I.
Die den Politischen Gemeinden Dielsdorf, Niederhasli und
Steinmaur gehörende Sportanlage Erlen AG betreibt den in Dielsdorf gelegenen
Erlenpark. Dieser befindet sich am östlichen Ortsrand zwischen der
Niederhaslistrasse und dem Bahntrassee; nördlich davon liegt der im Jahr 2005
fertiggestellte GC/Campus, und jenseits der Niederhaslistrasse erstreckt sich
die Pferderennsportanlage Dielsdorf. Der Erlenpark umfasst verschiedene Sport-
und Freizeiteinrichtungen wie Hallenbad und Freibad, Tennisplätze, einen Fussballplatz
sowie einen Roller- und Freizeitpark (vgl. www.erlenpark.ch). Teilbereiche
dienen auch der Durchführung von Veranstaltungen, so etwa die Kultarena für
Zelt- und Open-Air-Veranstaltungen mit einer Kapazität bis zu 10'000 Personen
(vgl. www.erlenpark.ch/events). Zu diesen Veranstaltungen gehörte auch das in
den Jahren 1997 bis 2002 durchgeführte "Kino am Pool". Gemäss Bau-
und Zonenordnung der Gemeinde Dielsdorf vom 16. März 1994 (BZO) liegt das
Areal Kat.-Nr. 01 in der Zone für öffentliche Bauten; dieser ist gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. c der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember
1986 die Empfindlichkeitsstufe III zugeordnet.
Am 2. Mai 2003 lehnte der Gemeinderat Dielsdorf ein
weiteres Gesuch der A GmbH um Bewilligung des Kinos am Pool für den Sommer 2003
wegen "Lärmklagen" ab. Einen hiergegen erhobenen Rekurs der
Gesuchstellerin wies das Statthalteramt Dielsdorf am 27. Mai 2003 ab;
deren Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht am 2. Oktober 2003 wegen
Missachtung der Zuständigkeitsvorschriften teilweise gut und hob die angefochtenen
Entscheide auf (RB 2003 Nr. 80 = BEZ 2004
Nr. 10 = URP 2004, S. 331).
II.
Nachdem das "Kino am Pool" wegen des
Rechtsmittelverfahrens in den Jahren 2003 und 2004 in Eglisau stattgefunden
hatte, ersuchte die Betreiberin den Gemeinderat Dielsdorf am 26. November
2004 erneut um Erteilung einer baurechtlichen Bewilligung für die Durchführung
eines jährlich wiederkehrenden Open-Air-Kinos im Erlenpark. Gemäss Baugesuch
sollen die Vorführungen jeweils während den Sommerferien in den Monaten Juli/August
während maximal 24 Tagen stattfinden. Im Unterschied zu den früheren Anlässen
sollen der Standort nunmehr von der grossen Wiese beim Pool auf die Spielwiese
in der südwestlichen Grundstücksecke verschoben und die Lautsprecheranlagen
nach Norden ausgerichtet werden. Laut einem dem Baugesuch beiliegenden
Betriebskonzept vom 25. November 2004 fasst das Kino maximal 1'800 Besucherinnen
und Besucher, denen 670 Abstellplätze im Freien zur Verfügung stehen.
Am 8. April 2005 erteilte der Gemeinderat die
Baubewilligung unter Nebenbestimmungen. Die Behörde erwog, dass sie mangels
gesetzlich geregelter Belastungsgrenzwerte gestützt auf Art. 15, 19 und 23
des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) in Verbindung mit Art. 40
Abs. 3 LSV im Einzelfall entscheiden müsse, ob der anfallende Lärm
zumutbar sei. Gemäss Lärmgutachten der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Forschungs-Anstalt
(EMPA) vom 28. Mai 2004 führten die zu erwartenden Immissionen in den
Wohngebieten nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Weil die Vorführungen ausserhalb
der üblichen Öffnungszeiten des Schwimmbads stattfänden, seien hinsichtlich der
Parkierung keine Probleme zu erwarten. Die auf dem Areal insgesamt vorhandenen
Abstellplätze genügten auch für diese Veranstaltungen. Gemäss Stellungnahme des
Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 23. Dezember 2004/13. Januar
2005 sei die Gemeinde für den Arbeitnehmer- und den Lärmschutz abschliessend zuständig.
III.
Gegen die Baubewilligung erhoben der Verkehrs-Club der
Schweiz (VCS) sowie D als Rechtsvorgänger von E und F Rekurs. Während letzterer
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Verweigerung der
Baubewilligung beantragte, verlangte der VCS die Rückweisung der Sache an den Gemeinderat Dielsdorf zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
Der Regierungsrat vereinigte die Rekurse und hiess sie am
29. März 2006 teilweise gut, soweit sie nicht gegenstandslos geworden
waren. Der angefochtene Beschluss wurde aufgehoben und die Sache zur Abklärung
des Sachverhalts (Durchführung einer UVP, Einholung eines Lärmschutzgutachtens)
und zum Neuentscheid an den Gemeinderat Dielsdorf zurückgewiesen. Im Übrigen
blieben die Rekurse erfolglos.
IV.
Mit Beschwerde vom 4. Mai 2006 liess die A GmbH dem
Verwaltungsgericht unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des VCS bzw.
der Staatskasse für das Rekurs- wie das Beschwerdeverfahren beantragen:
"1. In Gutheissung der Beschwerde sei
der angefochtene Entscheid (…) insoweit aufzuheben, als die Durchführung einer
UVP verlangt wird und die Sache insoweit zum Neuentscheid an die Baubehörde
Dielsdorf zurückgewiesen wird.
2. Eventualantrag: Eventualiter sei die
Baubewilligung mit der Auflage zu ergänzen, dass für die Kinoveranstaltung nur
die 292 Parkplätze des Erlenparkes in Anspruch genommen werden dürfen.
3. Es sei ein Augenschein vor Ort
durchzuführen."
Namens des Regierungsrats schloss die Staatskanzlei am 15. Mai
2006 auf Abweisung der Beschwerde. Die vom Verwaltungsgericht als
Beschwerdegegnerschaft bezeichneten privaten Rekurrierenden äusserten sich am 2. Juni
2006 zur Beschwerde dahingehend, dass sie am Beschwerdeverfahren nicht
beteiligt seien und stellten folglich auch keine Anträge. Der VCS liess am 12. Juni
2006 Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdeführerin beantragen.
Auf die Parteivorbringen und die vorinstanzlichen
Erwägungen ist, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückzukommen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Rückweisungsentscheid, womit der Regierungsrat den Gemeinderat Dielsdorf zur
Durchführung einer UVP und zu einer verbesserten Untersuchung der aus dem
Kinobetrieb mutmasslich anfallenden Lärmimmissionen verpflichtet hat. Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG) vom 24. Mai 1959 sachlich zuständig. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung handelt es sich bei der Beurteilung der UVP-Pflicht nach Art. 9
USG um einen Teilentscheid über eine materielle Rechtsfrage, der somit wie ein
Endentscheid angefochten werden kann (BGE 117 Ib 135 E. 1c = URP 1991,
S. 426; Heribert Rausch/Helen Keller in: Kommentar zum Umweltschutzgesetz,
2001, Art. 9 N. 55).
Weil das baurechtliche Gesuch eine jährlich wiederkehrende
Veranstaltung betrifft, steht das aktuelle Interesse an der Beurteilung des
Rechtsmittels ausser Frage; ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse wäre
indessen wegen der aufgeworfenen Grundsatzfragen selbst dann anzunehmen, wenn
das Begehren nur ein bestimmtes Jahr betroffen hätte (VGr, 12. Dezember
2005, VB.2005.00324, E. 1, 2. Oktober 2003, VB.2003.00216, E. 1,
jeweils unter www.vgrzh.ch). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene
Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Der Streitgegenstand
beschränkt sich gemäss Hauptantrag auf die Frage, ob die Rahmen-Baubewilligung
für das jährlich während den Sommerferien im Juli/August vorgesehene
Open-Air-Kino eine UVP erfordere oder nicht. Hingegen hat die
Beschwerdeführerin den Rekursentscheid insoweit hingenommen, als der
Gemeinderat Dielsdorf zu ergänzenden lärmschutzrechtlichen Abklärungen
verpflichtet worden ist. Anzumerken bleibt, dass sich das Verwaltungsgericht
anlässlich der Beurteilung einer während vier Wochen im Sommer 2005
vorgesehenen Open-Air-Kinoveranstaltung auf dem Uetliberg der Paxisänderung der Baurekurskommissionen (BEZ 2002
Nr. 40) angeschlossen hat, wonach der nicht
unter Anhang 6 LSV fallende Lärm von der örtlichen Baubehörde und nicht vom AWA
zu beurteilen ist (VGr, 12. Dezember 2005, VB.2005.00324, E. 4.2,
www.vgrzh.ch; anders noch RB 2003 Nr. 80
= BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331).
3.
E und F (private
Rekurrierende) sind am vorliegenden Verfahren, bei dem es nur noch um die Frage
der UVP-Pflicht der Open-Air-Kino-Veranstaltungen geht, nicht mehr beteiligt
und damit nicht Beschwerdegegnerschaft. Das Rubrum ist entsprechend zu
berichtigen (§ 71 VRG in Verbindung mit § 166 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976).
4.
Der für die Frage der UVP-Pflicht entscheidwesentliche
Sachverhalt geht aus den Akten klar hervor. Der Regierungsrat hat daher auf
einen Augenschein verzichten dürfen. Ebenso wenig bedarf es eines
verwaltungsgerichtlichen Augenscheins (RB 1995 Nr. 12 = BEZ 1995
Nr. 32 mit Hinweisen; Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 7 N. 45).
Auch anderweitige ergänzende Untersuchungshandlungen drängen sich nicht auf.
5.
In RB 2003 Nr. 80
(= BEZ 2004 Nr. 10 = URP 2004, S. 331) erwog das Verwaltungsgericht,
dass es sich bei der regionalen Sport- und Freizeitanlage Erlenpark als
ortsfeste Einrichtung um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG handle.
Die von der Sport- und Freizeitanlage ausgehenden Immissionen samt jenen aus
den Open-Air-Kinoveranstaltungen seien grundsätzlich dem Betrieb dieser Anlage
zuzurechnen und daher nach den Lärmschutzvorschriften des USG zu beurteilen.
Infolge dieser Anknüpfung brauche nicht abgeklärt zu werden, ob bereits die für
den Kinobetrieb verwendeten Verstärker und Lautsprecheranlagen als bewegliche
Anlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG zu gelten hätten. Soweit solche
Geräte dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienten, würden ihre Emissionen
gemäss Art. 4 Abs. 4 LSV nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen
begrenzt (E. 3b). Ferner sei fraglich, ob die jährliche Veranstaltung des "Kinos
am Pool" einer wiederkehrenden Bewilligung bedürfe oder ob nicht bereits
die ursprüngliche Betriebsbewilligung für den Erlenpark die Erlaubnis für die
Durchführung solcher Anlässe mitumfasst habe. Aufgrund des Internetauftritts
des Erlenparks sei nicht auszuschliessen, dass der sommerliche Kinobetrieb bereits
als Open-Air-Veranstaltung zur bestimmungsgemässen Benutzung der Anlage gehöre
und der Betriebsgesellschaft daher schon ursprünglich vorsorgliche
Betriebsbeschränkungen etwa hinsichtlich Anzahl und Zeiten der Veranstaltungen,
Lautstärke von Geräten usw. auferlegt worden seien. Falls sich diese als
ungenügend erweisen sollten, hätten die Behörden im Sinn einer Anpassung zusätzliche
Massnahmen zur Begrenzung der Emissionen im Sinn einer Anpassung zu prüfen (E. 4a).
Vorliegend stellt sich die –
vom Verwaltungsgericht damals nicht zu beurteilende – Frage, ob für das Open-Air-Kinoprojekt
eine UVP durchzuführen sei. Weiter stellt sich die Frage, ob dabei für den Erlenpark
als Ganzes eine UVP durchzuführen sei oder ob das Open-Air-Kino für sich eine
UVP-pflichtige Anlage darstelle. Anzumerken ist, dass die Baubewilligung
für den Erlenpark am 6. März 1974, also vor Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes
per 1. Januar 1985, erteilt wurde, so dass damals keine Verpflichtung zu
einer UVP bestand. Dasselbe gilt auch für eine am 7. Oktober 1981
bewilligte Erweiterung.
5.1 Art. 9
Abs. 1 USG schreibt für Anlagen, welche die Umwelt erheblich belasten können,
eine UVP vor. Die der UVP unterstehenden Anlagen werden im Anhang der Verordnung
über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) vom 19. Oktober 1988 abschliessend
bezeichnet (vgl. Art. 1 UVPV; BGE 123 II 219 E. 6a). Dabei ist zu
unterscheiden, ob es sich um die Errichtung einer neuen (Art. 1 UVPV) oder
um die Änderung einer bestehenden Anlage (Art. 2 UVPV) handelt. Letztere
muss wesentlich sein, das heisst wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder
Betriebsänderungen betreffen (Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV). Ob die
Änderung wesentlich ist, bestimmt sich nach dem Zweck der
UVP. Diese will eine vorgängige Kontrolle sicherstellen. Die Prüfung soll nach
ausdrücklicher Vorschrift eingreifen, bevor die Behörde entscheidet und bevor
die Umwelt belastet ist; es genügt, dass Errichtung oder Änderung von Anlagen
die Umwelt erheblich belasten können (Art. 9 Abs. 1 USG). Von einer
wesentlichen Änderung ist somit dann zu sprechen, wenn die der Anlage
zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Veränderung erfahren
können (BGE 115 Ib 472 E. 3a; Rausch/Keller in: Kommentar USG, 2001, Art. 9
N. 43).
5.1.1 Die
Vorinstanz erwog, eine UVP-Pflicht sei zunächst aufgrund von Art. 1 UVPV
in Verbindung mit Ziffer 11.4 des Anhangs zur UVPV anzunehmen, wonach die
Neuerrichtung von Parkhäusern und -plätzen für mehr als 300 Motorwagen darunter
falle. Weil das Open-Air-Kino ausserhalb der üblichen Öffnungszeiten des
Schwimmbads betrieben werde, erübrigten sich zusätzliche Parkfelder. Die
Gesuchstellerin rechne mit einer Fahrzeugbewegung je 3–4 Zuschauer; pro
ausverkauften Kinoabend ergäben sich daher 450‑600 belegte Parkfelder
bzw. 900–1'200 Zu- und Wegfahrten. Dass für das umstrittene Vorhaben keine
neuen Abstellplätze geschaffen würden, spreche jedoch nicht von vornherein
gegen eine UVP-Pflicht. Ebenso wenig spiele eine Rolle, dass einzelne Badegäste
auch die Kinovorführungen besuchten, denn die Möglichkeit einer Verbindung
beider Angebote steigere die Besucherzahl. Massgebend sei, dass sich aufgrund
des Projekts das spezifische Verkehrspotenzial der Nutzung der zur Verfügung
stehenden 670 Abstellplätze ändere. Demgegenüber seien die – nach Angaben der
Gesuchstellerin weit geringeren, selten die Grenze von 300 Parkfeldern
überschreitenden – tatsächlichen Besucherfrequenzen wenig aussagekräftig.
Mangels allgemein anerkannter Erfahrungszahlen für Open-Air-Kinoveranstaltungen
sei auf die mögliche Kapazität abzustellen. Die jährlich wiederkehrende und auf
eine lange Zeitperiode ausgerichtete Veranstaltung löse täglich während kurzer
Zeit einen gebündelten Verkehrsstrom aus, welcher die Umwelt und die Erschliessung
belasten könne. Daher sei die UVP-Pflicht zu bejahen. Dass das
Verwaltungsgericht im Entscheid RB 2003 Nr. 80 hierzu nichts gesagt,
sondern sich auf das Thema der baurechtlichen Bewilligungspflicht beschränkt
habe, stehe diesem Schluss nicht entgegen.
Im Weiteren ergibt sich die UVP-Pflicht gemäss der Vorinstanz
aus Art. 2 UVPV. Aufgrund des Kinobetriebs ändere sich das spezifische
Verkehrspotenzial einer Parkierungsanlage mit über 300 Abstellplätzen. Im
Erlenpark fänden zwar nach Auskunft der Gemeinde Dielsdorf Grossveranstaltungen
statt, die im Einzelfall polizeilich bewilligt würden; indessen sei kein
jährlich wiederkehrender Anlass wie das "Kino am Pool" bekannt.
Dieser fördere einerseits den Badebetrieb und werbe anderseits für die gesamte
Sport- und Erholungsanlage, was deren Belegung erhöhe. Weil diese Nutzung des
Erlenparks die Umwelt erheblich belasten könne, liege eine wesentliche Änderung
im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vor.
Der Beschwerdegegner
schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen der Vorinstanz an. Beide gehen demnach
im Wesentlichen davon aus, dass das Open-Air-Kinoprojekt auf Grund der Anzahl
der potentiell belegten Parkplätze – welche den massgeblichen Schwellenwert
nach Ziff. 11.4 des Anhangs zur UVPV überschreiten könnten und somit eine UVP-pflichtige
neue Anlage im Sinn von Art. 1 UVPV darstellten – der UVP-Pflicht unterliege.
Überdies handle es sich beim Kinobetrieb um eine wesentliche Änderung im Sinn von
Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV, weshalb die UVP-Pflicht auch für die
gesamte Anlage zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner führt weiter aus, die
UVP-Pflicht für die Gesamtanlage (Erlenpark mit "Kino am Pool" und
GC/Campus, dessen Parkplätze für die Kinoveranstaltungen in Anspruch genommen
würden) ergebe sich auch aufgrund von Art. 3 Abs. 4 der Luftreinehalte-Verordnung
vom 16. Dezember 1985 (LRV), wonach die gesamte Anlage Erlenpark als neue
Anlage zu qualifizieren sei. Art. 2 Abs. 4 LRV sei als lex specialis zu
Art. 2 UVPV zu verstehen, was dazu führe, dass die Frage der
Wesentlichkeit der Änderung obsolet werde, sofern höhere Luftemissionen im Sinn
von Art. 2 Abs. 4 LRV zu erwarten seien. Im Übrigen sei aber auch die
Wesentlichkeit der Änderung im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV
zu bejahen.
5.1.2 Nach Art. 9 Abs. 1 USG hat die UVP im Sinn des
Vorsorgeprinzips möglichst frühzeitig zu erfolgen (vgl. auch Art. 5 Abs. 3
UVPV, wonach die Kantone dasjenige Verfahren zu wählen haben, das eine
frühzeitige und umfassende Prüfung ermöglicht). Entsprechend der in RB 2003
Nr. 80 angedeuteten Sichtweise, wonach die Open-Air-Kinoveranstaltungen
dem Betrieb der Freizeit- und Sportanlage zuzurechnen seien, drängt es sich sowohl
unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips als auch aus Gründen einer
gesetzmässigen und rechtsgleichen Rechtsanwendung sowie letztlich aus Praktikabilitätsgründen
auf, die UVP allein vorgängig der Erstellung der Anlage durchzuführen. Die Veranstaltung
eines Open-Air-Kinos – wie auch von Konzerten und Theateraufführungen und wohl
auch eines Festes – gehört durchaus zum Zweck einer grösseren Sport- und
Freizeitanlage. Dies gilt insbesondere für den vorliegenden Fall, denn gemäss Betriebskonzept
eignet sich der Erlenpark als "Kulturarena" für Zelt- oder Open-Air-Veranstaltungen
für bis 10'000 Besucher (vgl. Prozessgeschichte Ziff. I). Beim Kinobetrieb
handelt es sich somit nicht um eine Neuanlage, sondern um eine neue Nutzungsart
der bestehenden Anlage. Gegen die Qualifikation als Neuanlage spricht ferner,
dass der Kinobetrieb laut den Angaben im Baugesuch vom 26. November 2004 und
dem Projektbeschrieb vom 25. November 2005 verhältnismässig geringfügige
bauliche Massnahmen erfordert. Überdies ist diese Nutzweise auf höchstens 24
Tage pro Jahr befristet. Ebenso würde es sich bei Sportstadien, Kongress- und
Einkaufszentren verhalten, die für besondere Veranstaltungen dienten. Wie ein
Fall zu würdigen wäre, in welchem eine UVP-pflichtige Anlage klarerweise ausserhalb
ihres Bestimmungszwecks für einen Grossanlass verwendet würde – so etwa die Inanspruchnahme
von Strassen und von Infrastrukturanlagen für eine Street Parade oder eines
Militärflugplatzes für ein Rockkonzert –, braucht hier nicht entschieden zu
werden. Je kürzer ein solcher Anlass zeitlich befristet ist – wie beispielsweise
eine bloss wenige Stunden dauernde Sportveranstaltung –, desto weniger erscheint
indessen eine förmliche, für den Gesuchsteller meistens aufwendige UVP angebracht.
5.1.3 Die
Umstände, dass die Open-Air-Kinoveranstaltung ohne weiteres dem Zweck einer
regionalen Sport- und Freizeitanlage entspricht, die für das Kinoprojekt
erforderlichen baulichen Vorkehren geringfügig sind und die Veranstaltung
zeitlich beschränkt ist, sprechen sodann gegen die Annahme einer wesentlichen
Änderung der Erlenpark-Anlage. Zwar ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass vor und nach den Kinovorführungen grössere Fahrzeugströme anfallen. Dies
gilt jedoch für zahlreiche Belegungen und stellt nicht eine wesentliche Änderung
der Freizeit- und Sportanlage Erlenpark dar, sondern ist eine Folge von deren
bestimmungsgemässer Nutzung. Im Übrigen erscheint der blosse Umstand, dass eine
bestimmte Nutzweise temporär erhebliche Verkehrsströme auslöst, mangels
Bestimmtheit nicht als taugliches Kriterium für die Verpflichtung zu einer UVP.
Aufgrund der geringen Intensität und der starken zeitlichen Limitierung der Nutzung
des Erlenparks durch Open-Air-Kinoveranstaltungen ist nicht davon auszugehen,
dass die (dem Erlenpark zuzurechnenden) Umweltbelastungen eine ins Gewicht
fallende Veränderung erfahren. Es liegt somit keine wesentliche Änderung einer
bestehenden Anlage im Sinn von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV vor.
5.1.4 Unzutreffend
ist die Annahme, dass das Open-Air-Kinoprojekt aufgrund der Anzahl der Parkplätze
gestützt auf Art. 1 UVPV in Verbindung mit Ziff. 11.4 des Anhangs zur
UVPV einer UVP unterliege. Wie bereits ausgeführt, geht es vorliegend nicht um
die Erstellung einer neuen Anlage, insbesondere nicht einer Parkierungsanlage, sondern
um die Nutzungsänderung einer bestehenden Anlage, nämlich der Freizeit- und
Sportanlage Erlenpark. Die Beschwerdeführerin weist zu Recht darauf hin, dass
kein einziger neuer Parkplatz errichtet werden soll. Geplant ist für die
Open-Air-Kino-Veranstaltungen lediglich die Nutzung der bestehenden Parkplätze
des Erlenparks und des GC/Campus. Die Nutzung der Parkierungsanlagen ist aufgrund
der gebotenen Zurechnung des Kinobetriebs zum Betrieb des Erlenparks allein im
Zusammenhang mit der Frage der Intensität der Nutzung dieser Anlage relevant. Inwieweit
die Nutzung der Parkplätze des GC/Campus im Rahmen einer Gesamtbetrachtung nach
Art. 8 USG zu einer UVP-Pflicht der Gesamtanlage (Erlenpark und GC/Campus
bzw. deren Parkierungsanlagen) führen könnte, ist bei den vorliegenden
Umständen nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich
die beiden Anlagen im Zusammenhang mit den Open-Air-Veranstaltungen derart ergänzen,
dass sie als betriebliche Einheit zu betrachten wären, was das massgebliche
Kriterium für die Annahme einer Gesamtanlage wäre (vgl. dazu BGr, 23. August
2005, 1A.129/2005, E. 3.1, URP 2005, S. 735).
5.2 Zusammenfassend
ergibt sich, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdegegners
für die Open-Air-Kinoveranstaltungen ("Kino am Pool") im Erlenpark
keine UVP erforderlich ist. Anzumerken ist, dass auch eine Anlage, die nicht
der UVP-Pflicht unterliegt, auf ihre Vereinbarkeit mit den bundesrechtlichen
Umweltschutzvorschriften hin zu überprüfen ist (Art. 4 UVPV). Insofern ist
auch den vom Beschwerdegegner vorgebrachten lufthygienischen Bedenken im wieder
aufzunehmenden Baubewilligungsverfahren Rechnung zu tragen.
6.
Bei diesem
Verfahrensausgang unterliegt im Beschwerdeverfahren hauptsächlich der auf die Durchführung
einer UVP beharrende Beschwerdegegner und wird damit kostenpflichtig (§ 70
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Von den der
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren auferlegten Kosten ist die Hälfte (die
Hälfte von 1/5 = 1/10) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Immerhin ist die
Beschwerdeführerin im Rekursverfahren insoweit unterlegen, als der
Mitbeteiligte zur Einholung eines Lärmschutzgutachtens verpflichtet wurde.
Sodann ist die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur
Zahlung einer Parteientschädigung an den Beschwerdegegner im Rekursverfahren aufzuheben.
Die Voraussetzungen, um den Beschwerdegegner zur Zahlung einer
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu verpflichten, sind gegeben (§ 17
Abs. 2 lit. a VRG). Als für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren angemessen
erscheint eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.-.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
E und F werden als Beschwerdegegnerschaft aus dem
Rubrum entfernt;
und entscheidet:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats
vom 29. März 2006 wird insoweit aufgehoben, als der Gemeinderat Dielsdorf
zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verpflichtet wird.
2. Die
der Beschwerdeführerin auferlegten Rekurskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdegegner
auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 90.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'590.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Die
Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung einer Parteientschädigung an
den Beschwerdegegner für das Rekursverfahren wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zur Zahlung einer Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'500.- an die Beschwerdeführerin verpflichtet, zahlbar
innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
6. Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Bundesgericht erhoben werden.
7. Mitteilung an …