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Geschäftsnummer: VB.2006.00221  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.07.2006
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Beitrag (Energiesparen)


Teilweise Abweisung eines Beitrags aus dem kommunalen Energiespar-Förderprogramm: Auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen besteht nach der hier anwendbaren kommunalen Regelung ein Anspruch, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch ist insofern beschränkt, als Beitragszusicherungen nur bis zur Kreditlimite von Fr. 400'000.- verbindlich sind, welche Limite hier jedoch noch nicht überschritten war. Das Verwaltungsgericht ist deshalb zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (E.1). Die Voraussetzungen für die Ausrichtung sind vorliegend für einen Wohnhausteil nicht erfüllt, da es sich nicht um selbst bewohntes Wohneigentum handelt (E.2.1). Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Vertrauensschutz berufen (E.2.2). Abweisung der Beschwerde und Kostenfolge (E.3).
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
KOMMUNALES RECHT
STAATSBEITRÄGE (SUBVENTIONEN), FINANZAUSGLEICH
VERTRAUENSSCHUTZ
ZUSTÄNDIGKEIT DES VERWALTUNGSGERICHTS
Rechtsnormen:
§ 43 Abs. 1 lit. c VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

I.  

A und B ersuchten die Gemeinde X am 8./10. Februar 2005 um einen Beitrag von Fr. 33'264.- an den von ihnen erstellten Neubau an der L-Strasse 4a + 4b in Y aus dem Kredit für Förderbeiträge für energetisch wirksame Massnahmen. Der Liegenschaftenvorstand sicherte am 25. April 2005 für den Wohnhausteil L-Strasse 4b einen Förderbeitrag von Fr. 18'826.50 zu, lehnte jedoch einen Beitrag für den Wohnhausteil L-Strasse 4a ab. Er begründete dies damit, dass gemäss dem Beschluss der Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 Förderbeiträge nur an Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum ausgerichtet werden und die Gesuchsteller nur den einen Teil des Doppeleinfamilienhauses selber bewohnten. Am 26. April 2005 stellte A ein Wiedererwägungsgesuch für den Differenzbetrag. Der Liegenschaftenausschuss X beschloss am 15. Juni 2005, für den zweiten, nicht selbst bewohnten Wohnhausteil keinen Förderbeitrag auszurichten. Am 23. August 2005 wies der Liegenschaftenausschuss ein weiteres Wiedererwägungsgesuch ab und setzte Frist an, innert welcher ein rekursfähiger Entscheid verlangt werden könne.

A und B verlangten am 14. November 2005 einen rekursfähigen Entscheid. Hierauf beschloss der Gemeinderat X am 28. November 2005, das Gesuch um Ausrichtung eines kommunalen Energiespar-Förderbeitrags für den Wohnhausteil L-Strasse 4a abzulehnen. Die Verwaltungsgebühren setzte er auf Fr. 500.- fest.

II.  

A erhob am 15. Dezember 2005 Rekurs an den Bezirksrat Z und beantragte die Auszahlung des ganzen Zuschusses in der Höhe von Fr. 33'264.- gemäss Gesuchsformular. Der Bezirksrat wies den Rekurs am 3. April 2006 ab und auferlegte die Verfahrenskosten von Fr. 738.- dem Rekurrenten.

III.  

A gelangte am 8. Mai 2006 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte einen Energiesparförderbeitrag für den Hausteil L-Strasse 4a sowie Rückerstattung der Verwaltungsgebühren von Fr. 500.- und Verfahrenskosten von Fr. 738.-, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Der Bezirksrat Z verzichtete am 22. Mai 2006 auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde X beantragte am 1. Juni 2006 Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.  

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen letztinstanzliche Anordnungen von Verwaltungsbehörden, soweit nicht dieses oder ein anderes Gesetz eine abweichende Zuständigkeit vorsieht oder eine Anordnung als endgültig bezeichnet. So ist die Beschwerde gemäss § 43 Abs. 1 lit.c VRG (in der Fassung vom 7. März 2005; in Kraft seit 1. Januar 2006) unzulässig gegen die Gewährung von Kostenbeiträgen und Subventionen (diese Bestimmung entspricht dem Sinn nach dem alten § 43 Abs. 1 lit. c VRG, wonach die Beschwerde gegen Anordnungen über Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt, unzulässig war).

Seinem Wortlaut nach ist § 43 Abs. 1 lit. c VRG auf staatliche Beiträge ausgerichtet, wie sie allgemein im Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990 (StaatsbeitragsG, LS 132.2; in der Fassung vom 7. März 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006) vorgesehen sind. Die Bestimmung übernimmt die Regelung im Staatsbeitragsgesetz, welche zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und Subventionen unterscheidet. Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 StaatsbeitragsG), Kostenbeiträge solche, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe im Globalbudget festgelegt wird (§ 2a StaatsbeitragsG), und Subventionen solche, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 StaatsbeitragsG). Gestützt auf diese Unterscheidung sieht der Gesetzgeber einen verwaltungsgerichtlichen Rechtschutz nur bezüglich Kostenanteilen unbeschränkt vor, während bezüglich Kostenbeiträgen und Subventionen der gerichtliche Rechtsschutz lediglich gegen Entscheide über deren Widerruf oder deren Rückforderung vorgesehen ist (§ 16 StaatsbeitragsG).

Das Verwaltungsgericht erwog in einem Entscheid vom 22. Dezember 2005, es entspreche dem Zweck von § 43 Abs. 1 lit. c VRG die verwaltungsgerichtliche Beschwerde auch dann auszuschliessen, wenn ein Beitrag, auf den das Gesetz keinen Anspruch einräume, gegenüber einer Gemeinde geltend gemacht werde. Die Ausschlussklausel in der damals gültigen Fassung ("Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt") ziele nämlich darauf ab, Beiträge vom gerichtlichen Rechtsschutz auszunehmen, sofern deren Ausrichtung im Ermessen des betreffenden Gemeinwesens (Staat oder Gemeinde) stehe (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 43 N. 7 f.). Diese Auslegung stehe im Einklang mit der Entstehungsgeschichte des alten § 43 Abs. 1 lit. c VRG (VGr, 22. Dezember 2005, VB.2005.00296, E. 1.2, www.vgrzh.ch). Der Ausschluss der Kostenbeiträge vom gerichtlichen Rechtsschutz ergibt sich daraus, da diese vom Kantonsrat (der keine Verwaltungsbehörde ist) mit dem Globalbudget festgesetzt werden (Weisung des Regierungsrats vom 12. November 2003, ABl 2003, 2317 ff., 2321). Ob auch hier eine Ausdehnung der Ausschlussklausel auf "kommunale" Kostenbeiträge – also auf Beiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe von der Gemeindeversammlung oder vom Gemeindeparlament mit dem Globalbudget festgesetzt wird – denkbar ist, braucht vorliegend nicht geklärt zu werden.

1.2 Der geltend gemachte Betrag, dessen Ausrichtung der Beschwerdeführer anstrebt, stützt sich auf den Beschluss der Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002, wonach das Konzept für die finanziellen Anreize für private Bauherren für energetisch wirksame Massnahmen genehmigt und der erforderliche Kredit von Fr. 440'000.- (Fr. 400'000.- Förderbeiträge und Fr. 40'000.- Lancierung und Beratung) verteilt auf die Jahre 2002-2004 bewilligt wurde, und auf den Beschluss des Gemeinderats X vom 15. Dezember 2003, wonach die Laufzeit des Förderprogramms bis Ende 2005 unter Einhaltung der Gesamtkreditlimite verlängert wurde. Aus diesen beiden Beschlüssen sowie aus dem Merkblatt der Gemeinde X zum Energiespar-Förderprogramm vom 31. Mai 2002 (nachfolgend Merkblatt), welches die Bedingungen für Förderungsbeiträge, die beitragsberechtigten Massnahmen und die Beitragssätze nennt, ergibt sich, dass auf die Ausrichtung von Förderbeiträgen ein Anspruch besteht, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Eine Beschränkung dieses Anspruchs besteht insofern, als dass Betragszusicherungen nur solange ausgestellt werden, als die Kreditlimite von Fr. 400'000.- ausreicht. Die Beschwerdegegnerin hat nicht geltend gemacht, dass der Kredit ausgeschöpft sei. Deshalb besteht – bei Erfüllung der Voraussetzungen – weiterhin ein Anspruch auf Ausrichtung von Förderbeiträgen, weshalb das Verwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.

1.3 Da der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer führt aus, der Hausteil L-Strasse 4a sei nicht vermietet; das Wohnrecht sei der Eigennutzung auf jeden Fall gleichzustellen. Auch wenn im Baugesuch von Haus West und Ost gesprochen wird, seien die beiden Einheiten nicht wirklich getrennt.

Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Hausteil L-Strasse 4b vom Beschwerdeführer und seiner Ehefrau, der Hausteil L-Strasse 4a durch Frau C, der Tante von Frau B, bewohnt wird. Das Doppeleinfamilienhaus steht im Eigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, der Tante wurde im Hausteil L-Strasse 4a ein Wohnrecht eingeräumt.

Gemäss Ziffer 1.2 des Beschlusses der Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 werden Förderbeiträge nur an Eigentümer von selbst bewohntem Wohneigentum ausgerichtet. Nach der bundesgerichtlichen Praxis haben kantonale Gerichte und Verwaltungsbehörden ihre Überprüfungsbefugnis bei der Interpretation unbestimmter Rechtsbegriffe, die dem kommunalen Recht angehören, zu beschränken. Verwaltungsgericht und Verwaltungsbehörden dürfen nur dann eingreifen, wenn die Gemeinde bei der Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffes des kommunalen Rechts ihre Beurteilungsermächtigung missbraucht oder überschritten oder verfassungsmässige Rechte des Bürgers verletzt hat (Kölz/Bosshart/Röhl, § 50 N. 8).

Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich beim Haus West und Ost um eine Wohneinheit. Der Bezirksrat erwog, in der Baubewilligung werde klar von einem Doppeleinfamilienhaus resp. Zweifamilienhaus geredet. Dies ergebe sich auch aus den Plänen, in welchen nicht nur die zwei grosszügigen, in jeder Hinsicht voll ausgestatteten Wohneinheiten klar gegeneinander abgegrenzt werden, sondern auch ausdrücklich zwischen dem Haus West und dem Haus Ost unterschieden werden. Auf diese Ausführungen (E. 3.4) sowie auf die Ausführungen des Gemeinderats X in seinem Beschluss vom 28. November 2005 (E. 4, Absatz 1 und 2) kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2). Damit liegen vorliegend zwei Wohneinheiten vor.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Wohnrecht der Tante sei der Eigennutzung gleichzustellen, kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanzen verwiesen werden, worin dargelegt wird, weshalb die Wohnberechtigung der Eigennutzung gemäss Ziffer 1.2 des Beschlusses der Gemeindeversammlung X vom 18. März 2002 nicht gleichgestellt werden kann (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG; vgl. Erwägung 3.4, Absatz 3 und 4 des Bezirksrats; vgl. E. 4, Absätze 3-7 des Beschlusses des Gemeinderats X vom 28. November 2005). Das Verwaltungsgericht kann in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Auslegung keinen Ermessensmissbrauch erkennen, weshalb die vor­instanzlichen Entscheide diesbezüglich zu bestätigen sind.

2.2 Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, er habe der Gemeinde im August 2004 einen Antrag für den Energiezuschuss zugestellt. Auf dieses Gesuch hin, habe er von der Gemeinde keine Antwort erhalten. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben hätte er davon ausgehen dürfen, dass alle Formalitäten erledigt seien und das Gesuch akzeptiert worden sei.

Der Grundsatz des Vertrauensschutzes bedeutet, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., Zürich 2002, Rz. 627). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass bei der Gemeinde X am 3. August 2004 eine Kopie des Minergie-Label-Antrags des Beschwerdeführers einging. Daraus kann der Beschwerdeführer aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Mit der Baubewilligung vom 7. April 2004 erhielt er nämlich ebenfalls das Merkblatt. Diesem konnte er entnehmen, dass für Beitragsgesuche das Gesuchsformular der Gemeinde X zu verwenden sei (Ziffer 3 des Merkblatts). Damit hatte er durch die Zusendung seines Minergie-Label-Antrags noch gar kein Gesuch gestellt. Aber selbst wenn er das Gesuchsformular eingeschickt hätte, hätte er aus dem Schweigen der Beschwerdegegnerin nicht ableiten können, dass seinem Gesuch entsprochen worden sei.

2.3 Der Beschwerdeführer wundert sich schliesslich darüber, dass D für Beratungen zuständig sei, sie jedoch keine Kompetenz habe, Auskünfte zu erteilen. Ziffer 6 des Merkblatts lässt sich entnehmen, dass Frau D Anmeldungen für die Beratung durch neutrale Energieberater (Ziffer 2 des Merkblatts) entgegennimmt, Auskünfte zum Förderprogramm jedoch Herr E erteilt. Damit ergibt sich, dass Frau D keine Beratungen erteilt. Im Übrigen kann auf die Ziffer 3.3. des vor­instanzlichen Entscheids verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG).

3.  

Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Auch die vorinstanzlichen Verfahrenskosten erweisen sich gemäss § 13 Abs. 1 VRG rechtens.

Demgemäss entscheidet der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellungskosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5.    Mitteilung an ...