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Geschäftsnummer: VB.2006.00182  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.08.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Höhe der Haushaltentschädigung (Fr. 900.- oder Fr. 675.-):

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Streitig ist die Höhe der Haushaltsentschädigung, welche sich die Sozialhilfebezügerin anrechnen lassen muss. Der Bezirksrat hat die Entschädigung auf Fr. 675.- herabgesetzt; die Beschwerde führende Gemeinde möchte sie auf Fr. 900.- belassen haben (E.2.3). Die Erwägungen der Vorinstanz überzeugen. Da der Bezirksrat die Reduktion der Haushaltsentschädigung nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit des Wohnpartners begründet hat, sind die finanziellen Verhältnisse des Wohnpartners als Drittperson für die infrage stehende Position der Bedarfsrechnung nicht ausschlaggebend (E.2.4). Abweisung der Beschwerde (E.3).
 
Stichworte:
HAUSHALTSENTSCHÄDIGUNG
MITWIRKUNGSPFLICHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

A wohnt seit der Trennung von ihrem Ehemann mit ihren beiden Kindern zusammen mit C in dessen Eigentumswohnung in X. Mit Beschluss vom 10. August 2005 gewährte ihr die Sozialbehörde X ab Juni 2005 wirtschaftliche Unterstützung nach Massgabe der folgenden Berechnungsfaktoren: Als Wohnkostenanteil wird ein Betrag von Fr. 1'001.- (zwei Drittel der auf Fr. 1'502.- bezifferten Gesamtkosten) angerechnet. Als Grundbedarf wird unter Annahme eines Vierpersonenhaushalts Fr. 1'542.- eingesetzt, was drei Vierteln der empfohlenen Pauschale von Fr. 2'054.- gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien in der Fassung vom Dezember 2004) entspricht. Sodann wird ein Betrag von Fr. 500.- zur Abgeltung der Betreuung der Kinder durch die Mutter von C anerkannt. Von dem sich so ergebenden monatlichen Gesamtbedarf von Fr. 3'043.- werden als Einkommen der Unterhaltsbeitrag des Vaters für die zwei Kinder (Fr. 1'600.-), das jeweilige Erwerbseinkommen von A im Vormonat (Fr. 850.- im Mai für die Berechnung Juni) sowie ein Betrag von Fr. 900.- abgezogen, welch letzteren sich A als Haushaltsentschädigung von C anrechnen lassen müsse. Für den Monat Juni 2005 ergab sich zwar so ein Einkommensüberschuss von Fr. 307.-, jedoch unter weiterer Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrags von Fr. 100.- sowie der (nicht als Sozialhilfeleistung geltenden) Krankenkassenprämien von Fr. 464.40 gleichwohl ein von der Gemeinde zu deckendes Defizit von Fr. 257.40.

II.  

Mit Rekurs vom 19. September 2005 liess A durch ihren Rechtsvertreter dem Bezirksrat Y beantragen, statt einem Wohnkostenanteil von Fr. 1'001.- einen solchen von Fr. 1'200.- (entsprechend dem mit C vereinbarten Mietzins) einzurechnen und statt einer Haushaltsentschädigung von Fr. 900.- eine solche von maximal Fr. 400.- abzuziehen, woraus sich eine Erhöhung der wirtschaftlichen Hilfe um monatlich Fr. 699.- ergebe; ausserdem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs am 15. März 2005 teilweise gut. Er wies die Sache zur Neuberechnung an die Sozialbehörde X zurück mit der Vorgabe, den Wohnkostenanteil auf Fr. 1'126.- (3/4 der Gesamtkosten von Fr. 1'502.-) und die Haushaltsentschädigung auf Fr. 675.- festzusetzen. Ausserdem beschloss er, keine Verfahrenskosten zu erheben sowie die Begehren der Rekurrentin um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung abzuweisen. In einem weiteren Beschluss vom 23. März 2006 änderte der Bezirksrat Y seinen Beschluss vom 15. März 2006 wiedererwägungsweise dahin ab, dass bei der Neuberechnung der wirtschaftlichen Hilfe gegenüber dem Beschluss der Sozialbehörde vom 10. August 2005 einzig die Haushaltsentschädigung abzuändern sei (Fr. 675.- statt Fr. 900.-), wogegen der Wohnkostenanteil unverändert mit Fr. 1'001.- einzusetzen sei.

III.  

Mit Beschwerde vom 13. April 2006 beantragte die Gemeinde X dem Verwaltungsgericht, Ziffer II des Beschlusses des Bezirksrats Y vom 17. März 2006 (gemeint ist offenbar Ziffer II des Beschlusses vom 15. März 2006 und damit auch Ziffer I des Wiedererwägungsbeschlusses vom 23. März 2006) insoweit abzuändern, als darin die Haushaltsentschädigung auf Fr. 675.- festgelegt wurde; stattdessen sei die Haushaltsentschädigung entsprechend dem Beschluss der Sozialbehörde vom 10. August 2005 auf Fr. 900.- zu belassen.

Der Bezirksrat Y beantragte am 9. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde. Den nämlichen Antrag stellte A in der Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2006; zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (auch rückwirkend für das Rekursverfahren) sowie um Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da der Streitwert den massgebenden Schwellenwert von Fr. 20'000.- für eine einzelrichterliche Beurteilung nicht übersteigt, ist der Fall vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38 Abs. 2 VRG). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Le­bens­unterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die SKOS-Richtlinien, wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Leben berufstätige Kinder oder andere Personen im Haushalt des Hilfesuchenden, wird ein angemessenes Entgelt für die ihnen erbrachten Leistungen einbezogen (§ 16 Abs. 3 SHV). Das ist vor allem bei familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaften der Fall, worunter gemäss SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.1, Paare oder Gruppen zu verstehen sind, welche die Haushaltsfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden (zum Beispiel Geschwister, Kolleginnen, Freunde oder Konkubinatspaare; zum Sonderfall des "gefestigten" Konkubinatspaars, bei dem nicht nur die günstigere Kostenstruktur für die zu unterstützende Person berücksichtigt wird, sondern das Einkommen des nicht unterstützen Partners wie bei einer Unterstützungseinheit von vornherein anzurechnen ist, vgl. RB 2003 Nr. 64). Führt eine unterstützte Person in einer solchen familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft den Haushalt für eine nicht unterstützte Person, hat sie Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung ist der unterstützten Person als Einkommen anzurechnen. Dienstleistungen, die nicht unterstützte Personen einer unterstützten Person bezahlen müssen, sind zum Beispiel Einkaufen, Kochen, Waschen, Bügeln, Reinigung/Unterhalt der Wohnung und Betreuung von Kindern der nicht unterstützten Personen. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die für die Haushaltsführung aufgewendet werden muss. Besorgt die unterstützte Person sämtliche Hausarbeiten allein, so darf eine pauschale Arbeitszeitentschädigung verlangt werden. Dieser Betrag ist zu verringern, wenn nicht unterstützte Personen bei den Hausarbeiten massgeblich mithelfen (Sozialhilfe-Behördenhandbuch, herausgegeben von der Abteilung Öffentliche Sozialhilfe des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 28; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. A., Bern etc. 1999, S. 160; BGr, 26. Februar 2004, 2P.48/2004, www.bger.ch; VGr, 11. Mai 2000, VB.2000.00072, E. 2b; VGr, 20. März 2003, VB.2003.00048, E. 5a; VGr, 3. August 2004, VB.2004.00244, E. 2.3, alle drei Entscheide auf www.vgrzh.ch). Empfohlen wird bei einem Zwei-Personen-Haushalt ohne Kinderbetreuung eine Entschädigung von Fr. 550.- bis Fr. 900.- (SKOS-Richtlinien, Kap. F.5.2).

Bei der Festlegung der Haushaltsführungsentschädigung ist zu berücksichtigen, dass die zuständige Behörde aus nahe liegenden Gründen nicht feststellen kann, in welchem Verhältnis sich die unterstützte und die nicht unterstützte Person im konkreten Fall die Haushaltsarbeit aufteilen. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amts wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Beschwerdeführerin ist deshalb darauf angewiesen, die Rollenvertei­lung aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen.

2.3 Von diesen Grundsätzen ist auch der Bezirksrat im angefochtenen Rekursentscheid ausgegangen (E. 3.2 und 3.4). Weder macht die Beschwerde führende Gemeinde geltend, es müsse im Sinn der zu gefestigten Konkubinatspaaren entwickelten Rechtsprechung bezüglich der Beschwerdegegnerin und C eine eigentliche Unterstützungseinheit angenommen werden, noch bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass ihr für die Haushaltsführung eine Entschädigung als Einkommen angerechnet werden darf. Streitig ist allein die Höhe dieser Entschädigung. Der Bezirksrat hat sie auf Fr. 675.- herabgesetzt, während die Beschwerdeführerin sie unverändert auf Fr. 900.- gemäss ihrem Beschluss vom 10. August 2005 belassen haben will.

Der Bezirksrat hat die Herabsetzung der Haushaltsentschädigung damit begründet, dass die Rekurrentin (heutige Beschwerdegegnerin) zu einem Pensum von 20-25 % erwerbstätig sei und zudem bei der Betreuung ihrer Kinder von C teilweise entlastet werde. Weil sie abends arbeite, erscheine es auch glaubhaft, dass sie für C nicht das Abendessen zubereite. Mehrere Indizien sprächen somit dafür, dass die Rekurrentin nicht alle Hausarbeiten allein verrichte. Die Sozialbehörde hätte diese Indizien berücksichtigen müssen; auch wenn sie von der Rekurrentin und deren Wohnpartner keine näheren – belegte – Informationen erhalten habe, hätte sie nicht einfach die maximale Entschädigung einsetzen dürfen. Anderseits leuchte es ein, dass der voll berufstätige Wohnpartner sich nicht in gleichem Masse wie die Rekurrentin im Haushalt engagiere. Als angemessen erweise sich eine Haushaltsentschädigung von drei Vierteln des gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen Höchstbetrags von Fr. 900.-.

2.4 Diese Erwägungen überzeugen, weshalb auf sie im zustimmenden Sinn verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was die diesbezügliche Beurteilung der Vorinstanz entkräften könnte.

In der Beschwerde wird in erster Linie geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe die von ihr verlangten Auskünfte über die finanziellen Verhältnisse ihres Lebenspartners bisher verweigert, was allein schon die Festsetzung der gemäss SKOS-Richtlinien empfohlenen maximalen Entschädigung von Fr. 900.- rechtfertige. Dieses Argument greift zu kurz. Dabei braucht hier nicht generell geprüft zu werden, inwieweit eine unterstützte Person verpflichtet ist, im Rahmen der sie treffenden Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der für die Bedarfsberechnung erheblichen Verhältnisse (§ 18 SHG, § 27 SHV) über die finanzielle Situation ihres Wohnpartners Auskunft zu geben. Solange wie hier kein gefestigtes Konkubinat und damit keine Unterstützungseinheit angenommen wird, reicht die Auskunftspflicht jedenfalls nur insoweit, als die finanziellen Verhältnisse des Wohnpartners als Drittperson für die infrage stehende Position der Bedarfsberechnung erheblich sind. Bei der Bemessung der als Einkommen anrechenbaren Haushaltsentschädigung kann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners (Wohnpartners) insofern erheblich sein, als bei geringer Leistungsfähigkeit eine tiefere oder gar keine Entschädigung anzurechnen ist, wofür dann allerdings die unterstützte Person die Beweislast trägt (vgl. VGr, 23. April 2003, VB.2002.00344, nicht publiziert). Ein solcher Sachverhalt liegt jedoch hier nicht vor, hat doch der Bezirksrat die Reduktion der Haushaltsentschädigung nicht mit mangelnder Leistungsfähigkeit des Wohnpartners begründet.

Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, "zwischenzeitlich" könne festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin "kaum" (als Serviceangestellte) erwerbstätig gewesen sei. In ihrem Beschluss vom 10. August 2005 ist die Beschwerdeführerin indessen selber davon ausgegangen, dass die Beschwerdegegnerin zu 20-25 % erwerbstätig sei. Allfälligen Veränderungen wäre durch einen neuen Beschluss Rechnung zu tragen (vgl. auch E. 3.5 des Rekursentscheids bezüglich einer allfälligen Änderung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin). Die in diesem Zusammenhang geäusserte Befürchtung der Beschwerdeführerin, infolge laufender Veränderung der Erwerbssituation die Bedarfsberechnung jeden Monat anpassen zu müssen, was aus verfahrensökonomischen Gründen nicht angehe, ist unbegründet. Sozialhilferechtliche Bedarfsberechnungen und diesbezügliche Beschlüsse beruhen naturgemäss auf tatsächlichen Verhältnissen, die sich laufend ändern können; das bedeutet jedoch nicht, dass bereits geringfügige Schwankungen zu einer sofortigen Anpassung führen müssen.

Auch die übrigen Einwendungen sind unbegründet. Aus der in der Beschwerdeschrift vorgenommenen Gegenüberstellung verschiedener Positionen der im Beschluss vom
10. August 2005 vorgenommenen Bedarfsberechnung lässt sich nicht schliessen, dass die damals festgesetzte Haushaltsentschädigung von Fr. 900.- angemessen bzw. die vom Bezirksrat angeordnete Herabsetzung auf Fr. 675.- rechtswidrig sei. Die im Beschluss vom 10. August 2005 festgesetzte Entschädigung von Fr. 900.- lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass der in den SKOS-Richtlinien empfohlene betragsmässige Rahmen offenbar seit längerem nicht der Teuerung angepasst worden sei. Dies einzig bei der Bedarfsberechnung der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, würde auf eine rechtsungleiche Behandlung hinauslaufen.

3.  

Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Das Begehren der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung erweist sich damit als gegen­standslos.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Gemäss § 16 VRG hat eine private Prozesspartei Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn ihr wegen Mittellosigkeit sowie aufgrund eines als nicht aussichtslos zu würdigenden Begehrens die unentgeltliche Prozessführung zusteht (Abs. 1) und wenn sie zudem nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (Abs. 2).

Soweit die Beschwerdegegnerin ihr Gesuch auch für das Rekursverfahren stellt, ist ihm schon deswegen nicht zu entsprechen, weil ihr diesbezügliches Begehren bereits vom Bezirksrat abgelehnt worden ist. Auf diesen vorinstanzlichen Beschluss könnte nur zurückgekommen werden, wenn ihn die Beschwerdegegnerin mit eigener Beschwerde angefochten hätte, was sie nicht getan hat. Im Übrigen hat der Bezirksrat zutreffend dargelegt, dass die zu beurteilende Streitsache nicht derart komplex sei, dass die Rekurrentin auf einen Rechtsbeistand angewiesen gewesen wäre. Gleiches muss umso mehr für das jetzige Verfahren vor Verwaltungsgericht gelten, in dem lediglich noch die Bemessung der Haushaltsentschädigung streitig blieb und sich die Beschwerdegegnerin auf die Verteidigung des bezirksrätlichen Rekursentscheids beschränken konnte. Das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher abzuweisen.

4.2 Die Beschwerdegegnerin ersucht ausserdem um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG kann im Rekurs- und im Beschwerdeverfahren die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, namentlich wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Gemäss ständiger Praxis werden an die Zusprechung einer Parteientschädigung nach § 17 Abs. 2 lit. a VRG weniger strenge Anforderungen als an die Notwendigkeit eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG gestellt. Zudem besteht bei der Zusprechung von Parteientschädigungen ohnehin ein grösserer Beurteilungsspielraum, weil die Voraussetzungen dafür in § 17 Abs. 2 lit. a und b VRG nicht abschliessend umschrieben werden. Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich die Zusprechung einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdegegnerin. Als angemessen erweist sich ein Betrag von Fr. 500.-.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

Das Begehren der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

und entscheidet:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    860.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin binnen 30 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu zahlen.

5.    Mitteilung an …