I.
Die Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung
(ARV), verweigerte am 8. Mai 2001 die baurechtliche Bewilligung für einen
von A und B eigenmächtig erstellten Autounterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
in der Landwirtschaftszone von L und lud die Gemeinde X ein, für die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen. Gestützt auf diese
Verfügung forderte der Gemeinderat X die Eheleute A und B am 28. Juni 2001
auf, den Autounterstand bis zum 30. September 2001 zu entfernen und den
ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.
II.
Gegen diese beiden Entscheide erhoben A und B Rekurs an
den Regierungsrat und ersuchten um nachträgliche Erteilung der Bewilligung,
eventuell sei auf den Abbruch des Autounterstandes zu verzichten.
Der Regierungsrat wies den Rekurs am 1. März 2006 ab
und lud die Gemeinde X ein, den Rekurrenten eine neue Frist zur
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Die Verfahrenskosten
auferlegte er den Rekurrenten und sprach keine Parteientschädigung zu.
III.
Hiergegen erhoben A und B am 7. April 2006 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Rekursanträge, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der
Beschwerdegegnerinnen.
Die Baudirektion liess sich am 4. Mai 2006 vernehmen
und beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Der
Gemeinderat X verzichtete am 8. Mai 2006 ausdrücklich auf die Beantwortung
der Beschwerde. Die Staatskanzlei äusserte sich am 10. Mai 2006 und beantragte,
die Beschwerde sei abzuweisen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der für
den Beschwerdeentscheid massgebliche Sachverhalt geht aus den bei den Akten
liegenden Plänen schlüssig hervor. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes ist
daher nicht notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden setzt
die Anwendung von Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979
(RPG) im vorliegenden Fall keine genauen Kenntnisse der konkreten örtlichen
Verhältnisse voraus.
1.2 Aus dem
gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass bereits der Regierungsrat
ohne die Vornahme eines Augenscheines entschieden hat.
2.
Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Errichtung
des Autounterstandes gestützt auf Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) bewilligt werden kann.
2.1 Nach Art. 24c
RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der
Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich
geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise
geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie
rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die
Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2).
Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 RPV,
dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen
Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von
Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in erster
Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli
1972 erstellt oder geändert wurden, als mit dem In-Kraft-Treten des
Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 I 950) erstmals eine
klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (vgl. BGE 129
II 396 E. 4.2.1).
Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus,
dass der strittige Autounterstand grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c
RPG fällt. Dies gilt sowohl ausgehend von der gesamten Liegenschaft M mit den
Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03, als auch nur bezogen auf den
bisherigen bekiesten Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, so
wie er nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführenden schon lange vor In-Kraft-Treten
des Gewässerschutzgesetzes bestanden haben soll.
2.2 Nach Art. 42
Abs. 1 RPV sind Änderungen an solchen Bauten und Anlagen zulässig, wenn
deren Identität einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen
gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Nach Abs. 2
der Bestimmung ist für die Beurteilung der Identität derjenige Zustand im
Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung massgebend. Ob die Identität im
Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Abs. 3 unter Würdigung der
gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt,
wenn entweder die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert
wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte
angerechnet werden (lit. a), oder die zonenwidrig genutzte Fläche
innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als
100 m2 erweitert wird (lit. b).
Der in Art. 24c Abs. 2 RPG verwendete Begriff
der teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung entspricht inhaltlich dem bisherigen
Art. 24 Abs. 2 aRPG und der dazu entwickelten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung. Da die Möglichkeit der teilweisen Änderung nur einmal
ausgeschöpft werden darf, sind für die Beurteilung der Identität alle seit In-Kraft-Treten
der Erlass- oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu berücksichtigen (BGE 127
II 215 E. 3a und b mit Hinweisen).
2.3 Baudirektion
und Regierungsrat verweigerten die ersuchte Bewilligung mit der Begründung, der
volumetrisch in Erscheinung tretende Unterstand sei eine Erweiterung der
Gebäude Assek.-Nr. 04 (Wohnhaus mit Pferdestall) und Assek.-Nr. 05
(zweigeschossiges Nebengebäude inkl. Garage mit zwei Abstellplätzen) auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 02. Die Nutzfläche des Wohnhauses sei 1975 bereits um
120 bis 130 m2 erweitert worden, womit das bewilligungsfähige Mass
einer teilweisen Änderung mehr als ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführenden
bringen dagegen vor, der Autounterstand weise einen Abstand zwischen 45 und 50
m zum Wohnhaus auf und sei ein selbstständiges besonderes Gebäude. Ob das
bewilligungsfähige Mass eingehalten sei, sei daher allein bezogen auf den
strittigen Unterstand zu entscheiden. Die Überdachung der befestigten Fläche
sei eine zulässige Änderung bzw. Erweiterung, der keine überwiegenden
raumplanerischen Interessen entgegenstünden.
Der Autounterstand soll den Besuchern der im Wohnhaus
Assek.-Nr. 04 lebenden Beschwerdeführenden dienen. Die Baute steht damit
trotz des räumlichen Abstandes – zum Wohnhaus sind es ca. 47 m und zum
Nebengebäude ca. 28 m – klar in einem funktionellen Zusammenhang mit der
Nutzung der beiden bestehenden Gebäude. Insofern haben die Vorinstanzen die
Baute mit gutem Grund als Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes
gewürdigt und an deren bisherigen Zustand bzw. an den bereits vorgenommenen
Änderungen gemessen. Aber selbst wenn mit den Beschwerdeführenden von einer
eigenständigen Baute ohne Zusammenhang mit den beiden bestehenden Gebäuden
auszugehen wäre, erweist sich die Überdachung nicht mehr als zulässige Änderung
oder Erweiterung einer bisherigen Anlage. Auch bei Einhalten der relativen und
absoluten Grenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV muss mit der teilweisen
Änderung oder massvollen Erweiterung die Identität der Baute oder Anlage gewahrt
bleiben. Obwohl die bisher genutzte Parkierfläche im vorliegenden Fall keine
Erweiterung erfuhr, so wurde mit dem Autounterstand doch erstmals eine
eigentliche Baute errichtet, die mit einer Gesamthöhe von bis zu 4.87 m und
einem Volumen von rund 230 m3 in Erscheinung tritt. Verglichen mit
einer blossen Kiesfläche, wie sie vorher bestanden hat, entstand damit ein
eigentlicher Neubau, der sich nicht auf die Bestandesgarantie der bisherigen
Anlage berufen kann. Dementsprechend geht auch der Verwendungszweck dieser
Baute wesentlich weiter als derjenige einer unüberdachten Kiesfläche und eignet
sich – wie der Regierungsrat zutreffend ausführte – insbesondere zusätzlich zur
witterungsgeschützten Materiallagerung. Mit der Überdachung der Fläche ging
daher die Identität der bisherigen Anlage verloren. Die Bewilligung wurde daher
zu Recht verweigert.
3.
3.1 Nach § 341
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige
Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand
herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute
bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass
die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und
die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse
berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung
dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering
ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer
durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib
213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter
Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I,
3. A., Zürich 1999, RB 865 ff.). Weicht eine Baute jedoch
erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des
Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23
mit Hinweisen; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich
1999, S. 154 Anm. 88 mit Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung).
3.2 Gestützt
auf § 341 PBG forderte der Gemeinderat X die Beschwerdeführenden auf, den
widerrechtlich erstellten Autounterstand bis zum 30. September 2001 zu
entfernen und den ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.
Der Regierungsrat schützte die Anordnung und erwog, der Unterstand sei eine weitere
gut sichtbare Baute und werde im Gegensatz zum früheren Zustand auch dann
wahrgenommen, wenn keine Fahrzeuge parkiert seien. Es handele sich damit um
eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand, entsprechend gewichtig
seien die öffentlichen Interessen an dessen Wiederherstellung. Die befestigte
Fläche stehe im Übrigen weiterhin zum Abstellen von Besucherfahrzeugen zur
Verfügung, was das entgegenstehende private Interesse als geringer erscheinen
lasse. Gründe des Vertrauensschutzes, welche zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustandes führen könnten, seien nicht geltend gemacht worden
und auch nicht ersichtlich.
Auf diese zutreffenden Erwägungen kann im
Beschwerdeverfahren verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG).
Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung infrage
stellen könnte. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat nach Eingang der Vernehmlassungen
und ohne weitere Untersuchungshandlungen über vier Jahre benötigte, um den
Rekurs zu entscheiden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Diese Verfahrensdauer ist zwar in der Tat ungebührlich lange und steht in einem
krassen Widerspruch zu § 27a VRG. Jedoch hat die örtliche Baubehörde
im vorliegenden Fall unmittelbar nach Entdeckung der illegal aufgenommenen
Bauarbeiten reagiert, den Bau eingestellt und die Beschwerdeführenden zur
Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert. Nach dessen erstinstanzlicher
Verweigerung und nachdem die Beschwerdeführenden auch unverzüglich zur
Beseitigung der illegal errichteten Baute aufgefordert wurden, kann die Dauer
des dagegen gerichteten Rekursverfahrens kein schützenswertes Vertrauen in den
Fortbestand der Baute mehr begründen oder perpetuieren.
3.3 Der
Gemeinderat X hat daher zu Recht die Beseitigung der widerrechtlich erstellten
Baute verlangt. Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist den
Beschwerdeführenden erneut eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des
Beschwerdeentscheides anzusetzen, um den Autounterstand zu entfernen und den
ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.
4.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die
Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine Frist von zwei
Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den widerrechtlich erstellten
Autounterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in L zu entfernen und den ursprünglichen
Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'090.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten
werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung
für die ganzen Kosten.
4. Es werden
keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen
Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.
6. Mitteilung
an …