorgebehörde
zu richten. Dies garantiere der Behörde eine Mitsprache. Nachdem die
Beschwerdeführerin ihren Sohn bereits zuvor für ein Frühlingslager angemeldet
habe und ihr in der Folge von der Beschwerdegegnerin beschieden worden sei,
dass die Kosten (Fr. 870.-) zu hoch seien, habe sie im Wissen um diese
negative Haltung der Beschwerdegegnerin dennoch das Sommerlager gebucht. Erst 5
½ Wochen nach Ferienschluss habe die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme
ersucht. Sie habe deshalb mit einer Ablehnung des Gesuchs rechnen müssen. Der
Beschwerdegegnerin stehe ein grosser Ermessensspielraum zu. Wegen der
verspäteten Benachrichtigung habe sie ihn gar nicht anwenden können.
2.2 Die
Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie habe im Zusammenhang
mit der Anmeldung ihres Sohnes für das Frühlingslager – wegen einer Erkrankung
konnte dieser schliesslich nicht an diesem Lager teilnehmen – nie eine
schriftliche Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin erhalten. Nachdem die
Organisatorin des Sommerlagers die Kosten für dieses Lager bereits um 50 % auf
Fr. 450.- reduziert habe, sei sie überzeugt gewesen, dass es kein Problem für
die Beschwerdegegnerin gebe. Sie habe deshalb nicht auf eine schriftliche
Antwort gewartet.
2.3 Die
Beschwerdegegnerin bekräftigt in ihrer Beschwerdeantwort ihren ablehnenden
Beschluss vom 20. September 2005. Sie setzt sich der Argumentation der
Beschwerdeführerin entgegen, wonach die Buchung des Sommerlagers allein aus
Kostengründen (Reduktion von 50 %) erfolgt sei. Die Anmeldung sei vielmehr auf
Empfehlung des Jugendsekretariats vorgenommen worden. Es sei der Beschwerdeführerin
auch darum gegangen, durch die Lagerteilnahme des Sohnes für sich selber eine
Entlastung zu erhalten.
3.
Wer für seinen
Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht
rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche
Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die
wirtschaftliche Hilfe soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den
üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse
angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Bemessung der wirtschaftlichen
Hilfe misst sich grundsätzlich nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und
Bemessung der Sozialhilfe (Stand Dezember 2004, hrsg. von Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung
zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).
Das individuelle
Unterstützungsbudget setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung
(Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, Grundbedarf für den Lebensunterhalt),
allenfalls zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus
Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6
am Anfang). Situationsbedingte Leistungen, wozu die Übernahme der Kosten für
ein Ferienlager des Sohnes zu zählen ist, haben ihre Ursache in der besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Situation einer unterstützten
Person. Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist
abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person
(SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).
Sind Leistungen Dritter
sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (§ 16 Abs.
3 Satz 1 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde
zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung
des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SHV).
Wird ein solches
Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall
zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf
Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die
tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine
situationsbedingte Leistung in Frage steht, auf deren Übernahme die
gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr,
5. März 2004, VB.2004.00019 E. 3.2, www.vgrzh.ch).
4.
4.1 Die
Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Kostenübernahme erst nachträglich am
9. September 2005 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hätte allerdings
nicht allein nur auf den Umstand der verspäteten Gesuchseinreichung abstellen
dürfen. Vielmehr hätte sie die gesamten Umständen miteinbeziehen müssen. Indem
sie dies unterliess, hat sie den ihr zustehenden Ermessenspielraum gar nicht
vollständig ausgeschöpft. Damit liegt eine Ermessensunterschreitung vor, die
als Rechtsverletzung zu qualifizieren ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 50 N. 79; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, N. 470 f.). Demzufolge sind Disp.-Ziffer I
des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Februar 2006 und Disp.-Ziff. 1 des
Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 aufzuheben.
4.2 Unter den
vorliegenden Umständen – namentlich auch zur speditiven Streiterledigung –
rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht zur neuen Entscheidung
zurückweist, sondern selber entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, §
63 N. 8, § 64 N. 5). Es verfügt dabei über die nämlichen Befugnisse wie
die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat, und kann demzufolge auch in
Ermessensfragen frei entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).
4.3 Die
Beschwerdegegnerin hat keineswegs ausgeschlossen, dass sie für die Lagerkosten
ganz oder teilweise aufkommen könnte Ausserdem ist anzuerkennen, dass die
Beschwerdeführerin bei der Organisatorin des Lagers eine Kostenreduktion um 50
% erwirken konnte und dadurch einen Beitrag zur Verminderung der finanziellen
Belastung geleistet hat. Der Bezirksrat hat zudem festgestellt, dass die
familiäre Situation möglicherweise tatsächlich derart belastend war, dass sich
eine Entlastung der Beschwerdeführerin aufdrängte. Überdies hält die
Sozialhilfeverordnung in § 15 Abs. 3 fest, dass Kindern und Jugendlichen
eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren
Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen
ist. Bei einer rechtzeitigen Gesuchsstellung hätte deshalb die Beschwerdeführerin
davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch voll entsprochen worden wäre. Die
Beschwerdeführerin muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie mit der
Einreichung ihres Gesuchs lange zugewartet hat. Angesichts der Missachtung der
Regel in § 20 Abs. 1 SHV, wonach Gesuche um Kostengutsprache im
Voraus an die Sozialhilfebehörde zu richten sind, rechtfertigt sich eine
Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (Fr. 225.- statt Fr.
450.-).
5.
Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Bei
diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip
(vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zur Hälfte der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Hätte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, wäre ihr diese zu gewähren,
da die Voraussetzungen nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1
VRG als erfüllt scheinen. Sie hat zwar kein solches Gesuch gestellt. Aus
Billigkeitsgründen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23) rechtfertigt
es sich, den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenteil gleichwohl auf
die Gerichtskasse zu nehmen, ansonsten der Prozesserfolg vollständig durch die
Übernahme des hälftigen Gerichtskostenanteils konsumiert würde.
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffer I des Beschlusses des
Bezirksrats vom 15. Februar 2006 und Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der
Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 werden aufgehoben.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für das Sommerferienlager
2005 wird im hälftigen Umfang (= Fr. 225.-) bewilligt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 560.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen
auf die Gerichtskasse genommen.
4. Mitteilung an: