{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00181_2006-09-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206167&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=34&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c7b179e232ec797beeba352be950fbe4"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.09.2006  VB.2006.00181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.09.2006  VB.2006.00181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.09.2006  VB.2006.00181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Einbau von Dachfl\u00e4chenfenstern und Sanierung Dachgeschoss. Erschliessung des Baugrundst\u00fccks. Sicherung der Baustellenzufahrt durch Wegrechtsdienstbarkeit. Nach \u00a7 233 Abs. 2 PBG gilt das Erfordernis der Baureife auch f\u00fcr Umbauten, wenn durch diese von den bisherigen Verh\u00e4ltnissen wesentlich abgewichen wird. Der Einbau von 15 verh\u00e4ltnism\u00e4ssig kleinen Dachfl\u00e4chenfenstern und eines Badezimmers sowie die Vergr\u00f6sserung der Zimmer im Dachgeschoss in einem Einfamilienhaus stellen im Lichte der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Praxis keine erschliessungsrechtlich relevante wesentliche \u00c4nderung der Verh\u00e4ltnisse dar. Die strassenm\u00e4ssige Erschliessung des Baugrundst\u00fccks muss demnach nicht erneut gepr\u00fcft werden (E. 5.1). Zivilrechtliche Vorfragen sind im Baubewilligungsverfahren zu pr\u00fcfen, wenn sie baupolizeirechtlich relevant sind. Dies trifft bei der vorliegenden Frage, ob die private Wegrechtsdienstbarkeit den Baustellenverkehr umfasst, zu (E. 6.1). Ein 4 m breites unbeschr\u00e4nktes Fahrwegrecht, selbst wenn es faktisch nur zw. 2-2.50 m breit ist, muss nach Sinn und Zweck und unter Ber\u00fccksichtigung der Bed\u00fcrfnisse des berechtigten Grundst\u00fccks vern\u00fcnftigerweise auch die Baustellenzufahrt umfassen. Der streitbetroffene Bauinstallationsplatz befindet sich nicht auf der Wegrechtsfl\u00e4che und ist f\u00fcr das Umbauvorhaben ausreichend, so dass keine dienstbarkeitswidrige Inanspruchnahme des Fahrwegrechts vorliegt. Der zu erwartende Baustellenverkehr f\u00fchrt nicht zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Wegrechtsdienstbarkeit, da es sich um eine verh\u00e4ltnism\u00e4ssig geringe und bloss tempor\u00e4re intensivere Nutzung handelt, die vom Belasteten in Kauf zu nehmen ist. Es liegt auch keine missbr\u00e4uchliche Aus\u00fcbung der Dienstbarkeit vor, denn der Belastete hat Sch\u00e4digungen, die mit der Rechtsaus\u00fcbung unvermeidbar verbunden sind, zu dulden (E. 6.2). Da es sich beim Erschliessungsbedarf f\u00fcr eine Baustelle um eine bloss vor\u00fcbergehende Grundst\u00fccksnutzung handelt, sind an den Ausbaustandard einesBaustellenzugangs unter dem Gesichtspunkt der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit geringere Anforderungen zu stellen (E. 6.3).\r\rDie kommunale Baubeh\u00f6rde durfte unter den vorliegenden Umst\u00e4nden davon ausgehen, dass die f\u00fcr die Sicherstellung der (Baustellen-)Zufahrt zum Baugrundst\u00fcck notwendigen privaten Rechte nachgewiesen sind, und musste die Baubewilligung von keinem weiteren Berechtigungsnachweis abh\u00e4ngig machen (E. 6.4).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:38:00", "Checksum": "45b90dcbc09b80267077b32c86790024"}