{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2006-07-13", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00209_2006-07-13.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=206024&W10_KEY=13823288&nTrefferzeile=78&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "86ddbdf5bfc7815d4478fd603cef7718"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2006.00209"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 13.07.2006  VB.2006.00209"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 13.07.2006  VB.2006.00209"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 13.07.2006  VB.2006.00209"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Gew\u00e4hrung des Einkommensfreibetrags bei der Bedarfsberechnung: Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts teilweise gegeben (E.1.1). Nichteintreten, soweit sich die Beschwerde gegen die aufsichtsrechtlichen Anordnungen der Vorinstanz richtet (E.1.2). Gesetzliche Grundlagen der Sozialhilfe (E.2). Die Voraussetzungen f\u00fcr eine von den SKOS-Richtlinien abweichende Berechnung der Sozialhilfe sind vorliegend nicht gegeben (E.3). Die Frage, ob bei der Ermittlung der so genannten Eintrittsschwelle von Gesuchstellern, die bereits im Zeitpunkt des Gesuchs ein Erwerbseinkommen erzielen, der Einkommensfreibetrag zu ber\u00fccksichtigen sei, ist zu verneinen. Das bedeutet allerdings nicht, dass bei Gesuchstellern, welche die Eintrittsschwelle erreichen, weil ihr Einkommen unter dem massgebenden Bedarf liegt, kein Einkommensfreibetrag zu ber\u00fccksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht verkennt nicht, dass bei einer derartigen Gesetzesauslegung Gesuchsteller mit einem knapp unter dem massgebenden Bedarf liegenden Erwerbseinkommen allenfalls besser fahren als Gesuchsteller, deren Erwerbseinkommen knapp \u00fcber dem massgebenden Bedarf liegt. Diese Ungleichheit l\u00e4sst sich dadurch mildern, dass in solchen F\u00e4llen bei der Bemessung des Freibetrags nicht von vornherein von einem Regelbeitrag von Fr. 600.- ausgegangen wird (E.4.4). Teilweisse Gutheissung und Kostenfolge (E.6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 00:37:09", "Checksum": "fe03f05bf6ccbf0c3aec0680d4fe1311"}