I.
A, geboren 1986, hat gemäss Beschluss der Schulkommission
der Kantonsschule X die im Sommer 2005 abgelegte Maturitätsprüfung nicht
bestanden. Der Entscheid wurde ihm mit Verfügung vom 7. September 2005
mitgeteilt.
II.
Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs
mit Entscheid vom 6. April 2006 ab.
III.
Am 8. Mai 2006 liess A gegen den Entscheid der
Bildungsdirektion Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende
Anträge stellen:
"1. Der Entscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 6. April
2006 sowie die Verfügung der Kantonsschule X vom 7. September 2005 seien
aufzuheben.
2. Die Maturitätsprüfung sei als bestanden zu erklären.
3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Wiederholung der
Maturitätsprüfung Französisch mündlich zu gestatten.
4. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
Die Bildungsdirektion beantragte die Abweisung der
Beschwerde, die Kantonsschule X verzichtete auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht
beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von
Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht
oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt
ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an
das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die
vorliegende Materie ist nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.
Gemäss § 16 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen
an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (Reglement,
LS 413.252.1) ist die Maturität bestanden, wenn a) in den neun
Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten
nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, b) nicht
mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden und c) die Maturitätsarbeit angenommen
ist. Der Beschwerdeführer erzielte bei der Maturitätsprüfung im Sommer 2005
einen Notendurchschnitt von 4,1. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von
4 nach unten war jedoch grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4
nach oben, weshalb er die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat. Da der
Beschwerdeführer die Maturitätsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, ist
ein erneuter Versuch ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 des Reglementes).
Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung des Prüfungsentscheids.
Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist
die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör vor: Die Vorinstanz habe ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt.
Sie habe sich nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistungen
eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung auferlegen dürfen, hingegen
nicht bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder bezüglich
Verfahrensmängeln.
2.2 Schränkt
eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine
Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin
Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A.,
Zürich 1999, § 20 N. 3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches
Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der
Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt
werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung
in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen
Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68
E. 2, 126 V 130 E. 2b; zur Kontroverse in der Lehre über
die Heilung von Gehörsverletzungen vgl. Benjamin Schindler, Die "formelle
Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im
Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung",
ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der
formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004,
S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der
Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen
Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele
Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch
Kölz/Bosshart/Röhl, § 8 N. 49).
Bezüglich der Kognition der Vorinstanz sind die Bestimmungen
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar (vgl. § 21 des Reglementes).
Mit dem Rekurs an die Bildungsdirektion konnten daher nach § 20
Abs. 1 VRG alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung
geltend gemacht werden.
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die
Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2
der Bundesverfassung vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die
Natur der Streitsache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen
Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von
Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde
sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen
kann. Es ist insbesondere zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des
weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die
Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist
oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 1. Dezember 2004,
VB.2004.00377, E. 3.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Anders verhält es
sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist
oder Verfahrensmängel gerügt werden. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen
Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen. Prüft
die Rechtsmittelbehörde derartige Einwendungen lediglich mit beschränkter
Kognition, obwohl ihr nach der gesetzlichen Ordnung eine freie Prüfung obliegt,
so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das hat die Aufhebung ihres
Entscheids zur Folge, ohne dass zu untersuchen ist, ob er bei
richtigem Vorgehen anders ausgefallen wäre (BGE 106 Ia 1 E. 3c).
3.
Der Beschwerdeführer macht unter anderem Verfahrensmängel
beim Zustandekommen der Musiknote geltend. Er bringt vor, dass die Benotung im
Fach Musik im Herbstsemester 2002/03 auf sachfremden und damit unzulässigen
Motiven, insbesondere auf persönlichen Antipathien des Musiklehrers gegenüber
dem Beschwerdeführer beruht habe, was willkürlich sei. Der Musiklehrer sei
nicht unbefangen gewesen, was eine objektive Bewertung verunmöglicht habe.
3.1 Zunächst
ist festzuhalten, dass die Erfahrungsnote im Fach Musik grundsätzlich noch mit
dem Prüfungsentscheid der Maturitätsprüfung angefochten werden kann (vgl. VGr,
1. März 2006, VB.2005.00509, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Werden weit
zurückliegende Erfahrungsnoten jedoch erst mit dem Schlussergebnis angefochten,
kann die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet sein.
Die strittige Erfahrungsnote des Herbstsemesters 2002/03
setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungen (33.3 % der Erfahrungsnote),
einer Note für mündliche Mitarbeit, Singen und Aufgaben (50 %) sowie einer
Note für das Vorspiel (16.7 %) zusammen. Der Beschwerdeführer hat die
beiden schriftlichen Prüfungen, welche mit den Noten 1 sowie 1,5 benotet
wurden, nicht aufbewahrt. Die Vorinstanz konnte demnach nicht überprüfen, ob
die Bewertung der schriftlichen Prüfungen objektiv und willkürfrei vorgenommen
wurde. Die Überprüfung von mündlichen Leistungen erweist sich naturgemäss als
sehr schwierig. Die Vorinstanz befasste sich deshalb mit der Frage, ob es
andere Hinweise für eine sachfremde oder willkürliche Bewertung der Leistungen
des Beschwerdeführers gebe. Diese Erwägungen sind zwar knapp ausgefallen; da
sich der angefochtene Entscheid jedoch mit den wesentlichen Parteivorbringen
befasst, vermag die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durchzudringen (vgl.
Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).
3.2 Die
Befangenheit einer Behörde stellt eine Rechtsverletzung bzw. einen Verfahrensfehler
dar, weshalb insoweit die Sach- und Rechtslage zu würdigen ist, ohne dass Rücksicht
auf den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu nehmen wäre (VGr, 18. August
2004, VB.2004.00213, E. 5.1.1, www.vgrzh.ch).
Die in der Beschwerde zitierte Literatur zur richterlichen
Unabhängigkeit lässt sich nicht auf die vorliegenden Verhältnisse anwenden. Im
Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens kann sich infolge langer
Zusammenarbeit zwischen Lehrer und Schüler ein Verhältnis eigener Art
entwickeln, welches oft von Respekt, aber auch von gegenseitigen Abhängigkeiten
und Vorurteilen geprägt ist. Die mangelnde Distanz muss sich für die Schülerinnen
und Schüler nicht zwingend negativ auswirken. Der offensichtlichen Gefahr der
Voreingenommenheit ist entgegenzuhalten, dass die Lehrer durch das länger
andauernde Betreuungsverhältnis ein objektiveres Bild der Schüler erhalten als
mittels einer punktuellen Prüfungssituation. Die Tatsache, dass sich eine
gewisse Voreingenommenheit im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens nicht
vermeiden lässt, darf hingegen nicht den Fehlschluss zulassen, es handle sich
hierbei um einen rechtsfreien Raum. Das besondere Vertrauensverhältnis verlangt
im Gegenteil von beiden Seiten ein besonderes Mass an Integrität und (innerer)
Distanz (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002,
S. 152 f.).
3.2.1
Die Rüge der Befangenheit wurde spät vorgebracht und stützt sich vor allem auf
Aussagen des Lehrers, die er im Rahmen des Rekursverfahrens gemacht hat. Daraus
kann nicht ohne weiteres auf Befangenheit im Zeitpunkt der Notengebung
geschlossen werden. In den Stellungnahmen zum Rekursverfahren kritisierte der
Musiklehrer die Haltung des Beschwerdeführers im fraglichen Semester mit
deutlichen Worten. Die stark ungenügenden Noten seien auf einen Mangel an
Einsatz zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe in jenem Semester die
Leistung verweigert. Stellenweise zeugen die Äusserungen von einer gewissen
Emotionalität. Trotzdem besteht kein Grund, die Unbefangenheit des Musiklehrers
in Zweifel zu ziehen, denn er hält in den Stellungnahmen überzeugend fest, dass
der Beschwerdeführer mit Fleiss bessere Noten hätte erreichen können. Die stark
aufgerundete mündliche Note deutet ebenso auf Unbefangenheit hin.
3.2.2
Die Befangenheit des Musiklehrers ergibt sich gemäss Beschwerdeschrift
weiter aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vorhergehenden
Semestern und im nachfolgenden Semester bessere Noten erzielt habe. Der
Unterschied der Noten erklärte der Musiklehrer damit, dass sich im zweiten
Semester der 5. Klasse die Haltung des Beschwerdeführers etwas geändert
habe. Zudem machte die Maturarbeit 50 % der Erfahrungsnote aus, was dem
Beschwerdeführer entgegenkam. In früheren Semestern habe sich der
Beschwerdeführer zudem besser am Unterricht beteiligt und bessere schriftliche
Noten erreicht. Nach den Stellungnahmen des Musiklehrers widerspiegeln die
Noten die Leistungen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat die Begründung
des Musiklehrers zu Recht als nachvollziehbar erachtet.
3.2.3
Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass der Musiklehrer ohne
Vorwarnung die "Praxis" des wohlwollenden Aufrundens ausgerechnet im
entscheidenden Semester aufgegeben habe, nämlich dann, als die Zeugnisnote das
erste Mal für die Maturität gezählt habe. Ein solches Vorgehen verstosse gegen
Treu und Glauben. Gemäss § 13 des Reglementes werden die Leistungen in den
für die Maturität massgeblichen Fächern mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Eine
Beschränkung auf die Skala zwischen 3 und 6 würde eine Ermessensunterschreitung
darstellen. Nach den Stellungnahmen des Musiklehrers wurde die mündliche Note
im fraglichen Semester stark aufgerundet (von 1 auf 3). Die "Praxis"
des wohlwollenden Aufrundens wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offenbar
nicht aufgegeben. Sollte eine solche Praxis bestanden haben, so hat der Beschwerdeführer
nach Aussagen des Lehrers vor allem davon profitiert. Der Vorwurf des Verstosses
gegen Treu und Glauben lässt sich somit nicht erhärten.
3.3 Die
Beschwerde bemängelt, dass die zur Frage stehende Erfahrungsnote unverhältnismässige
Auswirkungen habe, indem der Beschwerdeführer bereits mit der Note 3 statt 2.5
die Maturität bestanden hätte. Dem muss entgegengehalten werden, dass die
Erfahrungsnote eines Semesters in einem Fach alleine nicht massgebend für das
Nichtbestehen der Maturaprüfung ist, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem
Umstand nichts für sich ableiten kann. Ausserdem wurden gemäss dem Musiklehrer
und dem Rektor die Schülerinnen und Schüler zu Beginn der fünften Klasse
darüber informiert, dass die Semesternoten der letzten beiden Semester als
Erfahrungsnoten für die Maturität mitzählen. Es besteht kein Anlass, an der
Darstellung des Musiklehrers und des Rektors zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer
musste demnach klar sein, was die Folgen stark ungenügender Noten seien.
3.4 Mit der
Vorinstanz ergibt sich zusammengefasst, dass die Erfahrungsnote des Herbstsemesters
2002/03 im Fach Musik rechtmässig zustande gekommen ist. Von einer willkürlichen
Benotung kann nicht gesprochen werden. Es liegt kein Verfahrensfehler beim Zustandekommen
der Musiknote vor. Die Vorinstanz hat auch materiell zutreffend entschieden.
4.
Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler im
Prüfungsablauf der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch. Der
Examinator habe unvorsichtigerweise die Klassenliste mit sämtlichen Noten der
schriftlichen Französischmatura aller Schüler der Klasse auf seinem Pult liegen
gehabt. Dies habe der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit bemerkt, und er habe in
der Liste seine Note 3 erkennen können. Aufgrund dieser ungewollten Information
habe er sich während der mündlichen Prüfung kaum mehr konzentrieren können.
Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2005 einen Unfall
gehabt habe, bei welchem er sich Verletzungen im Kieferbereich zugezogen habe.
Er habe eine Zahnspange tragen müssen, welche das Sprechen stark behindert
habe. In der Folge habe er sich nicht mehr deutlich ausdrücken können, was ihm
in der mündlichen Französischprüfung angelastet worden sei.
4.1 Es ist
strittig, ob der Beschwerdeführer die Note seiner schriftlichen
Maturitätsprüfung im Fach Französisch überhaupt hat lesen können. Der
Examinator schliesst dies aus, der Rektor bezweifelt es. Dass die Liste mit den
schriftlichen Prüfungsnoten auf dem Pult lag, ist zwar unvorsichtig, aber kein
Verfahrensfehler (vgl. Eidgenössisches Departement des Innern, 1. März
1977, VPB 41.101, E. 3). Der Beschwerdeführer hätte spätestens am Ende der
Prüfung den Experten zur Kenntnis bringen müssen, dass er die Note der schriftlichen
Prüfung sehen konnte und deswegen zusätzlich nervös war. So hätte der Einwand
bei der Notengebung wohl berücksichtigt werden können. Im Nachhinein ist es unmöglich
zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Note gesehen hat. Daran würde auch
die anbegehrte Zeugeneinvernahme nichts ändern. Der Vorinstanz ist zwar nicht zuzustimmen,
wenn sie festhält, von einer Blockade sei höchstens auszugehen, wenn der
Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu leisten.
Es ist durchaus vorstellbar, dass die Kenntnis der ungenügenden Note
zusätzliche Nervosität verursachte. Auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz
kann jedoch verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1
Satz 2 VRG).
4.2 Hinsichtlich
der Rüge, die Artikulationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien bei der
Beurteilung nicht berücksichtigt worden, ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz,
dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund,
der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich
vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung
oder sogar nach Resultatbekanntgabe nicht mehr beachtlich ist, entspricht
gefestigter Rechtsprechung (vgl. Rekurskommission der Universität Zürich,
13. Dezember 2001, 23/01, E. 5b, www.zhentscheide.zh.ch; Eidgenössische
Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002,
VPB 67.30, E. 3b und c; Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen,
16. September 1998, VPB 63.48, E. 3) und stellt nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen überspitzten Formalismus dar
(BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Mit dieser
Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines
Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise
natürlich nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullierung
der Prüfung oder eine mildere Beurteilung verlangt. Aus dem Gebot des Handelns
nach Treu und Glauben folgt zudem, dass widersprüchliches Verhalten Privater
nicht geschützt und es grundsätzlich auch nicht zulässig ist, formelle Rügen,
welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem
Ausgang noch später vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a).
Aktenkundig ist eine Bestätigung des Zahnunfalls durch eine
Zahnärztin vom 3. Oktober 2005. Die für das Rekursverfahren ausgefertigte
Bestätigung hält fest, dass die Spange die Sprache beträchtlich behindern
könne. Für den Beschwerdeführer muss bereits vor der mündlichen Prüfung
ersichtlich gewesen sein, dass sich seine Zahnspange auf die Ausdrucksfähigkeit
auswirken könnte. Es finden sich jedoch keine Hinweise in den Akten, dass er
diesen Einwand vor oder während der Prüfung eingebracht hätte. Damit ist es ihm
verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf diesen
Grund zu berufen. Laut Beschwerdeschrift war die Zahnspange ausserdem gut
sichtbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die beeinträchtigte
Artikulationsfähigkeit von den Experten angemessen berücksichtigt wurde. Ausserdem
ist dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in
Französisch formal sehr schwach ist. Darauf hat das Tragen der Zahnspange
keinen Einfluss. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Leistungen
des Beschwerdeführers nicht willkürlich bewertet wurden.
4.3 Damit
ergibt sich, dass die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch
rechtmässig zustande gekommen ist.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6.
Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt
(§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17
Abs. 2 VRG).
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten
werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung an…