{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-09-04", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00195_2006-09-04.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206104&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=48&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "81cab7e440fcda877f1e9c0b1acc14c7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00195"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 04.09.2006  VB.2006.00195"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 04.09.2006  VB.2006.00195"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 04.09.2006  VB.2006.00195"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilferechtliche Beurteilung des Verdienstanteils eines Gefangenen (Pekulium): Bildet das Pekulium Verm\u00f6gen und ist dementsprechend bei der Entlassung des Gefangenen ein Verm\u00f6gensfreibetrag zu gew\u00e4hren? Rechtsgrundlagen zum Pekulium nach dem Strafgesetzbuch und nach der Hausordnung f\u00fcr die Gef\u00e4ngnisse des Kantons Z\u00fcrich (E. 3.1 f.). Konkrete finanzielle Zusammensetzung des Pekuliums (E. 3.3). Nach den SKOS-Richtlinien z\u00e4hlen alle Geldmittel, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Verm\u00f6gen. Der aus dem Pekulium alimentierte Schlusssaldo ergibt sich durch kontinuierliches Ansparen, was die Qualifikation als Verm\u00f6gen nahe legt (E. 4.1). Der Zweck des Pekuliums, die Zeit nach der Entlassung finanziell abzusichern, ist nicht mit einer bestimmten Dauer verbunden, w\u00e4hrend welcher das Pekulium zwingend f\u00fcr den Lebensunterhalt zu verwenden ist (E. 4.2). Der besondere gesetzliche Schutz des Pekuliums (z.B. keine Pf\u00e4ndung) spricht auch daf\u00fcr, gegen\u00fcber dem Pekulium den Verm\u00f6gensfreibetrag zu gew\u00e4hren (E. 4.3). Die \u00dcberlassung des gesamten Pekuliums an den Strafentlassenen, was nicht zwingend ist, deutet darauf hin, dass man ihm einen bescheidenen finanziellen Freiraum zugestehen wollte (E. 4.4). Eine Differenzierung danach, ob das angesparte Kapital w\u00e4hrend des Strafvollzug dem Sperrkonto oder dem Freikonto gutgeschrieben wurde, ist nicht vorzunehmen (E. 4.5). Ist das gesamte Pekulium als Verm\u00f6gen zu qualifizieren und dementsprechend der Verm\u00f6gensfreibetrag zu gew\u00e4hren, so hat die Gemeinde f\u00fcr die Aufenthalts- und Unterhaltskosten des Strafentlassenen in einer sozialen Institution einzustehen; die von ihr beantragte Kostengutsprache ist zu bewilligen (betragsm\u00e4ssig reduziert). Teilweise Gutheissung (E. 5)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:37:44", "Checksum": "1d6d5416ac2bbf5b84ce20ee577b8e2d"}