{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "12.07.2006", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2006-00216_12-07-2006.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=205992&W10_KEY=4467135&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c1374f141fab92e1ab90d73f263a4de7"}, "Num": [" VB.2006.00216"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 06..2.12.0  VB.2006.00216"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 06..2.12.0  VB.2006.00216"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 06..2.12.0  VB.2006.00216"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Aufenthaltsbewilligung | Nach der Scheidung von einem spanischen Staatsangeh\u00f6rigen, welcher in der Schweiz \u00fcber die Niederlassungsbewilligung verf\u00fcgt, kann die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdef\u00fchrerin keinen Anspruch mehr auf Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung geltend machen. Der Widerruf der noch bis im Jahr 2008 g\u00fcltigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA ist nicht zu beanstanden. Das FZA enth\u00e4lt zwar keine Bestimmung dar\u00fcber, wie nach der Aufl\u00f6sung einer Ehe zwischen einem EU-B\u00fcrger und einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen mit dessen noch g\u00fcltiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren ist. Indessen kann gem\u00e4ss Art. 23 Abs. 1 VEP eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen f\u00fcr ihre Erteilung nicht mehr erf\u00fcllt sind. Dies ist hier mit der Scheidung der Fall, weil die Aufenthaltsbewilligung ausdr\u00fccklich f\u00fcr den Aufenthaltszweck \"Familiennachzug ohne Erwerbst\u00e4tigkeit\" erteilt worden war. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt nicht den Zweck, einem Drittstaatsangeh\u00f6rigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbst\u00e4ndiges und bis zum n\u00e4chsten Entscheid \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen. Ein Widerruf erweist sich auch nach innerstaatlichem Recht als zul\u00e4ssig und verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/93", "Zeit UTC": "18.01.2021 21:26:09", "Checksum": "8c8130f92845d32d04f492806970fe63"}