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I. A bezieht seit Oktober 2004 wirtschaftliche Hilfe von der Sozialbehörde X. Nachdem ihm bis September 2005 ein Betrag von monatlich Fr. 2'407.80 (ab Januar 2005) zugesprochen worden war, setzte die Sozialbehörde X mit Beschluss vom 25. August 2005 die wirtschaftliche Hilfe für die Zeit vom Oktober 2005 bis und mit September 2006 auf Fr. 2'291.80 monatlich fest. II. Mit einem gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs beantragte A, im Monatsbudget seien Bewerbungskosten über rund Fr. 50.- sowie eine minimale Integrationszulage (MIZ) zu berücksichtigen, weiter sei ihm beim nächsten beruflichen Weiterbildungsbegehren eine Integrationszulage für Nicht-Erwerbstätige (IZU) zu entrichten. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 8. März 2006 ohne Kostenfolge für den Rekurrenten vollumfänglich ab. III. Gegen den Rekursentscheid erhob A am 7. April 2006 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und erneuerte seine Anträge auf Berücksichtigung von Bewerbungskosten und einer minimalen Integrationszulage im Monatsbudget. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Der Bezirksrat Y übersandte die Akten am 18. April 2006 und verzichtete auf eine Vernehmlassung. Die Sozialbehörde X beantwortete die Beschwerde am 2. Mai 2006 und beantragte deren Abweisung. Hingegen sei dem Beschwerdeführer antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und abzuschreiben. Der Beschwerdeführer äusserte sich in einer Stellungnahme vom 16. Mai 2006 zu den neuen Vorbringen in der Beschwerdeantwort. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Innerhalb des Gerichts fällt die Sache beim gegebenen Streitwert von weit unter Fr. 20'000.- in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38 Abs. 2 VRG). 1.2 Im Beschwerdeverfahren wird der angefochtene Entscheid nur auf Rechtsverletzungen hin überprüft, die Rüge der Unangemessenheit ist nicht zulässig (§ 50 Abs. 2 und 3 VRG). 2. 2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§§ 14, 15 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981, SHG; § 16 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Die wirtschaftliche Hilfe trägt den persönlichen und örtlichen Verhältnissen Rechnung und gewährleistet das soziale Existenzminimum des Hilfesuchenden. Sie bemisst sich nach den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (hrsg. von der Konferenz der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 SHV), welche im Dezember 2004 nach einer Überprüfung der bisherigen Leistungsansätze einer grösseren Teilrevision unterzogen wurden. Dabei wurde der bisherige Grundbedarf I für eine Person von Fr. 1'030.- auf den Grundbedarf (GBL) von Fr. 960.- reduziert und der bisherige Grundbedarf II (für eine Person zwischen Fr. 46.- und Fr. 160.-) ganz gestrichen. Der GBL umfasst verschiedene Ausgabenpositionen, darunter unter anderem auch „Verkehrsauslagen inkl. Halbtaxabo (öffentlicher Nahverkehr, Unterhalt Velo/Mofa)“, die „Nachrichtenübermittlung (z.B. Telefon, Post)“ und „persönliche Ausstattung (z.B. Schreibmaterial)“ (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). 2.2 Der Beschwerdeführer wollte gemäss den Ausführungen in der Rekursschrift seine Aufwendungen bei der Stellensuche, insbesondere seine 1- bis 2-mal pro Woche stattfindenden Besuche beim RAV in Z mit Fr. 45.- sowie die Bewerbungen mit einem Betrag von monatlich Fr. 3.50 bis Fr. 7.- im Budget berücksichtigt haben. Dazu hat die Sozialbehörde X ausgeführt, sie habe noch in keinem Fall spezielle Vergütungen für Bewerbungen ausgerichtet, weil diese Kosten im Grundbedarf enthalten seien. Das Problem des Beschwerdeführers liege vor allem darin, dass er bereits zu Lasten des Grundbedarfs Fr. 140.- im Monat für seine zu teure Wohnung bezahlen müsse. Diese Argumentation hat der Bezirksrat unter Hinweis auf das der Sozialbehörde zustehende Ermessen bei der Ausrichtung situationsbedingter Leistungen geschützt. Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, im Grundbedarf sei kein Sockelbetrag für Bewerbungskosten enthalten. Der im Grundbedarf berücksichtigte Betrag von Fr. 61.40 für Nachrichtenübermittlung reiche nur für seinen privaten Bedarf. Auch die Position für Schreibzeug sei unter Berücksichtigung der Betriebskosten des Computers und Druckers bereits voll durch den privaten Briefverkehr ausgeschöpft. Von dem im Grundbedarf eingerechneten Betrag von Fr. 61.40 für den öffentlichen Verkehr brauche er pro Monat bereits Fr. 41.50 für seine Besuche beim RAV in Z, weshalb ihm für private Bedürfnisse und Besuche nur noch Fr. 19.90 zur Verfügung stünden. 2.3 Die Einwände des Beschwerdeführers gehen bereits im Ansatz fehl. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seinen Berechnungen auf diejenigen prozentualen Anteile des Budgets, welche die einkommensschwächsten Schweizer Haushalte für die einzelnen, vom Grundbedarf I zu deckenden Warengruppen aufwenden. Diese Zahlen sind Durchschnittswerte, welche im Einzelfall nach den individuellen Vorlieben und Bedürfnissen variieren. Ein Sozialhilfeempfänger kann daher aus einem persönlichen Mehrbedarf für eine bestimmte Warengruppe in aller Regel keinen Anspruch auf Erhöhung des Monatsbudgets ableiten. Auf der anderen Seite muss er aber auch bei einem Minderbedarf für einzelne Bedarfspositionen nicht befürchten, dass ihm der Grundbedarf gekürzt wird. Davon profitiert in einem gewissen Sinn auch der Beschwerdeführer, der offenbar durch Einsparungen bei den Positionen Nahrungsmittel, Bekleidung und Unterhaltung zusätzlich monatlich Fr. 140.- für seinen über der Limite liegenden Wohnungsmietzins ausgeben kann. Nach den Akten hat sich der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2004 und August 2005 auf insgesamt 18 Stellen beworben, was durchschnittlich 1.6 Bewerbungen pro Monat entspricht. Wenn die Sozialbehörde der Auffassung ist, die Aufwendungen für dieses Bewerbungsvolumen seien vollumfänglich mit dem Grundbedarf abgedeckt, so ist das nicht rechtsverletzend. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der Bewerbungsaufwand bei einer wesentlich intensiveren Stellensuche eventuell pauschal (vgl. auch VGr, 17. Juni 2002, VB.2002.00089), wie dies die Sozialbehörde dem Beschwerdeführer offenbar bereits einmal in Aussicht gestellt hat, oder allenfalls mit einer MIZ (vgl. nachfolgend E. 3) abgegolten werden kann oder muss. 3. 3.1 Die mit der Revision der SKOS-Richtlinien im Dezember 2004 erfolgte Reduktion des Grundbedarfs kann im Einzelfall vom Sozialhilfeempfänger kompensiert werden. Damit soll die Sozialhilfe neu gezielte und wirksame materielle Anreize zur Erwerbsaufnahme und zur Ausdehnung der Erwerbstätigkeit von bedürftigen Personen schaffen und Aktivitäten honorieren, durch welche deren berufliche und/oder soziale Integration bzw. die Integration von Menschen in ihrer unmittelbaren Umgebung verbessert wird. Unterstützten nicht erwerbstätigen Personen über 16 Jahren, welche trotz ausgewiesener Bereitschaft zum Erbringen von Eigenleistungen nicht in der Lage oder nicht im Stande sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen, steht eine minimale Integrationszulage (MIZ) von 100 Franken pro Monat zu (SKOS-Richtlinien, Kap. C.3). Die MIZ betrifft Menschen, die sich um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, aber insbesondere infolge mangelnder Angebote nicht in der Lage sind, eine besondere Integrationsleistung zu erbringen. Ihre nachgewiesene Bereitschaft dazu soll aber honoriert werden, um sie gegenüber passiven Hilfesuchenden, die sich nicht besonders um die Verbesserung ihrer Situation bemühen, abzugrenzen. Die Auszahlung der MIZ hängt davon ab, ob die unterstützte Person erkennbare und nachvollziehbare Bemühungen unternimmt, um ihre Situation zu verbessern. Sie ist somit wesentlich vom Verhalten der unterstützten Person abhängig. Die MIZ darf nicht den Charakter des ehemaligen Grundbedarfs II erhalten und kann nur unterstützten Personen ausgerichtet werden, die sich erkennbar um ihre Integration bemühen und keine Integrationszulage (IZU; vgl. SKOS-Richtlinien, Kap. C.2) erhalten. Fehlen solche Bemühungen, ist keine MIZ auszurichten (Weisung der Direktion für Soziales und Sicherheit vom 29. März 2005 zur Anwendung der SKOS-Richtlinien in der Fassung von Dezember 2004, S. 2 Ziff. 3). Der Entscheid über die Auszahlung einer MIZ liegt weitgehend im Ermessen der Gemeinde. 3.2 Die Sozialbehörde verweigerte dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer minimalen Integrationszulage MIZ, da sich dieser als ausgebildeter Elektroingenieur bisher explizit nur auf Stellen in seinem Qualifikationsbereich beworben und er sich zudem geweigert habe, einem Arbeitsbeschäftigungsprogramm beizutreten. Der Bezirksrat schützte diese Beurteilung und erachtete auch den Abschluss des Rahmenarbeitsvertrages mit der Auftragsvermittlungsstelle Q nicht als besondere Leistungsanstrengung, welche die Ausrichtung einer MIZ rechtfertige. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe sich durchaus auch um minderqualifizierte handwerkliche Stellen beworben, dies im Umfang von 43 %. Auch habe er sich um eine Weiterbildung auf SAP bemüht, damit er sich auch für Stellen als technischer Einkäufer bewerben könne. Die Sozialbehörde habe es jedoch abgelehnt, die Kosten für eine solche Weiterbildung zu übernehmen. Als Arbeitsprogramm habe ihm die Behörde einzig das Programm „Riedpflege“ mit körperlich anstrengenden Arbeiten angeboten, welche er nicht erbringen könne und welche auch nicht seiner beruflichen Wiedereingliederung dienen würden. 3.3 Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bisher keine besondere berufliche oder soziale Integrationsleistung erbracht hat, dies weder mit dem Abschluss des Rahmenarbeitsvertrages mit der Auftragsvermittlungsstelle Q, noch mit seinen Stellenbewerbungen, noch mit seinem Weiterbildungsvorschlag. Allerdings steht dies heute auch gar nicht zur Diskussion, nachdem der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren seinen Antrag auf Ausrichtung einer IZU nicht mehr aufrechterhalten hat. Voraussetzung für die Ausrichtung einer MIZ bildet gerade nicht das Erbringen einer besonderen Integrationsleistung, sondern lediglich das Bemühen darum und das Vorliegen von nachvollziehbaren Gründen für das Fehlen solcher Leistungen. Besondere Bemühungen oder Gründe für das Fehlen besonderer Integrationsleistungen sind beim Beschwerdeführer nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht näher dargelegt. Soweit er vorbringt, er trainiere und erweitere praktisch täglich seine beruflichen Fähigkeiten als Ingenieur, mangelt es diesen Bemühungen an der Erkennbarkeit nach aussen hin. Seine konkreten und belegten Stellenbewerbungen beschränkt er – bis auf eine Bewerbung um eine Anstellung bei der Gemeinde selber – entgegen der Aufforderung der Sozialhilfebehörde nur auf den elektrotechnischen Bereich, auch wenn er hier durchaus auch handwerkliche Stellen in seine Suche miteinbezogen hat. Einen plausiblen Grund dafür, weshalb er sich nicht auch ausserhalb dieses Bereichs um Stellen bewirbt bzw. weshalb er körperliche Arbeiten wie Riedpflege nicht leisten kann, bringt er nicht vor. Allein der Umstand, dass er lange Zeit im Büro gearbeitet hat, hindert körperliche Arbeit grundsätzlich noch nicht. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch daraus, dass er sich bei der Gemeindeverwaltung selber erfolglos um eine Stelle beworben hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Vielmehr zeigt gerade diese Bewerbung, dass er sich generell auch für allgemeine Büroarbeiten anbieten könnte. Die Verweigerung einer MIZ mangels besonderer Bemühungen um Integrationsleistungen ist daher nicht zu beanstanden. Mit dem Bezirksrat bleibt darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer nach wie vor offen steht, sich den Anspruch auf eine IZU oder MIZ zu erwerben, wobei er die hierfür erforderlichen Leistungen bzw. Bemühungen am besten mit der Sozialbehörde abspricht. Dies führt zu Abweisung der Beschwerde. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Da der Beschwerdeführer offensichtlich mittellos ist und sein Begehren auch nicht von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden kann, ist ihm antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Demgemäss verfügt die Einzelrichterin: Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt. und erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf die Gerichtskasse genommen. 4. Mitteilung an … |