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Geschäftsnummer: VB.2006.00171  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kürzung wegen fehlender Arbeitsbemühungen

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Einschränkung des Streitgegenstands; kein aufsichtsrechtliches Einschreiten durch das Verwaltungsgericht (E. 1.1-1.3). Ein mündliche Anhörung des Beschwerdeführers ist nicht geboten (E. 1.5).
Rechtsgrundlagen zur Erteilung von Auflagen im Sozialhilferecht und zur Leistungskürzung (E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat sich passiv verhalten, weshalb die Leistungskürzung wegen fehlender Arbeitsbemühungen rechtmässig ist. Der vom Beschwerdeführer angegebene Bedarf von Fr. 400.-/Monat für Tabakwaren steht der Kürzung nicht entgegen (E. 2.3).
Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANHÖRUNG
ARBEITSSUCHE
AUFLAGE
KÜRZUNG
RECHTLICHES GEHÖR
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 21 SHG
§ 24 SHG
§ 23 lit. c SHV
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Mit Beschluss vom 18. August 2004 machte die Fürsorgebehörde der Gemeinde X A die Auflage, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen unaufgefordert monatlich vorzulegen. Die Nichtbefolgung würde eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe zur Folge haben. Am 20. Oktober 2004 erfolgte wegen Nichteinhaltung der Auflage eine schriftliche Verwarnung. Anlässlich einer Besprechung vom 7. Juni 2005 wurde A erneut aufgefordert, monatliche Arbeitsbemühungen einzureichen. Am 11. Oktober 2005 setzte die Fürsorgebehörde A eine zehntägige Frist an, um die nach wie vor fehlenden Arbeitsbemühungen zu erbringen, andernfalls der Grundbedarf ab November 2005 für die Dauer von zwölf Monaten um 15 % bzw. Fr. 144.- im Monat gekürzt würde. Einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen erhob A mit Schreiben vom 11. November 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 16. März 2006 ab.

III.  

In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 15. April 2006 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Rückgängigmachung der Leistungskürzungen oder aber die Übernahme der Kosten für Raucherwaren von monatlich Fr. 400.-. Zudem beantragte er, dass er nach achteinhalb Jahren "endlich einmal angehört werde." Der Bezirksrat Y beantragte mit Vernehmlassung vom 24. April 2006 die Abweisung der Beschwerde. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde X verzichtete mit Schreiben vom 12. Mai 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Am 27. April 2006 stellte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht schriftlich die Frage, was er tun solle, da er wegen Nichtbezahlung zweier Mietzinse von der Hausverwaltung einen eingeschriebenen Brief mit entsprechender Zahlungsaufforderung erhalten habe. Anlässlich eines Telefonates vom 28. April 2006 bestätigte der Beschwerdeführer, dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinsen tatsächlich auszahle, er das Geld aber für andere Zwecke verwenden müsse.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2 und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig. Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 144.- für die Dauer von zwölf Monaten ab November 2005 gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Oktober 2005 zum Inhalt hat.

1.2 Hingegen hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht über die neu aufgetretene Problematik zu befinden, dass der Beschwerdeführer die für die Begleichung der Mietzinsbetreffnisse ausbezahlten Gelder anderweitig verwendet hat, was ihm denn auch telefonisch bereits mitgeteilt worden ist. Gegebenenfalls diesbezüglich zu treffende Vorkehrungen (zum Beispiel Direktzahlungen) wären vorab von der Beschwerdegegnerin einzuleiten (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 52 N. 16). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht auch nicht über den neuen Eventualantrag des Beschwerdeführers zu befinden, wonach bei Belassen der Leistungskürzung die Ausgaben für Raucherwaren von monatlich Fr. 400.- in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen wären, sozusagen als situationsbedingte Leistungen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004, Ziff. C [SKOS-Richtlinien]), käme dies doch einer unzulässigen "Klageänderung" gleich (Kölz/Boss­hart/Röhl, § 52 N. 3)

1.3 An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16; Art. 94 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Entsprechend kann das Verwaltungsgericht auf Vorkommnisse der letzten achteinhalb Jahre, welche der Beschwerdeführer nun beanstandet, nicht eingehen. Dazu gehören namentlich die geltend gemachte Verflechtung eines von ihm aufgesuchten Psychiaters in Z mit der Beschwerdegegnerin oder aber die pauschale Behauptung, Verurteilte seien immer wieder Angriffen und der Willkür verschiedener Ämter ausgesetzt. Aber auch auf das Vorbringen, die Gemeinde habe versucht, ihn umzusiedeln, kann aus dem dargelegten Grund nicht weiter abgestellt werden.

1.4 Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, schon per 1. Oktober 2005 sei eine "Kürzung" um Fr. 107.- verfügt worden. Im Rekursentscheid wurde dazu ausgeführt, dabei habe es sich nicht um eine eigentliche Kürzung gehandelt, sondern um eine Folge der Neuberechnung des Monatsbudgets aufgrund der neu in Kraft getretenen revidierten SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer wirft dieses Thema in der Beschwerdeschrift nicht mehr auf. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die ab 1. Oktober 2005 geltende Neuberechnung nicht Gegen­stand dieses Verfahrens sein kann. Vorliegend geht es allein um die mit Entscheid vom 11. Oktober 2005 getroffene Kürzung um Fr. 144.- ab 1. November 2005 für die Dauer von zwölf Monaten.

1.5 Der Beschwerdeführer beantragt, dass er nach achteinhalb Jahren "endlich einmal angehört werde". Das rechtliche Gehör kann mündlich oder schriftlich gewährt werden (Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 20). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner Beschwerdeschrift rechtsgenügend dargelegt, worauf im Folgenden – soweit erforderlich – einzugehen sein wird. Die Durchführung einer mündlichen Anhörung erübrigt sich somit. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anhörung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemeint haben sollte, wäre dem nicht stattzugeben. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die Beteiligten nämlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein entsprechender Anspruch (Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I 288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Im hier zu beurteilenden Fall verleiht das anwendbare Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich dabei um eine der in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen von der Verhandlungsöffentlichkeit (zum Ganzen VGr, 29. März 2005, VB.2004.00534, E. 1.4, www.vgrzh.ch).

2.  

2.1 Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder entsprechende Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981, SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen und Weisungen missachtet, können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 SHG). § 24 SHV konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden. Allenfalls wäre aber selbst eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, so wenn sich der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu suchen und anzutreten. Diesfalls kann sich der Schluss rechtfertigen, es liege keine Notlage im Sinn von § 14 SHG vor, jedenfalls keine Notlage gemäss Art. 12 BV, denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen (VGr, 3. Februar 2005, VB.2004.00428, www.vgrzh.ch, BGE 131 I 166 E. 4.3).

Bei der Kürzung von Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Auflage der Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Als Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus kann der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um höchstens 15 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen wird (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).

2.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, ihm sei der Führerausweis entzogen worden. Das erste Jahr des Ausweisentzugs habe er ohne zu stempeln auf sich genommen und ca. 300 Bewerbungen erfolglos geschrieben. Es sei seine demokratische Pflicht, passiv Widerstand zu leisten, weil er keine andere Möglichkeit habe. Gemäss den SKOS-Richtlinien müssten ihm auch die Ausgaben für Raucherwaren bezahlt werden, für welche er ca. Fr. 400.- im Monat brauche. Solange er keine andere Perspektive im Leben sehen könne, sei es ihm fast unmöglich, von dieser Sucht loszukommen. Das sei das einzige, was er mache, zu Hause "wie im Knast" zu sitzen und zu rauchen.

Die Beschwerdegegnerin hatte sich vor Vorinstanz dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer sei wegen des jahrelangen Führerausweisentzugs verbittert und verweigere sich für alle Angebote. Es sei ihm aufgezeigt worden, in welchen Bereichen er auch ohne Fahrausweis arbeiten könne. Trotz Verwarnung und anschliessender Leistungskürzung sei sein Verhalten unverändert geblieben. Obwohl kein Grund ersichtlich sei, weigere er sich hartnäckig, eine Arbeit anzunehmen und so aus der Fürsorgeabhängigkeit wegzukommen.

Die Vorinstanz erachtete die an den Beschwerdeführer ergangenen Auflagen und Weisungen als der Praxis entsprechend und als verhältnis- sowie zweckmässig. Ebenso seien ihm die Androhungen der Folgen, welche sich aus der Nichtbeachtung der ausgesprochenen Weisung ergeben, im Sinn von § 24 Abs. 1 SHG rechtmässig eröffnet worden (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals darauf hingewiesen worden, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und die entsprechenden Arbeitsbemühungen einzureichen. Mehrmals sei er auch auf die Folgen aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe er sich geweigert, in irgendeiner Form eine Arbeitsstelle zu suchen. Die Voraussetzungen von § 24 SHG und § 24 SHV für die Kürzung von Unterstützungsleistungen seien somit erfüllt.

2.3 Vorab ist auf diese zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Damit soll die schwierige Situation des Beschwerdeführers und seine Enttäuschung nach 300 erfolglosen früheren Bewerbungsschreiben nicht in Abrede gestellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer nach wie vor alles in seiner Kraft Stehende tun muss, um die Notlage zu lindern oder zu beheben, wird doch von unterstützten Personen ein aktiver Beitrag zu ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.5.2). Das passive Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht geschützt werden, zumal der von der Beschwerdegegnerin geforderte Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen – wie dargelegt – üblich, zumutbar und auch verhältnismässig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer keinen Führerausweis besitzt, setzt doch bei weitem nicht jede offene Arbeitsstelle einen Fahrausweis voraus. Der Beschwerdeführer hätte es somit in seiner Hand gehabt, die mehrfach angedrohte Leistungskürzung zu verhindern.

Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt soll unter anderem die durchschnittlichen Aufwendungen für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren decken (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.1). Vorliegend würde der Grundbedarf ohne Kürzung Fr. 960.- im Monat betragen. Nach der erfolgten Kürzung von 15 % erhält der Beschwerdeführer aber nur noch Fr. 816.- für den Grundbedarf ausbezahlt. Dass er damit die behaupteten überdurchschnittlichen Ausgaben von monatlich Fr. 400.- für Tabakwaren nicht bezahlen kann, leuchtet ein. Dafür würde auch ein Grundbetrag von Fr. 960.- kaum ausreichen. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass deswegen von einer Leistungskürzung Umgang zu nehmen oder gar ein höherer Betrag auszuzahlen wäre (worüber hier aber nicht zu befinden ist, vgl. E. 1.2). Es kann nämlich auch von einem Konsumenten von Raucherwaren ohne weiteres erwartet werden, sich trotzdem aktiv um eine Stelle zu bemühen. Der Beschwerdeführer hat die Leistungskürzung somit seinem eigenen passiven Verhalten zuzuschreiben. Unter den gegebenen Umständen kann von ihm wenigstens das Ergreifen von Massnahmen zur Reduktion des Konsums von Raucherwaren erwartet werden, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe. Sollte sich beim Beschwerdeführer eine weitergehende behandlungsbedürftige Suchtproblematik medizinisch feststellen lassen, wäre dem allenfalls in geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Es liegt aber am Beschwerdeführer, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand zu bieten, sei es durch künftige aktive Bemühungen um eine Arbeit oder aber – sofern er aus medizinischen Gründen dazu nicht in der Lage sein sollte – durch das Aufsuchen einer geeigneten medizinischen Stelle. Erst alsdann wäre die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine minimale Integrationszulage (MIZ; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.3) auszurichten sei.

3.  

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    300.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    360.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4     Mitteilung an …