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Geschäftsnummer: VB.2006.00213  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.08.2006
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid am 10.07.2007 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

UVP-Pflicht


Durchführung einer jährlich wiederkehrenden Open-Air-Kinoveranstaltung ("Kino am Pool") in der Sport- und Freizeitanlage Erlenpark. Keine UVP-Pflicht.

Beim Kinobetrieb handelt es sich nicht um eine Neuanlage, sondern um eine neue Nutzungsart der bestehenden Anlage Erlenpark (E. 5.1.2). Die Umstände, dass der Kinobetrieb ohne weiteres dem Zweck der regionalen Sport- und Freizeitanlage Erlenpark entspricht, die für das Kinoprojekt erforderlichen baulichen Massnahmen geringfügig sind und die Veranstaltung zeitlich beschränkt ist, sprechen gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung der Anlage Erlenpark im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV. Der weitere Umstand, dass durch den Kinobetrieb temporär grössere Fahrzeugströme anfallen, ist eine Folge der bestimmungsgemässen Nutzung der Anlage und erscheint mangels Bestimmtheit nicht als taugliches Kriterium für die Verpflichtung zu einer UVP. Aufgrund der geringen Intensität der Nutzung des Erlenparks durch die Kinoveranstaltungen ist somit nicht davon auszugehen, dass die (dem Erlenpark zuzurechnenden) Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren (E. 5.1.3).

Unter den vorliegenden Umständen ist auch nicht davon auszugehen, dass sich der Erlenpark und der GC/Campus bzw. deren Parkierungsanlagen im Zusammenhang mit den Kinoveranstaltungen derart ergänzen, dass sie als betriebliche Einheit und somit als ein UVP-pflichtige Gesamtanlage zu betrachten wären (E. 5.1.4).

Gutheissung.
 
Stichworte:
ÄNDERUNG
ANLAGE
BESTEHEND
UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNG (UVP)
UVP-PFLICHT
Rechtsnormen:
Art. 9 Abs. I USG
Art. 1 UVPV
Art. 2 Abs. I lit. a UVPV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

Die den Politischen Gemeinden Dielsdorf, Niederhasli und Steinmaur gehörende Sportanlage Erlen AG betreibt den in Dielsdorf gelegenen Erlenpark. Dieser befindet sich am östlichen Ortsrand zwischen der Niederhaslistrasse und dem Bahntrassee; nördlich davon liegt der im Jahr 2005 fertiggestellte GC/Campus, und jenseits der Niederhaslistrasse erstreckt sich die Pferderennsportanlage Dielsdorf. Der Erlenpark umfasst verschiedene Sport- und Freizeiteinrichtungen wie Hallenbad und Freibad, Tennisplätze, einen Fussballplatz sowie einen Roller- und Freizeitpark (vgl. www.erlenpark.ch). Teilbereiche dienen auch der Durchführung von Veranstaltungen, so etwa die Kultarena für Zelt- und Open-Air-Veranstaltungen mit einer Kapazität bis zu 10'000 Personen (vgl. www.erlenpark.ch/events). Zu diesen Veranstaltungen gehörte auch das in den Jahren 1997 bis 2002 durchgeführte "Kino am Pool". Gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Dielsdorf vom 16. März 1994 (BZO) liegt das Areal Kat.-Nr. 01 in der Zone für öffentliche Bauten; dieser ist gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.

Am 2. Mai 2003 lehnte der Gemeinderat Dielsdorf ein weiteres Gesuch der A GmbH um Bewilligung des Kinos am Pool für den Sommer 2003 wegen "Lärmklagen" ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs der Gesuchstellerin wies das Statthalteramt Dielsdorf am 27. Mai 2003 ab; deren Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2003 wegen Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften teilweise gut und hob die angefochtenen Entscheide auf (RB 2003 Nr. 80 = BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331).

II.  

Nachdem das "Kino am Pool" wegen des Rechtsmittelverfahrens in den Jahren 2003 und 2004 in Eglisau stattgefunden hatte, ersuchte die Betreiberin den Gemeinderat Dielsdorf am 26. November 2004 erneut um Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Durchführung eines jährlich wiederkehrenden Open-Air-Kinos im Erlenpark. Gemäss Baugesuch sollen die Vorführungen jeweils während den Sommerferien in den Monaten Juli/August während maximal 24 Tagen stattfinden. Im Unterschied zu den früheren Anlässen sollen der Standort nunmehr von der grossen Wiese beim Pool auf die Spielwiese in der südwestlichen Grundstücksecke verschoben und die Lautsprecheranlagen nach Norden ausgerichtet werden. Laut einem dem Baugesuch beiliegenden Betriebskonzept vom 25. November 2004 fasst das Kino maximal 1'800 Besucherinnen und Besucher, denen 670 Abstellplätze im Freien zur Verfügung stehen.

Am 8. April 2005 erteilte der Gemeinderat die Baubewilligung unter Nebenbestimmungen. Die Behörde erwog, dass sie mangels gesetzlich geregelter Belastungsgrenzwerte gestützt auf Art. 15, 19 und 23 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) in Verbindung mit Art. 40 Abs. 3 LSV im Einzelfall entscheiden müsse, ob der anfallende Lärm zumutbar sei. Gemäss Lärmgutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungs-Anstalt (EMPA) vom 28. Mai 2004 führten die zu erwartenden Immissionen in den Wohngebieten nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Weil die Vorführungen ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten des Schwimmbads stattfänden, seien hinsichtlich der Parkierung keine Probleme zu erwarten. Die auf dem Areal insgesamt vorhandenen Abstellplätze genügten auch für diese Veranstaltungen. Gemäss Stellungnahme des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 23. Dezember 2004/13. Januar 2005 sei die Gemeinde für den Arbeitnehmer- und den Lärmschutz abschliessend zuständig.

III.  

Gegen die Baubewilligung erhoben der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) sowie D als Rechtsvorgänger von E und F Rekurs. Während letzterer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der Baubewilligung beantragte, verlangte der VCS die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat Dielsdorf zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).

Der Regierungsrat vereinigte die Rekurse und hiess sie am 29. März 2006 teilweise gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden waren. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur Abklärung des Sachverhalts (Durchführung einer UVP, Einholung eines Lärmschutzgutachtens) und zum Neuentscheid an den Gemeinderat Dielsdorf zurückgewiesen. Im Übrigen blieben die Rekurse erfolglos.

IV.  

Mit Beschwerde vom 4. Mai 2006 liess die A GmbH dem Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VCS bzw. der Staatskasse für das Rekurs- wie das Beschwerdeverfahren beantragen:

"1.   In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid (…) insoweit aufzuheben, als die Durchführung einer UVP verlangt wird und die Sache insoweit zum Neuentscheid an die Baubehörde Dielsdorf zurückgewiesen wird.

2.    Eventualantrag: Eventualiter sei die Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass für die Kinoveranstaltung nur die 292 Parkplätze des Erlenparkes in Anspruch genommen werden dürfen.

3.    Es sei ein Augenschein vor Ort durchzuführen."

 

Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei am 15. Mai 2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht als Beschwerdegegnerschaft bezeichneten privaten Rekurrierenden äusserten sich am 2. Juni 2006 zur Beschwerde dahingehend, dass sie am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt seien und stellten folglich auch keine Anträge. Der VCS liess am 12. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin beantragen.

Auf die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen Erwägungen ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.

Die Kammer zieht in Erwägung:

1.  

Die Beschwerde richtet sich gegen einen Rückweisungsentscheid, womit der Regierungsrat den Gemeinderat Dielsdorf zur Durchführung einer UVP und zu einer verbesserten Untersuchung der aus dem Kinobetrieb mutmasslich anfallenden Lärmimmissionen verpflichtet hat. Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 24. Mai 1959 sachlich zuständig. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei der Beurteilung der UVP-Pflicht nach Art. 9 USG um einen Teilentscheid über eine materielle Rechtsfrage, der somit wie ein Endentscheid angefochten werden kann (BGE 117 Ib 135 E. 1c = URP 1991, S. 426; Heribert Rausch/Helen Keller in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2001, Art. 9 N. 55).

Weil das baurechtliche Gesuch eine jährlich wiederkehrende Veranstaltung betrifft, steht das aktuelle Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels ausser Frage; ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse wäre indessen wegen der aufgeworfenen Grundsatzfragen selbst dann anzunehmen, wenn das Begehren nur ein bestimmtes Jahr betroffen hätte (VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, E. 1, 2. Oktober 2003, VB.2003.00216, E. 1, jeweils unter www.vgrzh.ch). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

Der Streitgegenstand beschränkt sich gemäss Hauptantrag auf die Frage, ob die Rahmen-Baubewilligung für das jährlich während den Sommerferien im Juli/August vorgesehene Open-Air-Kino eine UVP erfordere oder nicht. Hingegen hat die Beschwerdeführerin den Rekursentscheid insoweit hingenommen, als der Gemeinderat Dielsdorf zu ergänzenden lärmschutzrechtlichen Abklärungen verpflichtet worden ist. Anzumerken bleibt, dass sich das Verwaltungsgericht anlässlich der Beurteilung einer während vier Wochen im Sommer 2005 vorgesehenen Open-Air-Kinoveranstaltung auf dem Uetliberg der Paxisänderung der Baurekurskommissionen (BEZ 2002 Nr. 40) angeschlossen hat, wonach der nicht unter Anhang 6 LSV fallende Lärm von der örtlichen Baubehörde und nicht vom AWA zu beurteilen ist (VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, E. 4.2, www.vgrzh.ch; anders noch RB 2003 Nr. 80 = BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331).

3.  

E und F (private Rekurrierende) sind am vorliegenden Verfahren, bei dem es nur noch um die Frage der UVP-Pflicht der Open-Air-Kino-Veranstaltungen geht, nicht mehr beteiligt und damit nicht Beschwerdegegnerschaft. Das Rubrum ist entsprechend zu berichtigen (§ 71 VRG in Verbindung mit § 166 des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).

4.  

Der für die Frage der UVP-Pflicht entscheidwesentliche Sachverhalt geht aus den Akten klar hervor. Der Regierungsrat hat daher auf einen Augenschein verzichten dürfen. Ebenso wenig bedarf es eines verwaltungsgerichtlichen Augenscheins (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995 Nr. 32 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45). Auch anderweitige ergänzende Untersuchungshandlungen drängen sich nicht auf.

5.  

In RB 2003 Nr. 80 (= BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331) erwog das Verwaltungsgericht, dass es sich bei der regionalen Sport- und Freizeitanlage Erlenpark als ortsfeste Einrichtung um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG handle. Die von der Sport- und Freizeitanlage ausgehenden Immissionen samt jenen aus den Open-Air-Kinoveranstaltungen seien grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage zuzurechnen und daher nach den Lärmschutzvorschriften des USG zu beurteilen. Infolge dieser Anknüpfung brauche nicht abgeklärt zu werden, ob bereits die für den Kinobetrieb verwendeten Verstärker und Lautsprecheranlagen als bewegliche Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG zu gelten hätten. Soweit solche Geräte dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienten, würden ihre Emissionen gemäss Art. 4 Abs. 4 LSV nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (E. 3b). Ferner sei fraglich, ob die jährliche Veranstaltung des "Kinos am Pool" einer wiederkehrenden Bewilligung bedürfe oder ob nicht bereits die ursprüngliche Betriebsbewilligung für den Erlenpark die Erlaubnis für die Durchführung solcher Anlässe mitumfasst habe. Aufgrund des Internetauftritts des Erlenparks sei nicht auszuschliessen, dass der sommerliche Kinobetrieb bereits als Open-Air-Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benutzung der Anlage gehöre und der Betriebsgesellschaft daher schon ursprünglich vorsorgliche Betriebsbeschränkungen etwa hinsichtlich Anzahl und Zeiten der Veranstaltungen, Lautstärke von Geräten usw. auferlegt worden seien. Falls sich diese als ungenügend erweisen sollten, hätten die Behörden im Sinn einer Anpassung zusätzliche Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn einer Anpassung zu prüfen (E. 4a).

Vorliegend stellt sich die – vom Verwaltungsgericht damals nicht zu beurteilende – Frage, ob für das Open-Air-Kinoprojekt eine UVP durchzuführen sei. Weiter stellt sich die Frage, ob dabei für den Erlenpark als Ganzes eine UVP durchzuführen sei oder ob das Open-Air-Kino für sich eine UVP-pflichtige Anlage darstelle. Anzumerken ist, dass die Baubewilligung für den Erlenpark am 6. März 1974, also vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes per 1. Januar 1985, erteilt wurde, so dass damals keine Verpflichtung zu einer UVP bestand. Dasselbe gilt auch für eine am 7. Oktober 1981 bewilligte Erweiterung.

5.1 Art. 9 Abs. 1 USG schreibt für Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können, eine UVP vor. Die der UVP unterstehenden Anlagen werden im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 abschliessend bezeichnet (vgl. Art. 1 UVPV; BGE 123 II 219 E. 6a). Dabei ist zu unterscheiden, ob es sich um die Errichtung einer neuen (Art. 1 UVPV) oder um die Änderung einer bestehenden Anlage (Art. 2 UVPV) handelt. Letztere muss wesentlich sein, das heisst wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betreffen (Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV). Ob die Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der UVP. Diese will eine vorgängige Kontrolle sicherstellen. Die Prüfung soll nach ausdrücklicher Vorschrift eingreifen, bevor die Behörde entscheidet und bevor die Umwelt belastet ist; es genügt, dass Errichtung oder Änderung von Anlagen die Umwelt erheblich belasten können (Art. 9 Abs. 1 USG). Von einer wesentlichen Änderung ist somit dann zu sprechen, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren können (BGE 115 Ib 472 E. 3a; Rausch/Keller in: Kommentar USG, 2001, Art. 9 N. 43).

5.1.1 Die Vorinstanz erwog, eine UVP-Pflicht sei zunächst aufgrund von Art. 1 UVPV in Verbindung mit Ziffer 11.4 des Anhangs zur UVPV anzunehmen, wonach die Neuerrichtung von Parkhäusern und -plätzen für mehr als 300 Motorwagen darunter falle. Weil das Open-Air-Kino ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten des Schwimmbads betrieben werde, erübrigten sich zusätzliche Parkfelder. Die Gesuchstellerin rechne mit einer Fahrzeugbewegung je 3–4 Zuschauer; pro ausverkauften Kinoabend ergäben sich daher 450‑600 belegte Parkfelder bzw. 900–1'200 Zu- und Wegfahrten. Dass für das umstrittene Vorhaben keine neuen Abstellplätze geschaffen würden, spreche jedoch nicht von vornherein gegen eine UVP-Pflicht. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass einzelne Badegäste auch die Kinovorführungen besuchten, denn die Möglichkeit einer Verbindung beider Angebote steigere die Besucherzahl. Massgebend sei, dass sich aufgrund des Projekts das spezifische Verkehrspotenzial der Nutzung der zur Verfügung stehenden 670 Abstellplätze ändere. Demgegenüber seien die – nach Angaben der Gesuchstellerin weit geringeren, selten die Grenze von 300 Parkfeldern überschreitenden – tatsächlichen Besucherfrequenzen wenig aussagekräftig. Mangels allgemein anerkannter Erfahrungszahlen für Open-Air-Kinoveranstaltungen sei auf die mögliche Kapazität abzustellen. Die jährlich wiederkehrende und auf eine lange Zeitperiode ausgerichtete Veranstaltung löse täglich während kurzer Zeit einen gebündelten Verkehrsstrom aus, welcher die Umwelt und die Erschliessung belasten könne. Daher sei die UVP-Pflicht zu bejahen. Dass das Verwaltungsgericht im Entscheid RB 2003 Nr. 80 hierzu nichts gesagt, sondern sich auf das Thema der baurechtlichen Bewilligungspflicht beschränkt habe, stehe diesem Schluss nicht entgegen.

Im Weiteren ergibt sich die UVP-Pflicht gemäss der Vorinstanz aus Art. 2 UVPV. Aufgrund des Kinobetriebs ändere sich das spezifische Verkehrspotenzial einer Parkierungsanlage mit über 300 Abstellplätzen. Im Erlenpark fänden zwar nach Auskunft der Gemeinde Dielsdorf Grossveranstaltungen statt, die im Einzelfall polizeilich bewilligt würden; indessen sei kein jährlich wiederkehrender Anlass wie das "Kino am Pool" bekannt. Dieser fördere einerseits den Badebetrieb und werbe anderseits für die gesamte Sport- und Erholungsanlage, was deren Belegung erhöhe. Weil diese Nutzung des Erlenparks die Umwelt erheblich belasten könne, liege eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vor.

Der Beschwerdegegner schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz an. Beide gehen demnach im Wesentlichen davon aus, dass das Open-Air-Kinoprojekt auf Grund der Anzahl der potentiell belegten Parkplätze – welche den massgeblichen Schwellenwert nach Ziff. 11.4 des Anhangs zur UVPV überschreiten könnten und somit eine UVP-pflichtige neue Anlage im Sinn von Art. 1 UVPV darstellten – der UVP-Pflicht unterliege. Überdies handle es sich beim Kinobetrieb um eine wesentliche Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV, weshalb die UVP-Pflicht auch für die gesamte Anlage zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, die UVP-Pflicht für die Gesamtanlage (Erlenpark mit "Kino am Pool" und GC/Campus, dessen Parkplätze für die Kinoveranstaltungen in Anspruch genommen würden) ergebe sich auch aufgrund von Art. 3 Abs. 4 der Luftreinehalte-Verordnung  vom 16. Dezember 1985 (LRV), wonach die gesamte Anlage Erlenpark als neue Anlage zu qualifizieren sei. Art. 2 Abs. 4 LRV sei als lex specialis zu Art. 2 UVPV zu verstehen, was dazu führe, dass die Frage der Wesentlichkeit der Änderung obsolet werde, sofern höhere Luftemissionen im Sinn von Art. 2 Abs. 4 LRV zu erwarten seien. Im Übrigen sei aber auch die Wesentlichkeit der Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV zu bejahen.

5.1.2  Nach Art. 9 Abs. 1 USG hat die UVP im Sinn des Vorsorgeprinzips möglichst frühzeitig zu erfolgen (vgl. auch Art. 5 Abs. 3 UVPV, wonach die Kantone dasjenige Verfahren zu wählen haben, das eine frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht). Entsprechend der in RB 2003 Nr. 80 angedeuteten Sichtweise, wonach die Open-Air-Kinoveranstaltungen dem Betrieb der Freizeit- und Sportanlage zuzurechnen seien, drängt es sich sowohl unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als auch aus Gründen einer gesetzmässigen und rechtsgleichen Rechtsanwendung sowie letztlich aus Praktikabilitätsgründen auf, die UVP allein vorgängig der Erstellung der Anlage durchzuführen. Die Veranstaltung eines Open-Air-Kinos – wie auch von Konzerten und Theateraufführungen und wohl auch eines Festes – gehört durchaus zum Zweck einer grösseren Sport- und Freizeitanlage. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, denn gemäss Betriebskonzept eignet sich der Erlenpark als "Kulturarena" für Zelt- oder Open-Air-Veranstaltungen für bis 10'000 Besucher (vgl. Prozessgeschichte Ziff. I). Beim Kinobetrieb handelt es sich somit nicht um eine Neuanlage, sondern um eine neue Nutzungsart der bestehenden Anlage. Gegen die Qualifikation als Neuanlage spricht ferner, dass der Kinobetrieb laut den Angaben im Baugesuch vom 26. November 2004 und dem Projektbeschrieb vom 25. November 2005 verhältnismässig geringfügige bauliche Massnahmen erfordert. Überdies ist diese Nutzweise auf höchstens 24 Tage pro Jahr befristet. Ebenso würde es sich bei Sportstadien, Kongress- und Einkaufszentren verhalten, die für besondere Veranstaltungen dienten. Wie ein Fall zu würdigen wäre, in welchem eine UVP-pflichtige Anlage klarerweise ausserhalb ihres Bestimmungszwecks für einen Grossanlass verwendet würde – so etwa die Inanspruchnahme von Strassen und von Infrastrukturanlagen für eine Street Parade oder eines Militärflugplatzes für ein Rockkonzert –, braucht hier nicht entschieden zu werden. Je kürzer ein solcher Anlass zeitlich befristet ist – wie beispielsweise eine bloss wenige Stunden dauernde Sportveranstaltung –, desto weniger erscheint indessen eine förmliche, für den Gesuchsteller meistens aufwendige UVP angebracht.

5.1.3  Die Umstände, dass die Open-Air-Kinoveranstaltung ohne weiteres dem Zweck einer regionalen Sport- und Freizeitanlage entspricht, die für das Kinoprojekt erforderlichen baulichen Vorkehren geringfügig sind und die Veranstaltung zeitlich beschränkt ist, sprechen sodann gegen die Annahme einer wesentlichen Änderung der Erlenpark-Anlage. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass vor und nach den Kinovorführungen grössere Fahrzeugströme anfallen. Dies gilt jedoch für zahlreiche Belegungen und stellt nicht eine wesentliche Änderung der Freizeit- und Sportanlage Erlenpark dar, sondern ist eine Folge von deren bestimmungsgemässer Nutzung. Im Übrigen erscheint der blosse Umstand, dass eine bestimmte Nutzweise temporär erhebliche Verkehrsströme auslöst, mangels Bestimmtheit nicht als taugliches Kriterium für die Verpflichtung zu einer UVP. Aufgrund der geringen Intensität und der starken zeitlichen Limitierung der Nutzung des Erlenparks durch Open-Air-Kinoveranstaltungen ist nicht davon auszugehen, dass die (dem Erlenpark zuzurechnenden) Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren. Es liegt somit keine wesentliche Änderung einer bestehenden Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vor.

5.1.4 Unzutreffend ist die Annahme, dass das Open-Air-Kinoprojekt aufgrund der Anzahl der Parkplätze gestützt auf Art. 1 UVPV in Verbindung mit Ziff. 11.4 des Anhangs zur UVPV einer UVP unterliege. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um die Erstellung einer neuen Anlage, insbesondere nicht einer Parkierungsanlage, sondern um die Nutzungsänderung einer bestehenden Anlage, nämlich der Freizeit- und Sportanlage Erlenpark. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass kein einziger neuer Parkplatz errichtet werden soll. Geplant ist für die Open-Air-Kino-Veranstaltungen lediglich die Nutzung der bestehenden Parkplätze des Erlenparks und des GC/Campus. Die Nutzung der Parkierungsanlagen ist aufgrund der gebotenen Zurechnung des Kinobetriebs zum Betrieb des Erlenparks allein im Zusammenhang mit der Frage der Intensität der Nutzung dieser Anlage relevant. Inwieweit die Nutzung der Parkplätze des GC/Campus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach Art. 8 USG zu einer UVP-Pflicht der Gesamtanlage (Erlenpark und GC/Campus bzw. deren Parkierungsanlagen) führen könnte, ist bei den vorliegenden Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich die beiden Anlagen im Zusammenhang mit den Open-Air-Veranstaltungen derart ergänzen, dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten wären, was das massgebliche Kriterium für die Annahme einer Gesamtanlage wäre (vgl. dazu BGr, 23. August 2005, 1A.129/2005, E. 3.1, URP 2005, S. 735).

5.2 Zusammenfassend ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners für die Open-Air-Kinoveranstaltungen ("Kino am Pool") im Erlenpark keine UVP erforderlich ist. Anzumerken ist, dass auch eine Anlage, die nicht der UVP-Pflicht unterliegt, auf ihre Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen Umweltschutzvorschriften hin zu überprüfen ist (Art. 4 UVPV). Insofern ist auch den vom Beschwerdegegner vorgebrachten lufthygienischen Bedenken im wieder aufzunehmenden Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen.

6.  

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt im Beschwerdeverfahren hauptsächlich der auf die Durchführung einer UVP beharrende Beschwerdegegner und wird damit kostenpflichtig (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Von den der Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten ist die Hälfte (die Hälfte von 1/5 = 1/10) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Immerhin ist die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren insoweit unterlegen, als der Mitbeteiligte zur Einholung eines Lärmschutzgutachtens verpflichtet wurde.

Sodann ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner im Rekursverfahren aufzuheben. Die Voraussetzungen, um den Beschwerdegegner zur Zahlung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sind gegeben (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.

 

Demgemäss beschliesst die Kammer:

 

E und F werden als Beschwerdegegnerschaft aus dem Rubrum entfernt;

 

und entscheidet:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom 29. März 2006 wird insoweit aufgehoben, als der Gemeinderat Dielsdorf zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet wird.

2.    Die der Beschwerdeführerin auferlegten Rekurskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      90.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'590.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner für das Rekursverfahren wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

6.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden.

7.    Mitteilung an …