I.
Der Gemeinderat X setzte am 2. Dezember 2003 den
Quartierplan L fest, dessen Beizugsgebiet im Norden durch die M-Strasse, im
Osten durch die N-Strasse, im Süden durch die O-Strasse und im Westen durch die
SBB-Linie und das Bahnhofareal begrenzt wird. Dagegen erhoben vier
Grundeigentümer Rekurse an die Baurekurskommission IV, welche am 24. Februar
2005 drei davon abwies, während sie denjenigen der C teilweise guthiess. Gemäss
diesem Rekursentscheid (Nr. 33/2005) wurde die Festlegung des Weges 5 über
die Grundstücke Kat. Nrn. 01 und 02 der Rekurrentin aufgehoben; der
Quartierplan musste im Bereich des Weges 1 beim Kehrplatz P-Strasse im Sinn der
Erwägungen überarbeitet werden; das bedeutete, dass infolge ungenügender Erschliessung
der Grundstücke Kat. Nrn. 03 und 04 der Rekurrentin zu Gunsten dieser
Parzellen ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Weges 1 (Kat. Nr. 05)
im Grundbuch anzumerken war; aufgehoben wurde ferner die Festsetzung der
Baulinien für die bestehende Kanalisationshauptleitung. Gegen die Rekursentscheide
wurden keine Beschwerden erhoben.
Die Eigentümer der Quartierplangrundstücke wurden mit
Schreiben vom 27. Juni 2005 über die erforderlichen Änderungen orientiert.
Mit Beschluss vom 13. September 2005 setzte der Gemeinderat X den
Quartierplan unter Berücksichtigung der inzwischen ausgearbeiteten Änderungen
erneut fest.
II.
Gegen den neuen Festsetzungsbeschluss erhoben B,
Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 06 mit dem Gebäude Vers. Nr. 07
an der N-Strasse 08, sowie A, Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 09
mit dem Gebäude Vers. Nr. 10 an der N-Strasse 11, am 8. bzw. 12. November
2005 Rekurs. B beantragte Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung
von Fr. 13'293.- an die Strasse 4 und den Weg 4 sowie eine Entschädigung
von Fr. 20'000.-. A verlangte sinngemäss ebenfalls Aufhebung ihrer
Verpflichtung zur Beitragsleistung von Fr. 11'156.- an die Strasse 4 und
den Weg 4 sowie ausdrücklich eine Entschädigung von Fr. 40'000.-.
Die Baurekurskommission IV beschloss am 6. April 2006, die
Rekurse zu vereinigen und darauf nicht einzutreten. Sie erwog, die
Rekurrentinnen hätten das dem Bau der Quartierstrasse 4 zu Grunde liegende
Konzept und die diesbezügliche Kostenverlegung seinerzeit nicht mit Rekurs
gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2003
angefochten. Die diesbezüglichen Festlegungen und Kostenverlegungen seien
sodann nicht Gegenstand des das Rechtsmittel der C teilweise gutheissenden
Rekursentscheids 33/2005 vom 24. Februar 2005 gewesen; dementsprechend
lasse auch der neue Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 13. September
2005 die von den heutigen Rekurrentinnen B und A beanstandeten Festlegungen und
Kostenverlegungen unberührt. Daraus ergebe sich, dass deren Begehren um
Befreiung von den Beitragsleistungen und Ausrichtung von Entschädigungen
(soweit mit Letzteren Geldausgleich gemeint sei) auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Rekursverfahrens bilden könnten.
III.
Hiergegen gelangten A und B mit Beschwerden vom 3. Mai
2006 an das Verwaltungsgericht, worin sie ihre Rekursbegehren erneuerten. Mit
Präsidialverfügung vom 9. Mai 2006 wurden die beiden Verfahren vereinigt.
Die Baurekurskommission IV verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat
X beantragte am 21. Mai 2006 Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gegen den
vom Gemeinderat X am 2. Dezember 2003 festgesetzten Quartierplan L wurden
vier Rekurse erhoben. Streitgegenstand des damaligen, am 24. Februar 2005
abgeschlossenen Rekursverfahrens bildeten lediglich jene Festlegungen, welche
von den vier Rekurrenten beanstandet wurden oder mit den ausdrücklich
beanstandeten Festlegungen in einem engen sachlichen Zusammenhang standen (zum
Begriff des Streitgegenstands vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999,
Vorbem. zu §§ 19-28 N. 72 und N. 86 f.). Das bedeutet
(jedenfalls rückblickend betrachtet), dass sämtliche anderen Festlegungen des
Quartierplans bereits mit dem Ablauf der damaligen Rekursfrist in Rechtskraft erwachsen
sind. Von den vier Rekursen hat die Baurekurskommission IV drei vollständig
abgewiesen, während sie in teilweiser Gutheissung des Rekurses der C zwei
Festlegungen (Weg 5, Baulinie für die Kanalisationshauptleitung) ersatzlos
aufhob und den Gemeinderat einlud, den Quartierplan bezüglich der Erschliessung
des rekurrentischen Grundstücks Kat. Nr. 04 zu überarbeiten. Die
Erwägungen der Rekursinstanz waren für den Gemeinderat bei der Planüberarbeitung
und Neufestsetzung verbindlich, und zwar nicht nur jene (Rekursentscheid E. 8),
welche sich unmittelbar auf die verlangte Planüberarbeitung bezog (Kölz/Bosshart/Röhl,
§ 28 N. 35; RB 1993 Nr. 57 = BEZ 1993 Nr. 28).
Gegen keinen der vier Rekursentscheide vom 24. Februar 2005 wurde
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Das bedeutet, dass mit Ausnahme
jener Festlegungen, auf die sich die teilweise Gutheissung des Rekurses der C
bezog, nunmehr auch sämtliche anderen streitbetroffenen Festlegungen in
Rechtskraft erwuchsen. An diese Grundsätze, die insbesondere auch bei der
Anfechtung häufig komplexer, zahlreiche Festlegungen enthaltenden Quartierplänen
gelten (vgl. §§ 123 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September
1975, PBG) und die hier den Rahmen der Überarbeitung des Quartierplans L bestimmten
bzw. deren Gegenstand begrenzten, hat sich der Gemeinderat X bei der Überarbeitung
und der am 13. September 2005 beschlossenen Neufestsetzung gehalten.
2.2 Bei der
Behandlung der von den beiden heutigen Beschwerdeführerinnen gegen diesen
Neufestsetzungsbeschluss erhobenen Rekursen hat demnach die Baurekurskommission
zu Recht bereits im Rahmen der Eintretensbeurteilung geprüft, ob und
gegebenenfalls inwiefern die von den Rekurrentinnen beanstandeten Festlegungen
und erhobenen Entschädigungsforderungen in Beziehung zu jenen Festlegungen
stehen, die Gegenstand der teilweisen Gutheissung des Rekurses der C bzw. der
daraus folgenden Rückweisung der Sache an den Gemeinderat bildeten. Sie ist
dabei zum Schluss gelangt, dass kein solcher Zusammenhang besteht, weshalb auf
die Rekurse nicht einzutreten sei. Danach betreffen die neu überarbeiteten
Festlegungen die Grundstücke Kat. Nrn. 04, 01 und 02 der C, die sich
im so genannten Einzugsbereich 1 und 3 befinden, und zwar im Zusammenhang mit
der Quartierstrasse 1, dem Weg 1 und dem (aufgehobenen) Weg 5. Demgegenüber
beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Festlegungen im Einzugsbereich 4
(Quartierstrasse 4 und Weg 4) bzw. die daraus für ihre Grundstücke Kat. Nrn. 09
und 06 resultierenden Kostenbelastungen. Nach den zutreffenden Erwägungen der
Baurekurskommission, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit
§ 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), stehen die ihre Grundstücke
betreffenden Festlegungen und Kostenbelastungen in keinem direkten Zusammenhang
mit der aufgrund des Rekursentscheids vom 24. Februar 2005 erfolgten
Überarbeitung des Quartierplans. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit
diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Ihren Einwand, sie zögen aus der
Festlegung der Quartierstrasse 4 keinen Nutzen, weil zu Gunsten ihrer
Grundstücke seit März 1974 ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt in die N-Strasse
bestehe, hätten sie mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss
vom 2. Dezember 2003 vorbringen müssen. Der Nichteintretensbeschluss der
Vorinstanz erweist sich als rechtmässig.
3.
Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen je zu Hälfte,
unter subsidiärer Haftung für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
Der Beschwerdegegner verlangt gestützt auf § 17 Abs. 2
VRG eine Parteientschädigung. Dem obsiegenden Gemeinwesen ist nach ständiger
Auslegung dieser Bestimmung in der Regel eine Parteientschädigung nur dann
zuzusprechen, wenn die Beantwortung der Beschwerde mit einem ausserordentlichen
Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19), was hier
nicht zutrifft. In Quartierplanstreitigkeiten werden allerdings an den Bearbeitungsaufwand
der obsiegenden Gemeinde keine höheren Anforderungen als bei diesbezüglichen
Entschädigungsbegehren privater Prozessparteien gestellt, was sich deswegen
rechtfertigt, weil der Gemeinderat bei solchen Streitigkeiten nicht (nur) als
Vertreter der öffentlichen Interessen, sondern als Sachwalter der (übrigen)
Quartierplanbeteiligten auftritt; bejahendenfalls ist denn auch dem Gemeinwesen
die Parteientschädigung zu Gunsten der Quartierplanrechnung zuzusprechen.
Immerhin setzt eine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen auch in
Quartierplanstreitigkeiten einen minimalen Aufwand bei der Beantwortung der
Beschwerde voraus. Da hier der Gemeinderat X (angesichts der klaren Sach- und
Rechtslage wohl begründeterweise) auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat,
ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss entscheidet die Kammer:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 1'090.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter subsidiärer
Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Mitteilung
an …