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Geschäftsnummer: VB.2006.00158  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.06.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Ablehnung Einbürgerung


Einbürgerung einer ausländischen Person im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, die in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht hat: Zur Frage der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit als Voraussetzung für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht (E. 3.1). Der 1987 geborene Beschwerdeführer absolviert eine zweijährige berufliche Grundausbildung. Er kann seine wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern, staatliche Unterstützung mittels Stipendium und alsbald einen Lehrlingslohn gründen (E. 3.2). Gutheissung
 
Stichworte:
EINBÜRGERUNG
SELBSTERHALTUNGSFÄHIGKEIT
ÜBRIGES BESONDERES VERWALTUNGSRECHT
Rechtsnormen:
§ 5 BÜRGERRV
§ 21 GemeindeG
§ 21 Abs. I GemeindeG
§ 17 Abs. II lit. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1987 und Staatsangehöriger des Iraks, reiste im September 1998 in die Schweiz ein. Er wohnt seit Anfang Oktober 2000 in der Gemeinde X. Mit Beschluss vom 6./9. Dezember 2005 wies der Gemeinderat X das Gesuch As um Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht mit der Begründung ab, er sei finanziell von seinen Eltern abhängig und diesen fehle die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit.

II.  

Gegen diesen Beschluss rekurrierte A an den Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 7. März 2006 ab.

III.  

Am 7. April 2006 liess A dagegen Beschwerde an das Verwaltungs­gericht erheben und beantragen, den Beschluss des Bezirksrats Y aufzuheben und den Gemeinderat X anzuweisen, ihn in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Gemeinderat X zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

Sowohl der Bezirksrat Y als auch der Gemeinderat X beantragten die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde an das Verwaltungsgericht gegen Anordnungen im Bereich des Bürgerrechtserwerbs ist nur insofern zulässig, als ein Anspruch auf Einbürgerung besteht (§ 43 Abs. 1 lit. l des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG] e contrario).

In der Schweiz geborene Personen ausländischer Staatsangehörigkeit werden im Recht auf kommunale Einbürgerung den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt (§ 21 Abs. 2 Satz 1 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 [GemeindeG, LS 131.1]; ferner § 22 Abs. 1 Satz 1 der kantonalen Bürgerrechtsverordnung vom 25. Oktober 1978 [BürgerrechtsV, LS 141.11]). Dies gilt auch für ausländische Personen im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht haben (§ 21 Abs. 3 GemeindeG; vgl. auch § 22 Abs. 1 Satz 2 BürgerrechtsV).

Unter den in § 21 Abs. 1 GemeindeG genannten Voraussetzungen haben ausländische Personen somit einen Rechtsanspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts (VGr, 8. November 2000, VB.2000.00330, E. 1 Abs. 3, mit Hinweis, www.vgrzh.ch = RB 2000 Nr. 36). Der Beschwerdeführer ist ein nicht in der Schweiz geborener Ausländer zwischen 16 und 25 Jahren. Er besuchte von Herbst 1998 bis Sommer 2004 die obligatorischen Schulen im Kanton Zürich und hat damit aufgrund des vorstehend Gesagten grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Da auch die weiteren Prozess­voraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Zwischen den Parteien ist allein umstritten, ob sich der Beschwerdeführer im Sinn von § 21 Abs. 1 GemeindeG wirtschaftlich "selber zu erhalten vermag".

Der Beschwerdegegner hielt dazu in seinem Beschluss vom 6./9. Dezember 2005 fest, dass der Beschwerdeführer eine Anlehre absolviere, gemäss Lehrvertrag aber zumindest im ersten Lehrjahr nur eine Entschädigung erhalte, sofern er Praktika absolvieren könne. Er sei mithin von seinen Eltern abhängig, denen jedoch die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit fehle. Die Vorinstanz schützte diesen Entscheid und führte zur Begründung weiter aus, selbst wenn der Beschwerdeführer ab August 2006 für das zweite Lehrjahr den branchenüblichen Lehrlingslohn erhalten werde, lasse sich mit diesem nach menschlichem Ermessen sein Lebensbedarf nicht abdecken. Daran ändere sich auch nichts, wenn ihm das beantragte Stipendium zugesprochen würde. Weiter handle es sich bei der Ausbildung des Beschwerdeführers nicht um eine eigentliche Berufslehre, sodass es schwierig sein dürfte, nach deren Abschluss eine Arbeitsstelle zu finden. Es könne daher mit guten Gründen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit nicht selber für seinen Lebensunterhalt aufzukommen vermöge. Schliesslich sei zwar die Fähigkeit des Vaters des Beschwerdeführers zur wirtschaftlichen Erhaltung als gegeben zu betrachten; mit den Mitteln, welche der Vater aus einer IV-Rente und Ergänzungs­leistungen beziehe, lasse sich aber kaum mehr als der Lebensbedarf der Familie des Beschwerdeführers – im gemeinsamen Haushalt leben auch noch zwei jüngere Geschwister – abdecken, sodass es fraglich sei, ob die Eltern auch künftig in der Lage und gewillt sein würden, den mittlerweile volljährigen Beschwerdeführer finanziell zu unterstützen.

3.  

3.1 § 21 Abs. 1 GemeindeG setzt für die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht unter anderem voraus, dass sich die gesuchstellende Person selber zu erhalten vermag. Die Fähigkeit zur wirtschaftlichen Erhaltung gilt gemäss § 5 BürgerrechtsV als ge­geben, wenn die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen des Bewerbers oder der Bewerberin voraus­sicht­lich in angemessenem Umfang durch Einkommen, Vermögen und Rechts­ansprüche gegen Dritte gedeckt sind. Zu den Ansprüchen gegenüber Dritten zählen insbesondere Forderungen gegenüber privaten und öffentlichen Versicherungs- und Vorsorgeeinrichtungen, also auch Forderungen aus den Sozialversicherungen wie Unfall- und Krankenversicherung, Alters- und Hinterbliebenenversicherung sowie Invalidenver­sicherung, Arbeitslosenversicherung und anderen. Darin enthalten sind auch Ergänzungs­leistungen gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Intakte soziale Netze, die selbst ungeachtet familienrechtlicher Unterstützungspflichten auch in finanzieller Hinsicht tragen werden, sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Handbuch Einbürgerungen, herausgegeben vom Amt für Gemeinden und berufliche Vorsorge des Kantons Zürich, Zürich 2002, Kap. 3.3.2). Dagegen fallen Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge als anrechenbare Einkünfte grundsätzlich ausser Betracht (vgl. zuletzt VGr, 21. Dezember 2005, VB.2005.00323, E. 2.1, und 11. Januar 2006, VB.2005.00360, E. 4.2 Abs. 1, je mit Hinweisen [beides unter www.vgrzh.ch].

Die Frage der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit einer in der Schweiz geborenen ausländischen Person bzw. einer ausländischen Person im Alter zwischen 16 und 25 Jahren, sofern sie in der Schweiz während mindestens fünf Jahren den Unterricht auf Volks- oder Mittelschulstufe in einer der Landessprachen besucht hat (§ 21 Abs. 2 f. GemeindeG, § 22 Abs. 1 BügerrechtsV), ist mithin abschliessend durch das kantonale Recht geregelt: Den Gemeinden ist es verwehrt, hierzu strengere Anforderungen aufzustellen; die kantonalrechtlichen Voraussetzungen sind in diesem Sinne Maximalanforderungen, und die Gemeinde bewegt sich hier nicht in ihrem geschützten Autonomiebereich. Ein solcher würde sich nur dort und nur insoweit auftun, als die Gemeinde die Anforderungen herabgesetzt hat und es um die Anwendung und Auslegung dieser entsprechenden Normen geht (VGr, 21. Dezember 2005, VB.2005.00323, E. 4.4 Abs. 1, www.vgrzh.ch).

3.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Eltern des Beschwerdeführers bislang in der Lage waren, aus eigenen Mitteln, das heisst, ohne Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe oder Fürsorge zu beanspruchen, für den Unterhalt des Beschwerdeführers aufzukommen. So verfügt die Familie durch Einnahmen aus einer IV-Rente, Ergänzungsleistungen und einer Erwerbstätigkeit der Mutter über monatlich gegen Fr. 6'000.-. Wenn mithin die Eltern des Beschwerdeführers während dessen (obligatorischer) Schulausbildung für seinen Unterhalt aufkommen konnten, ist schwer einsichtig, weshalb dies nicht auch während der beruflichen Erstausbildung des Beschwerdeführers möglich sein sollte, sind sie doch hierzu auch nach Erreichen des Mündigkeitsalters im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet (Art. 277 Abs. 2 des Zivilgesetzbuchs).

Und dem Umstand, dass die Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers mit zunehmendem Alter steigen, trägt gerade auch das kantonale Stipendienwesen Rechnung. So hat das Amt für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich dem Beschwerdeführer für die Periode vom 1. Januar bis 31. Juli 2006 ein Stipendium in der Höhe von Fr. 7'291.- zugesprochen. Die Vorinstanz übersieht dabei auch, dass grundsätzlich alle in der (beruflichen) Erstausbildung stehenden Personen auf finanzielle Unterstützung durch ihre Eltern und subsidiär durch den Staat angewiesen sind. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ab dem 2. Ausbildungsjahr, das im August 2006 beginnt, einen branchenüblichen Lehrlingslohn erhalten wird. Schliesslich geht es angesichts der konkreten Umstände nicht an, dem Beschwerdeführer eine negative Prognose für den späteren Berufseinstieg zu stellen, absolviert er doch eine zweijährige berufliche Grundausbildung, wie sie Art. 17 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) vorsieht.

3.3 Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer seine wirtschaftliche Selbst­erhaltungsfähigkeit auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern, staatliche Unterstützung mittels Stipendium und alsbald einen Lehrlingslohn gründen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und der Beschwerdegegner wird eingeladen, den Beschwerdeführer ins Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

4.  

Laut § 70 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Unter denselben Voraus­setzungen haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechts­beistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Da der Beschwerdeführer obsiegt, erweist sich das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege als nachträglich gegenstandslos, hat doch der unterliegende Beschwerdegegner die Verfahrenskosten zu tragen (dazu hinten 5).

Ob der Beschwerdeführer als mittellos zu gelten hat, kann dahinstehen. Die Rechtsverbeiständung des Beschwerdeführers war nämlich sachlich nicht notwendig (vgl. dazu Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege­gesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 16 N. 41). So erhob der Beschwerde­führer zunächst am 15. Dezember 2005 ohne Beizug eines Rechtsvertreters Rekurs an die Vorinstanz. Bereits diese Rekursschrift war ohne weiteres ausreichend begründet, womit es an der sachlichen Notwendigkeit der Verbeiständung fehlt. Der Beschwerde­führer hätte mit anderen Worten seine Rechte auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht selbständig wahrnehmen können.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zudem hat der Beschwerdegegner dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer für dieses Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu entrichten: Die Verweigerung der Erteilung des Gemeindebürgerrechts an den Beschwerdeführer muss im Lichte des in Erwägung 3 Ausgeführten als offensichtlich unbegründet bezeichnet werden (vgl. § 17 Abs. 2 lit. b VRG).

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen;

und entscheidet:

1.    In Gutheissung der Beschwerde werden der Beschluss des Gemeinderates X vom 6. Dezember 2005 sowie Dispositiv-Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 7. März 2006 aufgehoben.

       Der Gemeinderat X wird eingeladen, den Beschwerdeführer in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

5.    Mitteilung an …