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Geschäftsnummer: VB.2006.00210  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.06.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine staatsrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid am 12.09.2006 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Quartierplan


Nichteintreten der Baurekurskommission auf die Rekurse, da der neue Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats die beanstandeten Festlegungen und Kostenverlegungen unberührt lässt:

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (E.1). Alle Festlegungen des ersten Festsetzungsbeschlusses erwuchsen in Rechtskraft ausser diejenigen, die aufgrund der teilweisen Gutheissung des ersten Rekurses neu festgelegt werden mussten (E.2.1). Die die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen betreffenden Festlegungen und Kostenbelastungen stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem ersten Rekurs. Sie hätten deshalb ihre Einwände mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vorbringen müssen. Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig (E.2.2). Abweisung und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
ERSCHLIESSUNGSPLAN, LANDUMLEGUNG, QUARTIERPLAN
FESTSETZUNG
QUARTIERPLAN
RECHTSKRAFT
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Der Gemeinderat X setzte am 2. Dezember 2003 den Quartierplan L fest, dessen Beizugsgebiet im Norden durch die M-Strasse, im Osten durch die N-Strasse, im Süden durch die O-Strasse und im Westen durch die SBB-Linie und das Bahnhofareal begrenzt wird. Dagegen erhoben vier Grundeigentümer Rekurse an die Baurekurskommission IV, welche am 24. Februar 2005 drei davon abwies, während sie denjenigen der C teilweise guthiess. Gemäss diesem Rekursentscheid (Nr. 33/2005) wurde die Festlegung des Weges 5 über die Grundstücke Kat. Nrn. 01 und 02 der Rekurrentin aufgehoben; der Quartierplan musste im Bereich des Weges 1 beim Kehrplatz P-Strasse im Sinn der Erwägungen überarbeitet werden; das bedeutete, dass infolge ungenügender Erschliessung der Grundstücke Kat. Nrn. 03 und 04 der Rekurrentin zu Gunsten dieser Parzellen ein Fuss- und Fahrwegrecht zulasten des Weges 1 (Kat. Nr. 05) im Grundbuch anzumerken war; aufgehoben wurde ferner die Festsetzung der Baulinien für die bestehende Kanalisationshauptleitung. Gegen die Rekursentscheide wurden keine Beschwerden erhoben.

Die Eigentümer der Quartierplangrundstücke wurden mit Schreiben vom 27. Juni 2005 über die erforderlichen Änderungen orientiert. Mit Beschluss vom 13. September 2005 setzte der Gemeinderat X den Quartierplan unter Berücksichtigung der inzwischen ausgearbeiteten Änderungen erneut fest.

II.  

Gegen den neuen Festsetzungsbeschluss erhoben B, Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 06 mit dem Gebäude Vers. Nr. 07 an der N-Strasse 08, sowie A, Eigentümerin der Parzelle Kat. Nr. 09 mit dem Gebäude Vers. Nr. 10 an der N-Strasse 11, am 8. bzw. 12. November 2005 Rekurs. B beantragte Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung von Fr. 13'293.- an die Strasse 4 und den Weg 4 sowie eine Entschädigung von Fr. 20'000.-. A verlangte sinngemäss ebenfalls Aufhebung ihrer Verpflichtung zur Beitragsleistung von Fr. 11'156.- an die Strasse 4 und den Weg 4 sowie ausdrücklich eine Entschädigung von Fr. 40'000.-.

Die Baurekurskommission IV beschloss am 6. April 2006, die Rekurse zu vereinigen und darauf nicht einzutreten. Sie erwog, die Rekurrentinnen hätten das dem Bau der Quartierstrasse 4 zu Grunde liegende Konzept und die diesbezügliche Kostenverlegung seinerzeit nicht mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 angefochten. Die diesbezüglichen Festlegungen und Kostenverlegungen seien sodann nicht Gegenstand des das Rechtsmittel der C teilweise gutheissenden Rekursentscheids 33/2005 vom 24. Februar 2005 gewesen; dementsprechend lasse auch der neue Festsetzungsbeschluss des Gemeinderats vom 13. September 2005 die von den heutigen Rekurrentinnen B und A beanstandeten Festlegungen und Kostenverlegungen unberührt. Daraus ergebe sich, dass deren Begehren um Befreiung von den Beitragsleistungen und Ausrichtung von Entschädigungen (soweit mit Letzteren Geldausgleich gemeint sei) auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bilden könnten.

III.  

Hiergegen gelangten A und B mit Beschwerden vom 3. Mai 2006 an das Verwaltungsgericht, worin sie ihre Rekursbegehren erneuerten. Mit Präsidialverfügung vom 9. Mai 2006 wurden die beiden Verfahren vereinigt. Die Baurekurskommission IV verzichtete auf Vernehmlassung. Der Gemeinderat X beantragte am 21. Mai 2006 Abweisung der Beschwerden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerinnen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gegen den vom Gemeinderat X am 2. Dezember 2003 festgesetzten Quartierplan L wurden vier Rekurse erhoben. Streitgegenstand des damaligen, am 24. Februar 2005 abgeschlossenen Rekursverfahrens bildeten lediglich jene Festlegungen, welche von den vier Rekurrenten beanstandet wurden oder mit den ausdrücklich beanstandeten Festlegungen in einem engen sachlichen Zusammenhang standen (zum Begriff des Streitgegen­stands vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19-28 N. 72 und N. 86 f.). Das bedeutet (jedenfalls rückblickend betrachtet), dass sämtliche anderen Festlegungen des Quartierplans bereits mit dem Ablauf der damaligen Rekursfrist in Rechtskraft erwachsen sind. Von den vier Rekursen hat die Baurekurskommission IV drei vollständig abgewiesen, während sie in teilweiser Gutheissung des Rekurses der C zwei Festlegungen (Weg 5, Baulinie für die Kanalisationshauptleitung) ersatzlos aufhob und den Gemeinderat einlud, den Quartierplan bezüglich der Erschliessung des rekurrentischen Grundstücks Kat. Nr. 04 zu überarbeiten. Die Erwägungen der Rekursinstanz waren für den Gemeinderat bei der Planüberarbeitung und Neufestsetzung verbindlich, und zwar nicht nur jene (Rekursentscheid E. 8), welche sich unmittelbar auf die verlangte Planüberarbeitung bezog (Kölz/Bosshart/Röhl, § 28 N. 35; RB 1993 Nr. 57 = BEZ 1993 Nr. 28). Gegen keinen der vier Rekursentscheide vom 24. Februar 2005 wurde Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben. Das bedeutet, dass mit Ausnahme jener Festlegungen, auf die sich die teilweise Gutheissung des Rekurses der C bezog, nunmehr auch sämtliche anderen streitbetroffenen Festlegungen in Rechtskraft erwuchsen. An diese Grundsätze, die insbesondere auch bei der Anfechtung häufig komplexer, zahlreiche Festlegungen enthaltenden Quartierplänen gelten (vgl. §§ 123 ff. des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975, PBG) und die hier den Rahmen der Überarbeitung des Quartierplans L bestimmten bzw. deren Gegenstand begrenzten, hat sich der Gemeinderat X bei der Überarbeitung und der am 13. September 2005 beschlossenen Neufestsetzung gehalten.

2.2 Bei der Behandlung der von den beiden heutigen Beschwerdeführerinnen gegen diesen Neufestsetzungsbeschluss erhobenen Rekursen hat demnach die Baurekurskommission zu Recht bereits im Rahmen der Eintretensbeurteilung geprüft, ob und gegebenenfalls inwiefern die von den Rekurrentinnen beanstandeten Festlegungen und erhobenen Entschädigungsforderungen in Beziehung zu jenen Festlegungen stehen, die Gegenstand der teilweisen Gutheissung des Rekurses der C bzw. der daraus folgenden Rückweisung der Sache an den Gemeinderat bildeten. Sie ist dabei zum Schluss gelangt, dass kein solcher Zusammenhang besteht, weshalb auf die Rekurse nicht einzutreten sei. Danach betreffen die neu überarbeiteten Festlegungen die Grundstücke Kat. Nrn. 04, 01 und 02 der C, die sich im so genannten Einzugsbereich 1 und 3 befinden, und zwar im Zusammenhang mit der Quartierstrasse 1, dem Weg 1 und dem (aufgehobenen) Weg 5. Demgegenüber beanstanden die Beschwerdeführerinnen die Festlegungen im Einzugsbereich 4 (Quartierstrasse 4 und Weg 4) bzw. die daraus für ihre Grundstücke Kat. Nrn. 09 und 06 resultierenden Kostenbelastungen. Nach den zutreffenden Erwägungen der Baurekurskommission, auf die verwiesen werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG), stehen die ihre Grundstücke betreffenden Festlegungen und Kostenbelastungen in keinem direkten Zusammenhang mit der aufgrund des Rekursentscheids vom 24. Februar 2005 erfolgten Überarbeitung des Quartierplans. Die Beschwerdeführerinnen setzen sich mit diesen Erwägungen in keiner Weise auseinander. Ihren Einwand, sie zögen aus der Festlegung der Quartierstrasse 4 keinen Nutzen, weil zu Gunsten ihrer Grundstücke seit März 1974 ein Fuss- und Fahrwegrecht für die Zufahrt in die N-Strasse bestehe, hätten sie mit Rekurs gegen den ursprünglichen Festsetzungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 vorbringen müssen. Der Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz erweist sich als rechtmässig.

3.  

Demnach sind die Beschwerden abzuweisen. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführerinnen je zu Hälfte, unter subsidiärer Haftung für die ganzen Kosten, aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner verlangt gestützt auf § 17 Abs. 2 VRG eine Parteientschädigung. Dem obsiegenden Gemeinwesen ist nach ständiger Auslegung dieser Bestimmung in der Regel eine Parteientschädigung nur dann zuzusprechen, wenn die Beantwortung der Beschwerde mit einem ausserordentlichen Aufwand verbunden war (Kölz/Bosshart/Röhl, § 17 N. 19), was hier nicht zutrifft. In Quartierplanstreitigkeiten werden allerdings an den Bearbeitungsaufwand der obsiegenden Gemeinde keine höheren Anforderungen als bei diesbezüglichen Entschädigungsbegehren privater Prozessparteien gestellt, was sich deswegen rechtfertigt, weil der Gemeinderat bei solchen Streitigkeiten nicht (nur) als Vertreter der öffentlichen Interessen, sondern als Sachwalter der (übrigen) Quartierplanbeteiligten auftritt; bejahendenfalls ist denn auch dem Gemeinwesen die Parteientschädigung zu Gunsten der Quartierplanrechnung zuzusprechen. Immerhin setzt eine Parteientschädigung an das obsiegende Gemeinwesen auch in Quartierplanstreitigkeiten einen minimalen Aufwand bei der Beantwortung der Beschwerde voraus. Da hier der Gemeinderat X (angesichts der klaren Sach- und Rechtslage wohl begründeterweise) auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat, ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss entscheidet die Kammer:

1.    Die Beschwerden werden abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'090.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte, unter subsidiärer Haftung für die ganzen Kosten, auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Mitteilung an …