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I. A, geboren 1966, Staatsangehörige der Union Serbien und Montenegro, heiratete am 17. März 2002 in Belgrad den rund 19 Jahre älteren spanischen Staatsangehörigen C, welcher im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich war. Nachdem sie am 15. Mai 2002 in die Schweiz eingereist war, erhielt sie gestützt auf Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. Am 2. Mai 2003 erteilte ihr die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) eine Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA mit Gültigkeit für das Gebiet der gesamten Schweiz bis 14. Mai 2008 und mit dem Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit". Auf Klage des Ehemanns hin wurde die Ehe von A und C mit Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht X vom 23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden. Mit Verfügung vom 13. Mai 2004 widerrief die Sicherheitsdirektion die Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA und setzte A Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets bis 15. Juli 2004. II. Den hiergegen gerichteten Rekurs von A wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 29. März 2006 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, aufgrund der Ehescheidung sei das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen; FZA) nicht mehr anwendbar. Weiter könne sich A weder auf einen Anspruch nach Art. 17 Abs. 2 ANAG noch nach Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) berufen, weshalb ein Entscheid im Rahmen des freien Ermessens zu treffen sei. Dabei habe sich der Widerrufsgrund gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG verwirklicht, indem die mit der Bewilligung verbundene Bedingung "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" nicht mehr erfüllt sei. III. Mit Beschwerde vom 6. Mai 2006 beantragte A dem Verwaltungsgericht, der Beschluss des Regierungsrats sei aufzuheben und ihre Aufenthaltsbewilligung sei aufrecht zu erhalten. Gleichzeitig ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und verlangte eine Parteientschädigung. Während sich die Sicherheitsdirektion nicht vernehmen liess, schloss die Staatskanzlei namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde. Die Kammer zieht in Erwägung: 1. Gestützt auf § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiet der Fremdenpolizei zulässig, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht offen steht. Dies trifft zu für Entscheide über den Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch auf die Bewilligung besteht oder nicht (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 101 lit. d des Bundesrechtspflegegesetzes vom 16. Dezember 1943; BGr, 26. Juli 2000, 2A.66/2000, E. 1a, www.bger.ch). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer bis 14. Mai 2008 gültigen Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA, welche ausdrücklich mit dem Aufenthaltszweck "Familiennachzug ohne Erwerbstätigkeit" verbunden war und mit Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 13. Mai 2004 widerrufen wurde. 2.1.1 Nach der Kollisionsregel von Art. 1 lit. a ANAG gelten die Regeln des FZA vorrangig des ANAG und ist Letzteres nur beizuziehen, sofern das FZA keine abweichende Bestimmung enthält oder wenn das ANAG eine vorteilhaftere Rechtsstellung vorsieht. 2.1.2 Gemäss Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 des Anhangs I zum Freizügigkeitsabkommen (Anhang I FZA) haben die Familienangehörigen eines EG-Staatsangehörigen mit Anwesenheitsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesem Wohnung zu nehmen. Als Familienangehöriger gilt dabei nach Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA namentlich der Ehegatte. 2.1.3 Durch ihre Heirat mit einem spanischen Staatsangehörigen, der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung verfügt, konnte sich die aus der Union Serbien und Montenegro stammende Beschwerdeführerin auf Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA berufen, um aus dem Anwesenheitsrecht ihres Ehemanns ein abgeleitetes Recht auf Aufenthalt geltend zu machen; dieser Anspruch gilt während der Dauer des formellen Bestands der Ehe, vergleichbar mit dem Anspruch nach Art. 7 Abs. 1 ANAG (vgl. BGr, 6. August 2004, 2A.94/2004, E. 1.2, www.bger.ch). 2.2 Die Ehe der Beschwerdeführerin ist am 23. Juni 2003 rechtskräftig geschieden worden. Sie kann deshalb aus dem FZA grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt mehr ableiten. Der Regierungsrat hat zwar richtig festgestellt, dass das FZA selbst keine Bestimmungen darüber enthält, wie nach der Auflösung einer Ehe zwischen einem EU-Bürger und einem Drittstaatsangehörigen mit dessen noch gültiger Aufenthaltsbewilligung zu verfahren sei. Indessen ergibt sich aus Art. 23 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die schrittweise Einführung des freien Personenverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VEP), dass eine Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die vorliegend streitige Aufenthaltsbewilligung wurde im Rahmen des Familiennachzugs gestützt auf die Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen erteilt. Ist aber die Ehe geschieden, fallen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung dahin und kann diese – auch wenn sie noch gültig ist – widerrufen werden. Art. 3 Anhang I FZA verfolgt in erster Linie den Zweck, dem EU-Bürger die Freizügigkeit zu erleichtern, nicht aber, einem Drittstaatsangehörigen sogar bei Wegfall der Nachzugsgrundlage weiterhin ein selbständiges und bis zum nächsten Entscheid über die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unantastbares Anwesenheitsrecht zu verschaffen (vgl. BGr, 14. September 2005, 2A.131/2005, E. 2.3, www.bger.ch). 3. 3.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG hat der Ehegatte eines über die Niederlassungsbewilligung verfügenden Ausländers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Ehegatten zusammenwohnen. Ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt kann sich zudem aus dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und – hier nicht weiter gehend – Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) ergeben, wenn die ausländische Person in der Schweiz über nahe Verwandte mit einem gefestigten Aufenthaltsrecht verfügt, sofern die familiären Beziehungen als intakt erscheinen und tatsächlich gelebt werden. Infolge der rechtskräftigen Scheidung der Beschwerdeführerin kann sich diese jedoch nicht mehr auf die genannten Bestimmungen berufen. Inwiefern ein allfälliger Anspruch aus dem Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt sein soll, wird in der Beschwerde weder ausdrücklich geltend gemacht noch ist es ersichtlich, zumal das Bundesgericht einen solchen Anspruch nur beim Vorliegen besonders intensiver privater Beziehungen annimmt (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Somit hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung. 3.2 Die Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers kann nach Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG widerrufen werden, wenn eine mit ihr verbundene Bedingung nicht erfüllt wird oder wenn das Verhalten des Ausländers Anlass zu schweren Klagen gibt. 3.2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum ANAG gelten die vom ausländischen Staatsangehörigen im Bewilligungsverfahren übernommenen Verpflichtungen und Erklärungen als ihm auferlegte Bedingungen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, stellt auch der jeweilige Aufenthaltszweck eine solche Bewilligungsbedingung dar (vgl. Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 90/1989, S. 355 f.). Weil die Ehe der Beschwerdeführerin durch Scheidung aufgelöst worden und somit die Bedingung weggefallen ist, um derentwillen ihr die Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war, liegt grundsätzlich ein Widerrufsgrund im Sinn von Art. 9 Abs. 2 lit. b ANAG vor. Die Umstände der Scheidung bzw. die Frage, ob der Beschwerdeführerin die vorzeitige Auflösung der Hausgemeinschaft von ihrem Ehegatten aufgezwungen worden ist, sind dabei unerheblich. 3.2.2 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend dazu, dass die Aufenthaltsbewilligung tatsächlich zu widerrufen ist. Beim Entscheid muss den besonderen Umständen des Einzelfalls und dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung getragen werden, indem das öffentliche Interesse an der Ausreise des Betroffenen gewichtiger sein muss als dessen persönliche Interessen an der weiteren Anwesenheit in der Schweiz. Den Verwaltungsbehörden kommt bei der Beantwortung dieser Frage ein gewisses Ermessen zu, dessen Ausübung das Verwaltungsgericht nur auf rechtsverletzende Ermessensfehler hin überprüft (§ 50 VRG; BGr, 11. September 2003, 2A.399/2003, E. 2.2.3, mit Hinweisen; BGr, 5. Februar 2003, 2A.432/2002, E. 4, www.bger.ch; BGE 112 Ib 473 E. 4 f.; BGE 116 Ib 353 E. 2). 3.2.3 Der Regierungsrat hat in Ausübung pflichtgemässen Ermessens entschieden, dass ein Widerruf der Aufenthaltsbewilligung vorliegend verhältnismässig sei, und dabei weder einen Ermessenmissbrauch noch eine Ermessensüberschreitung begangen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in fester Anstellung erwerbstätig ist, weder in Fürsorgeabhängigkeit steht noch gegen Recht und Ordnung verstossen hat, kann angesichts der kurzen Anwesenheit in der Schweiz von lediglich vier Jahren und einer Ehedauer von nur gerade einem Jahr nicht von einer massgeblichen Verwurzelung ausgegangen werden. Enge soziale Kontakte in der Schweiz werden keine angeführt, hingegen halten sich in der Heimat ihre beiden Kinder aus erster Ehe und weitere Verwandte auf. Es kann ihr deshalb durchaus zugemutet werden, in ihr Heimatland zurückzukehren, das sie erst im Alter von 36 Jahren verlassen hat, zumal sich keine Hinweise auf einen "Härtefall" ergeben und insbesondere die behauptete Bedrohungsgefahr aufgrund ihrer Ehe mit einem Spanier realitätsfremd erscheint. Ausserdem fehlen jegliche Anhaltspunkte für die angebliche Praxis der Migrationsbehörden, die Aufenthaltsbewilligung auch nach Auflösung der Ehe zu verlängern, sowie für den gerügten Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot und das Diskriminierungsverbot, der im Übrigen nicht näher substanziiert ist. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen im Sinn der Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. 5. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 VRG) und steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben werden. 6. Mitteilung an … |