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Geschäftsnummer: VB.2006.00189  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.07.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Abgaberecht ohne Steuern
Betreff:

Wassergebühren


Nichteintreten des Bezirksrats auf die Beschwerde betreffend überdimensioniertem Wasserzähler:

Zuständigkeit des Einzelrichters (E.1). Gemäss kommunalem Reglement bestimmt die Wasserversorgung die Nenngrösse des Wasserzählers (E.2). Der Austausch des Wasserzählers war als solcher nicht Gegenstand der angefochtenen Gebührenabrechnung; das Nichteintreten auf den Rekurs erscheint insofern als durchaus gerechtfertigt (E.3.1.1). Auch in materieller Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Installation eines Wasserzählers mit der Nenngrösse 5m3/h gerechtfertigt ist (E.3.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.4).
 
Stichworte:
GEBÜHREN
WASSERZÄHLER
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Die Gemeinde X stellte den Eheleuten A und B, deren Haus eine 2 ½-Zimmerwohnung sowie diverse Nebenräume (Sattelkammer, Waschen, Lager, Estrich, Pferdestall) umfasst, die jährliche Gebührenabrechnung vom 24. November 2003 für Kehricht-, Wasser- und Abwasser- sowie Klärgebühren über Fr. 1'119.05 zu (act. 7/2/2). Dagegen erhoben die Eheleute A und B am 22. Dezember 2003 Einsprache, worin sie die Berechnung der Gebühren für eine Wohnung ab 3 Zimmern sowie die Grösse des eingebauten Wasserzählers (5m3/h) beanstandeten. Der Gemeinderat X wies die Einsprache mit Entscheid vom 7. September 2004 ab, soweit sie die Gebühren als solche betraf, und trat darauf nicht ein, soweit sie sich auf die Grösse des Wasserzählers bezog.

II.  

Dagegen legten die Eheleute A und B am 18. Oktober 2004 "Einsprache" (recte: Rekurs) beim Bezirksrat Y ein und verlangten, die Gebühren seien wie bis anhin für eine 2 ½-Zimmerwohnung zu berechnen; ferner sei ein ihrem Verbrauch angepasster (gemeint: kleinerer) Wasserzähler zu installieren (act. 7/1). Die Gemeinde X beantragte am 25. November 2004, es sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, da neue Vorbringen der Rekurrierenden eine Baukontrolle sowie eine Kontrolle der sanitären Installationen in ihrer Liegenschaft erforderten. Über die vorgenommenen Kontrollen erstattete das Gemeindebauamt am 23. Februar 2005 Bericht, wozu die Eheleute A und B nicht Stellung nahmen. Innert erstreckter Frist legte die Gemeinde X die Rekursantwort ein, worin sie die Abweisung des Rekurses beantragte, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat Y hiess den Rekurs mit Beschluss vom 23. März 2006 insoweit gut, als er die Höhe der in Rechnung gestellten Gebühren betraf, und trat darauf bezüglich des im Haus der Rekurrierenden eingebauten Wasserzählers nicht ein. Ergänzend prüfte er materiell, ob die Installation eines Wasserzählers der beanstandeten Grösse (5m3/h) gerechtfertigt sei, was er bejahte (Rekursentscheid E. 4).

III.  

Gegen den Beschluss des Bezirksrats Y vom 23. März 2006 erhoben die Eheleute A und B am 22. April 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemäss gestellten Antrag, es sei ein kleinerer Wasserzähler zu installieren. Der Bezirksrat Y verzichtete auf Vernehmlassung zur Beschwerde unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid; der Gemeinderat X beantragte in der Beschwerdeantwort, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, unter Hinweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid.

 

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

 

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich vorliegend aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19c Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Nach Art. 39 des Reglements der Wasserversorgung X vom 1. August 2000 (fortan Reglement) wird der Wasserzähler von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Aus der beantragten Installation eines kleineren Wasserzählers (3m3/h) erwachsen den Beschwerdeführenden daher keine Kosten. Der Streitwert liegt vorliegend vielmehr darin, dass die Nenngrösse des Wasserzählers für die Erhebung der Grundgebühr beim Wasserbezug massgebend ist (Ziff. 3.1+2 der Tarifordnung zum Reglement der Wasserversorgung, gültig ab 1. Januar 2006, fortan Tarifordnung). Damit wird ein Streitwert von Fr. 20'000.- jedoch nicht erreicht, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2 Die Vorinstanz ist, wie schon die Erstinstanz, bezüglich der Frage des Wasserzählers auf den Rekurs nicht eingetreten. Zusätzlich begründete sie, weshalb die Installation eines Wasserzählers von der Grösse 5m3/h gerechtfertigt sei. Damit stellt sich die Frage, ob der Rekurs diesbezüglich hätte abgewiesen werden müssen, insbesondere deswegen, weil die Rekursgegnerin die Grundlagen für einen materiellen Entscheid in Form des Berichtes des Gemeindebauamtes vom 23. Februar 2005 nachgeliefert hatte und sich die Beschwerdeführenden schon im Rekurs darauf beriefen, dass der installierte Wasserzähler überdimensioniert sei. Wie es sich damit verhält, ist jedoch für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht entscheidend. Die Beschwerdeführenden beanstanden in ihrer Beschwerde im Wesentlichen nicht den Nichteintretensentscheid, sondern machen geltend, dass die Installation des fraglichen Wasserzählers materiell nicht gerechtfertigt sei. Sollte die Beschwerde gutgeheissen werden, lägen die Grundlagen für einen materiellen Entscheid des Verwaltungsgerichtes vor und brauchte das Verfahren nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen zu werden. Sollte die Beschwerde hingegen abgewiesen werden, würde damit sowohl der Nichteintretensentscheid als auch die (materielle) Begründung, dass die installierte Nenngrösse des Wasserzählers berechtigt sei, im Ergebnis bestätigt.

2.  

Die Wasserbezüger haben die Hausinstallationen nach dem Wasserzähler auf eigene Kosten zu erstellen und zu unterhalten. Jede Hausinstallation muss vor Inbetriebnahme von den Organen der Wasserversorgung abgenommen werden (Art. 20 Abs. 1 und Art. 22 des Reglements). Die Abgabe und Verrechnung des Wassers erfolgt nach dem Verbrauch, welcher durch einen Wasserzähler festgestellt wird. Der Wasserzähler wird von der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt und unterhalten. Das Werk bestimmt die Nenngrösse des Wasserzählers. Die Wasserversorgung revidiert die Wasserzähler periodisch auf ihre Kosten (Art. 39 und Art. 43 Satz 1 des Reglements). Die jährlich wiederkehrenden Gebühren setzen sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Die Grundgebühr ist so festzusetzen, dass die festen Kosten der Wasserversorgung gedeckt werden können. Der Bezug erfolgt in der Regel auf Grundlage der Nenngrösse des Wasserzählers. Die wiederkehrenden Gebühren werden jährlich in Rechnung gestellt (Art. 53 Abs. 1 und 2, Art. 54 Abs. 2 des Reglements; Ziffer 3 der Tarifordnung).

3.  

3.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid vorweg darauf ab, dass die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren einzig geltend gemacht hätten, dass 1997 ein überdimensionierter Wasserzähler eingebaut bzw. im September 2003 ersetzt worden sei. Dies sei jedoch nicht Gegenstand der Gebührenabrechnung vom 24. November 2003 gewesen. Nachdem der Wasserzähler bereits am 8. September 2003 getauscht worden sei, gehe es nicht an, dessen Installation erst im Rahmen der Gebührenerhebung zu monieren, weshalb die Vorinstanz auf den Rekurs nicht eintrat (Rekursentscheid E. 4.2). Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, der Wasserzähler sei schon vor dem Umbau von 1997 installiert gewesen. Obwohl sie darum gebeten hätten, nach der Gebäudesanierung und Renovierung von 1997 einen in der Grösse angepassten (gemeint: kleineren) Wasserzähler einzubauen, hätten sie den bestehenden übernehmen müssen, da dieser eine Lebensdauer von 12 Jahren habe und vorher nicht ersetzt werde. Die Gebührenerhebung vom 24. November 2003 sei die erste Möglichkeit gewesen, sich gegen den ausgetauschten Wasserzähler zu wehren.

3.1.1 Sofern die Beschwerdeführenden damit darlegen wollen, dass der Austausch des Wasserzählers am 8. September 2003 erfolgt sei, weil dessen Lebensdauer von 12 Jahren abgelaufen sei, ist ihnen nicht zu folgen. Im Beschluss vom 7. September 2004 hielt der Gemeinderat X fest, der Austausch sei wegen der vorgeschriebenen Eichungsrevision erfolgt. Dem widersprachen die Beschwerdeführenden im Rekurs nicht, noch wiesen sie nach, dass der Austausch des Wasserzählers erfolgte, weil dessen Lebensdauer erreicht worden sei. Entsprechend wurde denn auch nicht etwa die Neuinstallation eines Wasserzählers verfügt, wogegen sich die Beschwerdeführenden allenfalls hätten wehren können; solches machen sie zu Recht auch nicht geltend. Es hätte ihnen aber bereits zuvor offen gestanden, die Installation eines kleineren Wasserzählers zu verlangen, etwa im Rahmen der Umbaubewilligung, oder spätestens mit Zustellung der ersten Gebührenabrechnung nach dem Umbau auf Basis des installierten Wassermessers. Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, war der Austausch des Wasserzählers als solcher zudem nicht Gegenstand der Gebührenabrechnung vom 23. November 2003. Insofern erscheint das Nichteintreten auf den Rekurs als durchaus gerechtfertigt und bildet der blosse Austausch des Wasserzählers zu Eichungszwecken nicht Grundlage für die Beanstandung von dessen Nenngrösse.

3.1.2 Daran ändert sich nichts dadurch, dass den Beschwerdeführenden die Grösse des Wasserzählers von den Gemeindebehörden vorgeschrieben worden sei und das von ihnen eingelegte Sanitärinstallationsschema deshalb einen Wasserzähler in dieser Grösse enthielt (Ziff. 3.2 der Tarifordnung, wonach die ¾"-Grösse 5m3/h entspricht). Einerseits obliegt es der Gemeindebehörde, die Nenngrösse des Wasserzählers zu bestimmen (Art. 39 des Reglements). Anderseits hätten sich die Beschwerdeführenden weit früher gegen die Installation des besagten Wasserzählers wehren können, umso eher, als ihnen der beigezogene Sanitär-Installateur bereits 1997 gesagt haben soll, ein kleinerer Wasserzähler würde genügen. Wie in der Verfügung vom 21. Mai 1997 aufgeführt, hätten sie zudem gegen die Genehmigung des Installationsschemas und die damit verbundenen Bedingungen einen begründeten Kommissionsentscheid verlangen können, der seinerseits überprüfbar gewesen wäre (vgl. Art. 59-61 der Gemeindeordnung X vom 5. Juni 2005 zur Bau- und Planungskommission der Gemeinde X; H.R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000, § 56 N. 1, 5; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 19 N. 73).

3.2 Die Vorinstanz berief sich sodann (in materieller Hinsicht) auf den Bericht des Gemeindebauamtes der Gemeinde X, wonach die Installation eines Wasserzählers von der Nenngrösse 5m3/h gerechtfertigt sei (Rekursentscheid E. 4.3, act. 7/8/17 S. 3 f.). Dem halten die Beschwerdeführenden bloss entgegen, der Bericht des Gemeindebauamtes sei sehr einseitig und "sicher nicht" zu ihren Gunsten verfasst, ohne indessen darzutun, inwiefern der erwähnte Bericht sie zu Unrecht benachteilige. Solches geht denn daraus auch nicht hervor, stützte sich doch das Gemeindebauamt auf die Inspektion der Installationen im Haus der Beschwerdeführenden ab und gelangte aufgrund der Belastungswerte aus der Summe der angeschlossenen Apparate zum Nennwert des Wasserzählers von 5m3/h. In welchen Punkten die beigelegten Graphiken über den Wasserverbrauch in der Liegenschaft zu ihren Gunsten interpretiert werden könnten, lassen die Beschwerdeführenden ebenfalls offen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Installation eines Wasserzählers mit der Nenngrösse 5m3/h tatsächlich gerechtfertigt ist.

4.  

Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung füreinander aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    700.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr.    760.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für einander.

4.    Mitteilung an: