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Geschäftsnummer: VB.2006.00203  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.10.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Submissionsrecht
Betreff:

Submission


Vergabe Patientenmonitoring-Netzwerk Angesichts der ausgeschriebenen qualitativ anspruchsvollen Elektroarbeiten im Spitalbau war es in Bezug auf das Zuschlagskriterium "Installations-Personal" sachgerecht, neben der Auflistung der "Schlüsselpersonen" die namentliche Nennung der für die Ausführung vorgesehenen Monteure und deren Funktion zu verlangen. Dies erlaubt es der Vergabestelle, deren Qualifikationen zu überprüfen und nicht geeignete Monteure von der Baustelle auszuschliessen (E.4.3). Abweisung
 
Stichworte:
ERMESSEN
QUALIFIKATION
ZUSCHLAGSKRITERIEN
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Mit einer Ausschreibung vom 17. Februar 2006 eröffnete das Hochbauamt des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Sanierung des Spitals D im offenen Verfahren die Vergabe für den Ersatz des Patientenmonitoring-Netzwerkes /236-01 EDV-Installationen.

Innert Frist gingen für die EDV-Installation zehn Angebote ein mit revidierten Offertbeträgen zwischen Fr. 531'227.65 und Fr. 890'036.05. Mit Beschluss vom 19. April 2006 erteilte das Hochbauamt den Zuschlag der C AG mit einem Angebot von Fr. 531'227.65. Der Entscheid wurde gleichentags den nicht berücksichtigten Anbietern mitgeteilt.

II.  

Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 erhob die A AG beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid des kantonalen Hochbauamtes und beantragte, den Zuschlag ihr zu erteilen.

Der Beschwerdegegner beantragte am 14. Juni 2006, die Beschwerde abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Am 28. Juni 2006 stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2006 nicht entsprochen, da die Mitbeteiligte bereits mit der Ausführung der an sie vergebenen Arbeiten begonnen hatte.

In der Replik vom 11. Juli 2006 und Duplik vom 17. August 2006 hielten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Die Mitbeteiligte liess sich während des ganzen Beschwerdeverfahrens nicht vernehmen.

Die Parteivorbringen werden, soweit rechtserheblich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen wiedergegeben.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Vergabeentscheide kantonaler und kommunaler Auftraggeber können unmittelbar mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (RB 1999 Nr. 27 = BEZ 1999 Nr. 13 = ZBl 100/1999, S. 372; vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 41 N. 22). Auf das Beschwerdeverfahren gelangen die Art. 15 ff. der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. März 2001 (IVöB) sowie § 2 des Gesetzes vom 15. September 2003 über den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung zur Anwendung.

2.  

Nicht berücksichtigte Anbietende sind zur Beschwerde gegen den Vergabeentscheid legitimiert, wenn sie bei deren Gutheissung eine realistische Chance haben, mit dem eigenen Angebot zum Zug zu kommen oder wenn die Gutheissung der Beschwerde zu einer Wiederholung des Submissionsverfahrens führt, in welchem sie ein neues Angebot einreichen können; andernfalls fehlt ihnen das schutzwürdige Interesse an der Beschwerdeführung (RB 1999 Nr. 18 = BEZ 1999 Nr. 11; § 21 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). – Vorliegend ist die Legitimation der Beschwerdeführerin ohne weiteres zu bejahen, da sie geltend macht, bei korrekter Gesamtbewertung der Zuschlagskriterien vor der Mitbeteiligten zu rangieren. Dass eine Zuschlagserteilung an die Beschwerdeführerin infolge des Vertragsabschlusses mit der Mitbeteiligten nicht mehr möglich ist, ändert an ihrer Legitimation nichts, zumal die Submissionsbeschwerde auch dafür zur Verfügung steht, nach Vertragsschluss die Rechtswidrigkeit einer Zuschlagsverfügung feststellen zu lassen (Art. 18 Abs. 2 IVöB; vgl. auch Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2006 vorab an, im Brief "Submissionsergebnis" vom 19. April 2006 seien irrtümlich die Beträge der Offertöffnung aufgeführt gewesen und nicht die revidierten Beträge. Der Beschwerdeführerin seien irrtümlich zwei NPK-Disketten zugestellt worden, welche beide das Projekt Patientenmonitoring betroffen hätten. Sie habe deshalb ein Angebot über Fr. 861'722.35 für Los 1 und Los 2 zuzüglich Regie eingereicht. Hierfür treffe sie kein Verschulden. Der Eingabepreis der Beschwerdeführerin sei richtigerweise auf Fr. 620'529.20 korrigiert worden. In ihrer Replik vom 11. Juli 2006 macht die Beschwerdeführerin indessen geltend, die Korrektur sei ungenügend erfolgt, weil sie ihre Berechnungen und Risikoanalysen auf das vermeintlich volle Auftragsvolumen abgestellt habe.

3.2 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin zur Ausarbeitung eines Angebotes statt nur eine Diskette mit den zur Angebotsberechnung notwendigen Daten irrtümlicherweise eine zweite Diskette zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge ein Angebot "Los 1" in der Höhe von Fr. 591'300.85 und aufgrund der zweiten Diskette ein Angebot "Los 2" über Fr. 248'652.95 ein, was unter Hinzurechnung von Regiearbeiten von Fr. 45'000.- unter Abzug eines Skontos von 3 % zu einer totalen Offertsumme von Fr. 861'722.55 bzw. zu einer Pauschale der Beschwerdeführerin von Fr. 785'000.- exkl. MWSt bzw. Fr. 844'660.- inkl. MWSt führte. Die Offerte der Beschwerdeführerin wurde daraufhin vom Fachplaner korrigiert. In der Zusammenstellung "Submissionsergebnis" vom 10. März 2006 und im "Offertvergleich" vom 18. April 2006 wird die Eingabesumme der Beschwerdeführerin mit einer revidierten Eingabesumme von Fr. 620'529.20 aufgelistet; in der letzteren figuriert zudem die Pauschalsumme von Fr. 844'660.- als "Unternehmervariante".

Mit Schreiben vom 27. April 2006 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass es sich beim Betrag von Fr. 844'660.- nicht um eine Unternehmervariante mit revidiertem Betrag handle, sondern dass darin auch das Los 2 enthalten sei. Mit Zuschrift vom 7. Juni 2006 anerkannte die Vergabestelle den durch die Falschzustellung eingetretenen Fehler und wies darauf hin, dass der Fachplaner die Offerte korrekt korrigiert, die Pauschale fälschlicherweise aber als Unternehmer-Variante ausgewiesen habe.

3.3 Der Beschwerdegegner hat den Eingabepreis der Beschwerdeführerin für die Bewertung der Angebote auf Fr. 620'529.20 korrigiert. Diese Korrektur bezeichnet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2006 als richtig. Ihr ist aus der fälschlicherweise zugestellten zweiten Diskette kein Nachteil entstanden. Dass in der Eröffnung des Vergabeentscheides auf 3 Unternehmervarianten mit "revidierten Beiträgen von Fr. 529'392.- bis Fr. 844'660.-" hingewiesen wurde, ist von vornherein unmassgeblich, wurden doch diese Unternehmervarianten nicht berücksichtigt.

3.4 Entgegen ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin in der Replik vor, die Korrektur sei ungenügend erfolgt, weil sie ihre Berechnungen und Risikoanalysen auf das vermeintlich volle Auftragsvolumen abgestellt habe. Dieser Einwand ist indessen verspätet. Die Beschwerdeanträge und deren Begründung müssen grundsätzlich innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht werden. In submissionsrechtlichen Beschwerdeverfahren ordnet das Verwaltungsgericht zwar regelmässig einen zweiten Schriftenwechsel an. Aber auch in diesem Fall darf die Begründung mit der Replik nur soweit ergänzt werden, als die Beschwerdeantwort dazu Anlass gibt, weil sie wesentliche neue Gesichtspunkte enthält. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die massgebliche Begründung des angefochtenen Entscheids erst in der Beschwerdeantwort dargelegt wird (vgl. VGr, 10. Mai 2004, VB.2003.00228, E. 5 mit Hinweisen; 23. April 2003, VB.2002.00352, E. 4a [beide unter www.vgrzh.ch]; Kölz/Bosshart/ Röhl, § 54 N. 8, § 58 N. 10). Nachdem die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Korrektheit der Korrektur bestätigt hat, kann sie nach dem Gesagten nicht in der Replik einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Dieser Einwand ist nicht zu hören.

4.  

4.1 In den Ausschreibungsunterlagen hatte der Beschwerdegegner fünf Zuschlagskriterien bekannt gegeben und diese bei der Auswertung der Offerten wie folgt gewichtet:

1.         Ausführungsqualität                  28 %

2.         Installations-Personal               25 %

3.         Qualität/Leistung                      22 %

4.         Preis                                        20 %

5./6.     Termine/Ökologie                     5 %

Die Beschwerdegegnerin hat im Laufe des Verfahrens die Benotung der Beschwerdeführerin bezüglich des Zuschlagskriteriums "1. Ausführungsqualität" korrigiert und auf die Maximalnote 10 angehoben. Gemäss der korrigierten Offert-Auswertung rangiert die Beschwerdeführerin mit 8.90 Punkten an 3., die Mitbeteiligte mit 9.16 Punkten an erster Stelle.

4.2 Streitig ist nach der erwähnten Korrektur im Beschwerdeverfahren allein (noch) die Benotung des Kriteriums "2. Installations-Personal". Bei diesem Kriterium wurde die Offerte der Beschwerdeführerin bei einer Notenskala von 1 - 10 mit 8, jene der Mitbeteiligten mit 10 benotet. Die Beschwerdeführerin brachte hierzu in ihren Rechtsschriften vor, sie habe im Datenblatt "Schlüsselpersonen" ausführliche Angaben zum Projektleiter B. und zu den bauleitenden Monteuren H. und L. gemacht und Referenzobjekte von aktuellen Telematikprojekten sowie die vorgesehene Personalplanung für die Realisation des Projektes angegeben. Als Grund für die Bewertung mit der Note 8 habe der Beschwerdeführer angegeben, sie habe es unterlassen, sämtliche Monteure mit Namen und Funktion anzugeben. Die Beschwerdeführerin weise einen Personalbestand von 512 Mitarbeitern auf; dabei seien rund 300 Monteure. Es könne nicht verlangt werden, die Namen und Funktionen sämtlicher Monteure beizulegen. Ein konkretes Terminprogramm sei nicht bekannt gegeben worden, sondern lediglich der Arbeitsbeginn. Sie habe daher keine verbindliche Personalplanung inkl. Ferienplanung vornehmen können und die 8-12 für das Projekt erforderlichen Monteure schlicht nicht nennen können. Im Übrigen garantiere die Nennung der Namen keineswegs, dass die angeführten Monteure im Zeitpunkt der Ausführung tatsächlich zur Verfügung stehen würden. Die Mitbeteiligte sei als ungleich kleineres Unternehmen ungerecht bevorzugt, da es ihr ein Leichtes sei, sämtliche oder einen Grossteil der von ihr beschäftigten Monteure zu benennen. Angesichts der Grösse des Personalbestandes hätte die Vergabestelle ohne weiteres erkennen müssen, dass neben den ausgewiesenen und bezeichneten verantwortlichen Monteuren auch die Verfügbarkeit von qualifiziertem und genügendem Installationspersonal garantiert sei. Die Beschwerdeführerin verfüge über hervorragende Referenzen bei Arbeiten im heiklen Spitalbereich. Mit ihrem Angebot habe sie jene Angaben zum Installationspersonal gemacht, welche von ihr verlangt werden konnten und für welche sie die verlangte Gewähr leisten konnte. Sie sei daher beim Kriterium "2. Installations-Personal" mit der Höchstnote 10 zu bewerten.

4.3 Die für eine bestimmte Beschaffung massgeblichen Zuschlagskriterien und deren Gewichtung werden von der Vergabebehörde im Hinblick auf die Besonderheiten des Auftrags festgelegt, wobei ihr ein erheblicher Beurteilungsspielraum zusteht (RB 1999 Nr. 67). In den Ausschreibungsunterlagen wurde das Zuschlagskriterium "Installations-Personal" wie folgt umschrieben: "Ebenfalls garantiert die Unternehmung die Anwesenheit des einzusetzenden Personals während der Ausbauphase (Liste der Monteure mit Namen und Funktion ist beizulegen)". Angesichts der ausgeschriebenen qualitativ anspruchsvollen Elektroarbeiten im Spitalbau war dieses Zuschlagskriterium zweifellos sachgerecht. Die namentliche Nennung der für die Ausführung der ausgeschriebenen Arbeiten vorgesehenen Monteure (und nicht aller bei der Beschwerdeführerin angestellten Monteure!) samt Funktion erlaubt es dem Beschwerdegegner, deren Qualifikationen zu überprüfen und nicht geeignete Monteure von der Baustelle auszuschliessen.

Entgegen den klaren Anforderungen in den Ausschreibungsunterlagen hat die Beschwerdeführerin mit ihrer Offerte nur Angaben über die leitenden Personen gemacht und es unterlassen, eine Liste der einzusetzenden Monteure mit Namen und Funktion einzureichen. Wenn der Beschwerdegegner bei diesem Zuschlagskriterium der Beschwerdeführerin trotzdem noch die Note 8 zuerkannte, so ist diese Bewertung zugunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen; eine tiefere Bewertung wäre durchaus möglich gewesen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Offerte der Mitbeteiligten bezüglich dieses Zuschlagskriteriums mit der Note 10 bewertet wurde, hat diese doch die verlangte Liste eingereicht. Weshalb die Mitbeteiligte als kleineres Unternehmen diesbezüglich "ungerecht bevorzugt" sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Es hätte auch der Beschwerdeführerin offen gestanden, eine Liste der für die ausgeschriebenen Arbeiten vorgesehenen Monteure einzureichen. Dass der genaue Ausführungstermin nicht bekannt war, stand dem nicht entgegen, sondern hätte durch Erweiterung der Liste mit Vertretungen begegnet werden können.

5.  

Zusammengefasst ergibt sich, dass die Einwände der Beschwerdeführerin gegen die (revidierte) Auswertung der Offerte unbegründet sind. Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG); eine Parteientschädigung steht ihr von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Hingegen hat sie den Beschwerdegegner für dessen Umtriebe im Beschwerdeverfahren angemessen zu entschädigen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG; § 12 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 26. Juni 1997, LS 175.252). Bei der Bemessung der Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort zumindest teilweise die – von ihr ohnehin geschuldete – Begründung des Vergabeentscheids nachgeholt hat; in Betracht fällt daher vor allem der Aufwand, der ihr mit der Ausarbeitung der Duplik entstanden ist. Als angemessen erweist sich eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen).

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    210.--     Zustellungskosten,
Fr. 4'710.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 750.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Mitteilung an …