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Geschäftsnummer: VB.2006.00146  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.08.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kostengutsprache für ein Ferienlager des Kindes

Rechtsgrundlagen zur Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den Kostengutsprachen im Besonderen (E. 3). Die Beschwerdeführerin (Mutter) hat das Gesuch erst einige Zeit nach dem Ende des Lagers eingereicht. Die Sozialbehörde hätte allerdings nicht allein auf den Umstand der verspäteten Einreichung abstellen und deswegen die Kostengutsprache verweigern dürfen. Insofern liegt eine rechtsverletzende Ermessensunterschreitung vor (E. 4.1). Das Verwaltungsgericht entscheidet zwecks speditiver Verfahrenserledigung selber (E. 4.2). Einerseits hat die Behörde nicht ausgeschlossen, für die Lagerkosten aufzukommen. Ausserdem war die familiäre Situation belastend. Bei rechtzeitiger Gesuchseinreichung hätte die Beschwerdeführerin deshalb davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch entsprochen würde. Anderseits hat sie das Gesuch verspätet eingereicht. Insgesamt rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (E. 4.3).
Teilweise Gutheissung. Aus Billigkeitsgründen ist der auf die Beschwerdeführerin entfallende hälftigen Gerichtskostenanteil auf die Gerichtskasse zu nehmen, ansonsten der Prozesserfolg vollständig durch die Übernahme des hälftigen Anteils konsumiert würde (E. 5).
 
Stichworte:
ERMESSENSUNTERSCHREITUNG
FERIENLAGER
GERICHTSKOSTEN
KOSTEN UND ENTSCHÄDIGUNGEN
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENVERLEGUNG
LAGER (FERIEN-)
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 15 Abs. III SHG
§ 16 Abs. III SHG
§ 19 Abs. III SHV
§ 20 Abs. I SHV
§ 13 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Die Fürsorgekommission beschloss am 20. September 2005, das Gesuch von A vom 9. September 2005 um Übernahme der Kosten von Fr. 450.- für ein zweiwöchiges Sommerferienlager ihres Sohnes C abzuweisen. Die Kommission erwog, die allein erziehende Mutter habe ihren Sohn am Ferienlager der Stiftung Zürcher Schulferien im Sommer 2005 teilnehmen lassen, ohne die Finanzierung vorher zu sichern. Gesuche um Kostenübernahme müssten grundsätzlich im Voraus gestellt werden.

II.  

Einen gegen den Beschluss der Fürsorgekommission erhobenen Rekurs von A wies der Bezirksrat Bülach am 15. Februar 2005 ab.

III.  

Am 22. März 2006 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses. Die Fürsorgekommission  schloss mit Eingabe vom 20. April 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 19. April 2006 auf eine Vernehmlassung.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ge­mäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Der Streitwert beträgt Fr. 450.-, weshalb die Behandlung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Bezirksrat erachtete den Beschluss der Beschwerdegegnerin als rechtmässig und erwog, dass kein eigentlicher Anspruch auf Übernahme von Kosten für einen Ferienaufenthalt bestehe. Gesuche um Kostengutsprache seien im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten. Dies garantiere der Behörde eine Mitsprache. Nachdem die Beschwerdeführerin ihren Sohn bereits zuvor für ein Frühlingslager angemeldet habe und ihr in der Folge von der Beschwerdegegnerin beschieden worden sei, dass die Kosten (Fr. 870.-) zu hoch seien, habe sie im Wissen um diese negative Haltung der Beschwerdegegnerin dennoch das Sommerlager gebucht. Erst 5 ½ Wochen nach Ferienschluss habe die Beschwerdeführerin um Kostenübernahme ersucht. Sie habe deshalb mit einer Ablehnung des Gesuchs rechnen müssen. Der Beschwerdegegnerin stehe ein grosser Ermessensspielraum zu. Wegen der verspäteten Benachrichtigung habe sie ihn gar nicht anwenden können.

2.2 Die Beschwerdeführerin führt in der Beschwerdeschrift aus, sie habe im Zusammenhang mit der Anmeldung ihres Sohnes für das Frühlingslager – wegen einer Erkrankung konnte dieser schliesslich nicht an diesem Lager teilnehmen – nie eine schriftliche Mitteilung seitens der Beschwerdegegnerin erhalten. Nachdem die Organisatorin des Sommerlagers die Kosten für dieses Lager bereits um 50 % auf Fr. 450.- reduziert habe, sei sie überzeugt gewesen, dass es kein Problem für die Beschwerdegegnerin gebe. Sie habe deshalb nicht auf eine schriftliche Antwort gewartet.

2.3 Die Beschwerdegegnerin bekräftigt in ihrer Beschwerdeantwort ihren ablehnenden Beschluss vom 20. September 2005. Sie setzt sich der Argumentation der Beschwerdeführerin entgegen, wonach die Buchung des Sommerlagers allein aus Kostengründen (Reduktion von 50 %) erfolgt sei. Die Anmeldung sei vielmehr auf Empfehlung des Jugendsekretariats vorgenommen worden. Es sei der Beschwerdeführerin auch darum gegangen, durch die Lagerteilnahme des Sohnes für sich selber eine Entlastung zu erhalten.

3.  

Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG). Die wirtschaftliche Hilfe soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe misst sich grundsätzlich nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Stand Dezember 2004, hrsg. von Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV).

Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich zusammen aus der materiellen Grundsicherung (Wohnkosten, medizinische Grundversorgung, Grundbedarf für den Lebensunterhalt), allenfalls zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder Einkommensfreibeträgen (SKOS-Richtlinien, Kap. A.6 am Anfang). Situationsbedingte Leistungen, wozu die Übernahme der Kosten für ein Ferienlager des Sohnes zu zählen ist, haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Situation einer unterstützten Person. Die Anrechnung der Kosten für situationsbedingte Leistungen ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person (SKOS-Richtlinien, Kap. C.1).

Sind Leistungen Dritter sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Gutsprache (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SHG). Das Gesuch um Kostengutsprache ist im Voraus an die Fürsorgebehörde zu richten (§ 20 Abs. 1 SHV). Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung des Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (§ 19 Abs. 3 Satz 1 SHV).

Wird ein solches Gesuch verspätet oder nachträglich eingereicht, hat dies nicht in jedem Fall zwingend zur Folge, dass die gesuchstellende Person ihren Anspruch auf Sozialhilfeleistungen verwirkt. Vielmehr hat die Fürsorgebehörde die tatsächlichen Verhältnisse zu ermitteln und zu prüfen, ob eine situationsbedingte Leistung in Frage steht, auf deren Übernahme die gesuchstellende Person einen Anspruch besitzt (RB 1999 Nr. 85; VGr, 5. März 2004, VB.2004.00019 E. 3.2, www.vgrzh.ch).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hat ihr Gesuch um Kostenübernahme erst nachträglich am 9. September 2005 eingereicht. Die Beschwerdegegnerin hätte allerdings nicht allein nur auf den Umstand der verspäteten Gesuchseinreichung abstellen dürfen. Vielmehr hätte sie die gesamten Umständen miteinbeziehen müssen. Indem sie dies unterliess, hat sie den ihr zustehenden Ermessenspielraum gar nicht vollständig ausgeschöpft. Damit liegt eine Ermessensunterschreitung vor, die als Rechtsverletzung zu qualifizieren ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 50 N. 79; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, N. 470 f.). Demzufolge sind Disp.-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Februar 2006 und Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 aufzuheben.

4.2 Unter den vorliegenden Umständen – namentlich auch zur speditiven Streiterledigung – rechtfertigt es sich, dass das Verwaltungsgericht die Sache nicht zur neuen Entscheidung zurückweist, sondern selber entscheidet (§ 63 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 63 N. 8, § 64 N. 5). Es verfügt dabei über die nämlichen Befugnisse wie die Instanz, deren Anordnung es aufgehoben hat, und kann demzufolge auch in Ermessensfragen frei entscheiden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 114).

4.3 Die Beschwerdegegnerin hat keineswegs ausgeschlossen, dass sie für die Lagerkosten ganz oder teilweise aufkommen könnte Ausserdem ist anzuerkennen, dass die Beschwerdeführerin bei der Organisatorin des Lagers eine Kostenreduktion um 50 % erwirken konnte und dadurch einen Beitrag zur Verminderung der finanziellen Belastung geleistet hat. Der Bezirksrat hat zudem festgestellt, dass die familiäre Situation möglicherweise tatsächlich derart belastend war, dass sich eine Entlastung der Beschwerdeführerin aufdrängte. Überdies hält die Sozialhilfeverordnung in § 15 Abs. 3 fest, dass Kindern und Jugendlichen eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen ist. Bei einer rechtzeitigen Gesuchsstellung hätte deshalb die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass ihrem Gesuch voll entsprochen worden wäre. Die Beschwerdeführerin muss sich allerdings entgegenhalten lassen, dass sie mit der Einreichung ihres Gesuchs lange zugewartet hat. Angesichts der Missachtung der Regel in § 20 Abs. 1 SHV, wonach Gesuche um Kostengutsprache im Voraus an die Sozialhilfebehörde zu richten sind, rechtfertigt sich eine Kürzung der beantragten Kostenübernahme auf die Hälfte (Fr. 225.- statt Fr. 450.-).

5.  

Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten nach dem Unterliegerprinzip (vgl. § 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) zur Hälfte der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Hätte die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gestellt, wäre ihr diese zu gewähren, da die Voraussetzungen nach § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG als erfüllt scheinen. Sie hat zwar kein solches Gesuch gestellt. Aus Billigkeitsgründen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 23) rechtfertigt es sich, den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Kostenteil gleichwohl auf die Gerichtskasse zu nehmen, ansonsten der Prozesserfolg vollständig durch die Übernahme des hälftigen Gerichtskostenanteils konsumiert würde.

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Disp.-Ziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 15. Februar 2006 und Disp.-Ziff. 1 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2005 werden aufgehoben.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Übernahme der Kosten für das Sommerferienlager 2005 wird im hälftigen Umfang (= Fr. 225.-) bewilligt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zur Hälfte der Beschwerdegegnerin auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an: