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Geschäftsnummer: VB.2006.00147  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Prämienverbilligung (Krankenversicherung) und Sozialhilfe; Rechtzeitigkeit der Beschwerde
(Die Sozialversicherungsanstalt zahlte die Prämienverbilligungen dem Sozialhilfeempfänger aus, der das Geld angeblich verlor. In der Folge hatte die Gemeinde die Krankenkassenprämien zu übernehmen. Die Gemeinde forderte den Betrag im Umfang der ausbezahlten Prämienverbilligungen ratenweise zurück, indem sie die Sozialhilfeleistungen kürzte.)

Streitigkeiten über Prämienverbilligungen und damit verbundene Rückforderungen hat das Sozialversicherungsgericht als zweite Rechtsmittelinstanz zu beurteilen; Bestätigung der Rechtsprechung. Die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts bezieht sich auch auf Fälle, in denen die Rückerstattung mit einer Kürzung der Sozialhilfeleistungen verbunden ist. Nichteintreten und Überweisung an das Sozialversicherungsgericht (E. 1 f.).
Infolge der Überweisung hat das Sozialversicherungsgericht über die Rechtzeitigkeit der Beschwerde zu befinden. Nach den Bestimmungen des VRG wäre die Rechtzeitigkeit fraglich: Nach zweimaliger erfolgloser Zustellung hätte von der Zustellung nach Ablauf der zweiten Abholungsfrist ausgegangen werden dürfen. Der Einwurf der Beschwerde in den Briefkasten des Gerichts an einem Freitag (= letzter Tag der Frist) würde nur genügen, wenn im Zweifelsfall der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden könnte, weil der Einwurf erst am Montag (= nächster Werktag) festzustellen war (E. 3).
 
Stichworte:
BESCHWERDEFRIST
FRIST/-EN
FRISTWAHRUNG
KRANKENKASSE
KRANKENKASSENPRÄMIEN
KRANKENVERSICHERUNGSPRÄMIEN
PRÄMIENVERBILLIGUNG
RECHTZEITIGKEIT
RÜCKFORDERUNG
SOZIALHILFE
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHT
VERSICHERUNGSRECHT (EINSCHLIESSLICH SOZIALVERSICHERUNGEN)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 8 EG KVG
§ 18 Abs. I EG KVG
§ 29 EG KVG
§ 27 SHG
§ 2 SozversG
§ 41 Abs. I VRG
§ 53 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A bezieht seit Oktober 1997 mit Unterbrüchen für sich und seine Familie Sozialhilfe von der Gemeinde X, welche auch die Krankenkassenprämien übernimmt. Sie überweist diese seit einiger Zeit direkt dem Krankenversicherer. Auf 1. Januar 2005 wechselte A für sich und seine Familie den Versicherer, weshalb die bisherige Krankenkasse die Prämienverbilligung für das Jahr 2005 von Fr. 4'800.- der Sozialversicherungsanstalt (SVA) zurückerstattete, welche den gesamten Betrag Ende Februar 2005 A überwies. Da dieser den Betrag nicht dem neuen Versicherer weiterleitete, bezahlte die Gemeinde X Letzterem ab 1. Januar 2005 die vollen Prämien einschliesslich Prämienverbilligungsanteil.

Die Sozialbehörde X beschloss am 12. April 2005, A habe den Betrag von Fr. 4'800.- zurückzuerstatten; die Rückerstattungsverpflichtung werde dadurch vollzogen, dass in den Monaten April und Mai 2005 je ein Teilbetrag von Fr. 2'400.- von der wirtschaftlichen Hilfe (beim so genannten Grundbedarf I) in Abzug gebracht werde. Dagegen erhob A am 23. April 2005 Rekurs an den Bezirksrat Y (SO.2005.3).

Die Sozialbehörde X beschloss am 3. Mai 2005 wiedererwägungsweise, den Beschluss vom 12. April 2005 aufzuheben; stattdessen werde die Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'800.- durch Kürzung des monatlichen Grundbedarfs im Umfang von 15 %, derzeit entsprechend einem Betrag von Fr. 330.75 (15 % von Fr. 2'205.-), vollzogen, erstmals nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses. Dagegen erhob A am 17. Juni 2005 ebenfalls Rekurs (SO.2005.14).

Der Bezirksrat Y beschloss am 5. Januar 2006, beide Verfahren zu vereinigen und den Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten und er nicht gegenstandslos geworden sei. Als gegenstandslos geworden wurde das gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 12. April 2005 erhobene Rechtsmittel betrachtet. Abgewiesen wurde der Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 3. Mai 2005 bezüglich der darin angeordneten Verrechnung der Rückerstattungsverpflichtung durch jeweilige Kürzung des Grundbedarfs im Umfang von 15 %. Die Rekursinstanz verwarf dabei die Einrede des Rekurrenten, er habe den ihm von der SVA überwiesenen Prämienverbilligungsbetrag von Fr. 4'800.- verloren. Diese Darstellung sei nicht glaubwürdig und trotz wiederholter Aufforderung im Rekursverfahren auch nicht näher belegt worden. Die Sozialbehörde sei daher zu Recht davon ausgegangen, dass der fragliche Betrag wie andere leicht liquidierbare Vermögenswerte als Einkommen anrechenbar sei.

II.  

Mit Beschwerde vom 24. März 2005 beantragte A dem Verwaltungsgericht sinngemäss, von einer Verpflichtung zur Rückerstattung des Betrages von Fr. 4'800.- bzw. von der Verrechnung dieses Betrages mit der künftig geleisteten Hilfe (Kürzung des Grundbedarfs um jeweils 15 %) sei abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2006 wurden vom Bezirksrat Y die Akten beigezogen.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet (§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Nach dieser Bestimmung in Verbindung mit § 19c Abs. 2 VRG ist das Verwaltungsgericht zur Behandlung von Beschwerde gegen Rekursentscheide des Bezirksrats in sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sachlich und funktionell zuständig. Eine derartige Beschwerde ist innert dreissig Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen (§ 53 VRG). Zuständigkeit des Gerichts und Rechtzeitigkeit der Beschwerde sind Gültigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels. Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist unter beiden Gesichtspunkten fraglich. Da der Streitwert den Schwellenwert von Fr. 20'000.- gemäss § 38 Abs. 2 VRG nicht übersteigt, ist die Beschwerde, einschliesslich der genannten Eintrittsvoraussetzungen, nicht durch die Kammer, sondern den Einzelrichter zu prüfen.

2.  

Streitgegenstand der Beschwerde bilden die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Rückerstattung eines Betrags von Fr. 4'800.- sowie die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe im Umfang von monatlich 15 % des Grundbedarfs bis zur Deckung dieses Betrags. Begründet hat die Sozialbehörde X diese Anordnung damit, dass sie dem neuen Krankenversicherer des Beschwerdeführers ab 1. Januar 2005 die vollen Prämien
– einschliesslich der den insgesamt Fr. 4'800.- erreichenden Betrag für die Prämienverbilligung – bezahlt habe bzw. bezahle, obwohl der Beschwerdeführer die ihm von der SVA Ende Februar 2005 zurückerstattete Prämienverbilligung an seine neuen Versicherer hätte weiterleiten sollen. Es stellt sich die Frage, ob die Beurteilung dieser Streitigkeit gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (SozversG, in der Fassung vom 30. August 2004, LS 212.81) und § 29 in Verbindung mit § 18 des Einführungsgesetzes zum Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG, LS 832.01) nicht in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts falle.

Das Verwaltungsgericht hatte sich schon wiederholt mit der Abgrenzung seiner Zuständigkeit von jener des Sozialversicherungsgerichts im Zusammenhang mit der Anwendung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG, SR 832.10) zu befassen (vgl. schon RB 1998 Nr. 23). Nach der mit jener des Sozialversicherungsgerichts abgestimmten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts beurteilt das Sozialversicherungsgericht Streitigkeiten über Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung, welche das Gemeinwesen gestützt auf § 18 EG KVG für eine unterstützte Person zu übernehmen hat (RB 2001 Nr. 21). Das gilt auch dann, wenn es nur um die Rückforderung solcher Beiträge geht (VGr, 12. Juni 2002, VB.2002.00129; VGr, 12. Juli 2005, VB.2004.00564, www.vgrzh.ch, vorgesehen zur Publikation in RB 2005). Dabei ging und geht es stets um die Ermittlung der Zuständigkeit der zweiten kantonalen Rechtsmittelinstanz; erste Rechtsmittelinstanz ist in solchen Fällen gemäss insoweit klarer gesetzlicher Regelung der Bezirksrat (vgl. nunmehr auch § 29 Abs. 1 EG KVG in der Fassung vom 30. August 2004 und dazu die regierungsrätliche Weisung vom 30. April 2003, ABl 2003, S. 969, 1005). Im Urteil vom 29. März 2001 (RB 2001 Nr. 21) ging es im Wesentlichen um die Übernahme der infolge Zuzugs in eine Gemeinde erhöhten Krankenkassenprämien. Der Entscheid vom 12. Juni 2002 (VB.2002.00129) betraf die Rückerstattung von Krankenversicherungsprämien für einen Zeitraum, in welchem die unterstützte Person nicht mehr in der (die Rückerstattung verfügenden) Gemeinde wohnte; im Streit lag nicht nur die Rückerstattungsverpflichtung sondern auch die Verrechnung dieser Rückerstattungsschuld durch Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe, welche die gleiche Gemeinde nach erneutem Zuzug des Betroffenen wieder aufgenommen hatte. Im Urteil vom 12. Juli 2005 (VB.2004.00564) ging es um die Rückerstattung von Krankenkassenprämien, welche die Gemeinde mit der Begründung zurückgefordert hatte, die unterstützte Person habe die entsprechend zweckgebundenen Zahlungen anderweitig verwendet; auch hier lag neben der Rückerstattungsverpflichtung die Verrechnung der Rückerstattungsschuld durch Kürzung der späteren wirtschaftlichen Hilfe im Streit.

Im Lichte dieser Rechtsprechung fällt auch die vorliegende Streitigkeit in die Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts. Dies umsomehr, als auch die bisherige Rechtsprechung wie dargelegt Fälle betraf, in denen die Verpflichtung zur Rückerstattung der Krankenversicherungsprämien mit der Verrechnung der diesbezüglichen Rückerstattungsschuld mit künftiger wirtschaftlicher Hilfe verknüpft wurde. Die zivilrechtliche Ordnung der Verrechnung (Art. 120 ff. des Obligationenrechts), die unter dem hier nicht zutreffenden Vorbehalt einer ausdrücklichen gegenteiligen Regelung im öffentlichen Recht auch für sozialhilferechtliche und sozialversicherungsrechtliche Leistungen heranzuziehen ist (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsgericht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 799 ff.), spricht in derartigen Fällen weder für eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts noch für eine solche des Sozialversicherungsgerichts: Die Gemeinde will ihre Verpflichtung zur Leistung der wirtschaftlichen Hilfe mit der Forderung verrechnen, die ihr aus ungerechtfertigter Bereicherung gegenüber dem Sozialhilfebezüger (nämlich aus der zu Unrecht erfolgten Übernahme einer Prämienschuld gegenüber dem Versicherer) zusteht. Dass es hier um die Rückerstattung jenes Prämienanteils geht, der grundsätzlich durch die Prämienverbilligung gedeckt wird, bildet für eine abweichende Zuständigkeitsbeurteilung ebenso wenig Anlass wie der Umstand, dass die Gemeinde die Prämienverbilligung an wirtschaftliche Hilfe beziehende Personen nach der gesetzlichen Ordnung (§ 13 EG KVG in Verbindung mit § 13 der Verordnung vom 28. Juni 2000 zum EG KVG, LS 832.1) direkt an den Versicherer überweist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten; die Sache ist gestützt auf § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG dem Sozialversicherungsgericht zu überweisen.

3.  

Mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde hier nicht abschliessend zu beurteilen. Dies ist Sache des Sozialversicherungsgerichts nach Massgabe der für das sozialversicherungsgerichtliche Verfahren massgebenden Bestimmungen (§ 13 SozversG; Art. 60 in Verbindung mit Art. 38 – 41 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, ATSG, SR 830.1; vgl. insbesondere Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 39 N. 3, Art. 60 N. 11). Es kann angemerkt werden, dass es fraglich ist, ob die Beschwerde rechtzeitig wäre, sofern die Rechtzeitigkeit nach § 53 in Verbindung mit §§ 10/11 VRG zu beurteilen wäre. Diese Anmerkung rechtfertigt sich deswegen, weil § 5 Abs. 2 Satz 1 VRG (auf welche Bestimmung sich die nach dem Gesagten gebotene Überweisung der Sache an das Sozialversicherungsgericht stützt) vorab verhindern will, dass eine Eingabe nur deswegen, weil sie bei der falschen Stelle eingereicht wurde als verspätet gewürdigt wird (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 2 VRG; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 5 N. 37).

3.1 Der Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 wurde mit eingeschriebener Sendung zweimal an die Wohnadresse des Beschwerdeführers versandt; beide Male hinterliess die Post eine Abholungseinladung, welche vom Beschwerdeführer nicht befolgt wurde. Mit Schreiben vom 28. Februar 2006 gelangte der Bezirksrat ein weiteres Mal, nunmehr mit uneingeschriebener Sendung, an den Beschwerdeführer; dieses Schreiben enthielt als Beilage den Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 sowie den Hinweis, dass die Rekursfrist, nachdem die eingeschriebene Sendung zum zweiten Mal nicht abgeholt worden sei, am 23. Februar 2006 (einen Tag nach Ende der zweiten Abholungsfrist) zu laufen begonnen habe (vgl. Anhang zu 7/23). Die gegen diesen Rekursentscheid erhobene Beschwerde trägt das Datum 24. März 2006 und wurde mit dem Vermerk „Persönlich eingeworfen … am Freitag 24. März 06, 22.15“ in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt, wo sie von der Gerichtskanzlei am Montag, 27. März 2006 in Empfang genommen wurde.

3.2 Der Beschwerdeführer erklärt in dieser Eingabe, das Schreiben des Bezirksrats vom 28. Februar 2006 samt beigelegtem Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 am 1. März 2006 erhalten zu haben, welches Datum daher für den Beginn des Laufes der dreissigtägigen Rekursfrist massgebend sein müsse. Aufgrund der Abholungseinladungen vermute er zwar, dass man ihm diesen Entscheid schon vorher zweimal habe zustellen wollen. Leider sei er damals – im Zeitpunkt der Zustellungsversuche und während der angesetzten Abholungsfristen – abwesend gewesen. Zudem sei auf den Abholungseinladungen unter „Aufgabestelle“ lediglich „Y“ bzw. ein nicht entzifferbares Wort vermerkt. Er erhalte jedoch viele Abholungseinladungen, die ihn nicht interessierten; er kümmere sich nur um Abholungseinladungen, welche behördliche Sendungen beträfen, was hier nicht erkennbar gewesen sei.

3.3 Gemäss § 53 VRG ist die Beschwerde innert dreissig Tagen seit Mitteilung der weiterziehbaren Anordnung beim Verwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung gilt eine Anordnung nach zweimaligem erfolglosem Zustellungsversuch (Hinterlegung einer Abholungseinladung im Briefkasten unter Angabe der siebentägigen Abholungsfrist) als zugestellt („mitgeteilt“), wenn der Betroffene die Annahme schuldhaft verweigert hat. Letzteres ist nicht nur bei aktiver Zurückweisung einer Postsendung, sondern auch dann anzunehmen, wenn vom Adressaten nach den Umständen zu erwarten gewesen wäre, dass er die betreffende Sendung aufgrund der hinterlegten Abholungseinladung bei der Post fristgerecht abgeholt hätte. Dabei darf die Behörde von der widerlegbaren Vermutung ausgehen, dass dem Adressaten die fristgerechte Abholung der Sendung möglich gewesen wäre. Diese Zustellungsvermutung greift jedenfalls dann ein, wenn der Adressat wie hier angesichts eines hängigen Rechtsmittelverfahrens mit der Zustellung einer behördlichen Anordnung rechnen musste (Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 27 f.). Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, vermag die nach dem Gesagten bei ihm eingreifende Vermutung, dass ihm der Rekursentscheid vom 5. Januar 2006 mit Ablauf der zweiten Abholungsfrist am 22. Februar 2006 zugestellt worden ist, nicht zu entkräften. Unbehelflich ist auch sein Einwand, nur Sendungen auf der Post abzuholen, die sich klar erkennbar auf behördliche Mitteilungen bezögen. Aufgrund des unter „Aufgabestelle“ enthaltenen Hinweises „Y“ (der im Übrigen auf beiden Abholungseinladungen erkennbar ist) musste ihm bewusst sein, dass es sich dabei um den ausstehenden Rekursentscheid des Bezirksrats Y handeln könnte.

Demnach begann die dreissigtägige Beschwerdefrist am 23. Februar 2006 zu laufen und endigte am Freitag, 24. März 2006. Die Beschwerdefrist ist damit nur gewahrt, sofern die Behauptung des Beschwerdeführers, die Eingabe vom 24. März 2006 noch an diesem Tag in den Briefkasten des Verwaltungsgerichts gelegt zu haben, zutrifft (§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG; vgl. auch § 193 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG). Wird eine Rechtsschrift nicht der Post übergeben, sondern dem Gericht direkt überbracht, so ist zwecks Beweissicherung eine Quittung der Gerichtskanzlei mit dem Übergabedatum zu verlangen und auszustellen, was jedoch nur während der Öffnungszeiten des Gerichts möglich ist. Wird die Eingabe ausserhalb der Öffnungszeiten in den Briefkasten des Gerichts geworfen, so genügt dies im Zweifelsfall nur, wenn der Beweis der Rechtzeitigkeit durch Zeugen oder andere Beweismittel erbracht werden kann (Kölz/Bosshart/Röhl, § 11 N. 8; Robert Hauser/Erhard Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, § 193 N. 2). Derartige Beweismittel hat der Beschwerdeführer hier nicht vorgelegt. Weitere Abklärungen dazu erübrigen sich jedoch, da das Verwaltungsgericht wie dargelegt zur Behandlung der Beschwerde nicht zuständig ist.

4.  

Angesichts der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Rekursentscheid sind die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. Die Akten werden dem Sozialversicherungsgericht überwiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Mitteilung an …