{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2007-04-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00201_2007-04-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206672&W10_KEY=13823286&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5f1d2f18b6ee756a6e2ba78f58b664a8"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00201"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.04.2007  VB.2006.00201"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.04.2007  VB.2006.00201"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.04.2007  VB.2006.00201"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Kontrolle der Sendeleistung und Senderichtung von Mobilfunkanlagen. Einbindung der Mobilfunkanlage in Qualit\u00e4tssicherungssystem. Einordnung. Ber\u00fccksichtigung einer nachtr\u00e4glich ge\u00e4nderten Sachlage. Planungsrechtliche Baureife im Sinne von \u00a7 234 PBG. Kostenauflage. Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann heute davon ausgegangen werden, dass ein Qualit\u00e4tssicherungssystem gem\u00e4ss Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2006 grunds\u00e4tzlich als geeignetes Mittel zur Kontrolle der variablen Parameter einer Mobilfunkanlage anerkannt wird (E. 5.2). Die Antennendiagramme zeigen, dass sich die Strahlungscharakteristik durch die Absenkung des Neigungswinkels kaum ver\u00e4ndert und die Ergebnisse somit nicht anders ausfielen, wenn das f\u00fcr 0\u00b0 g\u00fcltige Antennendiagramm rein geometrisch um 6\u00b0 bzw. 10\u00b0 abgesenkt w\u00fcrde, wie dies bei Ber\u00fccksichtigung eines mechanischen Neigungswinkels geschieht (E. 6). Grunds\u00e4tzlich ist f\u00fcr den Rechtsmittelentscheid die Sachlage massgebend, wie sie zur Zeit des Erlasses der erstinstanzlichen Verf\u00fcgung bzw. des vorinstanzlichen Entscheids bestanden hat. Eine nachtr\u00e4glich ge\u00e4nderte Sachlage kann jedoch nach der Praxis des Verwaltungsgerichts im Beschwerdeverfahren in der Regel dann ber\u00fccksichtigt werden, wenn wichtige prozess\u00f6konomische Gr\u00fcnde daf\u00fcr sprechen, der Streitgegenstand nicht ver\u00e4ndert wird und keine neuen Ermessensfragen aufgeworfen werden. Zus\u00e4tzliche Abkl\u00e4rungen im laufenden Beschwerdeverfahren w\u00e4ren allenfalls dann angebracht, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit best\u00fcnde, dass bei den neu zu erstellenden B\u00fcror\u00e4umen auf dem Nachbargrundst\u00fcck der Anlagegrenzwert \u00fcberschritten wird und damit eine Anpassung an der Antenne gleich zu Beginn erforderlich ist (E. 7.2 und 7.4). Das Verwaltungsgericht pr\u00fcft lediglich, ob eine Rekursinstanz die \u00e4sthetische W\u00fcrdigung durch die kommunale Baubeh\u00f6rde zu Recht f\u00fcr vertretbar halten durfte. Dagegen ist es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, eine eigene umfassende Beurteilung der Gestaltung undder Einordnung des Bauvorhabens vorzunehmen; damit w\u00fcrde es seine Kognition \u00fcberschreiten (E. 10.1).\r\rNach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss eine beantragte Plan\u00e4nderung hinreichend konkretisiert sein und ernsthafte Realisierungschancen haben, um im Sinn von \u00a7 234 PBG ber\u00fccksichtigt zu werden (E. 11.2).\r\rMit dem Verzicht auf einen von drei urspr\u00fcnglich geplanten Funkdiensten wurde die Sendeleistung um knapp einen Drittel reduziert. Wenn damit auch an der \u00e4usseren Erscheinung der Anlage nichts ge\u00e4ndert wurde, so entspricht dies dennoch einem teilweisen Unterliegen der Beschwerdegegnerin 1. Aus welchen Motiven sie diesen Verzicht erk\u00e4rt hat, ist nicht massgeblich. Dieser Tatsache ist bei der Verteilung der Kosten Rechnung zu tragen (E. 12.2).\r\rTeilweise Gutheissung der Beschwerde betreffend Kosten- und Entsch\u00e4digungsregelung. Im \u00dcbrigen Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:40:47", "Checksum": "b2cb8d93acf5cea0b009e0d6ec84891c"}