I.
C war vom 19. Dezember 2002 bis zum 28. November
2003 im Flughafengefängnis inhaftiert. Ab April 2003 erhielt er als "Krankenkassenfall"
finanzielle Unterstützung von der Stadt Zürich. Für die Zeit nach seiner
Entlassung wurde für C ein Aufenthalt beim A organisiert.
Kostengutsprachegesuche von ihm und vom A beurteilte die Einzelfallkommission
der Sozialbehörde der Stadt Zürich mit Entscheid vom 9. Dezember 2003 wie
folgt: Eine Kostengutsprache für den Eintrittsmonat Dezember 2003 in der Höhe
von Fr. 2'683.- lehnte sie ab (umfassend Fr. 1'300.- für den
Aufenthalt, Fr. 1'133.- für den Lebensunterhalt, Fr. 250.- für das
Bettzeug), weil C bei der Haftentlassung ein Verdienstanteil (Pekulium) von Fr. 4'110.-
ausbezahlt worden war und er eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte (Dips. Ziff. 1).
Im Übrigen wurde die bereits am 1. Dezember 2003 von der Zentralen
Abklärungs- und Vermittlungsstelle der Sozialen Dienste der Stadt Zürich
geleistete subsidiäre Kostengutsprache für die (weiteren) Aufenthaltskosten in
der Höhe von Fr. 1'300.- pro Monat bis auf Widerruf aufrecht erhalten; die
Kostenübernahme habe nach erbrachtem Nachweis der Zahlungsfähigkeit zu erfolgen.
Gegen den Beschluss der Einzelfallkommission reichten C
und der Verein A eine gemeinsame Einsprache bei der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich ein. Sie machten
geltend, das ausbezahlte Pekulium sei nach der Haftentlassung bis zur Höhe des
Vermögensfreibetrags (Fr. 4'000.- für Einzelperson) als Schonvermögen zu belassen
(Ziff. E.2.1 der Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe, hrsg. von der Schweizerischen
Konferenz für Sozialhilfe, SKOS-Richtlinien). Die Einspracheinstanz wies
die Einsprache am 24. Mai 2005 ab.
C verstarb am 17. August 2004. Die Erben haben die
Erbschaft ausgeschlagen.
II.
Der Verein A erhob am 30. Juni 2005 gegen den
Einspracheentscheid Rekurs beim Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs am 23. März
2006 ab.
III.
Am 27. April 2006 reichte der Verein A Beschwerde
beim Verwaltungsgericht ein. Er beantragte, es sei der Entscheid des
Bezirksrats aufzuheben und es seien rückwirkend Sozialhilfeleistungen
auszurichten, insoweit der Verein A noch ungedeckte Kosten ausweise (Fr. 1'300.-),
unter Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Der Bezirksrat verwies
mit Eingabe vom 10. Mai 2006 auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids und verzichtete im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die
Sozialbehörde beantragte am 16. Mai 2006 Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde, die eine
sozialhilferechtliche Kostengutsprache betrifft, funktionell und sachlich
zuständig (§ 19c Abs. 2 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959, VRG).
1.2 Der
Beschwerdeführer stellt den Antrag, es seien rückwirkend ab Dezember 2003 Sozialhilfeleistungen
auszurichten, insoweit er noch ungedeckte Aufenthalts- und Betreuungskosten
ausweise, d.h. im Umfang von Fr. 1'300.-. Im Streit liegen damit die
ungedeckten Kosten von Fr. 1'300.-, welche im Monat Dezember 2003
aufgelaufen sind. Die weiteren dem Beschwerdeführer während der folgenden
Monate entstandenen Kosten wurden durch Sozialhilfeleistungen gedeckt oder
abgeschrieben.
Der Beschwerdeführer beantragt, der Beschluss des
Bezirksrats sei "vollumfänglich aufzuheben". Allerdings erneuert er
den im Rekursverfahren gestellten Antrag nicht mehr, es sei festzustellen, dass
bei Unterstützungsgesuchen von strafentlassenen Personen ebenfalls der
Vermögensfreibetrag gemäss SKOS-Richtlinien zu gewähren sei. Auf diesen Antrag
ist der Bezirksrat mangels eines Feststellungsinteresses nicht eingetreten.
Der Streitwert beschränkt sich somit auf Fr. 1'300.-,
weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Kompetenz
fällt (§ 38 Abs. 2 VRG).
1.3 Der
Beschwerdeführer hatte ein Gesuch um Kostengutsprache eingereicht, dem nur
teilweise entsprochen wurde. Als Adressat dieser Verfügung war der Beschwerdeführer
legitimiert, diese von der Einspracheinstanz und vom Bezirksrat überprüfen zu
lassen sowie den abweisenden Beschluss der Vorinstanz beim Verwaltungsgericht
anzufechten (§ 21 lit. a VRG; vgl. auch die zutreffende Begründung
zur Rekurslegitimation in E. 2.1 des angefochtenen Beschlusses).
2.
2.1 Der
Bezirksrat erwog, es müsse geklärt werden, ob das Pekulium als Vermögen im Sinn
des Sozialhilferechts oder aber als (zweckgebundenes) Einkommen zu betrachten
sei. Nur bei der Qualifikation als Vermögen stelle sich überhaupt die Frage des
Vermögensfreibetrags (E. 3.2). Das Pekulium diene neben der Deckung von
Auslagen während des Strafvollzugs vorab dazu, dem Strafentlassenen den
Wiedereintritt ins bürgerliche Leben zu erleichtern (E. 3.3a).
Entsprechend der Hausordnung für die Gefängnisse des Kantons Zürich werde
während des Strafvollzugs ein Verbrauchskonto und ein Sperrkonto geführt; der
Saldo des Letzteren werde bei der Entlassung aus dem Strafvollzug ausbezahlt (E. 3.3b).
Die Anstaltsleitung habe das Total von Fr. 4'110.- direkt an C ausbezahlt.
Dadurch sei dieser Betrag aber nicht zu Vermögen geworden (E. 3.3d). Die
Zweckbestimmung, nämlich den Lebensunterhalt während der ersten Wochen nach der
Entlassung zu sichern, lege den Schluss nahe, dass das Pekulium wie Einkommen
zu behandeln sei. Die Situation könne verglichen werden mit der Auszahlung des
letzten Gehalts eines "gewöhnlichen" Antragstellers. Dieses hätte als
Einkommen zu gelten und wäre für den Lebensunterhalt der folgenden Wochen zu
verwenden (E. 3.4a, 3.4c). Der Umstand, dass ein Strafentlassener weiter
gehende Bedürfnisse (Startanschaffungen nach der Entlassung) habe, falle bei
kurzen Haftstrassen weniger ins Gewicht (E. 3.4b). Für die Beurteilung
spiele es keine Rolle, ob die Anspruchsprüfung im Dezember 2003 als Ablösung
einer bereits unterstützten Person ("Krankenkassenfall") oder als neuer
Fall betrachtet werde (E. 3.4d). C hätte den Bedarf für den Dezember 2003
aus dem Pekulium selber decken können. Die Ablehnung der Kostengutsprache von Fr. 1'300.-
sei nicht zu beanstanden (E. 3.5).
2.2 Der
Beschwerdeführer streicht hervor, dass die dem Pekulium zukommende Zweckbestimmung
(Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens nach der Entlassung; vgl. Art. 378
des Strafgesetzbuchs, StGB) für das Sozialhilferecht nicht bindend sei. Der Vermögensfreibetrag
von Fr. 4'000.- sei zu belassen. Auszunehmen sei höchstens – analog
zur Praxis bezüglich des Erwerbseinkommens für den letzten Monat vor der
Gesuchsstellung – der Anteil des Pekuliums, das für die während des
letzten Monats des Strafvollzugs geleistete Arbeit ausgerichtet worden sei (Ziff. 2.3).
Werde kein Vermögensfreibetrag für Personen, die aus dem Strafvollzug entlassen
werden, gewährt, so bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung zu
anderen Personen (Ziff. 2.3.1). Zu berücksichtigen sei, dass einem
entlassenen Strafgefangenen zusätzliche Kosten entstehen (z.B. Anschaffung des
Hausrats) (Ziff. 2.3.3). Die vollständige Anrechnung des angesparten
Pekuliums verletze die entsprechende Ziffer der SKOS-Richtlinien zum Freibetrag
und den Gleichbehandlungsgrundsatz (Ziff. 2.4).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin erwidert, die Zweckbestimmung des Pekuliums nach dem
Strafgesetzbuch sei bindend. Die Unterscheidung zwischen Personen, die aus dem
Strafvollzug entlassen würden, und "anderen" Personen verletzten
nicht das Gebot der Rechtsgleichheit. Der besondere Schutz des Pekuliums (z.B.
Pfändungsverbot) sei nur gerechtfertigt, wenn auch der Zweckbestimmung der
sachgemässen Verwendung des Pekuliums nach der Strafentlassung Nachdruck
verliehen werde.
2.4 Entscheidend
für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob das Pekulium als
Vermögen zu qualifizieren und demzufolge der Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-
zu gewähren ist. Trifft dies zu, so ist nur der den Freibetrag übersteigende Anteil
von Fr. 110.- an die ungedeckten Kosten von Fr. 1'300.- anzurechnen.
Für den Rest von Fr. 1'190.- ist eine Kostengutsprache zu erteilen.
Ist dagegen das Pekulium nicht als Vermögen aufzufassen,
so sind aus dem Verdienstanteil die gesamten ungedeckten Kosten von Fr. 1'300.-
für den Aufenthalt Cs im Dezember 2003 zu decken. Vom Pekulium bleiben somit
noch (theoretisch) Fr. 2'810.- übrig (Fr. 4110.- minus Fr. 1'300.-).
3.
3.1 Personen
im Strafvollzug sollen ein Pekulium erhalten, dessen Höhe von den Kantonen
bestimmt wird (Art. 376 StGB) und das während der Dauer der
Freiheitsentziehung gutgeschrieben wird (Art. 377 Abs. 1 StGB). Das
Anstaltsreglement bestimmt, ob und wie weit während der Dauer der
Freiheitsentziehung Ausgaben zugunsten des Insassen oder dessen Familie gemacht
werden dürfen (Abs. 2). Bei der Entlassung verfügt die Anstaltsleitung
nach freiem Ermessen, ob der Betrag ganz oder teilweise dem Entlassenen, den
Organen der Schutzaufsicht, der Vormundschaftsbehörde oder Armenbehörde zu
sachgemässer Verwendung für den Entlassenen auszubezahlen ist (Art. 378 Abs. 1
StGB). – Die Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs schreibt
eine ähnliche Regelung fort (Änderung vom 13. Dezember 2002, BBl 2002,
S. 8240; Inkrafttreten: 1. Januar 2007): Der Gefangene kann während
des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgelts verfügen, während aus
dem anderen Teil für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet wird (Art. 83
Abs. 2 nStGB).
3.2 Die
Hausordnung für die Gefängnisse des Kanton Zürich vom 24. Oktober 2001
(nachfolgend HausO; www.justizvollzug.ch -> Gefängnisse Kanton Zürich ->
Hausordnung Gefängnisse) regelt die Einzelheiten: Es wird ein Sperr- und
Verbrauchs- (oder Frei‑)Konto geführt (§ 23 Abs. 2). Höchstens
die Hälfte der Arbeitsentschädigung wird auf ein Sperrkonto einbezahlt. Dieses
Guthaben wird am Entlassungstag nach Vereinbarung mit den zuständigen
Betreuungsorganen der zu entlassenden Person, der Schutzaufsicht oder der
Vormündin oder dem Vormund ausbezahlt (§ 27 Abs. 1). Das Guthaben auf
dem Verbrauchskonto steht für Einkäufe während des Vollzugs sowie für
Umtriebsentschädigungen im Rahmen der medizinischen Versorgung zur Verfügung (§ 28
Abs. 2; Änderung per 1. Januar 2006).
3.3 Das
Pekulium von C setzte sich wie folgt zusammen: Die Einnahmen stammten praktisch
ausschliesslich aus dem Arbeitserwerb (Fr. 6'440.90). Sie wurden je
hälftig (Fr. 3'220.45) dem Freikonto und dem Sperrkonto gutgeschrieben.
Dem Freikonto wurden die laufenden Ausgaben belastet, so dass im Zeitpunkt der
Entlassung ein Saldo von Fr. 910.- übrig blieb. Der Saldo des Sperrkontos
belief sich am Schluss des Strafvollzugs auf Fr. 3'200.- (total Fr. 4'110.-).
Aus der über neun Monate geführten Buchhaltung (Ende Februar bis Ende November
2003) ergab sich ein durchschnittliches aus dem Arbeitserwerb erzieltes
Einkommen von rund Fr. 716.- pro Monat (Fr. 6'440.90 : 9).
4.
4.1 Das
kantonale Sozialhilferecht definiert nicht, was genau als Vermögen zu verstehen
ist (vgl. § 16 Abs. 2 SHV). Nach den SKOS-Richtlinien zählen alle
Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum
anrechenbaren Vermögen (Ziff. E. 2.1).
Der aus dem Verdienstanteil alimentierte Schlusssaldo ergibt
sich einerseits durch kontinuierliche Zuweisungen an das Sperrkonto, worauf der
Gefangene keinen Einfluss hat, und anderseits durch den Anteil auf dem
Freikonto, der nicht für die laufenden Ausgaben im Strafvollzug verwendet wird.
Die Situation verhält sich somit nicht anders als beispielsweise bei einem
Arbeitnehmer, der denjenigen Teil des Lohns zu Sparzwecken beiseite legt, den
er nicht für den Lebensunterhalt benötigt. Dies legt den Schluss nahe, das
– teilweise auch über lange Zeit – mit dem Pekulium angehäufte Kapital
als Vermögen im sozialhilferechtlichen Sinn zu betrachten.
Es gibt keinen sachlichen Grund, die Situation bei
Arbeitnehmern und bei entlassenen Gefangenen diesbezüglich unterschiedlich zu
beurteilen, wenn diese einen Anspruch auf Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen
geltend machen. Das beim Arbeitnehmer in früherer Zeit akkumulierte Vermögen
wird zu Beginn der Unterstützung im Umfang des Vermögensfreibetrags
unbestrittenermassen nicht angetastet. Diesen Schutz einer bescheidenen
finanziellen Basis zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des
Willens zur Selbsthilfe (Ziff. E.2 der SKOS-Richtlinien) verdient eine aus
dem Strafvollzug entlassene Person in gleicher Weise. Im Gegenteil muss bei
einem entlassenen Gefangenen, der über längere Zeit weitgehend ohne finanzielle
Eigenverantwortung zu leben hatte, der Förderung der Fähigkeit, mit den
Geldmitteln einen vernünftigen Umgang zu pflegen, ein besonders wichtiges
Anliegen sein. Dazu bildet die Überlassung eines Vermögensfreibetrags die
Voraussetzung. Das Ziel der Stärkung der finanziellen Eigenverantwortung liegt
im Interesse sowohl des Strafvollzugs (Vermeidung eines Rückfalls) als auch der
Sozialhilfe (Förderung der Selbsthilfe; § 3 Abs. 2 SHG – In Zukunft
soll der Förderung der wirtschaftlichen und persönlichen Selbständigkeit
unterstützter Personen noch vermehrt Rechnung getragen werden [vgl. Antrag und
Weisung des Regierungsrats vom 23. August 2006 zu einer Änderung des
Sozialhilfegesetzes, ABl Nr. 35 vom 1. September 2006,
S. 950 ff., 951, Kommentar zum neuen § 3a, Förderung der
Eingliederung]).
4.2 Der Zweck
des Pekuliums, die erste Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug
finanziell abzusichern (BGE 125 IV 231 E. 3b; Hans Ulrich Meier/Ernst
Weilenmann, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II, 2002, Art. 377 N. 5),
steht der Berücksichtigung eines sozialhilferechtlichen Vermögensfreibetrags
nicht entgegen. Aus der Formulierung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,
es gehe darum, mit dem Pekulium die Mittel für den Lebensunterhalt während der
ersten Wochen nach der Entlassung zu sichern, lässt sich nämlich kein genauer
Zeithorizont ableiten, bis wann das Pekulium zu verbrauchen ist. Dies ist denn
auch abstrakt betrachtet gar nicht möglich, weil die Dauer des Verzehrs des Pekuliums
massgeblich von dessen Höhe abhängig ist. Nach der sozialhilferechtlichen Zielsetzung,
die finanzielle Eigenverantwortung einer unterstützten Person zu stärken (vgl. E. 4.1),
macht es wenig Sinn, das während des Strafvollzugs angesparte Kapital nach der
Entlassung vollständig – das heisst ohne Belassung eines
Vermögensfreibetrags – für den Lebensunterhalt aufzubrauchen. Erfolgt wie
vorliegend eine kostenintensive Betreuung des entlassenen Gefangenen in einer
Institution, so ist die finanzielle Grundlage innert kürzester Zeit erschöpft.
Die unterstützte Person verfügt in einer solchen Situation über keinen
finanziellen Handlungsspielraum mehr. Selbst eine minimale finanzielle Basis
für eine nachhaltige Eingliederung fehlt.
4.3 Dem Zweck,
das während des Strafvollzugs angesparte Kapital für eine gewisse Zeit zu
erhalten, dient auch der besondere Schutz des Guthabens aus dem
Verdienstanteil. Dieses sowie die auf Rechnung des Guthabens ausbezahlten
Beträge dürfen weder gepfändet noch mit Arrest belegt noch in eine Konkursmasse
einbezogen werden. Jede Abtretung oder Verpfändung des Guthabens aus
Verdienstanteil ist nichtig (Art. 378 Abs. 2 StGB bzw. gleich
bleibend Art. 83 Abs. 2 Sätze 3 und 4 nStGB; BGE 106 IV 378 E. 2;
Meier/Weilenmann, Art. 378 N. 4 f.).
4.4 Art. 378
Abs. 1 StGB schreibt nicht zwingend die Auszahlung des angesparten Guthabens
an den entlassenen Gefangenen vor. Die Anstaltsleitung kann "nach freiem
Ermessen" den Betrag ganz oder teilweise auch Dritten zu sachgemässer
Verwendung für den Entlassenen auszahlen (vgl. E. 3.1), wobei die
Hausordnung für die Gefängnisse diese Auszahlungsmöglichkeit auf den Betrag auf
dem Sperrkonto und – hinsichtlich Auszahlungsempfänger – auf
den Vormund oder auf die Schutzaufsicht (im Zusammenhang mit einer bedingten
Entlassung; Art. 38 Ziff. 2 StGB) einschränkt (§ 27 Abs. 1
HausO; vgl. E. 3.2). Im vorliegenden Fall deutet die Überlassung des
gesamten Kapitals an C darauf hin, dass damit das Ziel verbunden war, ihm einen
bescheidenen finanziellen Freiraum zuzugestehen.
4.5 Es liesse
sich fragen, ob der Vermögensfreibetrag nur dem Anteil des Kapitals, welcher
dem Sperrkonto gutgeschrieben wurde, zu gewähren ist, während der Anteil auf
dem Freikonto vollständig für den Lebensunterhalt nach der Entlassung
einzusetzen ist. Da diese Frage die Höhe der Kostengutsprache beeinflusst, kann
sie nicht – wie vom Bezirksrat (E. 3.5) – offen gelassen werden.
Gegen eine solche differenzierende Betrachtungsweise spricht zunächst der
Umstand, dass die Anstaltsleitung bei der Entlassung über den Gesamtbetrag
zu entscheiden hat (vgl. Art. 378 Abs. 2 StGB). Ausserdem ist der
Schlusssaldo auf dem Freikonto vom Ausgabenverhalten des Gefangenen abhängig:
Wer während des Strafvollzugs sparsam lebt und wenig für den persönlichen
Bedarf ausgibt, verfügt bei der Entlassung über ein grösseres Guthaben auf dem
Freikonto. Könnte dieses Kapital nicht wie dasjenige auf dem Sperrkonto vom
Vermögensfreibetrag profitieren, bestünde kein Anreiz, sich mit einer sparsamen
Lebensweise einen grösseren finanziellen Spielraum im Zeitpunkt der Entlassung
zu sichern. Deshalb muss der nach Abzug der laufenden Ausgaben verbleibende
Anteil auf dem Freikonto gleichermassen als Vermögen im sozialhilferechtlichen
Sinn verstanden werden wie das Kapital auf dem Sperrkonto.
5.
Ist das gesamte Pekulium als Vermögen zu qualifizieren, so
ist folglich eine Kostengutsprache zu erteilen. Weil die Höhe der Gutsprache
ohne weiteres festgesetzt werden kann (vgl. die Berechnung in E. 2.4 1.
Absatz), entscheidet das Verwaltungsgericht selber (vgl. § 64 Abs. 1
VRG). Das Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember
2003 wird im Umfang von Fr. 1'190.- gutgeheissen. Die Beschwerde
ist demnach teilweise gutzuheissen. Der Beschwerdeführer obsiegt im Grundsatz
vollständig und betragsmässig zu über 90 %, weshalb es sich rechtfertigt,
die Gerichtskosten vollumfänglich der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführer hat Anspruch
auf eine Parteientschädigung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren, weil die
rechtlich bislang nicht geklärte Frage den Beizug eines Rechtsanwalts
rechtfertigte (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als angemessen erweisen
sich Fr. 1'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).
Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschluss des Bezirksrats Zürich
vom 23. März 2006, der Entscheid der Einspracheinstanz und
Geschäftsprüfungskommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich vom 24. Mai
2005 und Ziff. 1 des Entscheids der Einzelfallkommission vom 9. Dezember
2003 werden aufgehoben.
Das Kostengutsprachegesuch des Beschwerdeführers für den Monat Dezember 2003
wird im Umfang von Fr. 1'190.- gutgeheissen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 700.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 760.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren gesamthaft eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Entscheids.
5. Mitteilung
an …