{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-06-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00155_2006-06-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205967&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=94&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b7e3c5802a792b6577109513ba9719ba"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2006.00155"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.06.2006  VB.2006.00155"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.06.2006  VB.2006.00155"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.06.2006  VB.2006.00155"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Baubewilligung. Umwandlung ehemaliger Drogenklinik in Durchgangszentrum f\u00fcr Asylsuchende in Kernzone (Weilerzone). Legitimation der Gemeinde gem\u00e4ss \u00a7 21 lit. a VRG: Die Gemeinde ist nur insoweit beschwerdelegitimiert, als die von ihr vertretenen schutzw\u00fcrdigen Interessen reichen und als sie in Bezug auf jede R\u00fcge substanziiert darlegt, inwieweit sie durch die Bewilligung des Bauvorhabens in spezifisch kommunalen Interessen betroffen ist. Dies hat sie in Bezug auf mehrere R\u00fcgen, welche die angebliche Verletzung von kantonalrechtlichen Bestimmungen betreffen, unterlassen, und die besondere Betroffenheit in spezifisch kommunalen Interessen ist auch nicht offensichtlich, weshalb sie insoweit nicht legitimiert ist (E. 1.2). Art. 3 Abs. 2 BZO, der Zweck und Nutzung der Kernzonen umschreibt, stellt kompetenzgem\u00e4ss erlassenes kommunales Recht dar, dessen Anwendung und Auslegung durch die kommunale Beh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich zu sch\u00fctzen ist, wenn sie vertretbar ist und kein \u00fcbergeordnetes Recht verletzt. Art. 3 Abs. 2 BZO, wonach in der Kernzone nur \"Wohnungen\" zul\u00e4ssig sind, er\u00f6ffnet einen prim\u00e4r von der kommunalen Baubeh\u00f6rde auszuf\u00fcllender Beurteilungsspielraum. Der Gemeinderat durfte deshalb auf den Zonenzweck und die der Einzonung der Weiler zugrunde liegenden Planungsabsichten abstellen. Weder die einzelnen Unterk\u00fcnfte des projektierten Durchgangszentrums f\u00fcr Asylsuchende noch die Unterkunft als Ganzes stellen \"Wohnungen\" dar und widersprechen dem Charakter der betreffenden Weilerzone. Das Durchgangszentrum f\u00fcr Asylsuchende ist in der betreffenden Weilerzone demnach zonenwidrig und die diesbez\u00fcgliche Auffassung des Gemeinderates vertretbar (E. 2). Offen gelassen, ob das Bauvorhaben gest\u00fctzt auf \u00a7 357 PBG \u00fcber die \u00c4nderung an vorschriftswidrigen Bauten und Anlagen bewilligt werden kann. Durch die Aufgabe der Nutzung der Liegenschaft als Drogenklinik ist das Bestandesprivileg f\u00fcr diese Nutzung jedenfalls nicht untergegangen (E. 3). Teilweise Gutheissung und R\u00fcckweisung anVorinstanz (E. 3)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:59:27", "Checksum": "44ed2e465294f1d5615f0cc8565d6f26"}