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Geschäftsnummer: VB.2006.00198  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.05.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Aufhebung eines erstinstanzlichen Nichteintretensentscheids durch die Baurekurskommission; Anfechtung dieses Entscheids durch die Gemeinde.

Mit der Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind keine Rechtsfragen aufgeworfen, die durch das kommunale Recht beantwortet werden und für dessen Durchsetzung und richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte (E. 3.3).
Da auch keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde tangiert werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 3.3).
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
BAUGESUCH
BAUGESUCHSTELLER
BESCHWERDELEGITIMATION
IDENTITÄT
LEGITIMATION
LEGITIMATION DER GEMEINDE
RECHTSFRAGE
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 21 Ziff. b VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

I.  

Mit Entscheid vom 26. Juli 2005 trat das Amt für Städtebau der Stadt Zürich, Reklameanlagen, auf ein Baugesuch von A nicht ein. Bereits am 20. Dezember 2004 seien auf Gesuch der C AG hin am gleichen Ort zwei unbeleuchtete Plakatwerbestellen für wechselnde Fremdwerbung unter Auflagen rechtskräftig bewilligt worden. Da sich seit damals weder die Sach- noch die Rechtslage entscheidend verändert habe, sei auf das Gesuch des Mitinhabers der C AG für die gleichen Werbestellen mangels aktuellen Interesses nicht einzutreten.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 26. August 2005 an die Baurekurskommission I. Diese hiess den Rekurs am 31. März 2006 unter Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. Juli 2005 gut und lud das Amt für Städtebau ein, das Baugesuch zu behandeln.

III.  

Am 27. April 2006 erhob die Stadt Zürich Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte diesem die Aufhebung des Entscheids der Baurekurskommission I unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2006 wurde vom Eingang der Beschwerde Vormerk genommen und die vorinstanzlichen Akten beigezogen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtpflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung von Beschwerden gegen Entscheide der Baurekurskommission zuständig.

2.  

2.1 Vorab stellt sich die Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Diese ist ohne nähere Begründung der Ansicht, mit ihrer Beschwerdeerhebung wahre sie von ihr vertretene schutzwürdige Interessen, weshalb sie beschwerdelegitimiert sei. – Als Prozessvoraussetzung ist die Beschwerdelegitimation von Amts wegen zu prüfen (RB 1980 Nr. 8; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 21 N. 29).

2.2 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht berechtigt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 21 VRG in der früheren Fassung anerkannte die Rekurs- und Beschwerdebefugnis der Gemeinde, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrte, wenn sie einen Eingriff in ihre qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend machte und wenn sie wie eine Privatperson betroffen war (RB 2004 Nr. 6; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 62, mit Hinweisen). An diese Rechtsprechung knüpft auch § 21 lit. b VRG an (RB 2004 Nr. 6, 1998 Nr. 14; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 70). Indem aber mit § 21 lit. b VRG in der revidierten Fassung vom 8. Juni 1997 die Gemeinde zur rekursweisen Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen berechtigt wurde, ist die Gemeindelegitimation in einer Weise erweitert worden, wie sie von der Lehre seit langem gefordert (Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, § 21 N. 79) und von der bisherigen Praxis punktuell bereits vorgenommen wurde (vgl. RB 1993 Nr. 1). Entsprechend hat das Verwaltungsgericht die Legitimation der Gemeinde bejaht bei einer Betroffenheit in Interessen oder Aufgaben, welche die Gemeinde wahrnehmen oder erfüllen muss, wenn sich die angefochtene Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohnerschaft auswirkt (RB 1998 Nr. 13) oder wenn sich die Gemeinde gegen ihr auferlegte finanzielle Verpflichtungen wehrt (RB 2001 Nr. 9 = ZBl 102/2001, S. 525; vgl. zum Ganzen VGr, 8. Oktober 2003, VB.2003.00196, E. 2a, und 2. Dezember 2004, VB.2004.00423, E. 1.2.1; beide unter www.vgrzh.ch).

Ein schutzwürdiges Interesse ist hingegen auch nach der neuen Fassung dann nicht gegeben, wenn die Gemeinde nicht ihr eigenes, sondern kantonales Recht oder Bundesrecht anzuwenden hat und es ihr einzig um die Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsauffassung geht (RB 1998 Nr. 14; vgl. auch BGE 125 II 192 E. 2a/aa). Die Gemeinde kann sich mit anderen Worten nicht für die richtige Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts wehren. Auch genügt es nicht, wenn die Gemeinde im betreffenden Bereich über Ermessen verfügt, solange die Oberbehörde an dessen Stelle ihr eigenes setzen darf. Eine qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit ist aber insbesondere dort vorhanden, wo örtliche Gegebenheiten eine Rolle spielen (Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 66).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. Juli 2005 durch die Baurekurskommission. Diese ist zunächst zum Schluss gekommen, dass es sich nach dem Wechsel des Gesuchsstellers nicht um identische Baugesuche handle. Die heutige Beschwerdeführerin habe den Einwand der bereits rechtskräftig beurteilten Sache (so genannte res iudicata) zu Unrecht erhoben. Da die Frage der Identität der Gesuchstellenden allein nach rechtlichen Kriterien zu beantworten sei, spiele die geltend gemachte übereinstimmende Interessenlage keine Rolle (Rekursentscheid, E. 3). Zudem hat sie die erneute Einreichung des Baugesuchs als nicht rechtsmissbräuchlich beurteilt, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass das Baugesuch des Beschwerdegegners zwar in seinem Namen, aber im Interesse und auf Rechnung der C AG eingereicht worden sei, um die Rekursfrist gegen die Baubewilligung vom 20. Dezember 2004 wiederherzustellen (Rekursentscheid, E. 4). Deshalb lud sie die Beschwerdeführerin ein, das Baugesuch zu behandeln.

3.2 Mit der Frage der Identität der Baugesuchstellenden bzw. der Kongruenz ihrer Interessen sowie der Frage des Rechtsmissbrauchs sind Rechtsfragen gestellt, die nicht durch kommunales Recht beantwortet werden, für dessen Durchsetzung und richtige Anwendung sich die Beschwerdeführerin auf dem Rechtsmittelweg wehren dürfte. Bei der Beurteilung dieser Fragen kommt der verfügenden Behörde auch keine qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit zu. Vielmehr muss die Frage, ob auf ein Baugesuch wie das streitbetroffene einzutreten ist oder nicht, im ganzen Kanton einheitlich beantwortet werden, um eine rechtsgleiche Behandlung von Baugesuchstellenden zu gewährleisten. Entsprechend hat das Verwaltungsgericht in ähnlichen Fällen Gemeinden die Befugnis abgesprochen, Entscheide der Baurekurskommission anzufechten, mit welchen zum einen die Umnutzung einer Wohnliegenschaft in eine Unterkunft für Asylbewerber entgegen der Rechtsauffassung der Gemeinde als nicht bewilligungspflichtig gewürdigt wurde (VGr, 27. August 2003, VB.2003.00170) und zum andern eine Gemeinde zur materiellen Beantwortung der im Vorentscheidsgesuch gestellten Fragen eingeladen wurde (VGr, 6. April 2005, VB.2005.00073, E. 1, www.vgrzh.ch).

3.3 Zu prüfen bleibt noch, ob Interessen oder Aufgaben tangiert werden, welche die Beschwerdeführerin wahren bzw. erfüllen muss. Die Beschwerdeführerin umschreibt das von ihr geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht weiter. Das hier allenfalls in Frage stehende öffentliche Interesse an der Verhinderung weiteren Verwaltungsaufwands infolge erneuter Prüfung eines inhaltlich gleichen Baugesuchs ist vorliegend ohne grosses Gewicht, da es höchstens um eine geringfügige Entlastung der Verwaltungsbehörde geht.

Im Ergebnis sind demnach keine schutzwürdigen Interessen der Gemeinde im Sinn von § 21 lit. b VRG tangiert, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4.  

Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu. Da dem Beschwerdegegner im Verfahren vor Verwaltungsgericht noch keine Umtriebe entstanden sind, ist ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss beschliesst die Kammer:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …