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Geschäftsnummer: VB.2006.00208  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.11.2006
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Nichtbestehen Matura / Maturitätsprüfung


Keine Verfahrensmängel beim Zustandekommen der Noten Der Beschwerdeführer hat die Maturitätsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden. Er macht Verfahrensfehler beim Zustandekommen zweier Noten geltend. Zuständigkeit und Legitimation (E. 1). Kognition (E. 2). Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen (E. 2.2). Es besteht kein Grund, die Unbefangenheit des Musiklehrers in Zweifel zu ziehen. Die Erfahrungsnote im Fach Musik ist rechtmässig zustande gekommen (E. 3). Dass die Liste mit den schriftlichen Prüfungsnoten während der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch auf dem Pult lag, ist zwar unvorsichtig, aber kein Verfahrensfehler (E. 4.1). Für den Beschwerdeführer muss bereits vor der mündlichen Prüfung ersichtlich gewesen sein, dass sich seine Zahnspange auf die Ausdrucksfähigkeit auswirken könnte. Es ist ihm verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf diesen Grund zu berufen (E. 4.2). Abweisung.
 
Stichworte:
BEFANGENHEIT
ERZIEHUNG, BILDUNG, WISSENSCHAFT
MATURITÄTSPRÜFUNG
NOTE
VERFAHRENSMÄNGEL
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A, geboren 1986, hat gemäss Beschluss der Schulkommission der Kantonsschule X die im Sommer 2005 abgelegte Maturitätsprüfung nicht bestanden. Der Entscheid wurde ihm mit Verfügung vom 7. September 2005 mitgeteilt.

II.  

Die Bildungsdirektion wies den hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 6. April 2006 ab.

III.  

Am 8. Mai 2006 liess A gegen den Entscheid der Bildungsdirektion Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"1.   Der Entscheid der Bildungsdirektion des Kantons Zürich vom 6. April 2006 sowie die Verfügung der Kantonsschule X vom 7. September 2005 seien aufzuheben.

 2.   Die Maturitätsprüfung sei als bestanden zu erklären.

 3.   Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Wiederholung der Maturitätsprüfung Französisch mündlich zu gestatten.

 4.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Die Bildungsdirektion beantragte die Abweisung der Beschwerde, die Kantonsschule X verzichtete auf Beschwerdeantwort.

 

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht beurteilt unter anderem Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit das Gesetz keine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung nicht als endgültig bezeichnet (§ 41 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Rekursentscheid der Bildungsdirektion, was den Weiterzug an das Verwaltungsgericht grundsätzlich möglich macht (vgl. § 19b VRG). Die vorliegende Materie ist nicht im Negativkatalog des § 43 VRG aufgeführt. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit zu bejahen.

Gemäss § 16 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen an den Gymnasien des Kantons Zürich vom 10. März 1998 (Reglement, LS 413.252.1) ist die Maturität bestanden, wenn a) in den neun Maturitätsfächern die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, b) nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt wurden und c) die Maturitätsarbeit angenommen ist. Der Beschwerdeführer erzielte bei der Maturitätsprüfung im Sommer 2005 einen Notendurchschnitt von 4,1. Die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten war jedoch grösser als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben, weshalb er die Maturitätsprüfung nicht bestanden hat. Da der Beschwerdeführer die Maturitätsprüfung zum zweiten Mal nicht bestanden hat, ist ein erneuter Versuch ausgeschlossen (§ 18 Abs. 1 des Reglementes). Der Beschwerdeführer verfügt demnach über ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Prüfungsentscheids.

Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor: Die Vorinstanz habe ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise eingeschränkt. Sie habe sich nur hinsichtlich der eigentlichen Bewertung der erbrachten Leistungen eine gewisse Zurückhaltung bei der Überprüfung auferlegen dürfen, hingegen nicht bezüglich der Auslegung und Anwendung von Rechtsvorschriften oder bezüglich Verfahrensmängeln.

2.2 Schränkt eine Behörde ihre Prüfungsbefugnis in unzulässiger Weise ein, so ist darin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 20 N. 3 mit Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn sie nicht besonders schwer wiegt und die unterlassene Gehörsgewährung in einem Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, das eine Prüfung im gleichen Umfang wie durch die Vorinstanz gestattet (vgl. etwa BGE 126 I 68 E. 2, 126 V 130 E. 2b; zur Kontroverse in der Lehre über die Heilung von Gehörsverletzungen vgl. Benjamin Schindler, Die "formelle Natur" von Verfahrensgrundrechten. Verfahrensfehlerfolgen im Verwaltungsrecht – ein Abschied von der überflüssigen Figur der "Heilung", ZBl 106/2005, S. 169 ff.; Hansjörg Seiler, Abschied von der formellen Natur des rechtlichen Gehörs, SJZ 100/2004, S. 377 ff.). Dies gilt vor allem dann, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellt und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459; vgl. auch Kölz/Boss­hart/Röhl, § 8 N. 49).

Bezüglich der Kognition der Vorinstanz sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar (vgl. § 21 des Reglementes). Mit dem Rekurs an die Bildungsdirektion konnten daher nach § 20 Abs. 1 VRG alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Anordnung geltend gemacht werden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Rechtsmittelbehörde ihre Kognition ohne Verstoss gegen Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 einschränken kann, soweit die Natur der Streit­sache einer unbeschränkten Nachprüfung des angefochtenen Entscheids entgegensteht. Dies gilt namentlich bei der Überprüfung von Examensleistungen. Allerdings bedeutet dies nur, dass die entscheidende Behörde sich Zurückhaltung bei der Ausübung einer an sich freien Kognition auferlegen kann. Es ist insbesondere zulässig, wenn die Rechtsmittelbehörde angesichts des weiten Ermessensspielraums der Prüfungsbehörde erst einschreitet, wenn die Prüfungsbewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (VGr, 1. Dezember 2004, VB.2004.00377, E. 3.1, mit Hinweisen, www.vgrzh.ch). Anders verhält es sich hingegen, wenn die Auslegung oder Anwendung von Rechtssätzen streitig ist oder Verfahrensmängel gerügt werden. Auf Verfahrensfragen haben alle Einwendungen Bezug, die den äusseren Ablauf des Examens oder der Bewertung betreffen. Prüft die Rechtsmittelbehörde derartige Einwendungen lediglich mit beschränkter Kognition, obwohl ihr nach der gesetzlichen Ordnung eine freie Prüfung obliegt, so begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung. Das hat die Aufhebung ihres Entscheids zur Folge, ohne dass zu untersuchen ist, ob er bei richtigem Vorgehen anders ausgefallen wäre (BGE 106 Ia 1 E. 3c).

3.  

Der Beschwerdeführer macht unter anderem Verfahrensmängel beim Zustandekommen der Musiknote geltend. Er bringt vor, dass die Benotung im Fach Musik im Herbstsemester 2002/03 auf sachfremden und damit unzulässigen Motiven, insbesondere auf persönlichen Antipathien des Musiklehrers gegenüber dem Beschwerdeführer beruht habe, was willkürlich sei. Der Musiklehrer sei nicht unbefangen gewesen, was eine objektive Bewertung verunmöglicht habe.

3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Erfahrungsnote im Fach Musik grundsätzlich noch mit dem Prüfungsentscheid der Maturitätsprüfung angefochten werden kann (vgl. VGr, 1. März 2006, VB.2005.00509, E. 3.3, www.vgrzh.ch). Werden weit zurückliegende Erfahrungsnoten jedoch erst mit dem Schlussergebnis angefochten, kann die genügende Ermittlung des Sachverhalts gefährdet sein.

Die strittige Erfahrungsnote des Herbstsemesters 2002/03 setzt sich aus zwei schriftlichen Prüfungen (33.3 % der Erfahrungsnote), einer Note für mündliche Mitarbeit, Singen und Aufgaben (50 %) sowie einer Note für das Vorspiel (16.7 %) zusammen. Der Beschwerdeführer hat die beiden schriftlichen Prüfungen, welche mit den Noten 1 sowie 1,5 benotet wurden, nicht aufbewahrt. Die Vorinstanz konnte demnach nicht überprüfen, ob die Bewertung der schriftlichen Prüfungen objektiv und willkürfrei vorgenommen wurde. Die Überprüfung von mündlichen Leistungen erweist sich naturgemäss als sehr schwierig. Die Vorinstanz befasste sich deshalb mit der Frage, ob es andere Hinweise für eine sachfremde oder willkürliche Bewertung der Leistungen des Beschwerdeführers gebe. Diese Erwägungen sind zwar knapp ausgefallen; da sich der angefochtene Entscheid jedoch mit den wesentlichen Parteivorbringen befasst, vermag die Rüge der Gehörsverweigerung nicht durchzudringen (vgl. Kölz/Bosshart/Röhl, § 10 N. 40).

3.2 Die Befangenheit einer Behörde stellt eine Rechtsverletzung bzw. einen Verfahrensfehler dar, weshalb insoweit die Sach- und Rechtslage zu würdigen ist, ohne dass Rücksicht auf den Entscheidungsspielraum der Vorinstanz zu nehmen wäre (VGr, 18. August 2004, VB.2004.00213, E. 5.1.1, www.vgrzh.ch).

Die in der Beschwerde zitierte Literatur zur richterlichen Unabhängigkeit lässt sich nicht auf die vorliegenden Verhältnisse anwenden. Im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens kann sich infolge langer Zusammenarbeit zwischen Lehrer und Schüler ein Verhältnis eigener Art entwickeln, welches oft von Respekt, aber auch von gegenseitigen Abhängigkeiten und Vorurteilen geprägt ist. Die mangelnde Distanz muss sich für die Schülerinnen und Schüler nicht zwingend negativ auswirken. Der offensichtlichen Gefahr der Voreingenommenheit ist entgegenzuhalten, dass die Lehrer durch das länger andauernde Betreuungsverhältnis ein objektiveres Bild der Schüler erhalten als mittels einer punktuellen Prüfungssituation. Die Tatsache, dass sich eine gewisse Voreingenommenheit im Bereich des Ausbildungs- und Prüfungswesens nicht vermeiden lässt, darf hingegen nicht den Fehlschluss zulassen, es handle sich hierbei um einen rechtsfreien Raum. Das besondere Vertrauensverhältnis verlangt im Gegenteil von beiden Seiten ein besonderes Mass an Integrität und (innerer) Distanz (Benjamin Schindler, Die Befangenheit der Verwaltung, Zürich etc. 2002, S. 152 f.).

3.2.1 Die Rüge der Befangenheit wurde spät vorgebracht und stützt sich vor allem auf Aussagen des Lehrers, die er im Rahmen des Rekursverfahrens gemacht hat. Daraus kann nicht ohne weiteres auf Befangenheit im Zeitpunkt der Notengebung geschlossen werden. In den Stellungnahmen zum Rekursverfahren kritisierte der Musiklehrer die Haltung des Beschwerdeführers im fraglichen Semester mit deutlichen Worten. Die stark ungenügenden Noten seien auf einen Mangel an Einsatz zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe in jenem Semester die Leistung verweigert. Stellenweise zeugen die Äusserungen von einer gewissen Emotionalität. Trotzdem besteht kein Grund, die Unbefangenheit des Musiklehrers in Zweifel zu ziehen, denn er hält in den Stellungnahmen überzeugend fest, dass der Beschwerdeführer mit Fleiss bessere Noten hätte erreichen können. Die stark aufgerundete mündliche Note deutet ebenso auf Unbefangenheit hin.

3.2.2 Die Befangenheit des Musiklehrers ergibt sich gemäss Beschwerdeschrift weiter aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in den vorhergehenden Semestern und im nachfolgenden Semester bessere Noten erzielt habe. Der Unterschied der Noten erklärte der Musiklehrer damit, dass sich im zweiten Semester der 5. Klasse die Haltung des Beschwerdeführers etwas geändert habe. Zudem machte die Maturarbeit 50 % der Erfahrungsnote aus, was dem Beschwerdeführer entgegenkam. In früheren Semestern habe sich der Beschwerdeführer zudem besser am Unterricht beteiligt und bessere schriftliche Noten erreicht. Nach den Stellungnahmen des Musiklehrers widerspiegeln die Noten die Leistungen des Beschwerdeführers. Die Vorinstanz hat die Begründung des Musiklehrers zu Recht als nachvollziehbar erachtet.

3.2.3 Der Beschwerdeführer macht ausserdem geltend, dass der Musiklehrer ohne Vorwarnung die "Praxis" des wohlwollenden Aufrundens ausgerechnet im entscheidenden Semester aufgegeben habe, nämlich dann, als die Zeugnisnote das erste Mal für die Maturität gezählt habe. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben. Gemäss § 13 des Reglementes werden die Leistungen in den für die Maturität massgeblichen Fächern mit den Noten 6 bis 1 bewertet. Eine Beschränkung auf die Skala zwischen 3 und 6 würde eine Ermessensunterschreitung darstellen. Nach den Stellungnahmen des Musiklehrers wurde die mündliche Note im fraglichen Semester stark aufgerundet (von 1 auf 3). Die "Praxis" des wohlwollenden Aufrundens wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers offenbar nicht aufgegeben. Sollte eine solche Praxis bestanden haben, so hat der Beschwerdeführer nach Aussagen des Lehrers vor allem davon profitiert. Der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben lässt sich somit nicht erhärten.

3.3 Die Beschwerde bemängelt, dass die zur Frage stehende Erfahrungsnote unverhältnismässige Auswirkungen habe, indem der Beschwerdeführer bereits mit der Note 3 statt 2.5 die Maturität bestanden hätte. Dem muss entgegengehalten werden, dass die Erfahrungsnote eines Semesters in einem Fach alleine nicht massgebend für das Nichtbestehen der Maturaprüfung ist, weshalb der Beschwerdeführer aus diesem Umstand nichts für sich ableiten kann. Ausserdem wurden gemäss dem Musiklehrer und dem Rektor die Schülerinnen und Schüler zu Beginn der fünften Klasse darüber informiert, dass die Semesternoten der letzten beiden Semester als Erfahrungsnoten für die Maturität mitzählen. Es besteht kein Anlass, an der Darstellung des Musiklehrers und des Rektors zu zweifeln. Dem Beschwerdeführer musste demnach klar sein, was die Folgen stark ungenügender Noten seien.

3.4 Mit der Vorinstanz ergibt sich zusammengefasst, dass die Erfahrungsnote des Herbstsemesters 2002/03 im Fach Musik rechtmässig zustande gekommen ist. Von einer willkürlichen Benotung kann nicht gesprochen werden. Es liegt kein Verfahrensfehler beim Zustandekommen der Musiknote vor. Die Vorinstanz hat auch materiell zutreffend entschieden.

4.  

Weiter rügt der Beschwerdeführer einen Verfahrensfehler im Prüfungsablauf der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch. Der Examinator habe unvorsichtigerweise die Klassenliste mit sämtlichen Noten der schriftlichen Französischmatura aller Schüler der Klasse auf seinem Pult liegen gehabt. Dies habe der Beschwerdeführer nach kurzer Zeit bemerkt, und er habe in der Liste seine Note 3 erkennen können. Aufgrund dieser ungewollten Information habe er sich während der mündlichen Prüfung kaum mehr konzentrieren können. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2005 einen Unfall gehabt habe, bei welchem er sich Verletzungen im Kieferbereich zugezogen habe. Er habe eine Zahnspange tragen müssen, welche das Sprechen stark behindert habe. In der Folge habe er sich nicht mehr deutlich ausdrücken können, was ihm in der mündlichen Französischprüfung angelastet worden sei.

4.1 Es ist strittig, ob der Beschwerdeführer die Note seiner schriftlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch überhaupt hat lesen können. Der Examinator schliesst dies aus, der Rektor bezweifelt es. Dass die Liste mit den schriftlichen Prüfungsnoten auf dem Pult lag, ist zwar unvorsichtig, aber kein Verfahrensfehler (vgl. Eidgenössisches Departement des Innern, 1. März 1977, VPB 41.101, E. 3). Der Beschwerdeführer hätte spätestens am Ende der Prüfung den Experten zur Kenntnis bringen müssen, dass er die Note der schriftlichen Prüfung sehen konnte und deswegen zusätzlich nervös war. So hätte der Einwand bei der Notengebung wohl berücksichtigt werden können. Im Nachhinein ist es unmöglich zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer die Note gesehen hat. Daran würde auch die anbegehrte Zeugeneinvernahme nichts ändern. Der Vorinstanz ist zwar nicht zuzustimmen, wenn sie festhält, von einer Blockade sei höchstens auszugehen, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage gewesen wäre, die Prüfung zu leisten. Es ist durchaus vorstellbar, dass die Kenntnis der ungenügenden Note zusätzliche Nervosität verursachte. Auf die weiteren Erwägungen der Vorinstanz kann jedoch verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

4.2 Hinsichtlich der Rüge, die Artikulationsschwierigkeiten des Beschwerdeführers seien bei der Beurteilung nicht berücksichtigt worden, ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz, dass eine Kandidatin oder ein Kandidat einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorzubringen hat und dass dessen Geltendmachung nach Absolvierung der Prüfung oder sogar nach Resultatbekanntgabe nicht mehr beachtlich ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung (vgl. Rekurskommission der Universität Zürich, 13. Dezember 2001, 23/01, E. 5b, www.zhentscheide.zh.ch; Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, 27. August 2002, VPB 67.30, E. 3b und c; Rat der Eidgenössischen Technischen Hochschulen, 16. September 1998, VPB 63.48, E. 3) und stellt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch keinen überspitzten Formalismus dar (BGr, 18. Oktober 2002, 2P.140/2002, E. 5.2, www.bger.ch). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis eines Verhinderungsgrundes die Prüfung ablegt und nachträglich – verständlicherweise natürlich nur im Falle des Scheiterns – unter Anrufung dieses Grundes die Annullierung der Prüfung oder eine mildere Beurteilung verlangt. Aus dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben folgt zudem, dass widersprüchliches Verhalten Privater nicht geschützt und es grundsätzlich auch nicht zulässig ist, formelle Rügen, welche in einem frühen Stadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (BGE 119 Ia 221 E. 5a).

Aktenkundig ist eine Bestätigung des Zahnunfalls durch eine Zahnärztin vom 3. Oktober 2005. Die für das Rekursverfahren ausgefertigte Bestätigung hält fest, dass die Spange die Sprache beträchtlich behindern könne. Für den Beschwerdeführer muss bereits vor der mündlichen Prüfung ersichtlich gewesen sein, dass sich seine Zahnspange auf die Ausdrucksfähigkeit auswirken könnte. Es finden sich jedoch keine Hinweise in den Akten, dass er diesen Einwand vor oder während der Prüfung eingebracht hätte. Damit ist es ihm verwehrt, sich nach Bekanntgabe des negativen Prüfungsergebnisses auf diesen Grund zu berufen. Laut Beschwerdeschrift war die Zahnspange ausserdem gut sichtbar, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass die beeinträchtigte Artikulationsfähigkeit von den Experten angemessen berücksichtigt wurde. Ausserdem ist dem Prüfungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Französisch formal sehr schwach ist. Darauf hat das Tragen der Zahnspange keinen Einfluss. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Leistungen des Beschwerdeführers nicht willkürlich bewertet wurden.

4.3 Damit ergibt sich, dass die Note der mündlichen Maturitätsprüfung im Fach Französisch rechtmässig zustande gekommen ist.

5.  

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

6.  

Entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und bleibt ihm eine Parteientschädigung versagt (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

 

Demgemäss entscheidet die Kammer:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an…