I.
Die Gemeinde X stellte den Eheleuten A und B, deren Haus
eine 2 ½-Zimmerwohnung sowie diverse Nebenräume (Sattelkammer, Waschen, Lager,
Estrich, Pferdestall) umfasst, die jährliche Gebührenabrechnung vom 24.
November 2003 für Kehricht-, Wasser- und Abwasser- sowie Klärgebühren über Fr.
1'119.05 zu (act. 7/2/2). Dagegen erhoben die Eheleute A und B am
22. Dezember 2003 Einsprache, worin sie die Berechnung der Gebühren für
eine Wohnung ab 3 Zimmern sowie die Grösse des eingebauten Wasserzählers (5m3/h)
beanstandeten. Der Gemeinderat X wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. September
2004 ab, soweit sie die Gebühren als solche betraf, und trat darauf nicht ein,
soweit sie sich auf die Grösse des Wasserzählers bezog.
II.
Dagegen legten die Eheleute A und B am 18. Oktober 2004
"Einsprache" (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Y ein und verlangten,
die Gebühren seien wie bis anhin für eine 2 ½-Zimmerwohnung zu berechnen;
ferner sei ein ihrem Verbrauch angepasster (gemeint: kleinerer) Wasserzähler zu
installieren (act. 7/1). Die Gemeinde X beantragte am 25. November 2004, es sei
das Verfahren einstweilen zu sistieren, da neue Vorbringen der Rekurrierenden
eine Baukontrolle sowie eine Kontrolle der sanitären Installationen in ihrer
Liegenschaft erforderten. Über die vorgenommenen Kontrollen erstattete das
Gemeindebauamt am 23. Februar 2005 Bericht, wozu die Eheleute A und B nicht
Stellung nahmen. Innert erstreckter Frist legte die Gemeinde X die
Rekursantwort ein, worin sie die Abweisung des Rekurses beantragte, soweit darauf
einzutreten sei. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. März
2006 insoweit gut, als er die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren betraf,
und trat darauf bezüglich des im Haus der Rekurrierenden eingebauten
Wasserzählers nicht ein. Ergänzend prüfte er materiell, ob die Installation
eines Wasserzählers der beanstandeten Grösse (5m3/h) gerechtfertigt
sei, was er bejahte (Rekursentscheid E. 4).
III.
Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 23. März 2006
erhoben die Eheleute A und B am 22. April 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
mit dem sinngemäss gestellten Antrag, es sei ein kleinerer Wasserzähler zu
installieren. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde
unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid; der Gemeinderat X beantragte in
der Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter
Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
Nach Art. 39 des Reglements
der Wasserversorgung X vom 1. August 2000 (fortan Reglement) wird der
Wasserzähler von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten.
Aus der beantragten Installation eines kleineren Wasserzählers (3m3/h)
erwachsen den Beschwerdeführenden daher keine Kosten. Der Streitwert liegt
vorliegend vielmehr darin, dass die Nenngrösse des Wasserzählers für die
Erhebung der Grundgebühr beim Wasserbezug massgebend ist (Ziff. 3.1+2 der
Tarifordnung zum Reglement der Wasserversorgung, gültig ab 1. Januar 2006,
fortan Tarifordnung). Damit wird ein Streitwert von Fr. 20'000.- jedoch
nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs.
2 VRG).
1.2 Die
Vorinstanz ist, wie schon die Erstinstanz, bezüglich der Frage des
Wasserzählers auf den Rekurs nicht eingetreten. Zusätzlich begründete sie,
weshalb die Installation eines Wasserzählers von der Grösse 5m3/h
gerechtfertigt sei. Damit stellt sich die Frage, ob der Rekurs diesbezüglich
hätte abgewiesen werden müssen, insbesondere deswegen, weil die Rekursgegnerin
die Grundlagen für einen materiellen Entscheid in Form des Berichtes des
Gemeindebauamtes vom 23. Februar 2005 nachgeliefert hatte und sich die
Beschwerdeführenden schon im Rekurs darauf beriefen, dass der installierte
Wasserzähler überdimensioniert sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch für
den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Die Beschwerdeführenden
beanstanden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht den
Nichteintretensentscheid, sondern machen geltend, dass die Installation des
fraglichen Wasserzählers materiell nicht gerechtfertigt sei. Sollte die Beschwerde
gutgeheissen werden, lägen die Grundlagen für einen materiellen Entscheid des
Verwaltungsgerichtes vor und brauchte das Verfahren nicht an die Vorinstanz
zurückgewiesen zu werden. Sollte die Beschwerde hingegen abgewiesen werden,
würde damit sowohl der Nichteintretensentscheid als auch die (materielle)
Begründung, dass die installierte Nenngrösse des Wasserzählers berechtigt sei,
im Ergebnis bestätigt.
2.
Die Wasserbezüger haben die Hausinstallationen nach dem
Wasserzähler auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Jede
Hausinstallation muss vor Inbetriebnahme von den Organen der Wasserversorgung
abgenommen werden (Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 des Reglements). Die Abgabe und
Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch einen
Wasserzähler festgestellt wird. Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung
zur Verfügung gestellt und unterhalten. Das Werk bestimmt die Nenngrösse des
Wasserzählers. Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf
ihre Kosten (Art. 39 und Art. 43 Satz 1 des Reglements). Die jährlich
wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grund- und einer
Verbrauchsgebühr zusammen. Die Grundgebühr ist so festzusetzen, dass die festen
Kosten der Wasserversorgung gedeckt werden können. Der Bezug erfolgt in der
Regel auf Grundlage der Nenngrösse des Wasserzählers. Die wiederkehrenden Gebühren
werden jährlich in Rechnung gestellt (Art. 53 Abs. 1 und 2, Art. 54 Abs. 2
des Reglements; Ziffer 3 der Tarifordnung).
3.
3.1 Die
Vorinstanz stützte ihren Entscheid vorweg darauf ab, dass die Beschwerdeführenden
im Rekursverfahren einzig geltend gemacht hätten, dass 1997 ein
überdimensionierter Wasserzähler eingebaut bzw. im September 2003 ersetzt
worden sei. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der Gebührenabrechnung vom 24.
November 2003 gewesen. Nachdem der Wasserzähler bereits am 8. September 2003
getauscht worden sei, gehe es nicht an, dessen Installation erst im Rahmen der
Gebührenerhebung zu monieren, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs nicht
eintrat (Rekursentscheid E. 4.2). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen,
der Wasserzähler sei schon vor dem Umbau von 1997 installiert gewesen. Obwohl
sie darum gebeten hätten, nach der Gebäudesanierung und Renovierung von 1997
einen in der Grösse angepassten (gemeint: kleineren) Wasserzähler einzubauen,
hätten sie den bestehenden übernehmen müssen, da dieser eine Lebensdauer von 12
Jahren habe und vorher nicht ersetzt werde. Die Gebührenerhebung vom 24.
November 2003 sei die erste Möglichkeit gewesen, sich gegen den ausgetauschten
Wasserzähler zu wehren.
3.1.1
Sofern die Beschwerdeführenden damit darlegen wollen, dass der Austausch
des Wasserzählers am 8. September 2003 erfolgt sei, weil dessen Lebensdauer von
12 Jahren abgelaufen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Im Beschluss vom 7.
September 2004 hielt der Gemeinderat X fest, der Austausch sei wegen der
vorgeschriebenen Eichungsrevision erfolgt. Dem widersprachen die Beschwerdeführenden
im Rekurs nicht, noch wiesen sie nach, dass der Austausch des Wasserzählers
erfolgte, weil dessen Lebensdauer erreicht worden sei. Entsprechend wurde denn
auch nicht etwa die Neuinstallation eines Wasserzählers verfügt, wogegen sich
die Beschwerdeführenden allenfalls hätten wehren können; solches machen sie zu
Recht auch nicht geltend. Es hätte ihnen aber bereits zuvor offen gestanden,
die Installation eines kleineren Wasserzählers zu verlangen, etwa im Rahmen der
Umbaubewilligung, oder spätestens mit Zustellung der ersten Gebührenabrechnung
nach dem Umbau auf Basis des installierten Wassermessers. Wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, war der Austausch des Wasserzählers als solcher zudem nicht
Gegenstand der Gebührenabrechnung vom 23. November 2003. Insofern erscheint das
Nichteintreten auf den Rekurs als durchaus gerechtfertigt und bildet der blosse
Austausch des Wasserzählers zu Eichungszwecken nicht Grundlage für die
Beanstandung von dessen Nenngrösse.
3.1.2
Daran ändert sich nichts dadurch, dass den Beschwerdeführenden die Grösse
des Wasserzählers von den Gemeindebehörden vorgeschrieben worden sei und das
von ihnen eingelegte Sanitärinstallationsschema deshalb einen Wasserzähler in
dieser Grösse enthielt (Ziff. 3.2 der Tarifordnung, wonach die ¾"-Grösse
5m3/h entspricht). Einerseits obliegt es der Gemeindebehörde, die
Nenngrösse des Wasserzählers zu bestimmen (Art. 39 des Reglements). Anderseits
hätten sich die Beschwerdeführenden weit früher gegen die Installation des
besagten Wasserzählers wehren können, umso eher, als ihnen der beigezogene
Sanitär-Installateur bereits 1997 gesagt haben soll, ein kleinerer Wasserzähler
würde genügen. Wie in der Verfügung vom 21. Mai 1997 aufgeführt, hätten sie zudem
gegen die Genehmigung des Installationsschemas und die damit verbundenen
Bedingungen einen begründeten Kommissionsentscheid verlangen können, der
seinerseits überprüfbar gewesen wäre (vgl. Art. 59-61 der Gemeindeordnung X vom
5. Juni 2005 zur Bau- und Planungskommission der Gemeinde X; H.R. Thalmann, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 56 N. 1, 5; Alfred
Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes
des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 73).
3.2 Die
Vorinstanz berief sich sodann (in materieller Hinsicht) auf den Bericht des Gemeindebauamtes
der Gemeinde X, wonach die Installation eines Wasserzählers von der Nenngrösse
5m3/h gerechtfertigt sei (Rekursentscheid E. 4.3, act. 7/8/17 S. 3
f.). Dem halten die Beschwerdeführenden bloss entgegen, der Bericht des
Gemeindebauamtes sei sehr einseitig und "sicher nicht" zu ihren
Gunsten verfasst, ohne indessen darzutun, inwiefern der erwähnte Bericht sie zu
Unrecht benachteilige. Solches geht denn daraus auch nicht hervor, stützte sich
doch das Gemeindebauamt auf die Inspektion der Installationen im Haus der
Beschwerdeführenden ab und gelangte aufgrund der Belastungswerte aus der Summe
der angeschlossenen Apparate zum Nennwert des Wasserzählers von 5m3/h.
In welchen Punkten die beigelegten Graphiken über den Wasserverbrauch in der
Liegenschaft zu ihren Gunsten interpretiert werden könnten, lassen die
Beschwerdeführenden ebenfalls offen. Unter diesen Umständen ist davon
auszugehen, dass die Installation eines Wasserzählers mit der Nenngrösse 5m3/h
tatsächlich gerechtfertigt ist.
4.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang
sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und
unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter
solidarischer Haftung für einander.
4. Mitteilung an: