I.
A. B liegt nach einer schweren Hirnblutung seit dem
1. November 2001 im Krankenheim Y im wachkomaähnlichen Zustand in völliger
Handlungsunfähigkeit und Hilflosigkeit. Am 5. Juli 2002 erschienen A, der
Ehemann von B, sowie ein Sohn bei der Sozialbehörde der Gemeinde X und
beantragten Sozialhilfe für A und B zur Sicherstellung der ungedeckten
Heimkosten sowie für den eigenen Lebensunterhalt. Mit Beschluss vom
12. August 2002 gewährte die Sozialbehörde für den Monat Juni 2002
Kostengutsprache für die wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von
Fr. 2'858.20 und ab 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 von monatlich
Fr. 4'531.20, zuzüglich Medizinalkosten und Zahnkurzbehandlungen bis
maximal Fr. 300.- pro Jahr. Dies war trotz der hohen Einnahmen des
Ehepaars von monatlich Fr. 11'696.- aus AHV, Pensionskasse sowie
Leistungen der Krankenkasse notwendig geworden, betrug doch allein der
monatliche Aufwand für die Heimtaxe Y Fr. 8'821.- (Juni 2002) bzw.
Fr. 10'494.- (ab Juli 2002).
B. Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 wurde
erneut Kostengutsprache ab 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004
respektive bis zu einer Veränderung der finanziellen Situation im Umfang von
Fr. 4'595.80 monatlich, abzüglich sämtlicher Einnahmen und zuzüglich
Medizinalkosten sowie Zahnkurzbehandlungen bis maximal Fr. 300.- pro Jahr
zugestanden. Am 11. Oktober 2004 erfolgte eine Kostengutsprache ab
1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005.
C. Am 6. September 2005 (versandt am
13. September 2005) wurde von der Sozialbehörde der Gemeinde X die
Fortsetzung der Kostengutsprache im bisherigen Umfang bis am 30. September
2005 beschlossen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006
erfolgte eine Kostengutsprache für die wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich
Fr. 10'629.90, abzüglich sämtlicher Einnahmen (Letztere = Fr. 10'009.-;
Fehlbetrag Fr. 620.90), zuzüglich Medizinalkosten und Zahnkurzbehandlungen
bis maximal Fr. 300.- pro Jahr. Zudem wurde A aufgefordert, in eine
günstigere Wohnung umzuziehen. Wegen dieser Aufforderung wandte sich A mit
Schreiben vom 8. Oktober 2005 an den Bezirksrat Z. Dieser hielt mit
Schreiben vom 12. Oktober 2005 fest, A sei wegen der Aufforderung zum
Umzug noch nicht beschwert. Erst wenn die Sozialbehörde eine Leistungskürzung beschliessen
würde, wäre dieser neu beschlossene Entscheid anfechtbar, weshalb auf den
Rekurs nicht eingetreten werde.
D. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 lehnte
die Sozialbehörde der Gemeinde X die subsidiäre Kostengutsprache für die
Mehrkosten des Einbettzimmers für B ab (Dispositiv-Ziffer 2) und forderte A
auf, bis Ende September 2006 einen Wohnungswechsel vorzunehmen, wobei der
neue Mietzins maximal Fr. 1'300.- monatlich betragen soll
(Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde der Sozialdienst aufgefordert, mit A
und dessen Kindern die neue finanzielle Situation bzw. die mögliche
Kostenbeteiligung der Kinder von A und B zu prüfen und Bericht und Antrag an
die Sozialbehörde zu stellen.
II.
Am 12. Januar 2006 erhob A beim Bezirksrat Z Rekurs
gegen die im Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde X vom 12. Dezember
2005 getroffene Aufforderung zum Verlassen der Wohnung bis Ende September 2006.
In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2006 machte die Sozialbehörde
geltend, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da gar keine Leistungskürzung
in Aussicht gestellt worden sei. Der Bezirksrat Z hielt indessen im Rekursentscheid
vom 9. März 2006 fest, aufgrund der Formulierung im angefochtenen Beschluss,
wonach "A aufgefordert wird, bis Ende September 2006 einen Wohnungswechsel
vorzunehmen (neuer Mietzins bis max. Fr. 1'300.- mtl).", müsse
davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde X ab Oktober 2006 anstatt des
effektiven Mietzinses lediglich noch Fr. 1'300.- monatlich für die
Wohnkosten zu zahlen bereit sei. Daher sei von einer anfechtbaren Anordnung
auszugehen. In der Folge wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den Beschluss
der Sozialbehörde X vom 12. Dezember 2005 betreffend Vornahme eines
Wohnungswechsels in eine kostengünstigere Wohnung unter Fr. 1'300.-
monatlich ab und wies A an, der Sozialbehörde X monatlich seine Bemühungen zu
belegen. Im Unterlassungsfall werde ihm die Kürzung der Wohnkosten auf jenen
Betrag angedroht, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre, maximal
jedoch auf Fr. 1'300.- monatlich. Der Rekurs von A wurde insofern
gutgeheissen, als die Sozialbehörde X dazu angehalten wurde, die bisherige
Wohnmiete anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung
vermitteln lasse, die der Situation von A gerecht werde.
III.
Gegen den Rekursentscheid gelangte A mit Beschwerde vom
20. April 2006 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die
Aufhebung des Rekursentscheids, soweit er zu einem Wechsel in eine günstigere
Wohnung verpflichtet worden war. Die Wohlfahrtsabteilung der Gemeinde X
verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2006 auf eine Beschwerdeantwort.
Ebenso hatte der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 28. April 2006 auf eine
Vernehmlassung verzichtet.
Die
Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen
Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)
funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Streitgegenstand
bildet die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung, sich um eine
günstigere Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von höchstens
Fr. 1'300.- zu bemühen. Der bisherige Mietzins beträgt Fr. 2'565.10.
Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im
Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe
dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten
gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38
N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert
von unter Fr. 20'000.- (12 x Fr. 1'265.10), weshalb die Sache in die
einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
2.
Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat
die Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis Ende September 2006 einen
Wohnungswechsel zu einem Mietzins bis maximal Fr. 1'300.- monatlich
vorzunehmen, als anfechtbar qualifiziert hat. Dies aus folgenden Gründen:
Eine Auflage verpflichtet
den Verfügungsadressaten im Zusammenhang mit den durch die Verfügung
begründeten Rechten und Pflichten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Von
unverbindlichen Empfehlungen und blossen Ermahnungen unter Hinweis auf mögliche
rechtliche Konsequenzen unterscheiden sich Auflagen dadurch, dass ihre
Einhaltung erzwungen werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19
N. 41; Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische
Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 55 B;
Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002,
Rz. 878). Die Formulierung in Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 12. Dezember 2005 mit der Aufforderung zum Wohnungswechsel konnte vom
Beschwerdeführer jedoch nicht mehr als eine blosse "Empfehlung" oder
"Ermahnung" verstanden werden, selbst wenn die Beschwerdegegnerin
selber dies so gemeint haben sollte, zumal sowohl eine zeitliche als auch eine
betragsmässige Limite gesetzt worden waren. Unter diesen Umständen musste der
Beschwerdeführer unabhängig vom Fehlen einer konkreteren Sanktionsandrohung
davon ausgehen, dass er zum Wohnungswechsel verpflichtet sei bzw. im
Unterlassungsfall ab September 2006 die Wohnkosten ohne weitere Androhung zu
einem entsprechend tieferen Ansatz berechnet würden (Kölz/Bosshart/Röhl,
Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12, vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch,
hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich,
Ziff. 2.1.3/S. 25 [Fassung vom April 2005]; vgl. RB 1998
Nr. 34). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten.
3.
3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner
Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen
Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom
14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale
Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt
auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1
SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum
Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe, hrsg. von der Konferenz für
Sozialhilfe, in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei
Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien
setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung,
bestehend aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der
medizinischen Grundversorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen,
aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen anderseits zusammen
(SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6-1).
Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine
zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben
die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach
günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in
der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung
verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere
sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die
Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten
Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer
sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens von
zumutbaren Umständen eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv
verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die
anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die
günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies kann dazu führen, dass die
unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermag und die
Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine
Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3-1,
3-2).
3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der 83-jährige
Beschwerdeführer sei nach langen Jahren derselben Wohnsitznahme zweifellos in
seiner Umgebung tief verwurzelt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der
Gesundheitszustand der Ehefrau deren Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht
mehr zulassen werde. Auch spreche das fortgeschrittene Alter des
Beschwerdeführers eher für eine Verkleinerung des Hausstandes. Im Weiteren
müsse mit der Pflege der Ehefrau auf Jahre hinaus und somit auch mit einer
längeren Unterstützung der wirtschaftlichen Hilfe gerechnet werden. Daher habe
die Sozialbehörde den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, sich nach einer
günstigeren Wohnung umzusehen.
3.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer unter anderem
fest, er leide extrem unter der Situation seiner Frau. Wenn er jetzt zudem aus
seinem sozialen Umfeld herausgerissen würde, verliere er die existenzielle
Grundlage und Lebensfreude, die er noch habe. Er sei noch rüstig und wolle
weiter in seiner Wohnung bleiben. Jetzt in eine andere Wohnung zu ziehen und
nach dem Ableben seiner Frau wieder umzuziehen – beim Wegfall der hohen
Pflegekosten mit einem Selbstanteil von Fr. 6'000.- pro Monat hätte er ja
genug Geld –, sei eine schlimme Vorstellung, die ihn nachts nicht mehr schlafen
lasse. Der Fall seiner Frau sei ein tragischer Spezialfall, für den es
sicherlich eine Ausnahmeregelung gebe. Die Beschwerdegegnerin beziehe zudem
noch Spezialleistungen im Umfang von ca. Fr. 1'200.- pro Monat, sodass nur
ca. Fr. 400.- ungedeckt blieben, derentwegen er in eine andere Wohnung ziehen
soll.
3.4 Zweifellos liegt vorliegend ein tragischer Spezialfall
vor, wie dies der Beschwerdeführer ausdrückt. Wegen der Vollinvalidität seiner
Frau ist er nicht nur psychisch und physisch über Gebühr belastet – er besucht
seine Frau täglich während vier bis fünf Stunden und beteiligt sich selber
massgeblich an der Pflege –, sondern leistet auch finanziell im Rahmen seiner
ehelichen Unterstützungspflicht einen grossen Beitrag, was dazu geführt hat,
dass er materiell stark eingeschränkt leben muss. Entsprechend bedarf die
allfällige Verpflichtung des über 80-jährigen Beschwerdeführers zur Miete einer
kostengünstigeren Wohnung einer sehr sorgfältigen vorherigen Abklärung unter
Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich des Alters, der Gesundheit,
der Verwurzelung und sozialen Integration des Beschwerdeführers, aber auch der
von der Beschwerdegegnerin effektiv zu tragenden Kosten und etwaiger weiterer
Finanzierungsmöglichkeiten. Schliesslich wäre in Rechnung zu stellen, ob in X
überhaupt ein konkretes Angebot an günstigeren Wohnungen besteht und ob eine
solche an den über 80-jährigen Beschwerdeführer ohne weiteres vermietet würde.
Bei der Zumutbarkeitsprüfung wäre zudem zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer
beim allfälligen Wegfall der Pflegekosten für seine Frau wieder eine teurere
Wohnung leisten könnte, was einen erneuten Umzug mit sich brächte. Ob sich die
Beschwerdegegnerin ihrerseits aktiv auf die Suche nach einer günstigeren und
zumutbaren Wohngelegenheit für den Beschwerdeführer gemacht hat, wie dies
gemäss den SKOS-Richtlinien ihre Aufgabe wäre (Ziff. B.3-1), lässt sich
ebenfalls nicht ergründen. Aufgrund der speziellen Umstände dürfte eine dem
schwer belasteten Beschwerdeführer aufzuerlegende Mitwirkungspflicht für die
Suche nach einer günstigeren Wohnung – wenn überhaupt – ohnehin nur
eingeschränkter Art sein. Alles in allem ergibt sich, dass vorliegend die
erforderlichen Abklärungen für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Wohnungswechsel
nur ungenügend erfolgt sind. Dies erklärt sich wohl daraus, dass die Beschwerdegegnerin
selber ihre Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Wohnungswechsel bis Ende
September 2006 als rechtsunwirksam erachtete. Im Beschluss vom
12. Dezember 2005 forderte die Sozialbehörde denn auch den Sozialdienst
auf, mit dem Beschwerdeführer und dessen Kindern die neue finanzielle Situation
bzw. die mögliche Kostenbeteiligung der Kinder des Ehepaars zu prüfen und
Bericht und Antrag an die Sozialbehörde zu stellen (Dispositiv-Ziffer 4),
was belegt, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits weitere
Sachverhaltsabklärungen für notwendig erachtete.
Unter diesen Umständen
rechtfertigt es sich, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die
Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen,
da aufgrund der ungenügenden Feststellung des Tatbestands in der Sache jetzt
nicht entschieden werden kann (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 64 N. 6).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich,
die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Verhältnisse
nicht genügend abgeklärt bzw. die Aufforderung an den Beschwerdeführer zum
Wohnungswechsel per Ende September 2006 in ihrem Beschluss vom
12. Dezember 2005 so formuliert, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen
von einer verbindlichen, anfechtbaren Anordnung ausgehen musste (§ 13
Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13
N. 14).
Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn
der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. l'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'260.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Mitteilung an
…