{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.08.2007", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00180_23-08-2007.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206945&W10_KEY=4467132&nTrefferzeile=33&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2f5d8727fa2e74c49af0c2ee097aaa23"}, "Num": [" VB.2006.00180"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2006.00180"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2006.00180"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07..2.23.0  VB.2006.00180"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | Nutzungsplanung: Abstufung eines Teilareals von der Zone Z7 zur Zone Z6 im Rahmen einer Teilrevision der Nutzungsplanung im Gebiet Pfingstweidstrasse. Kognition der Rekursbeh\u00f6rde; Einschr\u00e4nkung der Ermessenskontrolle aufgrund der kommunalen Planungsautonomie (E. 3). Dem Gleichheitsgebot kommt bei Planungsmassnahmen nur eine beschr\u00e4nkte Bedeutung zu. Das Gemeinwesen ist aber immerhin verpflichtet, die Zonengrenzen nach sachlich begr\u00fcndeten Kriterien festzusetzen (E. 5.1). Die strittige Festsetzung einer Zentrumszone Z6 im \u00f6stlichen Teil des Gevierts beruht auf sachlichen Gr\u00fcnden und erweist sich demnach nicht als offensichtlich unzweckm\u00e4ssig (E. 5.2). Grunds\u00e4tze der Planbest\u00e4ndigkeit (E. 6.1). Die aufsichtsrechtliche BD-BZO beruht nicht auf einer umfassenden \u00dcberpr\u00fcfung und Interessenabw\u00e4gung bez\u00fcglich der Zuweisung einzelner Gebiete; ihr kommt hinsichtlich des durch sie geschaffenen Vertrauens in den Planbestand nicht das gleiche Gewicht zu wie einer vom zust\u00e4ndigen Planungstr\u00e4ger im ordentlichen Planungsablauf erlassenen Ordnung. Der Beschwerdegegner konnte demnach von vornherein nicht damit rechnen, dass die BD-BZO w\u00e4hrend des \u00fcblichen Planungshorizonts Bestand haben werde. Zudem sind zwischen dem Erlass der BD-BZO und der vorliegend strittigen Zonenplanrevision bereits zehn Jahre vergangen, weshalb ohnehin mit einer \u00c4nderung des Nutzungsplans zu rechnen war (E. 6.2). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:27:35", "Checksum": "253c4cefad84e8c4426be78dd4567482"}