I.
Der Bauausschuss der Gemeinde Stäfa erteilte am 25. Oktober
2004 der E AG nachträglich die baurechtliche Bewilligung für einen Lagerplatz
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der L-Strasse in Stäfa. Gleichzeitig
erteilte der Bauausschuss Stäfa eine Ausnahmebewilligung für die
Unterschreitung des Waldabstandes und eröffnete er die strassenpolizeiliche
Bewilligung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 20. Oktober 2004.
II.
Hiergegen erhoben B und A am 1. Dezember 2004 Rekurs
an die Baurekurskommission II und beantragten die Aufhebung der baurechtlichen
Bewilligung vom 25. Oktober 2004.
Die Baurekurskommission II hiess mit Entscheid vom
28. Februar 2006 die Rekurse teilweise gut, hob die Ausnahmebewilligung
für die Überstellung der Waldabstandslinie auf und lud den Bauausschuss Stäfa
ein, die Baubewilligung mit einer Nebenbestimmung zu ergänzen, wonach auf dem
Baugrundstück Materialien mit Gebäudecharakter nur unter Wahrung der
massgeblichen Abstandsvorschriften aufgestellt werden dürfen. Im Übrigen wies
die Baurekurskommission II die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.
III.
Mit Beschwerde vom 31. März 2006 beantragten B und A
dem Verwaltungsgericht, den Entscheid der Baurekurskommission II vom 28. Februar
2006 aufzuheben, soweit damit der Rekurs der Beschwerdeführer abgewiesen bzw.
darauf nicht eingetreten wurde, und der privaten Beschwerdegegnerin die
baurechtliche Bewilligung für die Nutzung des Grundstückes Kat.-Nr. 01 als
Lagerplatz zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Baurekurskommission II schloss am 2. Mai 2006 auf
Abweisung der Beschwerde. Der Bauausschuss der Gemeinde Stäfa und die private
Beschwerdegegnerin verzichteten auf Vernehmlassung.
Mit Verfügung vom 3. Mai 2006 nahm der
Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichtes vom Eintritt der D AG als neue
Grundeigentümerin des streitbetroffenen Grundstückes anstelle der E AG Vormerk.
Die Ausführungen der Beschwerdeführenden in ihrer
Rechtsschrift werden, soweit rechtserheblich, in den nachfolgenden Entscheidgründen
wiedergegeben.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht
ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen einen Entscheid der
Baurekurskommission zuständig. Die Legitimation der Beschwerdeführenden ist
unbestritten. Auf die rechtzeitige Beschwerde ist einzutreten.
1.2 In
prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Durchführung eines
Augenscheines. Da der massgebliche Sachverhalt aus den Akten hinreichend
hervorgeht, erübrigt sich indessen ein eigener Augenschein des
Verwaltungsgerichtes (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32, mit
Hinweisen). Die auf einem Augenschein beruhenden Feststellungen der Vorinstanz
können auch im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden und dokumentieren die
örtlichen Verhältnisse in rechtsgenügender Weise.
2.
Das Grundstück Kat.-Nr. 01
liegt im Ortsteil M und ist nach dem Zonenplan der Gemeinde Stäfa der Kernzone
B (KB) zugeteilt. Die private Beschwerdegegnerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin
benutzen die nördliche, durch einen Drahtflechtzaun begrenzte Grundstücksfläche
von ca. 800 m2 des insgesamt 1'234 m2 grossen
unüberbauten Grundstückes seit mehreren Jahren als Lagerplatz für
Baumaterialien, Baubaracken und Baumaschinen. Der Lagerplatz war bisher nie
Gegenstand eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens. Nachdem die E AG ein
nachträgliches Baugesuch eingereicht hatte, erteilte der Bauausschuss der
Gemeinde Stäfa mit dem angefochtenen Beschluss unter verschiedene Nebenbestimmungen,
unter anderem unter der Auflage einer abgestuften Höhenbeschränkung der Materialstapel,
die baurechtliche Bewilligung für den Lagerplatz. Gleichzeitig wurde die Bewilligung
der Baudirektion des Kantons Zürich eröffnet. Da die Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht keine Einwände mehr gegen die strassenpolizeiliche
Bewilligung der Baudirektion erheben, ist im Beschwerdeverfahren allein noch
die baupolizeiliche Bewilligung des Bauausschusses Stäfa vom 25. Oktober 2004
Streitgegenstand.
3.
3.1 Wie schon
im Rekursverfahren machen die Beschwerdeführenden vorab geltend, der strittige
Lagerplatz sei in der Kernzone zonenwidrig und damit nicht bewilligungsfähig.
Die Baurekurskommission führte in ihrem Rekursentscheid hierzu aus, in der Kernzone
Stäfa seien sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzung zugelassen. Unter Gewerbe
resp. Betrieben verstehe das Gesetz in diesem Zusammenhang in umfassendem Sinn
jede Art von Arbeitsplatznutzung, also sowohl Produktion wie auch Verkauf,
Dienstleistungen, freie Berufe etc. Mangels eines Verbotes von Gewerbebetrieben
sei die strittige Lagerplatznutzung mit dem Zonenzweck grundsätzlich vereinbar
und in der fraglichen Kernzone KB nicht von vornherein unzulässig. Die
Zonenkonformität des Lagerplatzes entbinde die Bauherrschaft indes nicht von
der Einhaltung der Ästhetikvorschriften.
Diesen Ausführungen halten
die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht entgegen, es sei zwar richtig,
dass in der Kernzone Stäfa sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzung zugelassen sei,
doch falle das blosse Lagern von Baumaterialien, Baubaracken und Baumaschinen
wie hier nicht unter den Begriff "Gewerbe". Das blosse Lagern
beinhalte weder eine Arbeitsleistung noch habe es etwas mit Produktion,
Verkauf, Dienstleistungen oder freien Berufen zu tun. Der strittige Lagerplatz
sei daher zonenwidrig. Gewerbebetriebe müssten der gewünschten strukturellen
Ausgewogenheit innerhalb der betreffenden Kernzone entsprechen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg habe daher in einem Entscheid vom 20. Juni
1995 zu Recht entschieden, dass ein Transportunternehmen in einer Kernzone
zonenwidrig sei. Gleiches müsse auch für den strittigen Lagerplatz gelten, der
nichts zum sozialen oder gewerblichen Leben innerhalb der Kernzone beitrage.
3.2 Wie die
Vorinstanz richtig ausgeführt hat, umfassen Kernzonen gemäss § 50
Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- oder Dorfkerne oder einzelne
Gebäudegruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen.
Die Bestimmungen über die Kernzonen (§ 50 PBG) enthalten keine Vorschrift
über die Nutzungsart. Nach § 49a Abs. 3 PBG (in der Fassung vom
1. September 1991) kann in der Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen,
gebietsweise oder für einzelne Geschosse die Nutzung zu Wohnzwecken oder
gewerblichen Zwecken zugelassen, vorgeschrieben oder beschränkt werden. Die
Bauordnung der Gemeinde Stäfa vom 14. März 1994 (BauO) erklärt in
Art. 28 Abs. 2 unter dem Marginale "Nutzweise" in der hier
massgebenden Kernzone KB (mässig störende) Betriebe wie Gewerbe-, Handels-,
Produktions- und Dienstleistungsbetriebe ausdrücklich als zulässig. Die
Beschwerdeführenden anerkennen denn auch, dass in der fraglichen Kernzone KB
von Stäfa sowohl Wohn- als auch Gewerbenutzung zugelassen ist, bestreiten
indessen, dass der Lagerplatz auf Kat.-Nr. 01 unter den Begriff "Gewerbe"
falle.
3.3 Unter den
Begriff des Betriebes fällt die Zusammenfassung personeller und sachlicher Mittel
zu einem wirtschaftlichen Zweck, mithin um eine nach kaufmännischer Art
geführte Unternehmung (VGr, 21. Oktober 1998, VB.1998.00181,
E. 3b/cc; vgl. auch BGE 101 Ia 205 E. 3b, 117 Ib 147 E. 5a;
Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 3. A.,
Zürich 2003, S. 11-40). Mit Bezug auf § 49a Abs. 3 PBG versteht
das Gesetz in umfassendem Sinn jede Art von Arbeitsplatznutzung, also sowohl Produktion
als auch Verkauf, Dienstleistungen, freie Berufe etc. (vgl. Robert Wolf/Erich
Kull, Das revidierte Planungs- und Baugesetz (PBG) des Kantons Zürich, VLP-Schriftenfolge
Nr. 58, Bern 1992, Rz. 154 und 160).
Eine Bauunternehmung stellt
einen gewerblichen Betrieb im aufgezeigten Sinn dar. Zum Betrieb gehören alle
"personellen und sachlichen" Mittel, welche der Bauunternehmung dienen,
so – wie das Verwaltungsgericht schon in einem früheren Entscheid (VGr, 17.
Juni 1988, VB.1988.00028) festgehalten hat – auch ein Platz für die Lagerung
von Baumaterial, Maschinen und technische Ausrüstung. Ein solcher Lagerplatz
kann nicht "isoliert" betrachtet werden, sondern ist Teil des
gewerblichen (Gesamt)Betriebes, d.h. der Bauunternehmung und wird von dieser
für die Erstellung von Bauten und Anlagen benötigt. Er ist somit durchaus als
gewerblicher Betrieb(-steil) zu qualifizieren und als solcher in der Kernzone
KB von Stäfa zulässig. Daran ändert die von den Beschwerdeführenden sinngemäss
geltend gemachte funktionelle Betrachtungsweise (vgl. hierzu RB 1998
Nr. 95 E. 2 = BEZ 1999 Nr. 1) nichts. Zum einen ist diese
Rechtsprechung auf die Wohnzonen ausgerichtet und nicht auf gemischte Zonen wie
die Kernzone. Zudem weist hier der streitige Lagerplatz mit 800 m2
von vornherein nicht eine Grösse auf, welche funktional mit dem Kernzonenzweck
unvereinbar wäre. Zu Recht hat die Baurekurskommission festgehalten, dass der
strittige Lagerplatz grundsätzlich mit dem Zweck der Kernzone KB der Gemeinde
Stäfa vereinbar und damit zonenkonform ist.
4.
4.1 Mit Bezug
auf die ebenfalls strittige Einordnung des Lagerplatzes hat die Rekurskommission
in ihrem Entscheid weiter ausgeführt, da dieser grundsätzlich zonenkonform sei,
dürften die Gestaltungsanforderungen nicht derart hoch angesetzt werden, dass
damit im Resultat ein Verbot für denselben bewirkt würde. Mittels der
Ästhetikvorschrift könne vielmehr einzig eine den Verhältnissen angepasste
bestmögliche Gestaltung des zonenkonformen Lagerplatzes verlangt werden. Wie am
Augenschein festgestellt worden sei, befinde sich das Baugrundstück in einem
stilistisch durchmischten, heterogenen baulichen Umfeld. Das Gebiet der
fraglichen Kernzone weise eine erhebliche architektonische Vielfalt auf; die
einzelnen Gebäude verfügten über ein sehr uneinheitliches Erscheinungsbild. Die
bauliche Umgebung des Lagerplatzes könne nicht als kernzonentypisch bezeichnet
werden und weise keine hervorstechende architektonische Qualität auf. Der
Augenschein habe gezeigt, dass der strittige Lagerplatz in der fraglichen
Kernzone KB M aufgrund seiner Lage, Ausdehnung, Umgebung und insbesondere mit
den in der Baubewilligung auferlegten, von der Bauherrschaft akzeptierten
Höhenbeschränkungen das bestehende, charakteristische Ortsbild nicht
beeinträchtige oder wesentlich beeinflusse. Vom Lagerplatz gehe kein erhebliches
ästhetisches Störpotential aus. Die Ansicht der Baubewilligungsbehörde, der
Lagerplatz mit den auferlegten Höhenbeschränkungen ordne sich in der Kernzone genügend
ein, sei vertretbar. Die Gemeinde habe sich innerhalb des ihr zustehenden Ermessensspielraumes
gehalten.
Die Beschwerdeführenden
sprechen dem strittigen Lagerplatz auch vor Verwaltungsgericht eine
rechtsgenügende Einordnung ab. Sie führen hierzu aus, die Rekurskommission habe
aus der Zonenkonformität des Lagerplatzes auf dessen Vereinbarung mit dem Einordnungsgebot
von § 238 PBG geschlossen. Eine weitergehende Prüfung des Projekts im Hinblick
auf den Ortsbildschutz habe sie nicht bzw. ungenügend vorgenommen. Die Vereinbarkeit
des Bauvorhabens mit den Regeln über den Ortsbildschutz allein mit der Einhaltung
der allgemeinen Bestimmungen über die Einordnung zu bejahen, sei willkürlich.
Im Weiteren stellten die vom Bauausschuss in der Baubewilligung statuierten
Höhenbeschränkungen für die Materialstapel keine Anordnungen im Zusammenhang
mit dem Einordnungsgebot dar, sondern seien Anordnungen zur Einhaltung der
zulässigen Grundmasse in der Kernzone KB. Sämtliche Gebäude in der Kernzone KB
in M und um den strittigen Lagerplatz wiesen steile Giebeldächer und eine
gewisse architektonische Einheit auf. Die auf dem Baugrundstück gelagerten
Baumaterialien, Baubaracken und Baumaschinen wirkten wie ein Flachdachgebäude
und träten so in einen offensichtlichen und krassen Widerspruch zu den
umliegenden Gebäuden mit Giebeldächern. Der Lagerplatz stelle ein erhebliches
ästhetisches Störpotenzial dar. Sowohl der Bauausschuss Stäfa wie auch die Baurekurskommission
hätten das ihnen zustehende Ermessen überschritten.
4.2 Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung und in ihren einzelnen
Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird.
Nach Abs. 2 derselben Bestimmung ist auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes
besondere Rücksicht zu nehmen. Art. 8 Abs. 1 BauO stellt als
Ästhetikgeneralklausel an die Gestaltung von Bauvorhaben in der Kernzone keine
weiter gehenden Anforderungen als § 238 PBG.
Die Baurekurskommission hat die zu § 238 PBG
entwickelte Praxis grundsätzlich zutreffend dargestellt, so dass auf diese
Ausführungen verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28
Abs. 1 VRG). Bei der Anwendung dieser Bestimmung steht der kommunalen
Baubehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Trotz umfassender Kognition
(§ 20 VRG) hat sich deshalb die Baurekurskommission bei der Überprüfung
eines Einordnungsentscheids der kommunalen Baubehörde Zurückhaltung
aufzuerlegen. Beruht dieser auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden
Sachumstände, so hat die Rechtsmittelinstanz ihn zu respektieren und darf nicht
ihr eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der kommunalen Behörde setzen.
Die Rekursinstanz darf erst dann eingreifen, wenn sich die vorinstanzliche Ermessensausübung
als offensichtlich unvertretbar erweist (RB 1981 Nr. 20; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 19).
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 2 VRG sowie gemäss § 51
VRG eine für den Entscheid erhebliche unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden. Hat die Baurekurskommission einen
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde bestätigt, so kann vor Verwaltungsgericht
nur geltend gemacht werden, die Rekursinstanz sei zu Unrecht zum Ergebnis
gelangt, der erstinstanzliche Entscheid bewege sich im Rahmen des der örtlichen
Baubehörde zustehenden Ermessensspielraums. Das Verwaltungsgericht überprüft
dann lediglich, ob die Rekursinstanz die ästhetische Würdigung der örtlichen
Baubehörde als vertretbar hat beurteilen dürfen; nimmt es statt dessen eine
eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung und der Einordnung des
Bauvorhabens vor, so überschreitet es in willkürlicher Weise seine eigene
Kognition und verletzt damit gleichzeitig die Gemeindeautonomie (BGr,
21. Juni 2005, 1P.678/2004, www.bger.ch).
4.3 Die
Rechtsauffassung der Vorinstanz, mittels der Ästhetikvorschrift könne
"einzig eine den Verhältnissen angepasste bestmögliche Gestaltung des
zonenkonformen Lagerplatzes verlangt werden" (Rekursentscheid E. 7.3),
ist offensichtlich rechtsirrtümlich. Bei einem Bauvorhaben sind nicht nur die
einschlägigen Baunormen, sondern auch allfällige strengere ästhetische
Schutzvorschriften zu beachten. Diese haben eigenständige Bedeutung und sind
nicht vorneweg eingehalten, weil die baurechtlichen Vorschriften eingehalten
werden. Ästhetikvorschriften – wie die Einordnungsvorschrift von § 238 PBG
– können somit zu einer Reduktion des nach der Bau- und Zonenordnung zulässigen
Bauens führen (BGr, 15. April 2005 = BauR 1/2006, S. 21,
Nr. 83; RB 1979 Nr. 93 = ZBl 81, 75). Insofern ist der
entsprechende Einwand der Beschwerdeführenden an sich berechtigt. Die
Vorinstanz hat indessen in der Folge die konkrete Prüfung der Einordnung des
Lagerplatzes in die bauliche und landschaftliche Umgebung auf zutreffender
Rechtsgrundlage vorgenommen. Sie ist aufgrund der am Augenschein festgestellten
baulichen Umgebung, welche ein sehr uneinheitliches Erscheinungsbild vermittle,
nicht kernzonentypisch sei und keine hervorstechende architektonische Qualität
aufweise, zum Schluss gelangt, dass der strittige Lagerplatz in Berücksichtigung
der vom Bauausschuss verlangten Höhenbeschränkungen das bestehende
charakteristische Ortsbild nicht beeinträchtige oder wesentlich beeinflusse.
Inwiefern die Vorinstanz dabei ihr Ermessen überschritten haben soll, ist nicht
erkennbar.
Die Ausführungen der
Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht zur Frage der Einordnung stellen
eine andere, jedoch weit gehend nicht näher substanziierte ästhetische
Würdigung des Streitobjektes dar. Die in der Baubewilligung verfügten
Höhenbeschränkungen für die Materialstapel erfolgten entgegen den Ausführungen
der Beschwerdeführenden ausdrücklich als "Anordnung zum Schutz der Kernzone
und des Ortsbildes" (Baubewilligung vom 25. Oktober 2004, S. 2).
Unabhängig davon durfte die Rekurskommission bei der Beurteilung der Einordnung
diese Auflage auf jeden Fall berücksichtigen. Offenkundig verfehlt ist weiter
der Einwand, die gelagerten Gegenstände wirkten wie ein Flachdachgebäude und
stünden damit im Gegensatz zu den Giebeldächern der Gebäude in der Kernzone KB.
Die – für Gebäude geltenden – Dachgestaltungsvorschriften der Kernzone können
nicht auf die gelagerten Gegenstände (auch nicht beispielsweise auf abgestellte
Motorfahrzeuge) übertragen werden. Die Vorinstanz hat auf jeden Fall die ästhetische
Würdigung der örtlichen Baubehörde als vertretbar beurteilen dürfen und damit
nicht rechtsverletzend entschieden.
5.
Zusammengefasst erweisen sich die Einwände der
Beschwerdeführenden als unbegründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden
aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 3'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte den Beschwerdeführenden
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an …