I.
Mit Beschluss vom 18. August 2004
machte die Fürsorgebehörde der Gemeinde X A die Auflage, sich intensiv um
Arbeit zu bemühen und den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen
unaufgefordert monatlich vorzulegen. Die Nichtbefolgung würde eine Kürzung der
wirtschaftlichen Hilfe zur Folge haben. Am 20. Oktober 2004 erfolgte
wegen Nichteinhaltung der Auflage eine schriftliche Verwarnung. Anlässlich
einer Besprechung vom 7. Juni 2005 wurde A erneut aufgefordert, monatliche
Arbeitsbemühungen einzureichen. Am 11. Oktober 2005 setzte die Fürsorgebehörde
A eine zehntägige Frist an, um die nach wie vor fehlenden Arbeitsbemühungen zu
erbringen, andernfalls der Grundbedarf ab November 2005 für die Dauer von zwölf
Monaten um 15 % bzw. Fr. 144.- im Monat gekürzt würde. Einem allfälligen
Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Dagegen erhob A mit Schreiben vom
11. November 2005 Rekurs beim Bezirksrat Y. Dieser wies den Rekurs mit
Beschluss vom 16. März 2006 ab.
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
15. April 2006 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die
Rückgängigmachung der Leistungskürzungen oder aber die Übernahme der Kosten für
Raucherwaren von monatlich Fr. 400.-. Zudem beantragte er, dass er nach
achteinhalb Jahren "endlich einmal angehört werde." Der Bezirksrat Y
beantragte mit Vernehmlassung vom 24. April 2006 die Abweisung der
Beschwerde. Die Sozialhilfebehörde der Gemeinde X verzichtete mit Schreiben vom
12. Mai 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Am 27. April 2006 stellte
der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht schriftlich die Frage, was er tun
solle, da er wegen Nichtbezahlung zweier Mietzinse von der Hausverwaltung einen
eingeschriebenen Brief mit entsprechender Zahlungsaufforderung erhalten habe.
Anlässlich eines Telefonates vom 28. April 2006 bestätigte der Beschwerdeführer,
dass die Beschwerdegegnerin die Mietzinsen tatsächlich auszahle, er das Geld
aber für andere Zwecke verwenden müsse.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 19c Abs. 2
und § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich zuständig.
Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-, sodass die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG). Da auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten, soweit sie die Kürzung des Grundbedarfs um Fr. 144.- für die
Dauer von zwölf Monaten ab November 2005 gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 11. Oktober 2005 zum Inhalt hat.
1.2 Hingegen hat das Verwaltungsgericht vorliegend nicht
über die neu aufgetretene Problematik zu befinden, dass der Beschwerdeführer
die für die Begleichung der Mietzinsbetreffnisse ausbezahlten Gelder
anderweitig verwendet hat, was ihm denn auch telefonisch bereits mitgeteilt
worden ist. Gegebenenfalls diesbezüglich zu treffende Vorkehrungen (zum
Beispiel Direktzahlungen) wären vorab von der Beschwerdegegnerin einzuleiten
(vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
§ 52 N. 16). Insbesondere hat das Verwaltungsgericht auch nicht über
den neuen Eventualantrag des Beschwerdeführers zu befinden, wonach bei Belassen
der Leistungskürzung die Ausgaben für Raucherwaren von monatlich Fr. 400.-
in seine Bedarfsrechnung aufzunehmen wären, sozusagen als situationsbedingte
Leistungen (vgl. Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe,
hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, Fassung vom Dezember 2004,
Ziff. C [SKOS-Richtlinien]), käme dies doch einer unzulässigen
"Klageänderung" gleich (Kölz/Bosshart/Röhl, § 52 N. 3)
1.3 An dieser Stelle ist auch festzuhalten, dass dem
Verwaltungsgericht gegenüber den Verwaltungsbehörden keine Aufsichtsfunktion
zukommt (Kölz/Bosshart/Röhl, § 41 N. 16; Art. 94 der Verfassung
des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005). Entsprechend kann das
Verwaltungsgericht auf Vorkommnisse der letzten achteinhalb Jahre, welche der Beschwerdeführer
nun beanstandet, nicht eingehen. Dazu gehören namentlich die geltend gemachte
Verflechtung eines von ihm aufgesuchten Psychiaters in Z mit der Beschwerdegegnerin
oder aber die pauschale Behauptung, Verurteilte seien immer wieder Angriffen
und der Willkür verschiedener Ämter ausgesetzt. Aber auch auf das Vorbringen,
die Gemeinde habe versucht, ihn umzusiedeln, kann aus dem dargelegten Grund
nicht weiter abgestellt werden.
1.4 Vor Vorinstanz hatte der Beschwerdeführer darauf
hingewiesen, schon per 1. Oktober 2005 sei eine "Kürzung"
um Fr. 107.- verfügt worden. Im Rekursentscheid wurde dazu ausgeführt,
dabei habe es sich nicht um eine eigentliche Kürzung gehandelt, sondern um eine
Folge der Neuberechnung des Monatsbudgets aufgrund der neu in Kraft getretenen
revidierten SKOS-Richtlinien. Der Beschwerdeführer wirft dieses Thema in der Beschwerdeschrift
nicht mehr auf. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die ab
1. Oktober 2005 geltende Neuberechnung nicht Gegenstand dieses Verfahrens
sein kann. Vorliegend geht es allein um die mit Entscheid vom 11. Oktober
2005 getroffene Kürzung um Fr. 144.- ab 1. November 2005 für die Dauer
von zwölf Monaten.
1.5 Der Beschwerdeführer beantragt, dass er nach
achteinhalb Jahren "endlich einmal angehört werde". Das rechtliche Gehör
kann mündlich oder schriftlich gewährt werden (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 8 N. 20). Der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in seiner
Beschwerdeschrift rechtsgenügend dargelegt, worauf im Folgenden – soweit erforderlich
– einzugehen sein wird. Die Durchführung einer mündlichen Anhörung erübrigt
sich somit. Selbst wenn der Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Anhörung die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemeint haben sollte, wäre dem nicht
stattzugeben. Unter Vorbehalt der sich aus Art. 6 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergebenden Anforderungen haben die
Beteiligten nämlich grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf eine mündliche
Verhandlung, sofern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten, auch nicht im Rahmen des
rechtlichen Gehörs (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4. A., Zürich etc. 2002, Rz. 1682). Ebenso wenig fliesst aus
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) ein entsprechender Anspruch
(Kölz/Bosshart/Röhl, § 59 N. 1 ff.). Art. 30 Abs. 3 BV
gewährt den Parteien ebenfalls keinen Anspruch darauf, vor einem Gericht im
Rahmen einer öffentlichen Verhandlung mündlich angehört zu werden, sondern
gewährleistet einzig, dass, sofern eine Verhandlung abgehalten wird, diese
öffentlich ist, es sei denn, das Gesetz sehe eine Ausnahme vor (BGE 128 I
288 E. 2.3+2.6 = Pra 2003 Nr. 80). Im hier zu beurteilenden Fall
verleiht das anwendbare Verfahrensrecht (§ 59 Abs. 1 VRG) keinen
Anspruch auf Gerichtsöffentlichkeit; insofern handelt es sich dabei um eine der
in Art. 30 Abs. 3 Satz 2 BV vorgesehenen gesetzlichen Ausnahmen
von der Verhandlungsöffentlichkeit (zum Ganzen VGr, 29. März 2005,
VB.2004.00534, E. 1.4, www.vgrzh.ch).
2.
2.1 Gemäss § 21 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) können Sozialhilfeleistungen mit Auflagen und
Weisungen verbunden werden, die sich auf die richtige Verwendung der Beiträge
beziehen oder geeignet sind, die Lage des Hilfeempfängers und seiner
Angehörigen zu verbessern. Insbesondere kann die wirtschaftliche Hilfe mit der
Weisung verbunden werden, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen oder entsprechende
Bemühungen nachzuweisen (§ 23 lit. d der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981, SHV). Wenn der Hilfesuchende Anordnungen der
Fürsorgebehörde nicht befolgt, indem er Auflagen und Weisungen missachtet,
können Leistungen gekürzt werden. Er muss zuvor auf die Möglichkeit einer
Leistungskürzung schriftlich hingewiesen worden sein, wobei ein solcher Hinweis
schon mit der Anordnung verbunden werden kann (§ 24 SHG). § 24 SHV
konkretisiert die gestützt auf § 24 SHG zulässigen Leistungskürzungen in
quantitativer Hinsicht; danach darf dadurch der Lebensunterhalt des
Hilfeempfängers und seiner Angehörigen nicht gefährdet werden. Allenfalls wäre
aber selbst eine vollständige Einstellung der Leistungen zulässig, so wenn sich
der Hilfeempfänger beharrlich weigert, eine ihm zumutbare Arbeitsstelle zu
suchen und anzutreten. Diesfalls kann sich der Schluss rechtfertigen, es liege
keine Notlage im Sinn von § 14 SHG vor, jedenfalls keine Notlage gemäss
Art. 12 BV, denn zur Annahme einer solchen Notlage, die den
verfassungsrechtlichen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe auslöst, genügt es
nicht, dass die betroffene Person in Not gerät; der verfassungsrechtliche
Anspruch auf Nothilfe setzt zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen (VGr, 3. Februar 2005, VB.2004.00428, www.vgrzh.ch,
BGE 131 I 166 E. 4.3).
Bei der Kürzung von
Sozialhilfeleistungen ist unter anderem zu prüfen, ob die Auflage der
Sozialhilfebehörde zumutbar war (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.2). Als
Sanktion können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit
situationsbedingte Leistungen gestrichen werden. Darüber hinaus kann der
Grundbedarf für den Lebensunterhalt für die Dauer von maximal zwölf Monaten um
höchstens 15 % gekürzt werden. Die Massnahme kann um jeweils höchstens
weitere zwölf Monate verlängert werden, sofern die materiellen
Kürzungsvoraussetzungen weiterhin gegeben sind und ein neuer Entscheid getroffen
wird (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.8.3).
2.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, ihm sei
der Führerausweis entzogen worden. Das erste Jahr des Ausweisentzugs habe er
ohne zu stempeln auf sich genommen und ca. 300 Bewerbungen erfolglos geschrieben.
Es sei seine demokratische Pflicht, passiv Widerstand zu leisten, weil er keine
andere Möglichkeit habe. Gemäss den SKOS-Richtlinien müssten ihm auch die
Ausgaben für Raucherwaren bezahlt werden, für welche er ca. Fr. 400.- im
Monat brauche. Solange er keine andere Perspektive im Leben sehen könne, sei es
ihm fast unmöglich, von dieser Sucht loszukommen. Das sei das einzige, was er mache,
zu Hause "wie im Knast" zu sitzen und zu rauchen.
Die Beschwerdegegnerin hatte sich vor Vorinstanz dahingehend
geäussert, der Beschwerdeführer sei wegen des jahrelangen Führerausweisentzugs
verbittert und verweigere sich für alle Angebote. Es sei ihm aufgezeigt worden,
in welchen Bereichen er auch ohne Fahrausweis arbeiten könne. Trotz Verwarnung
und anschliessender Leistungskürzung sei sein Verhalten unverändert geblieben.
Obwohl kein Grund ersichtlich sei, weigere er sich hartnäckig, eine Arbeit
anzunehmen und so aus der Fürsorgeabhängigkeit wegzukommen.
Die Vorinstanz erachtete die an den Beschwerdeführer ergangenen
Auflagen und Weisungen als der Praxis entsprechend und als verhältnis- sowie
zweckmässig. Ebenso seien ihm die Androhungen der Folgen, welche sich aus der
Nichtbeachtung der ausgesprochenen Weisung ergeben, im Sinn von § 24
Abs. 1 SHG rechtmässig eröffnet worden (SKOS-Richtlinien,
Ziff. A.8.2). Der Beschwerdeführer sei von der Beschwerdegegnerin mehrmals
darauf hingewiesen worden, sich intensiv um Arbeit zu bemühen und die
entsprechenden Arbeitsbemühungen einzureichen. Mehrmals sei er auch auf die
Folgen aufmerksam gemacht worden. Dennoch habe er sich geweigert, in
irgendeiner Form eine Arbeitsstelle zu suchen. Die Voraussetzungen von
§ 24 SHG und § 24 SHV für die Kürzung von Unterstützungsleistungen
seien somit erfüllt.
2.3 Vorab ist auf diese zutreffenden Ausführungen der
Vorinstanz zu verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG). Damit soll die schwierige Situation des Beschwerdeführers und
seine Enttäuschung nach 300 erfolglosen früheren Bewerbungsschreiben nicht in
Abrede gestellt werden. Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdeführer
nach wie vor alles in seiner Kraft Stehende tun muss, um die Notlage zu lindern
oder zu beheben, wird doch von unterstützten Personen ein aktiver Beitrag zu
ihrer beruflichen und sozialen Integration erwartet (SKOS-Richtlinien,
Ziff. A.5.2). Das passive Verhalten des Beschwerdeführers kann daher nicht
geschützt werden, zumal der von der Beschwerdegegnerin geforderte Nachweis von
persönlichen Arbeitsbemühungen – wie dargelegt – üblich, zumutbar und auch
verhältnismässig ist. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer
keinen Führerausweis besitzt, setzt doch bei weitem nicht jede offene Arbeitsstelle
einen Fahrausweis voraus. Der Beschwerdeführer hätte es somit in seiner Hand gehabt,
die mehrfach angedrohte Leistungskürzung zu verhindern.
Der Grundbedarf für den
Lebensunterhalt soll unter anderem die durchschnittlichen Aufwendungen für Nahrungsmittel,
Getränke und Tabakwaren decken (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.2.1). Vorliegend
würde der Grundbedarf ohne Kürzung Fr. 960.- im Monat betragen. Nach der
erfolgten Kürzung von 15 % erhält der Beschwerdeführer aber nur noch
Fr. 816.- für den Grundbedarf ausbezahlt. Dass er damit die behaupteten
überdurchschnittlichen Ausgaben von monatlich Fr. 400.- für Tabakwaren
nicht bezahlen kann, leuchtet ein. Dafür würde auch ein Grundbetrag von
Fr. 960.- kaum ausreichen. Dies kann aber nicht zur Folge haben, dass
deswegen von einer Leistungskürzung Umgang zu nehmen oder gar ein höherer
Betrag auszuzahlen wäre (worüber hier aber nicht zu befinden ist, vgl.
E. 1.2). Es kann nämlich auch von einem Konsumenten von Raucherwaren ohne
weiteres erwartet werden, sich trotzdem aktiv um eine Stelle zu bemühen. Der
Beschwerdeführer hat die Leistungskürzung somit seinem eigenen passiven
Verhalten zuzuschreiben. Unter den gegebenen Umständen kann von ihm wenigstens
das Ergreifen von Massnahmen zur Reduktion des Konsums von Raucherwaren
erwartet werden, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe.
Sollte sich beim Beschwerdeführer eine weitergehende behandlungsbedürftige
Suchtproblematik medizinisch feststellen lassen, wäre dem allenfalls in
geeigneter Weise Rechnung zu tragen. Es liegt aber am Beschwerdeführer, im
Rahmen seiner Mitwirkungspflicht Hand zu bieten, sei es durch künftige aktive
Bemühungen um eine Arbeit oder aber – sofern er aus medizinischen Gründen dazu
nicht in der Lage sein sollte – durch das Aufsuchen einer geeigneten
medizinischen Stelle. Erst alsdann wäre die Frage zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer
eine minimale Integrationszulage (MIZ; SKOS-Richtlinien, Ziff. C.3)
auszurichten sei.
3.
Die Beschwerde ist demnach
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer unterliegt,
sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 360.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4 Mitteilung an
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