{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "21.07.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00196_21-07-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206018&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8da2f8994762fa786c0290a8208cf212"}, "Num": [" VB.2006.00196"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.21.0  VB.2006.00196"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.21.0  VB.2006.00196"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.21.0  VB.2006.00196"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Bewilligungspflicht f\u00fcr Weihnachtsbeleuchtung an Einfamilienhaus. Begriff der bewilligungspflichtigen Baute nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Art. 22 RPG, \u00a7 309 PBG). Die in \u00a7 309 Abs. 3 PBG vorgesehenen Ausnahmen von der Bewilligungspflicht tragen dem verfassungsrechtlichen Gebot der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit von Eigentumsbeschr\u00e4nkungen Rechnung, welches es verbietet, Bagatellvorhaben mit r\u00e4umlich minimalen Auswirkungen und nach dem gew\u00f6hnlichen Lauf der Dinge unerheblichen St\u00f6rpotenzial einer pr\u00e4ventiven Kontrolle zu unterwerfen. Andererseits sind materielle Bauvorschriften auch dann einzuhalten, wenn keine Bewilligungspflicht besteht. Zur nachtr\u00e4glichen Durchsetzung der Einhaltung von Bauvorschriften steht dem Nachbarn ein Anspruch zu, dass sich die Beh\u00f6rde mit seinen Einw\u00e4nden auseinandersetzt und einen rekursf\u00e4higen Entscheid trifft (E. 2.1). Eine \u00fcppige beleuchtete Weihnachtsdekoration kann zwar in mehrerlei Hinsicht (Einordnung, Immissionsschutz, Verkehrssicherheit) baurechtliche Probleme mit sich bringen. Indes sind solche Anlagen nicht einer Bewilligungspflicht und somit einer pr\u00e4ventiven Kontrolle zu unterstellen. Eine solche Bewilligungspflicht w\u00e4re schon aus praktischen Gr\u00fcnden (von Jahr zu Jahr unterschiedliches Ausmass und Variationen der Dekorationen) nicht d\u00fcrchf\u00fchrbar. Eine nachtr\u00e4gliche \u00dcberpr\u00fcfung solcher Anlagen ist m\u00f6glich und auch erforderlich. Die \u00f6rtliche Baubeh\u00f6rde konnte sich deshalb nicht darauf beschr\u00e4nken, die Bewilligungspflicht zu verneinen, sondern hatte, in einer rekursf\u00e4higen Verf\u00fcgung dar\u00fcber zu befinden, ob die Dekoration den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften gen\u00fcgt (E. 2.3). Teilweise Gutheissung (VB.2006.00196): R\u00fcckweisung an Vorinstanz zum Erlass einer rekursf\u00e4higen Verf\u00fcgung betreffend Vereinbarkeit der Weihnachtsdekoration mit den massgeblichen bau- und umweltschutzrechtlichen Vorschriften (E. 2.4). Nichteintreten (VB.2006.00197)."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:14", "Checksum": "d53be1ac4a5db9ada74a408fec52c2fe"}