I.
A wohnt seit der Trennung von ihrem Ehemann mit ihren
beiden Kindern zusammen mit C in dessen Eigentumswohnung in X. Mit Beschluss
vom 10. August 2005 gewährte ihr die Sozialbehörde X ab Juni 2005
wirtschaftliche Unterstützung nach Massgabe der folgenden Berechnungsfaktoren:
Als Wohnkostenanteil wird ein Betrag von Fr. 1'001.- (zwei Drittel der auf
Fr. 1'502.- bezifferten Gesamtkosten) angerechnet. Als Grundbedarf wird
unter Annahme eines Vierpersonenhaushalts Fr. 1'542.- eingesetzt, was drei
Vierteln der empfohlenen Pauschale von Fr. 2'054.- gemäss den Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung
vom Dezember 2004) entspricht. Sodann wird ein Betrag von Fr. 500.- zur
Abgeltung der Betreuung der Kinder durch die Mutter von C anerkannt. Von dem
sich so ergebenden monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 3'043.- werden als
Einkommen der Unterhaltsbeitrag des Vaters für die zwei Kinder (Fr. 1'600.-),
das jeweilige Erwerbseinkommen von A im Vormonat (Fr. 850.- im Mai für die
Berechnung Juni) sowie ein Betrag von Fr. 900.- abgezogen, welch letzteren
sich A als Haushaltsentschädigung von C anrechnen lassen müsse. Für den Monat
Juni 2005 ergab sich zwar so ein Einkommensüberschuss von Fr. 307.-,
jedoch unter weiterer Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrags von Fr. 100.-
sowie der (nicht als Sozialhilfeleistung geltenden) Krankenkassenprämien von Fr. 464.40
gleichwohl ein von der Gemeinde zu deckendes Defizit von Fr. 257.40.
II.
Mit Rekurs vom 19. September 2005 liess A durch ihren
Rechtsvertreter dem Bezirksrat Y beantragen, statt einem Wohnkostenanteil von Fr. 1'001.-
einen solchen von Fr. 1'200.- (entsprechend dem mit C vereinbarten
Mietzins) einzurechnen und statt einer Haushaltsentschädigung von Fr. 900.-
eine solche von maximal Fr. 400.- abzuziehen, woraus sich eine Erhöhung
der wirtschaftlichen Hilfe um monatlich Fr. 699.- ergebe; ausserdem ersuchte
sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 15. März 2005
teilweise gut. Er wies die Sache zur Neuberechnung an die Sozialbehörde X
zurück mit der Vorgabe, den Wohnkostenanteil auf Fr. 1'126.- (3/4 der
Gesamtkosten von Fr. 1'502.-) und die Haushaltsentschädigung auf Fr. 675.-
festzusetzen. Ausserdem beschloss er, keine Verfahrenskosten zu erheben sowie
die Begehren der Rekurrentin um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. In einem
weiteren Beschluss vom 23. März 2006 änderte der Bezirksrat Y seinen
Beschluss vom 15. März 2006 wiedererwägungsweise dahin ab, dass bei der
Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Beschluss der
Sozialbehörde vom 10. August 2005 einzig die Haushaltsentschädigung
abzuändern sei (Fr. 675.- statt Fr. 900.-), wogegen der
Wohnkostenanteil unverändert mit Fr. 1'001.- einzusetzen sei.
III.
Mit Beschwerde vom 13. April 2006 beantragte die
Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y
vom 17. März 2006 (gemeint ist offenbar Ziffer II des Beschlusses vom 15. März
2006 und damit auch Ziffer I des Wiedererwägungsbeschlusses vom 23. März
2006) insoweit abzuändern, als darin die Haushaltsentschädigung auf Fr. 675.-
festgelegt wurde; stattdessen sei die Haushaltsentschädigung entsprechend dem
Beschluss der Sozialbehörde vom 10. August 2005 auf Fr. 900.- zu belassen.
Der Bezirksrat Y beantragte am 9. Mai 2006 Abweisung
der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte A in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni
2006; zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung
(auch rückwirkend für das Rekursverfahren) sowie um Ausrichtung einer
Parteientschädigung.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da
der Streitwert den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- für eine
einzelrichterliche Beurteilung nicht übersteigt, ist der Fall vom Einzelrichter
zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Wer für
seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend
oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14
des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten,
das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle
Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage
für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz
vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im
Einzelfall vorbehalten bleiben.
2.2 Leben
berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird
ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16
Abs. 3 SHV). Das ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften
der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen
zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen,
Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder
eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder
Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten" Konkubinatspaars,
bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die zu unterstützende
Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht unterstützen Partners
wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein anzurechnen ist, vgl. RB 2003
Nr. 64). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen
Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person,
hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese
Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen.
Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person
bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln,
Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht
unterstützten Personen. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für
die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person
sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung
verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen
bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des
Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 28; Felix Wolffers, Grundriss des
Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160; BGr, 26. Februar
2004, 2P.48/2004, www.bger.ch; VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00072,
E. 2b; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August
2004, VB.2004.00244, E. 2.3, alle drei Entscheide auf www.vgrzh.ch).
Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine
Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien,
Kap. F.5.2).
Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist
zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus nahe liegenden Gründen nicht
feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht
unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich
aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von
Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdeführerin ist
deshalb darauf angewiesen, die Rollenverteilung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen.
2.3 Von diesen
Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid
ausgegangen (E. 3.2 und 3.4). Weder macht die Beschwerde führende Gemeinde
geltend, es müsse im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten
Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdegegnerin und C eine eigentliche
Unterstützungseinheit angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin,
dass ihr für die Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet
werden darf. Streitig ist allein die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat
hat sie auf Fr. 675.- herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin sie
unverändert auf Fr. 900.- gemäss ihrem Beschluss vom 10. August 2005
belassen haben will.
Der Bezirksrat hat
die Herabsetzung der Haushaltsentschädigung damit begründet, dass die Rekurrentin
(heutige Beschwerdegegnerin) zu einem Pensum von 20-25 % erwerbstätig sei und
zudem bei der Betreuung ihrer Kinder von C teilweise entlastet werde. Weil sie
abends arbeite, erscheine es auch glaubhaft, dass sie für C nicht das
Abendessen zubereite. Mehrere Indizien sprächen somit dafür, dass die
Rekurrentin nicht alle Hausarbeiten allein verrichte. Die Sozialbehörde hätte
diese Indizien berücksichtigen müssen; auch wenn sie von der Rekurrentin und
deren Wohnpartner keine näheren – belegte – Informationen erhalten habe, hätte
sie nicht einfach die maximale Entschädigung einsetzen dürfen. Anderseits
leuchte es ein, dass der voll berufstätige Wohnpartner sich nicht in gleichem
Masse wie die Rekurrentin im Haushalt engagiere. Als angemessen erweise sich
eine Haushaltsentschädigung von drei Vierteln des gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen
Höchstbetrags von Fr. 900.-.
2.4 Diese
Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie im zustimmenden Sinn verwiesen werden
kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In
der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die diesbezügliche Beurteilung der
Vorinstanz entkräften könnte.
In der Beschwerde
wird in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr
verlangten Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebenspartners bisher
verweigert, was allein schon die Festsetzung der gemäss SKOS-Richtlinien
empfohlenen maximalen Entschädigung von Fr. 900.- rechtfertige. Dieses
Argument greift zu kurz. Dabei braucht hier nicht generell geprüft zu werden,
inwieweit eine unterstützte Person verpflichtet ist, im Rahmen der sie
treffenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der für die Bedarfsberechnung
erheblichen Verhältnisse (§ 18 SHG, § 27 SHV) über die finanzielle
Situation ihres Wohnpartners Auskunft zu geben. Solange wie hier kein
gefestigtes Konkubinat und damit keine Unterstützungseinheit angenommen wird,
reicht die Auskunftspflicht jedenfalls nur insoweit, als die finanziellen
Verhältnisse des Wohnpartners als Drittperson für die infrage stehende Position
der Bedarfsberechnung erheblich sind. Bei der Bemessung der als Einkommen anrechenbaren
Haushaltsentschädigung kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners
(Wohnpartners) insofern erheblich sein, als bei geringer Leistungsfähigkeit
eine tiefere oder gar keine Entschädigung anzurechnen ist, wofür dann
allerdings die unterstützte Person die Beweislast trägt (vgl. VGr, 23. April
2003, VB.2002.00344, nicht publiziert). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch
hier nicht vor, hat doch der Bezirksrat die Reduktion der
Haushaltsentschädigung nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit des Wohnpartners
begründet.
Die
Beschwerdeführerin führt weiter aus, "zwischenzeitlich" könne
festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin "kaum" (als
Serviceangestellte) erwerbstätig gewesen sei. In ihrem Beschluss vom 10. August
2005 ist die Beschwerdeführerin indessen selber davon ausgegangen, dass die
Beschwerdegegnerin zu 20-25 % erwerbstätig sei. Allfälligen Veränderungen wäre
durch einen neuen Beschluss Rechnung zu tragen (vgl. auch E. 3.5 des
Rekursentscheids bezüglich einer allfälligen Änderung zu Gunsten der
Beschwerdegegnerin). Die in diesem Zusammenhang geäusserte Befürchtung der
Beschwerdeführerin, infolge laufender Veränderung der Erwerbssituation die
Bedarfsberechnung jeden Monat anpassen zu müssen, was aus
verfahrensökonomischen Gründen nicht angehe, ist unbegründet.
Sozialhilferechtliche Bedarfsberechnungen und diesbezügliche Beschlüsse beruhen
naturgemäss auf tatsächlichen Verhältnissen, die sich laufend ändern können;
das bedeutet jedoch nicht, dass bereits geringfügige Schwankungen zu einer
sofortigen Anpassung führen müssen.
Auch die übrigen
Einwendungen sind unbegründet. Aus der in der Beschwerdeschrift vorgenommenen
Gegenüberstellung verschiedener Positionen der im Beschluss vom
10. August 2005 vorgenommenen Bedarfsberechnung lässt sich nicht
schliessen, dass die damals festgesetzte Haushaltsentschädigung von Fr. 900.-
angemessen bzw. die vom Bezirksrat angeordnete Herabsetzung auf Fr. 675.-
rechtswidrig sei. Die im Beschluss vom 10. August 2005 festgesetzte
Entschädigung von Fr. 900.- lässt sich auch nicht damit rechtfertigen,
dass der in den SKOS-Richtlinien empfohlene betragsmässige Rahmen offenbar seit
längerem nicht der Teuerung angepasst worden sei. Dies einzig bei der
Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, würde auf eine
rechtsungleiche Behandlung hinauslaufen.
3.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten
sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin
um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos.
4.
4.1 Die
Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
Gemäss § 16 VRG hat eine private Prozesspartei Anspruch auf Bestellung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr wegen Mittellosigkeit sowie
aufgrund eines als nicht aussichtslos zu würdigenden Begehrens die unentgeltliche
Prozessführung zusteht (Abs. 1) und wenn sie zudem nicht in der Lage ist,
ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).
Soweit die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch auch für das
Rekursverfahren stellt, ist ihm schon deswegen nicht zu entsprechen, weil ihr
diesbezügliches Begehren bereits vom Bezirksrat abgelehnt worden ist. Auf
diesen vorinstanzlichen Beschluss könnte nur zurückgekommen werden, wenn ihn
die Beschwerdegegnerin mit eigener Beschwerde angefochten hätte, was sie nicht
getan hat. Im Übrigen hat der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass die zu
beurteilende Streitsache nicht derart komplex sei, dass die Rekurrentin auf einen
Rechtsbeistand angewiesen gewesen wäre. Gleiches muss umso mehr für das jetzige
Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten, in dem lediglich noch die Bemessung
der Haushaltsentschädigung streitig blieb und sich die Beschwerdegegnerin auf
die Verteidigung des bezirksrätlichen Rekursentscheids beschränken konnte. Das
Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.
4.2 Die
Beschwerdegegnerin ersucht ausserdem um Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren die
unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für
die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die
rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger
Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines
Rechtsbeistandes rechtfertigte. Gemäss ständiger Praxis werden an die
Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a
VRG weniger strenge Anforderungen als an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG gestellt. Zudem besteht
bei der Zusprechung von Parteientschädigungen ohnehin ein grösserer Beurteilungsspielraum,
weil die Voraussetzungen dafür in § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG
nicht abschliessend umschrieben werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich
die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin.
Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 500.-.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
Das Begehren der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 860.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen
nach Zustellung dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.
5. Mitteilung an …