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Geschäftsnummer: VB.2006.00188  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.07.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen (Sachverhalt: Der 83-jährige Beschwerdeführer muss Sozialhilfeleistungen beziehen, weil seine Mittel nicht mehr ausreichen, nachdem seine vollinvalide Ehefrau in einem Krankenheim untergebracht werden musste und dadurch sehr hohe Pflegekosten entstanden sind.) Die Auflage war als verpflichtende Aufforderung und nicht als blosse Empfehlung zu verstehen, weshalb sie anfechtbar war (E. 2). Rechtsgrundlagen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen im Allgemeinen und zu den zu berücksichtigenden Wohnkosten im Besonderen (E. 3.1). Die Auflage, sich um eine günstigere Wohnung zu bemühen, bedarf in der vorliegenden besonderen Konstellation einer sehr sorgfältigen vorherigen Abklärung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände. Insbesondere sind die tatsächlich für die Gemeinde anfallenden Kosten, weitere Finanzierungsmöglichkeiten und das Angebot an günstigen Wohnungen zu prüfen. Die bislang getätigten Abklärungen erweisen sich als ungenügend. Teilweise Gutheissung und Rückweisung (E. 3.4).
 
Stichworte:
AUFLAGE
SACHVERHALTSERMITTLUNG
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNG
WOHNUNGSKOSTEN
WOHNUNGSWECHSEL
Rechtsnormen:
§ 2 SHG
§ 14 SHG
§ 15 SHG
§ 21 SHG
§ 27 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A. B liegt nach einer schweren Hirnblutung seit dem 1. November 2001 im Krankenheim Y im wachkomaähnlichen Zustand in völliger Handlungsunfähigkeit und Hilflosigkeit. Am 5. Juli 2002 erschienen A, der Ehemann von B, sowie ein Sohn bei der Sozialbehörde der Gemeinde X und beantragten Sozialhilfe für A und B zur Sicherstellung der ungedeckten Heimkosten sowie für den eigenen Lebensunterhalt. Mit Beschluss vom 12. August 2002 gewährte die Sozialbehörde für den Monat Juni 2002 Kostengutsprache für die wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 2'858.20 und ab 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 von monatlich Fr. 4'531.20, zuzüglich Medizinalkosten und Zahnkurzbehandlungen bis maximal Fr. 300.- pro Jahr. Dies war trotz der hohen Einnahmen des Ehepaars von monatlich Fr. 11'696.- aus AHV, Pensionskasse sowie Leistungen der Krankenkasse notwendig geworden, betrug doch allein der monatliche Aufwand für die Heimtaxe Y Fr. 8'821.- (Juni 2002) bzw. Fr. 10'494.- (ab Juli 2002).

B. Mit Beschluss vom 7. Juli 2003 wurde erneut Kostengutsprache ab 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 respektive bis zu einer Veränderung der finanziellen Situation im Umfang von Fr. 4'595.80 monatlich, abzüglich sämtlicher Einnahmen und zuzüglich Medizinalkosten sowie Zahnkurzbehandlungen bis maximal Fr. 300.- pro Jahr zugestanden. Am 11. Oktober 2004 erfolgte eine Kostengutsprache ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2005.

C. Am 6. September 2005 (versandt am 13. September 2005) wurde von der Sozialbehörde der Gemeinde X die Fortsetzung der Kostengutsprache im bisherigen Umfang bis am 30. September 2005 beschlossen. Für die Zeit ab 1. Oktober 2005 bis 30. September 2006 erfolgte eine Kostengutsprache für die wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von monatlich Fr. 10'629.90, abzüglich sämtlicher Einnahmen (Letztere = Fr. 10'009.-; Fehlbetrag Fr. 620.90), zuzüglich Medizinalkosten und Zahnkurzbehandlungen bis maximal Fr. 300.- pro Jahr. Zudem wurde A aufgefordert, in eine günstigere Wohnung umzuziehen. Wegen dieser Aufforderung wandte sich A mit Schreiben vom 8. Oktober 2005 an den Bezirksrat Z. Dieser hielt mit Schreiben vom 12. Oktober 2005 fest, A sei wegen der Aufforderung zum Umzug noch nicht beschwert. Erst wenn die Sozialbehörde eine Leistungskürzung beschliessen würde, wäre dieser neu beschlossene Entscheid anfechtbar, weshalb auf den Rekurs nicht eingetreten werde.

D. Mit Beschluss vom 12. Dezember 2005 lehnte die Sozialbehörde der Gemeinde X die subsidiäre Kostengutsprache für die Mehrkosten des Einbettzimmers für B ab (Dispositiv-Ziffer 2) und forderte A auf, bis Ende September 2006 einen Wohnungswechsel vorzunehmen, wobei der neue Mietzins maximal Fr. 1'300.- monatlich betragen soll (Dispositiv-Ziffer 3). Zudem wurde der Sozialdienst aufgefordert, mit A und dessen Kindern die neue finanzielle Situation bzw. die mögliche Kostenbeteiligung der Kinder von A und B zu prüfen und Bericht und Antrag an die Sozialbehörde zu stellen.

II.  

Am 12. Januar 2006 erhob A beim Bezirksrat Z Rekurs gegen die im Beschluss der Sozialbehörde der Gemeinde X vom 12. Dezember 2005 getroffene Aufforderung zum Verlassen der Wohnung bis Ende September 2006. In ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2006 machte die Sozialbehörde geltend, es sei auf den Rekurs nicht einzutreten, da gar keine Leistungskürzung in Aussicht gestellt worden sei. Der Bezirksrat Z hielt indessen im Rekursentscheid vom 9. März 2006 fest, aufgrund der Formulierung im angefochtenen Beschluss, wonach "A aufgefordert wird, bis Ende September 2006 einen Wohnungswechsel vorzunehmen (neuer Mietzins bis max. Fr. 1'300.- mtl).", müsse davon ausgegangen werden, dass die Gemeinde X ab Oktober 2006 anstatt des effektiven Mietzinses lediglich noch Fr. 1'300.- monatlich für die Wohnkosten zu zahlen bereit sei. Daher sei von einer anfechtbaren Anordnung auszugehen. In der Folge wies der Bezirksrat den Rekurs von A gegen den Beschluss der Sozialbehörde X vom 12. Dezember 2005 betreffend Vornahme eines Wohnungswechsels in eine kostengünstigere Wohnung unter Fr. 1'300.- monatlich ab und wies A an, der Sozialbehörde X monatlich seine Bemühungen zu belegen. Im Unterlassungsfall werde ihm die Kürzung der Wohnkosten auf jenen Betrag angedroht, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre, maximal jedoch auf Fr. 1'300.- monatlich. Der Rekurs von A wurde insofern gutgeheissen, als die Sozialbehörde X dazu angehalten wurde, die bisherige Wohnmiete anzurechnen, sofern und solange sich keine günstigere Wohnung vermitteln lasse, die der Situation von A gerecht werde.

III.  

Gegen den Rekursentscheid gelangte A mit Beschwerde vom 20. April 2006 an das Verwaltungsgericht. Sinngemäss beantragte er die Aufhebung des Rekursentscheids, soweit er zu einem Wechsel in eine günstigere Wohnung verpflichtet worden war. Die Wohlfahrtsabteilung der Gemeinde X verzichtete mit Schreiben vom 18. Mai 2006 auf eine Beschwerdeantwort. Ebenso hatte der Bezirksrat Z mit Beschluss vom 28. April 2006 auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde in einer sozialhilferechtlichen Angelegenheit gemäss § 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) funktionell und sachlich zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Streitgegenstand bildet die an den Beschwerdeführer ergangene Aufforderung, sich um eine günstigere Wohnung mit einem monatlichen Mietzins von höchstens Fr. 1'300.- zu bemühen. Der bisherige Mietzins beträgt Fr. 2'565.10. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozial- und Jugendhilfe, ist der Streitwert in der Regel der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 38 N. 5; RB 1998 Nr. 21). Dies ergibt vorliegend einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- (12 x Fr. 1'265.10), weshalb die Sache in die einzelrichterliche Kompetenz fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

Vorliegend ist nicht zu beanstanden, dass der Bezirksrat die Aufforderung an den Beschwerdeführer, bis Ende September 2006 einen Wohnungswechsel zu einem Mietzins bis maximal Fr. 1'300.- monatlich vorzunehmen, als anfechtbar qualifiziert hat. Dies aus folgenden Gründen:

Eine Auflage verpflichtet den Verfügungsadressaten im Zusammenhang mit den durch die Verfügung begründeten Rechten und Pflichten zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen. Von unverbindlichen Empfehlungen und blossen Ermahnungen unter Hinweis auf mögliche rechtliche Konsequenzen unterscheiden sich Auflagen dadurch, dass ihre Einhaltung erzwungen werden kann (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 19 N. 41; Max Imboden/René Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel/Frankfurt a.M. 1986/1990, Nr. 55 B; Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 878). Die Formulierung in Dispositiv-Ziffer 3 des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 12. Dezember 2005 mit der Aufforderung zum Wohnungswechsel konnte vom Beschwerdeführer jedoch nicht mehr als eine blosse "Empfehlung" oder "Ermahnung" verstanden werden, selbst wenn die Beschwerdegegnerin selber dies so gemeint haben sollte, zumal sowohl eine zeitliche als auch eine betragsmässige Limite gesetzt worden waren. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer unabhängig vom Fehlen einer konkreteren Sanktionsandrohung davon ausgehen, dass er zum Wohnungswechsel verpflichtet sei bzw. im Unterlassungsfall ab September 2006 die Wohnkosten ohne weitere Androhung zu einem entsprechend tieferen Ansatz berechnet würden (Kölz/Boss­hart/Röhl, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 12, vgl. auch Sozialhilfe-Behördenhandbuch, hrsg. von der Abteilung Öffentliche Fürsorge des Sozialamts des Kantons Zürich, Ziff. 2.1.3/S. 25 [Fassung vom April 2005]; vgl. RB 1998 Nr. 34). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf den Rekurs eingetreten.

3.  

3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage der Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der So­zial­hilfe, hrsg. von der Konferenz für Sozialhilfe, in der Fassung vom Dezember 2004 (SKOS-Richtlinien), wobei Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien setzt sich das individuelle Unterstützungsbudget aus der materiellen Grundsicherung, bestehend aus dem Grundbedarf für den Le­bensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grund­versorgung einerseits und aus situationsbedingten Leistungen, aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommens-Freibeträgen anderseits zusammen (SKOS-Richtlinien, Ziff. A.6-1).

Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Die Sozialhilfeorgane haben die Aufgabe, die Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum aktiv zu unterstützen. Übliche Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird, ist die Situation im Einzelfall genau zu prüfen. Insbesondere sind folgende Punkte bei einem Entscheid zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration. Weigern sich unterstützte Personen, trotz Vorliegens von zumutbaren Umständen eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre. Dies kann dazu führen, dass die unterstützte Person den teureren Mietzins nicht mehr zu bezahlen vermag und die Kündigung erhält. In diesem Fall ist das Gemeinwesen verpflichtet, eine Notunterkunft zur Verfügung zu stellen (SKOS-Richtlinien, Ziff. B.3-1, 3-2).

3.2 Die Vorinstanz hat erwogen, der 83-jährige Beschwerdeführer sei nach langen Jahren derselben Wohnsitznahme zweifellos in seiner Umgebung tief verwurzelt. Demgegenüber sei zu berücksichtigen, dass der Gesundheitszustand der Ehefrau deren Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht mehr zulassen werde. Auch spreche das fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers eher für eine Verkleinerung des Hausstandes. Im Weiteren müsse mit der Pflege der Ehefrau auf Jahre hinaus und somit auch mit einer längeren Unterstützung der wirtschaftlichen Hilfe gerechnet werden. Daher habe die Sozialbehörde den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, sich nach einer günstigeren Wohnung umzusehen.

3.3 Demgegenüber hält der Beschwerdeführer unter anderem fest, er leide extrem unter der Situation seiner Frau. Wenn er jetzt zudem aus seinem sozialen Umfeld herausgerissen würde, verliere er die existenzielle Grundlage und Lebensfreude, die er noch habe. Er sei noch rüstig und wolle weiter in seiner Wohnung bleiben. Jetzt in eine andere Wohnung zu ziehen und nach dem Ableben seiner Frau wieder umzuziehen – beim Wegfall der hohen Pflegekosten mit einem Selbstanteil von Fr. 6'000.- pro Monat hätte er ja genug Geld –, sei eine schlimme Vorstellung, die ihn nachts nicht mehr schlafen lasse. Der Fall seiner Frau sei ein tragischer Spezialfall, für den es sicherlich eine Ausnahmeregelung gebe. Die Beschwerdegegnerin beziehe zudem noch Spezialleistungen im Umfang von ca. Fr. 1'200.- pro Monat, sodass nur ca. Fr. 400.- ungedeckt blieben, derentwegen er in eine andere Wohnung ziehen soll.

3.4 Zweifellos liegt vorliegend ein tragischer Spezialfall vor, wie dies der Beschwerdeführer ausdrückt. Wegen der Vollinvalidität seiner Frau ist er nicht nur psychisch und physisch über Gebühr belastet – er besucht seine Frau täglich während vier bis fünf Stunden und beteiligt sich selber massgeblich an der Pflege –, sondern leistet auch finanziell im Rahmen seiner ehelichen Unterstützungspflicht einen grossen Beitrag, was dazu geführt hat, dass er materiell stark eingeschränkt leben muss. Entsprechend bedarf die allfällige Verpflichtung des über 80-jährigen Beschwerdeführers zur Miete einer kostengünstigeren Wohnung einer sehr sorgfältigen vorherigen Abklärung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, namentlich des Alters, der Gesundheit, der Verwurzelung und sozialen Integration des Beschwerdeführers, aber auch der von der Beschwerdegegnerin effektiv zu tragenden Kosten und etwaiger weiterer Finanzierungsmöglichkeiten. Schliesslich wäre in Rechnung zu stellen, ob in X überhaupt ein konkretes Angebot an günstigeren Wohnungen besteht und ob eine solche an den über 80-jährigen Beschwerdeführer ohne weiteres vermietet würde. Bei der Zumutbarkeitsprüfung wäre zudem zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer beim allfälligen Wegfall der Pflegekosten für seine Frau wieder eine teurere Wohnung leisten könnte, was einen erneuten Umzug mit sich brächte. Ob sich die Beschwerdegegnerin ihrerseits aktiv auf die Suche nach einer günstigeren und zumutbaren Wohngelegenheit für den Beschwerdeführer gemacht hat, wie dies gemäss den SKOS-Richtlinien ihre Aufgabe wäre (Ziff. B.3-1), lässt sich ebenfalls nicht ergründen. Aufgrund der speziellen Umstände dürfte eine dem schwer belasteten Beschwerdeführer aufzuerlegende Mitwirkungspflicht für die Suche nach einer günstigeren Wohnung – wenn überhaupt – ohnehin nur eingeschränkter Art sein. Alles in allem ergibt sich, dass vorliegend die erforderlichen Abklärungen für eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Wohnungswechsel nur ungenügend erfolgt sind. Dies erklärt sich wohl daraus, dass die Beschwerdegegnerin selber ihre Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Wohnungswechsel bis Ende September 2006 als rechtsunwirksam erachtete. Im Beschluss vom 12. Dezember 2005 forderte die Sozialbehörde denn auch den Sozialdienst auf, mit dem Beschwerdeführer und dessen Kindern die neue finanzielle Situation bzw. die mögliche Kostenbeteiligung der Kinder des Ehepaars zu prüfen und Bericht und Antrag an die Sozialbehörde zu stellen (Dispositiv-Ziffer 4), was belegt, dass die Beschwerdegegnerin ihrerseits weitere Sachverhaltsabklärungen für notwendig erachtete.

Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, da aufgrund der ungenügenden Feststellung des Tatbestands in der Sache jetzt nicht entschieden werden kann (§ 64 Abs. 1 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 64 N. 6).

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, die Kosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, hat sie doch die Verhältnisse nicht genügend abgeklärt bzw. die Aufforderung an den Beschwerdeführer zum Wohnungswechsel per Ende September 2006 in ihrem Beschluss vom 12. Dezember 2005 so formuliert, dass der Beschwerdeführer in guten Treuen von einer verbindlichen, anfechtbaren Anordnung ausgehen musste (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG; Kölz/Bosshart/Röhl, § 13 N. 14).

Demgemäss entscheidet die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  l'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'260.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Mitteilung an …