|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2006.00160  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG


Autounterstand in der Landwirtschaftszone; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands: Kein Augenschein (E.1). Kann der Autounterstand gestützt auf Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 RPV bewilligt werden? Gesetzliche Grundlagen (E.2.1 und E.2.2). Der Autounterstand steht in einem funktionellen Zusammenhang mit der Nutzung des Wohnhauses und des Nebengebäudes. Insofern haben die Vorinstanzen die Baute mit gutem Grund als Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes gewürdigt und an deren bisherigen Zustand bzw. an den bereits vorgenommenen Änderungen gemessen. Aber selbst wenn von einer eigenständigen Baute ohne Zusammenhang mit den beiden bestehenden Geäbuden auszugehen wäre, erweist sich die Überdachung nicht mehr als zulässige Änderung oder Erweiterung der bisherigen Anlage (E.2.3). Der Gemeinderat hat zu Recht die Beseitigung der widerrechtlich erstellten Baute verlangt (E.3). Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
ABBRUCHBEFEHL
AUSNAHMEBEWILLIGUNGEN
AUTOUNTERSTAND
IDENTITÄT
Rechtsnormen:
§ 341 PBG
Art. 24c RPG
Art. 42 RPV
Publikationen:
BEZ 2006 Nr. 52 S. 4
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die Baudirektion, Amt für Raumordnung und Vermessung (ARV), verweigerte am 8. Mai 2001 die baurechtliche Bewilligung für einen von A und B eigenmächtig erstellten Autounterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in der Landwirtschaftszone von L und lud die Gemeinde X ein, für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen. Gestützt auf diese Verfügung forderte der Gemeinderat X die Eheleute A und B am 28. Juni 2001 auf, den Autounterstand bis zum 30. September 2001 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

II.  

Gegen diese beiden Entscheide erhoben A und B Rekurs an den Regierungsrat und ersuchten um nachträgliche Erteilung der Bewilligung, eventuell sei auf den Abbruch des Autounterstandes zu verzichten.

Der Regierungsrat wies den Rekurs am 1. März 2006 ab und lud die Gemeinde X ein, den Rekurrenten eine neue Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzusetzen. Die Verfahrenskosten auferlegte er den Rekurrenten und sprach keine Parteientschädigung zu.

III.  

Hiergegen erhoben A und B am 7. April 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerten ihre Rekursanträge, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zulasten der Beschwerdegegnerinnen.

Die Baudirektion liess sich am 4. Mai 2006 vernehmen und beantragte ohne weitere Ausführungen die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat X verzichtete am 8. Mai 2006 ausdrücklich auf die Beantwortung der Beschwerde. Die Staatskanzlei äusserte sich am 10. Mai 2006 und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Der für den Beschwerdeentscheid massgebliche Sachverhalt geht aus den bei den Akten liegenden Plänen schlüssig hervor. Ein Augenschein des Verwaltungsgerichtes ist daher nicht notwendig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden setzt die Anwendung von Art. 24c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) im vorliegenden Fall keine genauen Kenntnisse der konkreten örtlichen Verhältnisse voraus.

1.2 Aus dem gleichen Grund ist auch nicht zu beanstanden, dass bereits der Regierungsrat ohne die Vornahme eines Augenscheines entschieden hat.

2.  

Strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die Errichtung des Autounterstandes gestützt auf Art. 24c RPG in Verbindung mit Art. 42 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV) bewilligt werden kann.

2.1 Nach Art. 24c RPG werden bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Abs. 1). Solche Bauten und Anlagen können erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Abs. 2). Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmung ist gemäss Art. 41 RPV, dass die Bauten und Anlagen seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nach­trägliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind. Als solche gelten in ers­ter Linie Bauten, die in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht vor dem 1. Juli 1972 erstellt oder geändert wurden, als mit dem In-Kraft-Treten des Gewässerschutzgesetzes vom 8. Oktober 1971 (AS 1972 I 950) erstmals eine klare Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet vorgenommen wurde (vgl. BGE 129 II 396 E. 4.2.1).

Die Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass der strittige Autounterstand grundsätzlich in den Anwendungsbereich von Art. 24c RPG fällt. Dies gilt sowohl ausgehend von der gesamten Liegenschaft M mit den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03, als auch nur bezogen auf den bisherigen bekiesten Autoabstellplatz auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, so wie er nach den unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführenden schon lange vor In-Kraft-Treten des Gewässerschutzgesetzes bestanden haben soll.

2.2 Nach Art. 42 Abs. 1 RPV sind Änderungen an solchen Bauten und Anlagen zulässig, wenn deren Identität einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Nach Abs. 2 der Bestimmung ist für die Beurteilung der Identität derjenige Zustand im Zeitpunkt der Erlass- oder Planänderung massgebend. Ob die Identität im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist gemäss Abs. 3 unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn entweder die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden (lit. a), oder die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (lit. b).

Der in Art. 24c Abs. 2 RPG verwendete Begriff der teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung entspricht inhaltlich dem bisherigen Art. 24 Abs. 2 aRPG und der dazu entwickelten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Da die Möglichkeit der teilweisen Änderung nur einmal ausgeschöpft werden darf, sind für die Beurteilung der Identität alle seit In-Kraft-Treten der Erlass- oder Planänderung vollzogenen Änderungen zu berück­sich­tigen (BGE 127 II 215 E. 3a und b mit Hinweisen).

2.3 Baudirektion und Regierungsrat verweigerten die ersuchte Bewilligung mit der Begründung, der volumetrisch in Erscheinung tretende Unterstand sei eine Erweiterung der Gebäude Assek.-Nr. 04 (Wohnhaus mit Pferdestall) und Assek.-Nr. 05 (zweigeschossiges Nebengebäude inkl. Garage mit zwei Abstellplätzen) auf dem Grundstück Kat.-Nr. 02. Die Nutzfläche des Wohnhauses sei 1975 bereits um 120 bis 130 m2 erweitert worden, womit das bewilligungsfähige Mass einer teilweisen Änderung mehr als ausgeschöpft sei. Die Beschwerdeführenden bringen dagegen vor, der Autounterstand weise einen Abstand zwischen 45 und 50 m zum Wohnhaus auf und sei ein selbstständiges besonderes Gebäude. Ob das bewilligungsfähige Mass eingehalten sei, sei daher allein bezogen auf den strittigen Unterstand zu entscheiden. Die Überdachung der befestigten Fläche sei eine zulässige Änderung bzw. Erweiterung, der keine überwiegenden raumplanerischen Interessen entgegenstünden.

Der Autounterstand soll den Besuchern der im Wohnhaus Assek.-Nr. 04 lebenden Beschwerdeführenden dienen. Die Baute steht damit trotz des räumlichen Abstandes – zum Wohnhaus sind es ca. 47 m und zum Nebengebäude ca. 28 m – klar in einem funktionellen Zusammenhang mit der Nutzung der beiden bestehenden Gebäude. Insofern haben die Vorinstanzen die Baute mit gutem Grund als Erweiterung des bestehenden Gebäudekomplexes gewürdigt und an deren bisherigen Zustand bzw. an den bereits vorgenommenen Änderungen gemessen. Aber selbst wenn mit den Beschwerdeführenden von einer eigenständigen Baute ohne Zusammenhang mit den beiden bestehenden Gebäuden auszugehen wäre, erweist sich die Überdachung nicht mehr als zulässige Änderung oder Erweiterung einer bisherigen Anlage. Auch bei Einhalten der relativen und absoluten Grenzen von Art. 42 Abs. 3 RPV muss mit der teilweisen Änderung oder massvollen Erweiterung die Identität der Baute oder Anlage gewahrt bleiben. Obwohl die bisher genutzte Parkierfläche im vorliegenden Fall keine Erweiterung erfuhr, so wurde mit dem Autounterstand doch erstmals eine eigentliche Baute errichtet, die mit einer Gesamthöhe von bis zu 4.87 m und einem Volumen von rund 230 m3 in Erscheinung tritt. Verglichen mit einer blossen Kiesfläche, wie sie vorher bestanden hat, entstand damit ein eigentlicher Neubau, der sich nicht auf die Bestandesgarantie der bisherigen Anlage berufen kann. Dementsprechend geht auch der Verwendungszweck dieser Baute wesentlich weiter als derjenige einer unüberdachten Kiesfläche und eignet sich – wie der Regierungsrat zutreffend ausführte – insbesondere zusätzlich zur witterungsgeschützten Materiallagerung. Mit der Überdachung der Fläche ging daher die Identität der bisherigen Anlage verloren. Die Bewilligung wurde daher zu Recht verweigert.

3.  

3.1 Nach § 341 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) hat die zuständige Behörde ohne Rücksicht auf Strafverfahren und Bestrafung den rechtmässigen Zustand herbeizuführen. Dabei hat sie allerdings den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten, und zwar auch dann, wenn der Bauherr die widerrechtliche Baute bösgläubig erstellt hat. Dieser muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baurechtlichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen. Ein Abbruchbefehl ist nach ständiger Rechtsprechung dann unverhältnismässig, wenn die Abweichung vom gesetzmässigen Zustand gering ist und die berührten allgemeinen Interessen den Schaden, der dem Eigentümer durch den Abbruch entstünde, nicht zu rechtfertigen vermögen (BGE 111 Ib 213 E. 6b S. 224; VGr, 12. Juni 1987, ZBl 89/1988, S. 262; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. A., Zürich 1999, RB 865 ff.). Weicht eine Baute jedoch erheblich von materiellen Bauvorschriften ab, so vermögen einzig Gründe des Vertrauensschutzes zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen (RB 2000 Nr. 106 = BEZ 2000 Nr. 23 mit Hinweisen; Magdalena Ruoss Fierz, Massnahmen gegen illegales Bauen, Zürich 1999, S. 154 Anm. 88 mit Beispielen aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung).

3.2 Gestützt auf § 341 PBG forderte der Gemeinderat X die Beschwerdeführenden auf, den widerrechtlich erstellten Autounterstand bis zum 30. September 2001 zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen. Der Regierungsrat schützte die Anordnung und erwog, der Unterstand sei eine weitere gut sichtbare Baute und werde im Gegensatz zum früheren Zustand auch dann wahrgenommen, wenn keine Fahrzeuge parkiert seien. Es handele sich damit um eine erhebliche Abweichung vom rechtmässigen Zustand, entsprechend gewichtig seien die öffentlichen Interessen an dessen Wiederherstellung. Die befestigte Fläche stehe im Übrigen weiterhin zum Abstellen von Besucherfahrzeugen zur Verfügung, was das entgegenstehende private Interesse als geringer erscheinen lasse. Gründe des Vertrauensschutzes, welche zu einem Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes führen könnten, seien nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

Auf diese zutreffenden Erwägungen kann im Beschwerdeverfahren verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, VRG). Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Beurteilung infrage stellen könnte. Aus dem Umstand, dass der Regierungsrat nach Eingang der Vernehmlassungen und ohne weitere Untersuchungshandlungen über vier Jahre benötigte, um den Rekurs zu entscheiden, können die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten ableiten. Diese Verfahrensdauer ist zwar in der Tat ungebührlich lange und steht in einem krassen Widerspruch zu § 27a VRG. Jedoch hat die örtliche Baubehörde im vorliegenden Fall unmittelbar nach Entdeckung der illegal aufgenommenen Bauarbeiten reagiert, den Bau eingestellt und die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Baugesuchs aufgefordert. Nach dessen erstinstanzlicher Verweigerung und nachdem die Beschwerdeführenden auch unverzüglich zur Beseitigung der illegal errichteten Baute aufgefordert wurden, kann die Dauer des dagegen gerichteten Rekursverfahrens kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Baute mehr begründen oder perpetuieren.

3.3 Der Gemeinderat X hat daher zu Recht die Beseitigung der widerrechtlich erstellten Baute verlangt. Um unnötige Weiterungen zu vermeiden, ist den Beschwerdeführenden erneut eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft des Beschwerdeentscheides anzusetzen, um den Autounterstand zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

4.  

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen damit von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Den Beschwerdeführenden wird eine Frist von zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Entscheides angesetzt, um den widerrechtlich erstellten Autounterstand auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 in L zu entfernen und den ursprünglichen Zustand auf dem Gelände wieder herzustellen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    2'000.--;  die übrigen Kosten betragen:
Fr.        90.--   Zustellungskosten,
Fr.    2'090.--   Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für die ganzen Kosten.

4.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

6.    Mitteilung an …